Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, nach dem Ergebnis der.Beweisaufnahme, namentlich bei einem Vergleich der Aussage der Zeugin-KQ^B und des Zeugen MefllD hätte der Kläger vereinbarungsgemäß die Baracke in Halbe abholen sollen; er sei aber in Annalmeyer-zug geraten und die Beklagte als Folge davon von der Lieferung der während des Annahmeverzuges des Klägers bei den Kriegshandlungen Ende April / Anfang Mai 1945 verbrannten Baracke frei geworden; eine mietweise Überlassung der Fumpe habe der Kläger nicht nachgewiesen, der die ladungsfähige Anschrift des von ihm benannten Zeugen nicht beigebracht habe« Nunmehr beauftragte der Kläger den Ber klagten als seinen neuen Prozeßbeyollmächtigtpn, die B§ru-£ fung ohne Armenrecht einzulegen und durchzuführen«» ^ie von dem Beklagten am 25« August 1932 gefertigte Berufupgssehrift mit Wiedereinsetzungsantrag wurde jedoch infolge eines Ver- Der Kläger macht jetzt geltend* In der Berufungsinstanz würde er obgesiegt haben; hieran sei er durch das vom Beklagten zu vertretende Kanzleiversehen gehindert worden; sein Schaden umfasse den Wert der Bar.acke mit annähernd 11 000 DLMTest und den gesamten Mietzins für die Überlassung der Pumpe in Höhe von 3 000 DM-Ost = rund 6 - 700 DM-West; er wolle jedoch im Kosteninteresse nur einen Teilbetrag geltend machen. Er erklärt, er verlange 6 000 DM als Ersatz dafür, daß er mit seinen Ansprüchen auf Lieferung der Baracke oder Rückzahlung des Preises nicht durchgedrungen sei, sowie 100 DM als Ersatz für nicht erhaltenen Mietzins. in ursächlichem Zusammenhang« In dem Vorprozeß hätte nämlich das Kammergerieht der Berufung des Klägers, fails dieser sich an ihrer Durchführung nicht durch jenes Versehen • hätte gehindert gefühlt, bei richtiger Beurteilung der Sach-und Rechtslage nicht stattgeben dürfen. Berufungsfrist habe nämlich de?; Kläger zwar um das Armenrecht "für die Berufungsinstähzw nachgesucht, sich in der Begründung des Gesuchs jedoch ausschließlich mit dem Anspruch auf Lieferung der Baracke und den sich auf sie beziehenden Zeugenaussagen befaßt; er hätte daher den Y/iedereinset zungsantrag nicht damit begründen köppen, daß Uber das Armenrechtsgesuch so spät entschieden worden sei« Inder dem Antrag beigegebenen ausführlichen Begründung;hätte er aber Ausführungen nur über seine Armut und seihen Spruch auf Lieferung der Baracke gemacht, war dage^h^Jii^h^ auf den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschildi^n^„ J; für die Pumpe eingegangen, Hinsicht3,ich dieses Anspruches /•?,; hatte ihn das Landgericht als beweisfällig angesehen mit dem Hinweis .darauf, daß er die ladungsfähige Anschrift :. So hat auch das Kammergericht sein Gesuch verstanden, das ihm im Beschluß vom 14« Juli 1952 das "nach-gesuchte Armenrecht" mit einer sich auf den Anspruch auf Lieferung der Baracke beschränkenden Begründung versagte* Eine Entscheidung über die Erfolgsaussichten des Anspruches auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung ist mithin vom Kammergericht damals überhaupt nicht getroffen worden* Dann aber fehlt es daran, daß der Kläger das ihm bei Anwendung des § 233 ZPO Zuzu demutende getan hat, um eine alsbaldige Entscheidung im Armenrechtsverfahren über den letztgenannten Anspruch herbeizuführen * Unter diesem Blickwinkel ist mithin dem angefochtenen Urteil darin beizutreten, daß der Kläger die Y/iedereinsetzvtng in den vorigen Stand nicht hätte erhalten können, insoweit er mit seiner Berufung die Abweisung des Anspruches auf eine Nutzungsentschädigung anfechten wollte, und daß demgemäß in dem entsprechenden Umfang seine Berufung, hätte, er sie durchgeführt, einen Erfolg nicht hätte haben können* 2») Hinsichtlich der Ansprüche des Klägers auf Lieferung der Baracke oder auf Bückzahlung des für sie geleisteten Preises vertritt das angefochtene Urteil die Auffassung, die vom Kläger im Vorprozeß beabsichtigte Berufung hätte . ^ daß der Kläger weder (§134 BGB) einen Anspruch auf Lieferung noch (§§ 814, 817 BGB) einen solchen auf Bückzah-‘ lung des Preises hätte erwerben können* Überdies, so führt das angefochtene Urteil in einer Hilfserwägung aus, würden Ansprüche des Klägers auch dann hicht bestehen, falls der Vertrag gültig gewesen sei* Nach der im Vorprozeß durchgeführten Beweisaufnahme müsse nämlich als erwiesen angesehen werden, daß der Kläger die Baracke im Werk der Firma ScflHBhätte abholen sollen, daß er dies aber trotz wiederholter Aufforderungen nicht getan habe. Dadurch sei er in Annähmeverzug geraten; als Folge davon sei die Firma ScflHP von ihrer Pflicht zur Lieferung der Baracke, die während des Annahme Verzuges des Klägers durch Kr iegser firnisse verbrannt sei, frei geworden (§§ 300, 275 BGB)und brauche das bereits empfangene Entgelt auch nicht zurückzuzahlen (§ 324 Abs»2 BGB). unter Hinweis auf einzelne Begleitumstände des Falles, was die Bewertung der den einzelnen Aussagen zuzuraessenden Be-weiskraft anlangt, die Ansicht des Landgerichts in dem Vorprozeß für richtig, und schließt sich damit stillschweigend • der damaligen, , mit einer voll ausreichenden Begründung versehenen Beweiswürdigung des Tatrichters an. Wenn die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe trotz wiederholteir Antrags des Klägers der Firma Sc^^ nicht aufgegeben, die Durchschrift ihrer Bechnung vorzulegen, so übersieht sie, daß im angefochtenen Urteil darauf abzustellen war, welches Ergebnis .im Vorprozeß die vom Kläger beabsichtigte Berufung gehabt hatte. fübrung des Vorprozesses den Kläger nicht vor den von ihm geltend gemachten Schäden bewahrt« Sein Klagebegehren erweist sich daher, ohne daß auf die weiteren Ausführungen in dem angefochtenen Urteil oder in der Bevisionsbegrün-dung eihgegangen zu werden braucht, im vollen Umfang als unbegründet* Daraus folgt zugleich, daß der Beklagte - entgegen seiner Meinung -^urch die vom.
ui za 31/52 Verkündet am 28«April 1958 Vieser, Justiz-Ang« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2358 021 Im Namen des Volkes In dem Bechtsstreit des Brunnenhaumeisters Erwin S Am Klägers, Berufungsklägers und Bevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Bechtsanwalt gegen de Z tsanwal^Br Straße SB Kurt M in B t Beklagten, Berufungsbeklagten und Bevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Bechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br» Geiger sowie der Bundesrichter Br- Weber, Br- Kreft, Br- Arndt und Br • Hußla für Becht erkannt: Bie Bevision des Klägers gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Kammergerichts zu Berlin vom 5- November 1956 wird zurückgewiesen« Ber Kläger hat die Kosten der Bevision zu tragen- Von Bechts wegen itA »• Tatbestands Im Jahre 1951 verklagte der Kläger die Firma Bo( Holzvertrieb Hans ScflHB ln sflHHHHHHB vor. dem Landgericht u.a. auf Lieferung einer von ihm im Juni 1944 hei dem Zweigwerk der Beklagten in Halbe bestellten \Yohnbaraeke sowie auf Zahlung eines Teilbetrages von 500 DH-Ost nebst Zinsen als Miete für die zeitweise Überlassung einer Zen-trifugalpumpe. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, nach dem Ergebnis der.Beweisaufnahme, namentlich bei einem Vergleich der Aussage der Zeugin-KQ^B und des Zeugen MefllD hätte der Kläger vereinbarungsgemäß die Baracke in Halbe abholen sollen; er sei aber in Annalmeyer-zug geraten und die Beklagte als Folge davon von der Lieferung der während des Annahmeverzuges des Klägers bei den Kriegshandlungen Ende April / Anfang Mai 1945 verbrannten Baracke frei geworden; eine mietweise Überlassung der Fumpe habe der Kläger nicht nachgewiesen, der die ladungsfähige Anschrift des von ihm benannten Zeugen nicht beigebracht habe« :: ,.;JÄ : *V. v ' : ' •“> .. ' :: . *< . Nach Zustellung des Urteils am 19«» April 1952 erbat der Kläger mit einer vom 22* April 1952 datierten? beim Kammergericht am 24o April 1952 eingegangenen Eingabe das Armenrecht "für die Berufungsinstanz11. In dem von ihm persön-y lieh gefertigten Gesuch machte er Ausführungen nur über seine Armut und über die seiner Meinung nach ungerechtfertigt^ Ab-r. .. Weisung des liieferungsansprüches. Das Kammergericht yerjiägt.e ; ; mit einem dem Kläger am 16. August 1952 zugestelltenJBe-, ... ^ _ Schluß vom 14. Juli 1952 das "nachgesuchte Aymenreclit"« /Es legte in den Gründen des Beschlusses dar, die weitere 7ef~ folgung des Lieferungsanspruches biete keine hinreichende . •. Aussicht auf Erfolg. Nunmehr beauftragte der Kläger den Ber klagten als seinen neuen Prozeßbeyollmächtigtpn, die B§ru-£ fung ohne Armenrecht einzulegen und durchzuführen«» ^ie von dem Beklagten am 25« August 1932 gefertigte Berufupgssehrift mit Wiedereinsetzungsantrag wurde jedoch infolge eines Ver- sehens seiner Kanzlei nicht heim Berufungsgericht eingereicht sondern gelangte zu den Akten des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten» Der Beklagte reichte am 15-Oktober 1952 noch eine Berufungsbegründung ein« Sie enthielt außer den auf Lieferung der Baracke und auf Zahlung einer Nutzungscnt-schädigüng für die Überlassung der Pumpe gehenden Anträgen noch den Hilfsantragj die Beklagte statt zur Lieferung der Baracke auf Zurückzahlung des für sie bereits gezahlten Preises in Höhe von 10 000 BLI-Ost nebst Zinsen zu verur-teilen» Die Berufung wurde jedoch, als sich das Kanzleiversehen herausstellte, nicht durchgeführt• Der Kläger macht jetzt geltend* In der Berufungsinstanz würde er obgesiegt haben; hieran sei er durch das vom Beklagten zu vertretende Kanzleiversehen gehindert worden; sein Schaden umfasse den Wert der Bar.acke mit annähernd 11 000 DLMTest und den gesamten Mietzins für die Überlassung der Pumpe in Höhe von 3 000 DM-Ost = rund 6 - 700 DM-West; er wolle jedoch im Kosteninteresse nur einen Teilbetrag geltend machen. Der Beklagte verteidigte sich vor allem damit, die Berufung im Vorprozeß hätte nicht zu einem Erfolg geführt. Landgericht und Kammer ge rieht haben die auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6 100 DM nebst Zinsen gerichtete. Klage als unbegründet angewiesen. Mit* der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Er erklärt, er verlange 6 000 DM als Ersatz dafür, daß er mit seinen Ansprüchen auf Lieferung der Baracke oder Rückzahlung des Preises nicht durchgedrungen sei, sowie 100 DM als Ersatz für nicht erhaltenen Mietzins. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe s mt mm pm mm mm mm Das angefochtene Ufteil gründet die Klagabweisung • • . . f " • • ff •• . . .: .... • * ; auf die grundsätzliche Erwägung, das in Rede stehende Kanzleiversehen stehe zu den eingeklagten Schäden nicht in ursächlichem Zusammenhang« In dem Vorprozeß hätte nämlich das Kammergerieht der Berufung des Klägers, fails dieser sich an ihrer Durchführung nicht durch jenes Versehen • hätte gehindert gefühlt, bei richtiger Beurteilung der Sach-und Rechtslage nicht stattgeben dürfen. Dieser Ausgangspunkt des Urteils ist rechtlich nicht zu beanstanden, ^ird von der Revision auoh nicht angegriffen, 1,) Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung eines Miet-.. zinses (oder einer Nutzungsentschädigung) für die überlas- .... sung der Zentrifugalpumpe hätte das Kammergericht, so meint das angefochtene Urteil, die.Berufung als unzulässig verwerfen müssen« Innerhalb de? Berufungsfrist habe nämlich de?; Kläger zwar um das Armenrecht "für die Berufungsinstähzw nachgesucht, sich in der Begründung des Gesuchs jedoch ausschließlich mit dem Anspruch auf Lieferung der Baracke und den sich auf sie beziehenden Zeugenaussagen befaßt; er hätte daher den Y/iedereinset zungsantrag nicht damit begründen köppen, daß Uber das Armenrechtsgesuch so spät entschieden worden sei« a . Diesem Gedankengang hält die Revision entgegen, de? v Kläger habe sein Armenrechtsgesuch nicht zu begründen bfau^-^ chen. Hierbei verkennt die Revision indessen folgendes!- Der Kläger hatte zwar in seinem Gesuch vom 22 ..April 1952 ganz allgemein beantragt, ihm "für die;Befu^;^ X.-' -fungsinstanz" das Armenrecht zu bewilligen, undes Zweifel das Armenrechtsgesuch Uber die volle .Beschwer. hen (vgl, Wieczorek, Zivilprozeßordnung. § 132 C I c 1), . Inder dem Antrag beigegebenen ausführlichen Begründung;hätte er aber Ausführungen nur über seine Armut und seihen Spruch auf Lieferung der Baracke gemacht, war dage^h^Jii^h^ auf den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschildi^n^„ J; für die Pumpe eingegangen, Hinsicht3,ich dieses Anspruches /•?,; hatte ihn das Landgericht als beweisfällig angesehen mit dem Hinweis .darauf, daß er die ladungsfähige Anschrift :. :> s r « • . ’* • :f * • 5. S sS. • des von ihm für die Bichtigkeit seiner Darstellung benannten Zeugen nicht beigebracht habe* Wenn der Kläger nun in seinem Almenrechtsgesuch über die beabsichtigte weitere Verfolgung dieses Anspruches nichts sagte, so lag die Annahme am nächsten, er wolle von ihr, weil in Beweisnot befindlich, absehen. So hat auch das Kammergericht sein Gesuch verstanden, das ihm im Beschluß vom 14« Juli 1952 das "nach-gesuchte Armenrecht" mit einer sich auf den Anspruch auf Lieferung der Baracke beschränkenden Begründung versagte* Eine Entscheidung über die Erfolgsaussichten des Anspruches auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung ist mithin vom Kammergericht damals überhaupt nicht getroffen worden* Dann aber fehlt es daran, daß der Kläger das ihm bei Anwendung des § 233 ZPO Zuzu demutende getan hat, um eine alsbaldige Entscheidung im Armenrechtsverfahren über den letztgenannten Anspruch herbeizuführen * Unter diesem Blickwinkel ist mithin dem angefochtenen Urteil darin beizutreten, daß der Kläger die Y/iedereinsetzvtng in den vorigen Stand nicht hätte erhalten können, insoweit er mit seiner Berufung die Abweisung des Anspruches auf eine Nutzungsentschädigung anfechten wollte, und daß demgemäß in dem entsprechenden Umfang seine Berufung, hätte, er sie durchgeführt, einen Erfolg nicht hätte haben können* 2») Hinsichtlich der Ansprüche des Klägers auf Lieferung der Baracke oder auf Bückzahlung des für sie geleisteten Preises vertritt das angefochtene Urteil die Auffassung, die vom Kläger im Vorprozeß beabsichtigte Berufung hätte . jedenfalls aus sachlich-rechtlichen Gründen einen Erfolg nicht haben können. Es erachtet den vom Kläger mit der firma Sc^j|p geschlossenen Lieferungsvertrag für ein iin Widerspruch zu den damaligen wirtschaftsrechtlichen .Vorschriften stehendes typisches Schwarzmarktgeschäft, so .. ^ daß der Kläger weder (§134 BGB) einen Anspruch auf Lieferung noch (§§ 814, 817 BGB) einen solchen auf Bückzah-‘ lung des Preises hätte erwerben können* Überdies, so führt das angefochtene Urteil in einer Hilfserwägung aus, würden Ansprüche des Klägers auch dann hicht bestehen, falls der Vertrag gültig gewesen sei* Nach der im Vorprozeß durchgeführten Beweisaufnahme müsse nämlich als erwiesen angesehen werden, daß der Kläger die Baracke im Werk der Firma ScflHBhätte abholen sollen, daß er dies aber trotz wiederholter Aufforderungen nicht getan habe. Dadurch sei er in Annähmeverzug geraten; als Folge davon sei die Firma ScflHP von ihrer Pflicht zur Lieferung der Baracke, die während des Annahme Verzuges des Klägers durch Kr iegser firnisse verbrannt sei, frei geworden (§§ 300, 275 BGB)und brauche das bereits empfangene Entgelt auch nicht zurückzuzahlen (§ 324 Abs»2 BGB). An dieser Eilfserwägung, die im übrigen in sachlich-* v rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist, kann bei Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivortrages nur zweifelhaft sein, wird auch von der Bevision lediglich, angezweifelt, ob der Kläger zur Abholung der Baracke verpflichtet gewesen ist. Dabei handelt es sich um die Aufklärung des tatsächlichen Geschehens und die Würdigung der hierzu erhobenen Beweise, mithin um fragen, die der Tatrichter grundsätzlich nach seiner der Beurteilung df.sv Bevisionsgerichts entzogenen freien tatrichterlichen Öber-;, zeugung zu beantworten hat. Daß der Berufüngsrichter dabei einen vom Bevisionsgericht zu beachtenden Verfahrensverstoß begangen hätte, kann der Bevision nicht zugegeben werden. Das angefochtene Urteil befaßt sich entgegen der Büge , der Bevision nicht nur mit der Aussage des Zeugen sondern auch mit den Aussagen der anderen Zeugen, billigt ihnen aber einen geringen Beweiswert deswegen zu, weil die Zeugen ihr Wissen nur aus Gesprächen oder aus Briefen hätten. Das ist eine ausreichende' Begründung« Was im übrigen die von dei Bevision herausgestellte Bekundung der Zeugin i^PPr betrifft, so setzt sich zwar das Berufungsgericht mit ihr nicht im einzelnen auseinander; es erklärt abek unter Hinweis auf einzelne Begleitumstände des Falles, was die Bewertung der den einzelnen Aussagen zuzuraessenden Be-weiskraft anlangt, die Ansicht des Landgerichts in dem Vorprozeß für richtig, und schließt sich damit stillschweigend • der damaligen, , mit einer voll ausreichenden Begründung versehenen Beweiswürdigung des Tatrichters an. Wenn die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe trotz wiederholteir Antrags des Klägers der Firma Sc^^ nicht aufgegeben, die Durchschrift ihrer Bechnung vorzulegen, so übersieht sie, daß im angefochtenen Urteil darauf abzustellen war, welches Ergebnis .im Vorprozeß die vom Kläger beabsichtigte Berufung gehabt hatte. Der Vortrag des Klägers im Vorprozeß gab aber keinen Anlaß, die Vorlage der Abschrift anzuordnen« 3.')-Bereits aus den aufgezeigten Gründen hätte die Durch- # fübrung des Vorprozesses den Kläger nicht vor den von ihm geltend gemachten Schäden bewahrt« Sein Klagebegehren erweist sich daher, ohne daß auf die weiteren Ausführungen in dem angefochtenen Urteil oder in der Bevisionsbegrün-dung eihgegangen zu werden braucht, im vollen Umfang als unbegründet* Daraus folgt zugleich, daß der Beklagte - entgegen seiner Meinung -^urch die vom. Klägejr im Bevisions- •— 8 ~ rechtszug vorgenommene Aufgliederung der ^lagesumme nicht in einer die Unzulässigkeit der nachträglichen Aufgliederung nach sich ziehenden Weise beschwert werden konnte« Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Di* Geigen Dr * Weber Dr* Arndt Dr* Kreft pf« Hußla ■' r, 7/•. •• : •V i :.. | • 4 • h ?