GKD § 2 Abs. 2 Die von einem Landesgesetz gewährte Kostenbefreiung umfaßt nicht das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.BGH, Beschl. Dezember 1971 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz einer Prozeßgebühr in Höhe von 586 DM wird zurückgewiesen. Er bezieht sich auf § 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 21. Die von einem Landesgesetz gewährte Kostenfreiheit erstreckt sich aber nur auf das Gebiet des betreffenden Landes. Eine darüber hinausgehende Kompetenz ist dem Landesgesetzgeber durch die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht eingeräumt. Kann sich aber die landesrechtliche Kostenvorschrift nur auf den Bereich des betreffenden Landes auswirken, so kann sie, ebensowenig wie den Bereich eines anderen Landes, auch nicht den über dem Land stehenden Bund und damit nicht das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof als einem obersten Bundesgericht umfassen.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein i GKD § 2 Abs. 2 Die von einem Landesgesetz gewährte Kostenbefreiung umfaßt nicht das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. BGH, Beschl. v. 2. Dezember 1971 - III ZR 31/71 BUNDESGERICHTSHOF mss-nm Beschluss in dem Rechtsstreit des Landschaftsverbandes Wl in MI vertreten durch den Direktor des Landschafts- verbandes, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen den Fischzuchtmeister Richard WeflV in Post über Kläger und Revisionsbeklagten, 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 2. Dezember 1971 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz einer Prozeßgebühr in Höhe von 586 DM wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Gründe : Der beklagte Landschaftsverband hat gegen den Kostenansatz über 586 DM Prozeßgebühr Erinnerung eingelegt. Er bezieht sich auf § 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 21. Oktober 1969 (GV 1969, 725) und macht geltend, das Gesetz gelte ohne Einschränkung,da der Bundesgesetzgeber bisher von seiner Möglichkeit, das Gebührenbefreiungs-recht im Bereich der Justiz abschließend zu regeln, keinen Gebrauch gemacht habe. Eine dahin gehende Bemerkung befindet sich in der Tat in der Begründung des Gesetzes: Drucksache Nr.1404 - Seite 7 - des Landtages NRW 6. Wahlperiode. ' # Es steht aber in der Begründung auch weiter, Zweck des Gesetzes sei es, die Rechtsungleichheit innerhalb des Landes zu beseitigen, in dem im wesentlichen zwei gesetzliche Regelungen, nämlich noch Bestimmungen des Preußischen Gerichtskostengesetzes vom 25. Juni 1895 und des Lippischen Gerichtskostengesetzes vom 31.März 1923/23. September 1926 herangezogen werden müßten. Im übrigen hat der Erinnerungsführer gegen sich: Ihm kommt weder § 2 Abs. 1 GKG, weil er einen eigenen ifähshalt hat, noch eine sonstige bundesrechtliche Kostenbefreiung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 GKG zugute. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GKG bleiben zwar landesrechtliche Vorschriften,die über das Bundesrecht hinaus eine sachliche oder persönliche Kostenbefreiung gewähren, unberührt. Die von einem Landesgesetz gewährte Kostenfreiheit erstreckt sich aber nur auf das Gebiet des betreffenden Landes. Das ist allgemeine Meinung: vgl. namentlich die Erläuterungswerke zu dem Gerichtskostengesetz von Baumbach-Lauterbach, 15. Aufl. § 2 Anm. 4; Drischler, 2, Aufl. § 2 Anm. 9; Markl, § 2 Anm. 7 a; Mielke, § 2 Anm. 7; zu der entsprechenden Vorschrift des § 90 GKG a.F. mit Bezug auf die Verreichlichung der Justiz Rittmann/Wenz, 19. Aufl. Anm. 5: Die landesrechtlichen Vorschriften gelten eiostweilen in ihrem bisherigen sachlichen und örtlichen Umfang, also nur in Verfahren vor Gerichten, die früher Gerichte des betreffenden Landes waren, und nur für Anstalten, die ihren Sitz in diesem Land haben. Eine darüber hinausgehende Kompetenz ist dem Landesgesetzgeber durch die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht eingeräumt. 14 Kann sich aber die landesrechtliche Kostenvorschrift nur auf den Bereich des betreffenden Landes auswirken, so kann sie, ebensowenig wie den Bereich eines anderen Landes, auch nicht den über dem Land stehenden Bund und damit nicht das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof als einem obersten Bundesgericht umfassen. Meyer ? ‘.•v* Br. Hußla