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BGH · III ZR 31/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 31/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 10. Die Revision der Beklagten wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht das mitwirkende Verschulden des Klägers bei der Entstehung des Schadens (nur) mit einem Drittel angesetzt hat, anstatt die Klage in vollem Umfang abzuweisen, wie die Revision beantragt. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage eine SchadensZurechnung im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten der Beklagten vorgenommen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Annahme der Revision der Beklagten hat das Berufungsgericht dabei auch nicht die Frage der dem Kläger erteilten wasserrechtlichen Gestattung außer acht gelassen. Daß der Kläger durch die Schadensereignisse 1967/68 (vgl. Die Revision des Klägers wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht den mit der Klage verlangten Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 BGB) gekürzt hat, anstatt es bei dem landgerichtlichen Urteil zu belassen, wie die Revision beantragt. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers berücksichtigt hat, daß der Kläger durch geeignete Vorkehrungen, die möglich und ihm zuzu demuten gewesen seien, den eingetretenen Schaden jedenfalls in erheblichem Umfang hätte vermindern können. Das Berufungsgericht hat insoweit in eingehender Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der erstatteten Sachverständigengutachten, entscheidend auf die Abhängigkeit der Forellenteichanlage des Klägers von Umweltbedingungen, insbesondere der Wasserqualität des Furlbaches, abgestellt. Es hat einerseits der Gefahr Rechnung getragen, die dem Fischbestand des Klägers bei einer Unterbrechung der Frischwasserzufuhr schon nach verhältnismäßig kurzer, von der Intensität der Teichnutzung abhängiger Zeit drohte, und andererseits die Auswirkungen zu treffender Schutzmaßnahmen auf den Wirtschaftsbetrieb des Klägers bedacht. dem Kläger das Unterlassen baulicher Schutzmaßnahmen in Verbindung mit einer gewissen Herabsetzung des Fischbesatzes nach § 254 BGB zugerechnet hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 254 BGB
BGBBerufungsgerichtZPOKlägererheblichRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
:?
U'
III ZR 31/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Gemeinde
vertreten durch den Gemeindedirektor, PIHHH Straße
 Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Gerhard Wi
 Straße 72,
t
Kläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. April 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Dezember 1987 - 10 U 197/85 -werden nicht angenommen.
Der Kläger trägt 31 %, die Beklagte trägt 69 % der Kosten des Revisionsverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 92 ZPO).
Streitwert: 563.153 DM
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Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revisionen versprechen auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Die Schadensverteilung nach § 254 BGB unterliegt einem weiten tatrichterlichen Beurteilungsspielraum, der im Revisionsverfahren nur in beschränktem Umfang nachprüfbar ist. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Überlegungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter bei seiner Entscheidung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1982 - III ZR 110/81
= BGHWarn 1982 Nr. 279 = NJW 1983, 622, 623 sowie ferner BGHZ 98, 148, 158 und BGH Urteil vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 = BGHR BGB § 254 Abs. 1 Abwägung 1 = BGHWarn 1988 Nr. 215). Die dem Berufungsgericht so gesetzten Grenzen für seine Entscheidung hat es im Streitfall eingehalten .
2.	Die Revision der Beklagten wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht das mitwirkende Verschulden des Klägers bei der Entstehung des Schadens (nur) mit einem Drittel angesetzt hat, anstatt die Klage in vollem Umfang abzuweisen, wie die Revision beantragt.
Das Berufungsgericht ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß der Schaden des Klägers durch giftigen Faulschlamm aus der Regenwasser-
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kanalisation der Beklagten verursacht worden ist, der über den Vorfluter und den Furlbach in die Fischteiche des Klägers gespült wurde. Das wird von der Revision nicht angegriffen. Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers sieht das Berufungsgericht darin, daß der Kläger angesichts der Abhängigkeit seiner Anlage von der Qualität des zufließenden Wassers, des erheblichen Wertes seines Fischbestandes und trotz Vorwarnung durch einen früheren Schadensfall keine hinreichende eigene Vorsorge getroffen habe, um erforderlichenfalls verunreinigtes Wasser vorübergehend an seinen Fischteichen vorbeileiten zu können. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage eine SchadensZurechnung im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten der Beklagten vorgenommen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die eigentliche Ursache für das Fischsterben gesetzt und dadurch den Schadenseintritt in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht als das Verhalten des Klägers (vgl. BGH Urteil vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 = BGHR BGB § 254 Abs. 1 Abwägung 1 = BGHWarn 1988 Nr. 215).
Entscheidungserheblichen Prozeßstoff hat das Berufungsgericht nicht übergangen. Im Streitfall hat eine umfangreiche und sorgfältige Beweisaufnahme stattgefunden, die das Berufungsgericht eingehend gewürdigt hat. Entgegen der Annahme der Revision der Beklagten hat das Berufungsgericht dabei auch nicht die Frage der dem Kläger erteilten wasserrechtlichen Gestattung außer acht gelassen. Hierzu hat sich der Sachverständige Dr. S0^ mündlich geäußert. Im Berufungsurteil heißt es ausdrücklich, der Kläger nutze infolge ihm erteilter wasserrechtlicher Erlaubnisse das gesamte Furlbachwasser zu dem Zwecke einer intensiven Fischwirtschaft.
Daß der Kläger durch die Schadensereignisse 1967/68 (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. Juli 1975 - III ZR 28/73 = BGHWarn 1975 Nr. 149 = LM WHG § 22 Nr. 11) vorgewarnt war, hat das Berufungsgericht in seine Abwägung mit einbezogen. Einen Fall höherer Gewalt hat es ohne Rechtsirrtum verneint. Von einer weiteren Begründung wird nach § 565 a ZPO abgesehen .
3.	Die Revision des Klägers wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht den mit der Klage verlangten Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 BGB) gekürzt hat, anstatt es bei dem landgerichtlichen Urteil zu belassen, wie die Revision beantragt.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers berücksichtigt hat, daß der Kläger durch geeignete Vorkehrungen, die möglich und ihm zuzu demuten gewesen seien, den eingetretenen Schaden jedenfalls in erheblichem Umfang hätte vermindern können.
Das Berufungsgericht hat insoweit in eingehender Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der erstatteten Sachverständigengutachten, entscheidend auf die Abhängigkeit der Forellenteichanlage des Klägers von Umweltbedingungen, insbesondere der Wasserqualität des Furlbaches, abgestellt. Es hat einerseits der Gefahr Rechnung getragen, die dem Fischbestand des Klägers bei einer Unterbrechung der Frischwasserzufuhr schon nach verhältnismäßig kurzer, von der Intensität der Teichnutzung abhängiger Zeit drohte, und andererseits die Auswirkungen zu treffender Schutzmaßnahmen auf den Wirtschaftsbetrieb des Klägers bedacht. Es ist nicht
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rechtsfehlerhaft, wenn es angesichts der erheblichen Schadensanfälligkeit der Anlage (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 = LM BGB § 839 Fe Nr. 74 = DVBl 1983, 1055, 1058 unter III 2 a.E. m.w.Nachw.) dem Kläger das Unterlassen baulicher Schutzmaßnahmen in Verbindung mit einer gewissen Herabsetzung des Fischbesatzes nach § 254 BGB zugerechnet hat.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Krohn
 Engelhardt
Werp
 Rinne
Wurm