* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ill ZR 31/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 31/59

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kroft, Br* Arndt, Br. Beyer und Br» Hußla für Recht erkannt: März 1957 beantragte der Kläger beim Finanzamt, ihm die im finanzgerichtlichen Verfahren erwachsenen Anwaltskosten von 704,87 DM (Kostenrechnung des Rechtsanwalts Dr. SMB vom 23. "Nach § 153 Reichsabgabenordnung erlöschen Ereta<ttungs-ansprüchc aus Rechtsgründen - darunter fallen auch die Kostenerotattungsansprüche gemäß § 316 (2) Reichsabgabenordnung wenn sie nicht bis zu dem Schluß des Jahres geltend gemacht werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Ereignisse, die den Anspruch begründen, eingetreten sind. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Anträge* die beklagte Stadt zur Zahlung von 48,36 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Die Finaf beamten der beklagten Stadt hätten ihre Amtspflichten ihm gegenüber schuldhaft verletzt; denn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten sie ohne Schv/ierigkeiten erkennen können und müssen, daß ihre im Bescheid vom 27« März 1957 vertretene Hechtsauffassung unrichtig gewesen sei. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 40,66 DM nebst Zinsen zu zahlen; wegen eines Teilbetr^ gee von 7,60 DM hat es die Klage abgewiesen, da der vom Klä~w ger beauftragte Rechtsanwalt die durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenwesens vom 7. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil -sov/eit zu dem Nachteil der Stadt erkannt worden war - abgeändert und in diesem Umfang die Klage wegen fehlenden Hechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. mit Artikel 54 GG hinreichend deutlich erkennen läßt, dann kann die Zulässigkeit dos Hechtsv/eges auch nicht mehr in Präge gestellt werden, wenn es zutreffen sollte,, daß der mit der Klage aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes erhobene materielle Kostenersatzanspruch sich mit dom (steuer* verfahrensrechtlichen und ausschließlich im Kostonfestsetzunga« verfahren geltend zu machenden Kostenerstattungsanspruch deckt, und die Klage aus diesem Grunde keinen Erfolg haben j könnte. 2.) a)Das Berufungsgericht hat zu der Präge, ob s±h Pinanzboamte der beklagten.Stadt eine.Amtspfliehtvorletzung gegenüber dem Kläger haben zuschulden.kommen lassen, nicht abschließend Stellung genommen, sondern den Klaganspruch - soweit er in die Berufungsinstanz gelangt ist - wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Wenn auch das Schreiben des Klägers vom 9« Dezember 1957, in dem er den Kostenerstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflieht.verletzung geltend gemacht hat, seinem Inhalt nach als Antrag auf Festsetzung weiterer entstandener Auslagen aufzufassen sei, so stelle doch der diesen Antrag ablehnende Bescheid vom Der Erinnerungsbescheid sei mit der Berufung an das Finanzgericht anfechtbar (BFH BStBl« 1954, III, 117)o Die Auffassung des Klägers, er könne die Kosten der Rechtsanwälte Dres. Auch stehe die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbescheids vom 14« November 1957 der Festsetzung weiterer Kosten nicht ent-gegen. Abgesehen davon gehe der Anspruch aus § 839 BGB über einen etwaigen Anspruch im Kostenfostsetzungsverfahren hinaus, weil in einem derartigen Verfahren der weitorgehende Schaden (hier die Zinsen) nicht geltend gemacht werden könne. Weiter greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, dem Kläger stehe ein im Kostenfestsetzungsverfahren nach der AbgabenOrdnung verfolgbarer Erstattungsanspru zu« Sie weist darauf hin, daß die geltend gemachten Kosten nicht in einem Verfahren vor dem Finanzgericht, das nach §316 Abs. 2 AO Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit sei, entstanden seien. Auch sei eine weitere ICootenfestsetzung wegen der Rechtskraft des Ko3tenfestsetzungsbesoheids vom 14.' November 1957, wie das Finanzgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 28. Boi einer derartigen Lage sei es dem Kläger aber nicht zuzu demuten gewesen, ein anderes Verfahrt als die Klage aus § 839 BGB zu betreiben. Die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob bei einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, die dem Kläger durch die Zuziehung der Rechtsanwälte Dres. bereits vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Pinanzgerichts Karlsruhe in EFG 1958, 247)* Bas Berufungsurteil kann nämlich bereits aus folgenden Gründen keinen Be stand haben: Der Kläger verlangt Ersatz einer vollen Gebühr gemäß § 13 Abo* 1 BAGO nach einem Streitwert von 772,14 DM und es mag auch sein, daß der Kläger seinem - für das Kostei festsetzungsverfahren neu zugezogenen - Anwalt eine solche Gebühr schuldet* Vom Verfahrensgegner aber kann - zu demindest in aller Regel - Ersatz nur der ohne Anwaltswechsel angefallenen Kosten, mithin für das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 23 Nr. 3 RAGO (alte Passung) lediglich die Erstattun einer 3/10-Gebühr verlangt werden. Nur in Höhe dieser Gebühr (zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer) könnte mithin - wenn Überhaupt - eine Kostenerstattung im Rahmen des Kostenfestsetzungoverfahrens angeordnet werden • • Dafür, daß - ausnahmo-weise - der Anwaltswechsel des Klägers im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen wäre und deshalb im - steuerrechtlichen - Kostenfoutsetzungsverfähren nicht nur eine 3/10-Gebühr, sondern eine volle Gebühr festgesetzt werden könnte, liegt nach dem bisher festgestellten Sac verhalt kein hinreichender Anhalt vor* Kann aber im Kostenfest set zungsverfahren allenfalls die Erstattung einer 3/10-Gebühr (zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer) angeordnet werdg dann decken sich der verfahrensrechtliche Kostenerstattungsanspruch und der mit der Klage aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend gemachte materielle Kostenerstattungsanspruch der Höhe nach nicht, und das Berufungsgericht hätte insoweit das Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht verneinen dürfen. Da das Berufungsgericht die Klage, soweit über sie noch zu befinden war, mangels Rechtsachutzbedürfnisnes als unzulässig abgewiesen hat, ist dem Revisionsgericht eine Sachprüfung und -entscheidung Für das v/eitero Verfahren könnte es zweckmäßig sein, dom Kläger nahezulegen, zunächst den Weg eines steuerrechtlichen Kostenerotattungsverfahrens zu beschreiten, und gegebenenfalls die Behandlung des vorliegenden Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO auszusotzen. Falls sich dadurch der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache ganz oder teilweise erledigen sollte, wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob nicht im Rahmen der Ko st enent Scheidung gemäß § 91 a ZPO zu Ungunsten der Beklagten die unrichtige Behandlung des Kostenerstattungsantrages vom 12o März 1957 berücksichtigt werden muß, die darin liegt, daß dieser Antrag nicht, wie in § 322 Abs. 2 Ziff.1 AO vorgesehrie-ben, von der Geschäftsstelle des Finanzamts, sondern vom Finanzamt selbst be8chieden worden ist.

Zitierte Normen: § 153 ReichsAO § 839 BGB Art. 34 GG § 323 AO § 295 ZPO § 839 BGB § 316 AO § 839 BGB § 295 ZPO
KostengeltenRevisionBerufungsgerichtMärzFinanzamtKlägerEFG

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 31/59
Verkündet am 3» März I960
2150 082
Scheibl, Juotizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstello
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Helmut G
weg W
» H
H1
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ■■■ ~
die Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Oberfinanzdirektion Hamburg, diese vertreten durch den Vorsteher des Finanzamts Hamburg-Mitte-Altstadt,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagto,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ■■■■■ -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kroft, Br* Arndt,
 Br. Beyer und Br» Hußla
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil dos 1. Zivilsenats dos Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom $. Bezember 1958 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
gegen
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Das Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt erließ im Dezember 1953 wegen einer angeblichen Steuerschuld von 52.000 DM gegen den Kläger eine Arrestverfügung. Diese wurde durch rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts in Hamburg vom 14. Dezember 1954 aufgehoben; die Kosten des Verfahrens wurden der Staatükasse auferlegt.
«•»MO •
Mit Schreiben vom 12. März 1957 beantragte der Kläger beim Finanzamt, ihm die im finanzgerichtlichen Verfahren erwachsenen Anwaltskosten von 704,87 DM (Kostenrechnung des Rechtsanwalts Dr. SMB vom 23. Oktober 1954) gutzubringen. Dies lehnte das Finanzamt mit Schreiben vom 27. März 1957 ab:
"Nach § 153 Reichsabgabenordnung erlöschen Ereta<ttungs-ansprüchc aus Rechtsgründen - darunter fallen auch die Kostenerotattungsansprüche gemäß § 316 (2) Reichsabgabenordnung wenn sie nicht bis zu dem Schluß des Jahres geltend gemacht werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Ereignisse, die den Anspruch begründen, eingetreten sind.
Das Ereignis, das Ihren Kostenerstattungsanspruch begründet hat, nämlich das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14. Dezember 1954, ist im Jahre 1954 >ingetreton, der Erstattungsanspruch somit mit Ablauf des Jahres 1955 erloschen. Ich vermag also Ihrem erst im März 1957 gestellten Anträge leider nicht mehr zu entsprechen.”
Daraufhin wandte sich der Kläger an die Rechtsanwälte Dres.	un^	und	ließ	durch	sie unter eingehender
 Darlegung der Rechtslage das Finanzamt mit Schreiben vom 16. Mai 1957 erneut zur Erstattung der Kosten auffordern. Durch Kostenfestsetzungoboacheid vom 14. November 1957 setzte die Geschäftsstelle des Finanzamtes - unter Aufhebung des Bescheids vom 27. März 1957 - die dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 772*14 DM fest.
 
Mit Schreiben vom. 9» Dezember 1957 verlangte der Kläger vom Finanzamt auch die Erstattung der ihm durch die Inanspruct nähme der Hechtsanwälte Dres. BMMM und LMM entstandenen Kosten von 48*36 DM* und zwar aus dem Gesichtspunkt der Amts« Pflichtverletzung» Das Finanzamt lehnte am 16. Januar 1958 einen Ersatz dieser Kosten ab.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Anträge* die beklagte Stadt zur Zahlung von 48,36 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Die Finaf beamten der beklagten Stadt hätten ihre Amtspflichten ihm gegenüber schuldhaft verletzt; denn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten sie ohne Schv/ierigkeiten erkennen können und müssen, daß ihre im Bescheid vom 27« März 1957 vertretene Hechtsauffassung unrichtig gewesen sei. Hierdurch sei für ihn, Kläger, die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes notwendig geworden, so däß die entstandenen Anwaltskosten einen durch die Pflichtverletzung der Finanzbeamten verursachten Schaden darstellten.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 40,66 DM nebst Zinsen zu zahlen; wegen eines Teilbetr^ gee von 7,60 DM hat es die Klage abgewiesen, da der vom Klä~w ger beauftragte Rechtsanwalt die durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenwesens vom 7. August 1952 (BGBl I 401) erhöhten Gebühren nicht verlangen könne (Art. V Abs. 1 Ziff. 3 des genannten Gesetzes i.V.m. § 91 Abs. 1 ziff.3 HAGebO).
Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil -sov/eit zu dem Nachteil der Stadt erkannt worden war - abgeändert und in diesem Umfang die Klage wegen fehlenden Hechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen.
 
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Uie beklagte Stadt bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.) Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtavveges bejaht. Zwar sei, so hat es ausgeführt, der Rechtsweg "in Steuersachen" nach § 242 der Reichsabgabenordnung (AO) ausgeschlossen; auch enthielten die §§ 307 ff AO eine abschließende Regelung des Kostenrechts für das Rechts-mittelverfähren in Steuersachen. Dies schließe jedoch nicht aus,.daß die einem Steuerpflichtigen in einer Steuersache er-wachoone Beratungsgebühr seines Rechtsanwalts aus dem Gesichts- . punkt der Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i-V.in. Art. 34 GG vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden könne.
Es genüge dafür, daß die tatsächliche Klagebegründung die Möglichkeit eines Amtshaftungsanspruches ergebe; das sei hier der Rail.
Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Der Kläger macht nicht ! lediglich im äußeren Gewände einer Amtshaftungsklage einen aus- i schließlich in einem dafür vorgesehenen besonderen - steuerrechtlichen - Verfahren durchzusetzenden Kostenerstattungsanspruch geltend. Er hat vielmehr zur Begründung seiner Klage einen Sachverhalt behauptet, der, seine Richtigkeit unterstell!, geeignet ist, die Annahme einer schuldhaften AmtspflichtVerletzung auf seiten des (der) für die Ablehnung des Kostener-stattungsantrages verantwortlichen Einanzbeamten zu rechtfertigen. Ist aber ein Sachverhalt behauptet, der den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung zu erfüllen vermag und die Möglich-„ koit einer Haftung der Beklagten gemäß § 839 BGB in Verbindung
1
mit Artikel 54 GG hinreichend deutlich erkennen läßt, dann kann die Zulässigkeit dos Hechtsv/eges auch nicht mehr in Präge gestellt werden, wenn es zutreffen sollte,, daß der mit der Klage aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes erhobene materielle Kostenersatzanspruch sich mit dom (steuer* verfahrensrechtlichen und ausschließlich im Kostonfestsetzunga« verfahren geltend zu machenden Kostenerstattungsanspruch deckt, und die Klage aus diesem Grunde keinen Erfolg haben j könnte. Denn diese Frage betrifft nicht die Zulässigkeit ! des Recht sv/eges, sondern über sie ist allenfalls im Rahmen ^ der Prüfung des Rechtsschutzinteresses oder gar erst im Rahmen der Prüfung der sachlichen Begründetheit der Klage zu befinden.	<
2.) a)Das Berufungsgericht hat zu der Präge, ob s±h Pinanzboamte der beklagten.Stadt eine.Amtspfliehtvorletzung gegenüber dem Kläger haben zuschulden.kommen lassen, nicht abschließend Stellung genommen, sondern den Klaganspruch - soweit er in die Berufungsinstanz gelangt ist - wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Hierzu hat es im einzelnen ausgeführti Für den vom Kläger geltend gemachten Amtshaft.ungsanspruch soi das Rechteachutz-bedürfnie zu verneinen, da .dem Kläger ein anderer, kürzerer ™ und billigerer Weg offenstohe, um diesen Anspruch durchzu-sotzen. Für seinen Anspruch auf Kostenerstattung sei das Kostenfestsetzungsverfahren der §§ 522 Abs. 2, 525 AO gege-' ben. Dem stehe der ablehnende Bescheid des Finanzamtes vom 16. Januar 1958 nicht entgegen. Wenn auch das Schreiben des Klägers vom 9« Dezember 1957, in dem er den Kostenerstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflieht.verletzung geltend gemacht hat, seinem Inhalt nach als Antrag auf Festsetzung weiterer entstandener Auslagen aufzufassen sei, so stelle doch der diesen Antrag ablehnende Bescheid vom
 
16. Januar 1958 keine erinnerungsfähige Entscheidung i«S« der {■§ 322 Abs« 2 Ziff. 1, 323 Abo« 1 AO dar.Dcßn er sei fticht«, wie vom Gesetz vorgeschrieben, von d er Geschäftsstelle des Finanzamtes, sondern vom Finanzamt selbst (Unterschrift Dr« La|^HM, RegDir) erlassen v/orden« =< Mithin bleibe es, da Fristen nicht vorsäumt worden seien, dem Kläger unbenommen, über seine Kostennachforderung einen Bescheid der Geschäftsstelle des Finanzamtes zu erwirken« Gegen diesen Bescheid könne er ggf« innerhalb einer Frist von zwei Wochen Erinnerung einlegen; über diese habe das Finanzamt zu entscheiden ( § 323 AO). Der Erinnerungsbescheid sei mit der Berufung an das Finanzgericht anfechtbar (BFH BStBl« 1954,
 III, 117)o Die Auffassung des Klägers, er könne die Kosten der Rechtsanwälte Dres.	und IW nach § 316 Abs. 2 AO
nicht erstattet verlangen, da sie nicht in einem Verfahren «vor dem Finanzgericht11 entstanden seien, sei unrichtig; denn das Kostenfestsetzungsverfahren sei lediglich ein unselbständiges Anhängsel des finanzgerichtlichen Verfahrens. Auch stehe die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbescheids vom 14« November 1957 der Festsetzung weiterer Kosten nicht ent-gegen.
b) Hiergegen wendet sich die Revision. Sie rügt zunächst die Verletzung des § 295 ZPO. Das Berufungsgericht habe, so führt die Revision aus, das Rechtsschutzbedürfnio für die Klage nicht mehr verneinen dürfen, nachdem die beklagte Stadt dessen Fehlen in erster Instanz nicht gerügt habe.
Abgesehen davon gehe der Anspruch aus § 839 BGB über einen etwaigen Anspruch im Kostenfostsetzungsverfahren hinaus, weil in einem derartigen Verfahren der weitorgehende Schaden (hier die Zinsen) nicht geltend gemacht werden könne. Auch - könne das Kostenfestsetzungsverfahren nicht als der kürzere
 Weg bezeichnet werden, weil die beklagte Stadt die Srstatturij fähigkeit der Klageforderung leugne-
Weiter greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, dem Kläger stehe ein im Kostenfestsetzungsverfahren nach der AbgabenOrdnung verfolgbarer Erstattungsanspru zu« Sie weist darauf hin, daß die geltend gemachten Kosten nicht in einem Verfahren vor dem Finanzgericht, das nach §316 Abs. 2 AO Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit sei, entstanden seien. Daß Kostenfestsetzungsverfahren könne nich als Anhängaöl des finanzgerichtlichen Verfahrens angesehen werden. Auch sei eine weitere ICootenfestsetzung wegen der Rechtskraft des Ko3tenfestsetzungsbesoheids vom 14.' November 1957, wie das Finanzgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 28. März 1958 (EFG 1958, 247) ausgesprochen habe, nicht zulässig. Wenn man aber - so meint schließlich die Revision -der Auffassung sei, der Kläger könne die Kosten der Rechtsanwälte Bros. BW und BMB im Kosfcenfestsetzungsverfahren geltend machen, dann müsse berücksichtigt werden, daß bei der uneinheitlichen Rechtsprechung der Finanzgerichte zu den hier maßgeblichen Fragen eine erfolgreiche Durchsetzung dieses Anspruchs nicht sicher sei. Boi einer derartigen Lage sei es dem Kläger aber nicht zuzu demuten gewesen, ein anderes Verfahrt als die Klage aus § 839 BGB zu betreiben.
*
c) Die Revision muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteil* führen.
Allerdings ist eine Verletzung des § 295 ZPO nicht gegeben. Das Vorhandensein des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage ist oine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Prozeßvoraussetzung; fehlt diese, so ist die Klage
 
als unzulässig abzuweisen (RGZ 160, 204, 209). Die Vorschrift des § 295 ZPO, nach der Verfahrensverstöße bei einem bestimmten Verhalten der Parteien als geheilt anzusehen sind und daher von ihnen nicht mehr gerügt worden können, findet hier keine Anwendung. Denn die Frage, ob das Rechtsschutzbodürfnis als Voraussetzung des Ansprucho auf Rechtsschutzgev/ährung gegeben ist, unterliegt nicht der Verfügungsbefugnis der Parteien. Das Verfahren des Oberlandesgerichts ist daher insoweit nicht zu beanstanden.
Jedoch kann der Auffassung dos Berufungsgerichts, ein Rechtsschutzbedürfnis sei hier zu verneinen, nicht gefolgt worden.
Die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob bei einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, die dem Kläger durch die Zuziehung der Rechtsanwälte Dres. BMMfr und UMB entstandenen Kosten im (Steuer-) verfahrensrechtlichen Kosten erstattungsverfahren festgesetzt werden können, ist sehr umstritten (vgl« bejahend- die Pinanzgerichte Rheinland-Pfalz - EFG 1956, 118 Düsseldorf - EFG 1957, 425 und 1958, 186 - und Hamburg - DStR 1957, 84? vorneinend Finanzgerichte München - EFG 1955, 54 Stuttgart - EFG 1954, 181 - Schleswig-Holstein - BFG 1954, 211 - und Nürnberg - EFG 1956, 193 -Vorwaltungsgoricht Berlin - EFG 1958, 26 - sowie Klempt/Meyer Rechtsmittclverfahren und Rechtsmittelkosten in Steuerstreit« Sachen, 1959, S. 193 und Boeker, Kostenerstattung im steuerlichen Rechtsmittelverfahren, 1957, S. 61). Einer abschliessenden Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es jedoch ebensowenig wie einer solchen zu der Frage, ob trotz Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 14» November 1957 no'ch* weitere Kosten festgesetzt werden können (bejahend Verfügung ’ der Oberfinanzdir.ektion Stuttgart vom 24. Juli 1958 in
BB 1958, 1084/5 sowie Klempt/Meyer aaO S. 213; verneinend die
 
bereits vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Pinanzgerichts Karlsruhe in EFG 1958, 247)* Bas Berufungsurteil kann nämlich bereits aus folgenden Gründen keinen Be stand haben: Der Kläger verlangt Ersatz einer vollen Gebühr gemäß § 13 Abo* 1 BAGO nach einem Streitwert von 772,14 DM und es mag auch sein, daß der Kläger seinem - für das Kostei festsetzungsverfahren neu zugezogenen - Anwalt eine solche Gebühr schuldet* Vom Verfahrensgegner aber kann - zu demindest in aller Regel - Ersatz nur der ohne Anwaltswechsel angefallenen Kosten, mithin für das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 23 Nr. 3 RAGO (alte Passung) lediglich die Erstattun einer 3/10-Gebühr verlangt werden. Nur in Höhe dieser Gebühr (zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer) könnte mithin - wenn Überhaupt - eine Kostenerstattung im Rahmen des Kostenfestsetzungoverfahrens angeordnet werden • • Dafür, daß - ausnahmo-weise - der Anwaltswechsel des Klägers im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen wäre und deshalb im - steuerrechtlichen - Kostenfoutsetzungsverfähren nicht nur eine 3/10-Gebühr, sondern eine volle Gebühr festgesetzt werden könnte, liegt nach dem bisher festgestellten Sac verhalt kein hinreichender Anhalt vor* Kann aber im Kostenfest set zungsverfahren allenfalls die Erstattung einer 3/10-Gebühr (zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer) angeordnet werdg dann decken sich der verfahrensrechtliche Kostenerstattungsanspruch und der mit der Klage aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend gemachte materielle Kostenerstattungsanspruch der Höhe nach nicht, und das Berufungsgericht hätte insoweit das Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht verneinen dürfen.
3«) Das Berufungsurteil kann sonach mit der ihm gegebenon Begründung nicht gehalten und muß aufgehoben werden. Da das Berufungsgericht die Klage, soweit über sie noch zu befinden war, mangels Rechtsachutzbedürfnisnes als unzulässig abgewiesen hat, ist dem Revisionsgericht eine Sachprüfung und -entscheidung
10 -
vorv/ohrt. Abgesehen davon würde os dazu auch noch oiner wei-toron dem Tatrichter obliegenden Sachaufklärung bedürfen, so duß die Sache zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvervviesen werden muß.
Für das v/eitero Verfahren könnte es zweckmäßig sein, dom Kläger nahezulegen, zunächst den Weg eines steuerrechtlichen Kostenerotattungsverfahrens zu beschreiten, und gegebenenfalls die Behandlung des vorliegenden Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO auszusotzen. Falls sich dadurch der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache ganz oder teilweise erledigen sollte, wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob nicht im Rahmen der Ko st enent Scheidung gemäß § 91 a ZPO zu Ungunsten der Beklagten die unrichtige Behandlung des Kostenerstattungsantrages vom 12o März 1957 berücksichtigt werden muß, die darin liegt, daß dieser Antrag nicht, wie in § 322 Abs. 2 Ziff. 1 AO vorgesehrie-ben, von der Geschäftsstelle des Finanzamts, sondern vom Finanzamt selbst be8chieden worden ist.
Br. Pagendarm	Kreft	Br.	Arndt
 Br. Beyer	Br.	Hußla *
*