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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 24. Auf Antrag des Beklagten wird der Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 10. Der Beklagte hat KlageabWeisung beantragt und im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß der Klägerin aus dem Konto überhaupt keine Forderung mehr zustehe. Die Beschwer hat das Berufungsgericht auf 38.000 DM festgesetzt. Das Revisionsgericht ist gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer 40.000 DM nicht übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83 = NJW 1984, Maßgebend ist vielmehr - wie stets für die Beschwer des Klägers - der Wert dessen, was das angefochtene Urteil ihm versagt, also die Wertdifferenz zwischen seinem letzten Antrag und dem Urteilstenor (Senatsbeschluß vom 10. Der Beklagte hatte hier als Widerkläger die Feststellung begehrt, daß der Klägerin - über die Klageforderung hinaus - aus dem Girokonto überhaupt keine Forderung zustehe. Dieser Widerklageantrag war, da ein ihm stattgebendes Urteil eine entsprechende Leistungsklage der Widerbeklagten ausgeschlossen hätte, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem vollen Betrag der geleugneten Forderung, also mit 99.118,83 DM, zu bewerten (BGH Beschluß vom 23. In ist der Beklagte daher durch die Abweisung klage beschwert.

Zitierte Normen: § 346 ZPO
ForderungNJWZPOKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ITT ZR vi /es BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Horst R ■■ H^BBstraße BB, Kl
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägers Rechtsanwälte Dr. IBB und
f. wmmm -
gegen
 die Volksbank VBHIB eG,
Spar- und Darlehenskasse seit 1903, vertreten durch den Vorstand, Hi
 Straße
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerin und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwälte Pres. und Partner, He^Hlstraße
 Hj
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 24. Juni 1985
beschlossen:
Auf Antrag des Beklagten wird der Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 1984 auf über 40.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin ein Girokonto. Die Klägerin hat zu dem 17. März 1983 einen Saldo von 109.118,83 DM zu ihren Gunsten berechnet und mit der Klage einen letztrangigen Teilbetrag von 10.000,— DM geltend gemacht. Der Beklagte hat KlageabWeisung beantragt und im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß der Klägerin aus dem Konto überhaupt keine Forderung mehr zustehe. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben, die Feststellungswiderklage hat das Berufungsgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ohne daß es der Aufklärung der tatsächlichen Forderungshöhe bedurft hätte, stehe Jedenfalls fest, daß der Klägerin über die ausgeurteilten 10.000 DM hinaus zu demindest weitere 8.000 DM Zuständen. Die Beschwer hat das Berufungsgericht auf 38.000 DM festgesetzt.
 
Der Beklagte, der gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat, beantragt, seine Beschwer anderweitig auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen.
Der Antrag ist zulässig. Das Revisionsgericht ist gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer 40.000 DM nicht übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83 = NJW 1984,
371 und vom 29. November 1984 - III ZR 151/84).
Der Antrag mußte auch in der Sache Erfolg haben.
Bei Abweisung einer negativen Feststellungsklage richtet sich die Beschwer des Klägers nicht danach, in welchem Umfang das Urteil das Bestehen der streitigen Forderung positiv feststellt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 = NJW 1983, 2032). Maßgebend ist vielmehr - wie stets für die Beschwer des Klägers - der Wert dessen, was das angefochtene Urteil ihm versagt, also die Wertdifferenz zwischen seinem letzten Antrag und dem Urteilstenor (Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1983 aaO). Der Beklagte hatte hier als Widerkläger die Feststellung begehrt, daß der Klägerin - über die Klageforderung hinaus - aus dem Girokonto überhaupt keine Forderung zustehe. Dieser Widerklageantrag war, da ein ihm stattgebendes Urteil eine entsprechende Leistungsklage der Widerbeklagten ausgeschlossen hätte, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem vollen Betrag der geleugneten Forderung, also mit 99.118,83 DM, zu bewerten (BGH Beschluß vom 23. September 1970 - V ZR 4/70 = NJW 1970, 2025; Stein/Jonas/Schumann
ZPO 20. Aufl. § 2 Rn. 25; Zoller/Schneider § 3 Rn. 16 unter "Feststellungsklage"). In ist der Beklagte daher durch die Abweisung klage beschwert.
Krohn
 Kroner
ZPO 14. Aufl. dieser Höhe seiner Wider-
Boujong
 Engelhardt
Halstenberg