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BGH · in zr 51/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 51/78

Januar 1978 wird angenommen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren materiellen Schadens richtet. Auch soweit das Berufungsgericht es abgelehnt hat, bei der Bemessung des Ersatzanspruchs ein mitwirkendes Verschulden des Klägers zu berücksichtigen, begegnet seine weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung keinen rechtlichen Bedenken. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Anspruch des Klägers nicht durch § 636 RVO ausgeschlossen wird. Ein Fall des § 539 Abs. 2 RVO läßt sich hier im Hinblick auf Anlaß und Beweggründe des Klägers sowie seine Stellung im Verhältnis zu dem Beklagten ausschließen, ohne daß zu den in mancher Hinsicht unterschiedlichen Auslegungen, die diese Vorschrift in Rechtsprechung und Schrifttum erfährt, grundsätzlich Stellung genommen werden müßte. Soweit es sich um die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz des weiteren materiellen Schadens handelt, wurde die Revision angenommen, weil der Frage, oh Ansprüche aus der Sozial- und der privaten Krankenversicherung anderweitig» Ersatzmöglichkeiten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellen, rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zitierte Normen: § 839 BGB
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterUnfallAuslegungRVOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
in zr 51/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Landkreis H ^> vertreten durch den Oberkreisdirektor,
 Kreishaus,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Claus C	(geb. am	1965),
Straße w,
gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Stadtoberinspektorin Liselotte	daselbst,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwalt Dr
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong am 11. Oktober 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Celle vom 19. Januar 1978 wird angenommen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren materiellen Schadens richtet.
Im übrigen wird die Annahme der Revision abgelehnt.
Gründe
 Die Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch und den Feststellungsanspruch wegen künftigen Nichtvermögensschadens wirft keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision verspricht insoweit im Endergebnis auch keinen Erfolg.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Beklagten bestellten Betreuer hätten den Unfall durch Verletzung von Amtspflichten verursacht, die ihnen
 
dem Kläger gegenüber oblagen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Betreuer haben den Kläger mit den anderen Kindern im Freizeitheim längere Zeit ohne jede Überwachung sich selbst überlassen; hierauf ist der Unfall letztlich zurückzuführen, nicht aber auf die Verwirklichung eines Lebensrisikos, dem der Kläger zulässigerweise ausgesetzt worden wäre. Auch soweit das Berufungsgericht es abgelehnt hat, bei der Bemessung des Ersatzanspruchs ein mitwirkendes Verschulden des Klägers zu berücksichtigen, begegnet seine weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung keinen rechtlichen Bedenken.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Anspruch des Klägers nicht durch § 636 RVO ausgeschlossen wird. Ein Versicherungsfall nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO führt nicht zu einem Haftungsausschluß nach dieser Bestimmung (BGHZ 52, 115, 122). Ein Fall des § 539 Abs. 2 RVO läßt sich hier im Hinblick auf Anlaß und Beweggründe des Klägers sowie seine Stellung im Verhältnis zu dem Beklagten ausschließen, ohne daß zu den in mancher Hinsicht unterschiedlichen Auslegungen, die diese Vorschrift in Rechtsprechung und Schrifttum erfährt, grundsätzlich Stellung genommen werden müßte.
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Soweit es sich um die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz des weiteren materiellen Schadens handelt, wurde die Revision angenommen, weil der Frage, oh Ansprüche aus der Sozial- und der privaten Krankenversicherung anderweitig» Ersatzmöglichkeiten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellen, rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommt.
NÜßgens
 Lohmann
Tidow
 Boujong
Peetz