* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Neufassung von § 6 d« Ges«, wonach die Zulassung von Kindern unter sechs Jahren bei öffentlichen-Filmveranstaltungen künftig allgemein verboten ist, stellt keinen ent-öchädigungspflichtigen enteignenden Eingriff in den vorhandenen Pilmbestand und in den Gewerbebetrieb eines auf die Auswertung von Märchenfilmen für Kinder der jüngsten Altersgruppen spezialisierten Filmverleihs dar» Von Rechts wegen Die Klägerin vermietet gewerbsmäßig von ihr angekaufto oder selbst hergestellte Fikme, vorwiegend Märchenfilme7 an Filmtheater« Diese führten bis in das Jahr 1957 die Märchenfilme in Sondervorstellungen einem zu dem großen Teil aus Kindern unter sechs Jahron bestehenden Publikum vor« Nachdem das Gesetz zu dem Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit in der Fassung des Gesetzes vom 27« Juli 1957 mit Wirkung ab 1. Die Klägerin trägt vort das gesetzliche Verbot und seine Befolgung habe mit enteignender Wirkung sowohl in ihr aigentum an ihrem Filmbestand als auch in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffenj es habe ihr 3ls einem auf die Vermietung von Kinderund Jugendfilmen, insbesondere von Märchenfilmen spezialisierten und insoweit raarlctbel^rrschendon Unternehmen ein Opfor abverlangt, dos sich in einer erheblichen, in die Hunderttausonde Deutscher Mark gehenden Minderung ihrer Mieterträgo ausge-v/irkt habe und von der beklagten auszu- Die Klägerin verlangt eine Entschädigung dafür, daß sie ihren zur Zeit des Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelung vorhandenen Filmstock nicht mehr wie vordem auswerten könne, und hat hierzu ausgoführt, die eine Enteignung zu Lasten der Klägerin in sich schließende gesetzliche Neuregelung sei zwar nichtig, weil sie entgegen Art* 14 Abs.3 Satz 2 GG keine Bestimmung über die dem Betroffenen zu gewährende EnteignungsentSchädigung enthalte, sei aber tatsächlich befolgt worden; dio rechtswidrige Handhabung der Regelung habe entcignungsgleich in ihr Eigentum und ihren Gewerbebetrieb cingegriffen. Dieser auf sein 3estehen näher nachzuprüfendo Anspruch ist aber nicht gegeben, wenn das Gesetz vom 27- Juli 1957 mit der in Rede stehenden Neufassung des Jugendschutzgese tzea keine Enteignung zu dem Nachteil der Klägerin bewirkt hat und damit nicht gegen Art. 14 Abs.3 Satz 2 GG verstößt. tend gemacht worden ist, als gültig« Die Pc-lge davon ist dann, daß eine sich wie hier im Rahmen des Gesetzes haltende Durchführung seiner Bestimmungen nicht rechtswidrig und der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Entschädigung wogen onteignun&sgleichen Eingriffs nicht begründet sein kann« So aber liegt die Sache hier, wie die nachstehenden Erwägungen aufzeigen« Februar 1934 (RGBl I, 95), das eine Vorprüfung und eine Prüfung der Filme vorsah, ließ in § 11 die Anwesenheit von Kindern unter sechs «Jahren bei der Vorführung von Filmen nur zu, wenn die vom Reichsminiater für Volksaufklärung und Propaganda hierfür bestimmton Voraussetzungen gegeben waren® Nach dom Gesetz zu dem Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit idF vom 4® Dezember 1951 (BGBl I, 936) durften Kinder unter sechs Jahren zu öffentlichen Veranstaltungen nur in Begleitung Erwachsener und nur dann zugelassen werden, wenn die dabei vcrgezcigtcn Filme als jugendfördernd anerkannt waren und die Veranstaltungen jeweils bis spätestens 20 Uhr beendet wurden (i 6). Die Zulassung von Kindern unter sechs Jahren war mithin im Laufe der Jahre mehr oder weniger weitgehenden Beschränkungen unterworfen, und die Klägerin konnte sich ebensowenig wie andere Produzenten und Verleiher von Filmen darauf verlassen, daß es bei der Regelung des Gesetzes vom 4« Dezember 1951 bleibe und diese nicht durch eine weitergehende gesetzliche Beschränkung abgelöst werde® Wenn sie bei ihren geschäftlichen Schritten von.einem Fortbestand der Regelung ausging, so war dies ein Wagnis, das sie - bei einer richtig wertenden Betrachtungsweise - nicht so sehr im Interesse der Allgemeinheit, als vielmehr im Rahmen ihrer priva.twirtschaftlichen Betätigung oinging® Insoweit kann auf RGZ 139, 177, 186/187 (betreffend die Frage einer Enteignung im Zusammenhang mit der Wiedereinführung von Beschränkungen der Gofrierfleischeinfuhr) verwiesen werden. Da es sonach an einer Rechtsposition der Klägerin mangelt, deren Beeinträchtigung von hoher Hand ausgleichspflichtig machen könnte, hat die Neufassung des Gesetzes nicht enteignend eingegriffen und ist somit!, das Klagebegehren unbegründet, soweit es unter dem Gesichtspunkt dos entoignungsgleichen Eingriffs geltend gemacht wird» Las glcioho gilt, von anderen Bedenken abgesehen, auch insoweit, als auch noch die Revision die Klage damit rechtfertigen will, daß der Klägerin, wenn sie nur mittelbar durch die gesetzlicho Neuregelung betroffen ist, wenn nicht eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen, so doch eine Äufopfcrungscntechädigung zustehen müsse»

Zitierte Normen: Art. 14 GG
KindRevisionGesetzNeufassungKlägerinRegelung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
 Ggs» a« Schutze der Jugend in dar Öffentlichkeit i.d.F. v. 27« Juli 7957,BGBl III 2767 - 3
Die Neufassung von § 6 d« Ges«, wonach die Zulassung von Kindern unter sechs Jahren bei öffentlichen-Filmveranstaltungen künftig allgemein verboten ist, stellt keinen ent-öchädigungspflichtigen enteignenden Eingriff in den vorhandenen Pilmbestand und in den Gewerbebetrieb eines auf die Auswertung von Märchenfilmen für Kinder der jüngsten Altersgruppen spezialisierten Filmverleihs dar»
BGH, Urt. v« 5. Dezember 1563 - III 2H 31/62 - OLG Köln
LG Bonn
 Ill ZR '31/62 Verkündet
 sin 5. Dezember 1 S63 Scheibl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Ini Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
- V	GmbH,
Straße 1, v^HHpp dfl|P
Willy	Dr.	K.F.	oder
, ebenda,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
7p	ul
 Beklagte und Ravisionebeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof,
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1963 unter Mitwirkung des ßenatspräsidenton Dr. Pagendarra sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7« Dezember 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Die Klägerin vermietet gewerbsmäßig von ihr angekaufto oder selbst hergestellte Fikme, vorwiegend Märchenfilme7 an Filmtheater« Diese führten bis in das Jahr 1957 die Märchenfilme in Sondervorstellungen einem zu dem großen Teil aus Kindern unter sechs Jahron bestehenden Publikum vor« Nachdem das Gesetz zu dem Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit in der Fassung des Gesetzes vom 27« Juli 1957 mit Wirkung ab 1. Oktober 1957 verbot, die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen Kindern unter sechs Jahren zu gestatten (vgl. Art« 1^6 Abs« 1, Art« V des Ges« vom 27« Juli 1957 BGBl I 1058), konnte die Klägerin die von ihr vor dem Inkrafttreten dieser gesetzlichen Regelung angekauften und hergesteilton Filme nicht in dem bisherigen Umfang verwerten«
Die Klägerin trägt vort das gesetzliche Verbot und seine Befolgung habe mit enteignender Wirkung sowohl in ihr aigentum an ihrem Filmbestand als auch in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffenj es habe ihr 3ls einem auf die Vermietung von Kinderund Jugendfilmen, insbesondere von Märchenfilmen spezialisierten und insoweit raarlctbel^rrschendon Unternehmen ein Opfor abverlangt, dos sich in einer erheblichen, in die Hunderttausonde Deutscher Mark gehenden Minderung ihrer Mieterträgo ausge-v/irkt habe und von der beklagten	auszu-
gleichen sei«
Mit der vorliegenden Klage, mit der ein Betrag von 20.CC0 DK zuzüglich Zinsen als TeileutSchädigung eingoklagt wird, ist die Klägerin vor dem Landgericht, und dom Oberlandesgericht unterlegen. 3ic vorfolgt mit der Revision ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte, die die Klage ab-gov.’iceon wissen will, bittet um Zurückweisung der Revision.
3 -
Entseheidungsgrlinde :
Die Klägerin verlangt eine Entschädigung dafür, daß sie ihren zur Zeit des Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelung vorhandenen Filmstock nicht mehr wie vordem auswerten könne, und hat hierzu ausgoführt, die eine Enteignung zu Lasten der Klägerin in sich schließende gesetzliche Neuregelung sei zwar nichtig, weil sie entgegen Art* 14 Abs.
3 Satz 2 GG keine Bestimmung über die dem Betroffenen zu gewährende EnteignungsentSchädigung enthalte, sei aber tatsächlich befolgt worden; dio rechtswidrige Handhabung der Regelung habe entcignungsgleich in ihr Eigentum und ihren Gewerbebetrieb cingegriffen. So gesehen scheitert der Klage-anspruch nicht etwa von vornherein an der Überlegung, daß die Klage auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung in jedem Fall unbegründet sei: bei Gültigkeit des eine Enteig-nungsentSchädigung nicht zubilligenden Gesetzes oben als Folge dieser Regelung, bei Nichtigkeit des Gesetzes, hergo-loitot aus dem Fehlen einer die Enteignungsentschädigung regelnden Bestimmung (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG), deswegen, weil das ungültigo Gesetz in Wahrheit nicht enteignet und daher einen Entschädigungsanspruch nicht ausgelöst habe. Vielmehr macht dio Klägerin damit, daß sie ihr Klagobegehren allein auf die tatsächliche Befolgung eines ihrer Ansicht nach ungültigen Gcsotzcs durch die Verwaltungsbehörden gründet, einen als solchen rechtlich möglichen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff goltond.
Dieser auf sein 3estehen näher nachzuprüfendo Anspruch ist aber nicht gegeben, wenn das Gesetz vom 27- Juli 1957 mit der in Rede stehenden Neufassung des Jugendschutzgese tzea keine Enteignung zu dem Nachteil der Klägerin bewirkt hat und damit nicht gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG verstößt. Denn dann erweist sich die Neufassung des Gcsotzcs, da unter anderen Gesichtspunkten eine Vcrfassungswidrigkeit des Gesetzes nicht anzuerkennen, von der Klägerin auch nicht gol-
tend gemacht worden ist, als gültig« Die Pc-lge davon ist dann, daß eine sich wie hier im Rahmen des Gesetzes haltende Durchführung seiner Bestimmungen nicht rechtswidrig und der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Entschädigung wogen onteignun&sgleichen Eingriffs nicht begründet sein kann« So aber liegt die Sache hier, wie die nachstehenden Erwägungen aufzeigen«
Bei ihnen kann völlig offen bleiben, ob die Revision mit ihren Rügen durchdrungen könnte, die dahin gehen: Das .Berufungsgericht habe zu Unrecht die Klage an der Erwägung scheitern lassen, daß der Gesetzgeber die Klägerin nicht als den Betroffenen, dem ein Sonderopfer abverlangt werde, im Auge gehabt habe; es hebe weiter, indem es unter Verstoß gegen § 286 ZFO tataächliches Vorbringen der Klägerin vernachlässigt babo, nicht erkannt, daß der Klägerin durch die gesetzliche Neuregelung und deren Durchführung im Verhältnis zu anderen Unternehmen ihrer Branche ein sie ungleich troffen des besonderes Opfer auferlegt worden sei« Denn die Klage scheitert auf jeden Pall an der vom Berufungsgericht am Schluß seiner Begründung angesprochenen Überlegung, die vor der Neufassung von § 6 des Jugendschutzgesetzes gültig gewesene gesetzliche Regelung habe keine der Rechtssphärc der Klägerin angehörendo Vermögenswerte Position gebildet« Diese Überlegung hat dahin zu gehen:
Die Verwertbarkeit eines eich an das Publikum wendenden Filmstreifens wird in besonderem Maße dadurch bestimmt, in welchen Umfang und vor welchem Personcnkreie er in der Öffentlichkeit gezeigt werden kann« Die Nutzbarkeit von Märchenfilmen hängt daher in weitestem Maßo davon ab, inwieweit jüngste Altersgruppen der öffentlichen Veranstaltung eines Marchenfilmos beiwohnen dürfen« Die letztere Frage ist in den vergangenen Jahrzehnten, auch vom Gesetzgeber,
 verschieden beurteilt worden. Nach dem Diehtspiclgesetz vom 12. Mai 1920 (RGBl 3. 953) durften Kinder unter sechs Jahren
 -
nicht zur Vorführung von Bildstreifen zugelassen werden (§ 3 Abs, 4). Das Lichtspielgssetz vom 16. Februar 1934 (RGBl I, 95), das eine Vorprüfung und eine Prüfung der Filme vorsah, ließ in § 11 die Anwesenheit von Kindern unter sechs «Jahren bei der Vorführung von Filmen nur zu, wenn die vom Reichsminiater für Volksaufklärung und Propaganda hierfür bestimmton Voraussetzungen gegeben waren® Nach dom Gesetz zu dem Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit idF vom 4® Dezember 1951 (BGBl I, 936) durften Kinder unter sechs Jahren zu öffentlichen Veranstaltungen nur in Begleitung Erwachsener und nur dann zugelassen werden, wenn die dabei vcrgezcigtcn Filme als jugendfördernd anerkannt waren und die Veranstaltungen jeweils bis spätestens 20 Uhr beendet wurden (i 6).
Die Zulassung von Kindern unter sechs Jahren war mithin im Laufe der Jahre mehr oder weniger weitgehenden Beschränkungen unterworfen, und die Klägerin konnte sich ebensowenig wie andere Produzenten und Verleiher von Filmen darauf verlassen, daß es bei der Regelung des Gesetzes vom 4« Dezember 1951 bleibe und diese nicht durch eine weitergehende gesetzliche Beschränkung abgelöst werde® Wenn sie bei ihren geschäftlichen Schritten von.einem Fortbestand der Regelung ausging, so war dies ein Wagnis, das sie - bei einer richtig wertenden Betrachtungsweise - nicht so sehr im Interesse der Allgemeinheit, als vielmehr im Rahmen ihrer priva.twirtschaftlichen Betätigung oinging® Insoweit kann auf RGZ 139, 177, 186/187 (betreffend die Frage einer Enteignung im Zusammenhang mit der Wiedereinführung von Beschränkungen der Gofrierfleischeinfuhr) verwiesen werden. Der Unterschied dss vorliegenden Falles von dem in BGHZ 25, 266 (Technischer überwnehungsverein) behandelten Fall ist augenscheinlich. Dort hatte der Staat selbst, der‘durch die Tätigkeit eines Technischen Überwachungsvereins entlastet wurde, auf oino bestimmte, kostspielige Einrichtung des
 Vereins hingewirkt, war die Vereinsüberwachung, deren Entzug zur Grundlage dos Entschädigungsanspruchs gemacht wurde, im Laufe der Jahre zu einer auf die Lauer angelegten Ordnung geworden, und war für jeden, der wirtschaftlich urteilte, von vornherein undenkbar, daß ein Technischer überwachungsverein das Risiko eingegangen sei, an den Lasten seines Apparates hängen zu bleiben»
War aber im Sinne des Gesagten die Betätigung der Klägerin mit einem Wagnis behaftet, so kann nicht zur Begründung des Klagebegohrens darauf verwiesen werden, wer im Vertrauen auf die Wirtschaftlieho Betätigungsfreiheit Kapital in die Anlage eines Gewerbebetriebes investiere, habe ein Recht darauf, in seinem Vertrauen geschützt zu werden»
Da es sonach an einer Rechtsposition der Klägerin mangelt, deren Beeinträchtigung von hoher Hand ausgleichspflichtig machen könnte, hat die Neufassung des Gesetzes nicht enteignend eingegriffen und ist somit!, das Klagebegehren unbegründet, soweit es unter dem Gesichtspunkt dos entoignungsgleichen Eingriffs geltend gemacht wird» Las glcioho gilt, von anderen Bedenken abgesehen, auch insoweit, als auch noch die Revision die Klage damit rechtfertigen will, daß der Klägerin, wenn sie nur mittelbar durch die gesetzlicho Neuregelung betroffen ist, wenn nicht eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen, so doch eine Äufopfcrungscntechädigung zustehen müsse»
Demgemäß ist die Revision zuriiekauweisen und die Klägerin gemäß § 97 ZFO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belastenc
 Br. Pagondarm	Br.	Beyer	Br.	Hußla
 Keßler
 Br, Reinhardt