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BGH · III ZR 31/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 31/85

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, das keinen Tatbestand enthält, ist zu entnehmen, daß der Beklagte bei der Klägerin ein Girokonto unterhielt, für das die Klägerin bei Seine im zweiten Rechtszug erhobene Widerklage, mit der er die Feststellung begehrt, daß der Klägerin aus dem Konto überhaupt keine Forderung mehr zustehe, hat das Berufungsgericht abgewiesen. En tsche idungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. rufungsgericht hat von der Darstellung des Tatbestandes in der Annahme abgesehen, daß der Wert der Beschwer für den Beklagten Es liegt hier keiner der Fälle vor, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem revisiblen Urteil das Fehlen des Tatbestandes oder dessen Unvollständigkeit ausnahmsweise hingenommen werden kann (BGH, Urteile vom 27. Auch lassen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht hinreichend erkennen, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen das Berufungsgericht ausgegangen ist. Diese hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stünden über die ausgeurteilten 10.000 DM hinaus zu demindest weitere Insbesondere ist nicht ersichtlich, was der Beklagte zur Stützung seines Vorbringens, auf die Forderung der Klägerin seien insgesamt 38.000 DM gezahlt worden, im einzelnen behauptet hat. Da das Berufungsgericht von der Darstellung eines Tatbestandes abgesehen hat, vermag der Senat nicht zu prüfen, ob auch die von der Revision erhobenen Sachrügen begründet sind. 1. Macht die Klägerin weiterhin einen "letztrangigen" Teilbetrag der streitigen Gesamtforderung von 109.118,83 DM geltend und handelt es sich hierbei - was naheliegt - um den 99.118,83 DM übersteigenden Spitzenbetrag von 10.000 DM, so bestehen hiergegen aus prozeßrechtlicher Sicht keine Bedenken Die von der Klägerin vorgenommene Aufteilung ihrer Gesamtforderung genügt dann dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und bietet auch eine hinreichend sichere Grundlage für die Beurteilung der Rechtskraft, die sich ledig lieh auf den allein streitbefangenen Anspruchsteil erstreckt (BGHZ 85, 367, 373 f). Mit diesem kann jedoch die Klägerin nicht durchdringen, ohne daß das Bestehen eines "erstrangigen Forderungsteils von 99.118,83 DM festgestellt wird. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Nebenforderungen wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats einem Darlehensgeber, der berechtigterweise, insbesondere nach Kündigung, die Rückzahlung des Darlehens verlangt, für die Folgezeit kein vertraglicher Anspruch auf Zinsen und Überziehungsprovision zusteht (Urteil vom 7. Das Berufungsgericht hat die Widerklage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte schulde der Klägerin jedenfalls mehr als die mit der Klage geltend gemachten 10.000 DM.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
BerufungsgerichtTatbestandKlägerinWiderklageRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 31/85
Verkündet am:
13. März 1986
URTEIL Freitag
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Horst
 traße
t
r
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
F.	-
gegen
 die Volksbank VflHBeG,
Spar- und Darlehenskasse seit 1903, vertreten durch den Vorstand, hVHHHB Straße	V|HÜ,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Bankkredits in Anspruch.
Den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, das keinen Tatbestand enthält, ist zu entnehmen, daß der Beklagte bei der Klägerin ein Girokonto unterhielt, für das die Klägerin bei
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Kündigung der Geschäftsverbindung am 17. März 1983 einen Saldo von 109.118,83 DM zu ihren Gunsten errechnete. Hiervon hat sie einen Teilbetrag von 10.000,— DM nebst Zinsen eingeklagt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Seine im zweiten Rechtszug erhobene Widerklage, mit der er die Feststellung begehrt, daß der Klägerin aus dem Konto überhaupt keine Forderung mehr zustehe, hat das Berufungsgericht abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage und verfolgt sein Feststellungsbegehren weiter.
En tsche idungsgründe
 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält (BGHZ 73, 248 ff; BGH, Urteile vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 323/78 - WM 1980, 253 und vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82 - WM 1983, 377). Das Be-
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rufungsgericht hat von der Darstellung des Tatbestandes in der Annahme abgesehen, daß der Wert der Beschwer für den Beklagten
40.000	DM nicht übersteige und deshalb gegen das Urteil die Revision nicht stattfinde. Das war unrichtig. Der Senat hat daher mit Beschluß vom 24. Juni 1985 auf Antrag des Beklagten den Wert der Beschwer auf über 40.000 DM festgesetzt. Bei dieser Beschwer hätte das Berufungsurteil einen Tatbestand enthalten müssen (§ 543 ZPO).
Es liegt hier keiner der Fälle vor, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem revisiblen Urteil das Fehlen des Tatbestandes oder dessen Unvollständigkeit ausnahmsweise hingenommen werden kann (BGH, Urteile vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 55/80 - NJW 1981, 1848 und vom 20. Januar 1983 - VII ZR 210/81 - NJW 1983, 1901). Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand nicht nur lückenhaft, sondern er fehlt ganz. Auch lassen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht hinreichend erkennen, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen das Berufungsgericht ausgegangen ist. Das gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch für die Entscheidung über die Widerklage. Diese hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stünden über die ausgeurteilten 10.000 DM hinaus zu demindest weitere
8.000	DM zu. Woraus es dies herleitet, ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was der Beklagte zur Stützung seines Vorbringens, auf die Forderung
 der Klägerin seien insgesamt 38.000 DM gezahlt worden, im einzelnen behauptet hat.
II.
Da das Berufungsgericht von der Darstellung eines Tatbestandes abgesehen hat, vermag der Senat nicht zu prüfen, ob auch die von der Revision erhobenen Sachrügen begründet sind. Gleichwohl erscheint es im Interesse der Parteien zur alsbald gen Klärung ihrer streitigen Rechtsbeziehungen geboten, den rechtlichen Rahmen für das weitere Verfahren zu bestimmen:
1. Macht die Klägerin weiterhin einen "letztrangigen" Teilbetrag der streitigen Gesamtforderung von 109.118,83 DM geltend und handelt es sich hierbei - was naheliegt - um den 99.118,83 DM übersteigenden Spitzenbetrag von 10.000 DM, so bestehen hiergegen aus prozeßrechtlicher Sicht keine Bedenken Die von der Klägerin vorgenommene Aufteilung ihrer Gesamtforderung genügt dann dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und bietet auch eine hinreichend sichere Grundlage für die Beurteilung der Rechtskraft, die sich ledig lieh auf den allein streitbefangenen Anspruchsteil erstreckt (BGHZ 85, 367, 373 f). Mit diesem kann jedoch die Klägerin nicht durchdringen, ohne daß das Bestehen eines "erstrangigen Forderungsteils von 99.118,83 DM festgestellt wird. Der Be-
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klagte kann sich deshalb gegenüber der Klageforderung damit verteidigen, daß der Gesamtanspruch nicht einmal bis zur Höhe von 99.118,83 DM bestehe. Soweit danach der festgestellte Umfang der Gesamtforderung hinter dem behaupteten zurückbleibt, ist die Klage unbegründet.
Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Nebenforderungen wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats einem Darlehensgeber, der berechtigterweise, insbesondere nach Kündigung, die Rückzahlung des Darlehens verlangt, für die Folgezeit kein vertraglicher Anspruch auf Zinsen und Überziehungsprovision zusteht (Urteil vom 7. November 1985 - III ZR 128/84 = WM 1986, 8) .
2. Das Berufungsgericht hat die Widerklage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte schulde der Klägerin jedenfalls mehr als die mit der Klage geltend gemachten 10.000 DM. Ob das haltbar ist, hängt von der Auslegung des Widerklagebegehrens ab. Erstrebt der Beklagte lediglich die Feststellung, daß der Klägerin über die von ihr verlangten 10.000 DM hinaus kein wie auch immer zu beziffernder Rückzahlungsanspruch zustehe, so ist die Widerklage schon dann vollständig abzuweisen, wenn sich ergibt, daß die Klägerin noch irgendeinen weiteren Betrag verlangen kann. Hat dagegen die Widerklage die Feststellung zu dem Ziel, daß die Klägerin ihre gesamte Mehrforderung zu Unrecht
 erhoben habe, dann muß entschieden werden, bis zu welchem Betrage der Anspruch besteht. Der zuletzt genannten Auslegung gebührt in aller Regel der Vorzug, wenn - wie hier - die klagende Partei den Gesamtanspruch, dessen sie sich berühmt, beziffert hat (BGHZ 31, 358, 362; BGH, Urteil vom 29. Mai 1969 - VII ZR 42/67 - WM 1969, 1116, 1117; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Januar 1959 - I ZR 82/57 - LM LitUrhG ^ 41 Nr. 2 Bl. 5 R). Der Senat vermag die erforderliche Auslegung nicht selbst vorzunehmen, weil die tatsächlichen Grundlagen hierfür fehlen. Demgemäß wird das Berufungsgericht durch Ausübung des richterlichen Fragerechts klären müssen, welches Ziel der Beklagte mit der Widerklage verfolgt. Ob diese als Feststei-
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lungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO oder als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO anzusehen ist, spielt dabei entgegen der Ansicht der Klägerin keine Rolle.
Krohn	Kroner	Boujong
 Werp	Rinne