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BGH · in zr 31/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 31/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Für die Entscheidung des Oberlandesgerichts kam es auf die Frage der Beweislast nicht entscheidend an. Denn das Oberlandesgericht hat sich aufgrund einer einzelfallbezogenen Würdigung des Vorbringens der Parteien die Überzeugung verschafft, daß die Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten DarlehensrUckzahlungsanspruchs vorliegen. Die Würdigung des Beweisstoffes durch das Berufungsgericht steht mit den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen in Einklang und verstößt nicht gegen verfahrensrechtliche, insbesondere beweisrechtliche Normen. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die vom Beklagten ausgestellte Darlehensquittung als hinreichenden Beweis dafür angesehen, daß der Beklagte von der Klägerin ein zinsloses Darlehen in Höhe von 50.000 DM erhalten hat. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch den Antrag des Beklagten auf Vernehmung des Zeugen Mafl^B nicht mehr zugelassen. Er konnte, anwaltlich vertreten, nicht davon ausgehen, daß das Berufungsgericht ihn nach § 139 ZPO auf die sich aus dieser Verspätung ergebenden (früher in § 529 ZPO, jetzt in § 528 ZPO geregelten) Rechtsfolgen aufmerksam machen und ihn zur Ergänzung seines Vorbringens veranlassen werde. Das Berufungsgericht hat schließlich ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs verneint.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsfehlerWMBerufungsgerichtZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 31/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des beratenden Ingenieurs Hans Re<
fallee
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Prof. Dr. Vflk -
gegen
 die Frau Ilse Ge
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. ■■■■§ -

2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong am 10. März 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Januar 1979 - $ ü 265/77 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Fragen der Beweislast im Darlehensrecht sind hinreichend geklärt (vgl. die Senatsurteile vom 27. Januar 1975 - III ZR 117/72 = NJW 1975, 775 = WM 1975, 357; vom 24. Mai 1976 - III ZR 63/74 = JuS 1976, 816 = WM 1976, 974; vom 3. November 1977 - III ZR 69/75 * MDR 1978, 296 « WM 1978,13). Die zur Entscheidung stehende Sache bietet keine Veranlassung, die Rechtssprechungsgrundsätze abzuändem oder fortzuentwickeln.
 
Für die Entscheidung des Oberlandesgerichts kam es auf die Frage der Beweislast nicht entscheidend an.
Denn das Oberlandesgericht hat sich aufgrund einer einzelfallbezogenen Würdigung des Vorbringens der Parteien die Überzeugung verschafft, daß die Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten DarlehensrUckzahlungsanspruchs vorliegen.
Die grundsätzliche Erörterung einer Rechtsfrage zu § 528 Abs. 2 n.F. ZPO (Nichtzulassung verspäteter Angriffs- oder Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz) oder zu § 139 ZPO (richterliche Hinweispflicht) ist gleichfalls nicht veranlaßt.
2. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Berufungsgerichts läßt einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Würdigung des Beweisstoffes durch das Berufungsgericht steht mit den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen in Einklang und verstößt nicht gegen verfahrensrechtliche, insbesondere beweisrechtliche Normen.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die vom Beklagten ausgestellte Darlehensquittung als hinreichenden Beweis dafür angesehen, daß der Beklagte von der Klägerin ein zinsloses Darlehen in Höhe von 50.000 DM erhalten hat.
Die zusätzlichen gegen den Beklagten sprechenden Beweisanzeichen hat es rechts fehl er fr ei in die Beweiswürdigung einbezogen. Das gilt insbesondere für die
"VermögensaufStellung" des Beklagten vom 24. Mai 1976 gegenüber der Volksbank eG Elmshorn. In dieser Aufstellung gibt der Beklagte selbst an, gegenüber der Klägerin rechtlich verpflichtet zu sein, mindestens 50.000 DM zurückzuzahlen.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch den Antrag des Beklagten auf Vernehmung des Zeugen Mafl^B nicht mehr zugelassen. Bei diesem Antrag handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 528 Abs. 2 n.F. ZPO. Der Beklagte hat dieses Beveisangebot in einem erst zwei Tage vor dem Verhandlungstermin eingegangenen Schriftsatz angekündigt, die Verspätung dieses Beweisangebots aber nicht entschuldigt. Er konnte, anwaltlich vertreten, nicht davon ausgehen, daß das Berufungsgericht ihn nach § 139 ZPO auf die sich aus dieser Verspätung ergebenden (früher in § 529 ZPO, jetzt in § 528 ZPO geregelten) Rechtsfolgen aufmerksam machen und ihn zur Ergänzung seines Vorbringens veranlassen werde. Ein Hinweis des Berufungsgerichts nach § 139 ZPO war nicht geboten.
 
Das Berufungsgericht hat schließlich ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs verneint.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Peetz
Bouöong