Lai^B, Inh, Hans Ulrich «MBB, HaBB», Das Berufungsgericht hat den Klaganspruch mit Urteil vom 30 6.1951 dem Grunde nach aus Amtshaftung für gerechtfertigt erklärt. Er hat ausgeführt, daß ein Anspruch aus Amtshaftung nicht gegeben sei, daß den Klägerinnen aber Ansprüche aus §§ 26 ELG erwachsen seien, die sich gegen den beklagten Kreis richteten. Da die zur Errechnung der angemessenen Vergütung und Entschädigung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlten, könne iioch nicht entschieden werden, ob die Kläger etwa mit dem ausgezahlten Betrag das ihnen Zustehende schon erhalten hätten und ob und in welchem Umfange ihre Klage noch berechtigt sei. Ein bestimmtes kriegerisches Ereignis könne nach neuerer Rechtsprechung des erkennenden Senates auch darin erblickt werden, daß der Ansturm von Flüchtlingen auf einen Grenzkreis, wie den beklagten Landkreis Luderstadt, zu Ende des Krieges zu einer plötzlichen Übervölkerung geführt und einen gesteigerten Mangel an allen Bedarfsgütern nach sich gezogen habe. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben In der von ihr angeführten Entscheidung des Senates vom 27 1 1955 -III ZR 240/53 - Lind-Möhr, Nr 9 zu § 13 Abs 1 LAG, handelte es sich um die Versorgung eines von der Besatzungsmacht in einer bestimmten Stadt stationierten Transportes ehemaliger KZ-Häftlinge. Zur Sache selbst führt das Berufungsgericht aus, es sei nach § 565 Abs 2 ZPO an die Entscheidung im ersten Revisionsurteil des erkennenden Senates gebunden, daß die Bettfedern vom Landrat wirksam nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen worden seien und daß die Klägerinnen gegen den beklagten Kreis Ansprüche nach dem Reichsleistungsgesetz erworben hätten- Diese sei erfolgt, weil die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich eines Anspruches aus dem Reichsleistungsgesetz nicht einmal für ein Grundurteil ausgereicht hätten. Wenn die vom Berufungsgericht in seinem ersten Berufungsurteil getroffenen Feststellungen genügt haben würden, über die • vom Revisionsgericht herangezo=; gene Klaggrundlage des § 26 RLG zu entscheiden, so würde das Revisionsgericht selbst endgültig entschieden und die Revision des beklagten Kreises zurückgewiesen habenr Daraus ergebe sich, daß der Aufhebung des ersten Berufungsurteils nur der Satz des ersten Revisionsurteils zu Grunde liege, daß es der Feststellung der Höhe der Vergütung und ggf angemessenen Entschädigung nach § 26 Abs 1 und 3 RLG und des Vergleichs mit dem bedürfe, was die Klägerinnen schon erhalten hatten, um darüber entscheiden zu können, ob die Klagforderung auch nur dem Grunde nach durch das Reichsleistungsgesetz gerechtfertigt sei. Revisionsgericht die Frage der Passivlegitimation des beklagten Kreises Mabschließend11 habe würdigen wollen, wofür das erste Revisionsurteil aber keinerlei Anhalt biete, sei insoweit eine Bindung für das Berufungsgericht nicht eingetreten. Dem kann nicht zugestimmt werden; Das Berufungsgericht ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Bundesgerichtshof gefolgt ist, durch § 565 Abs 2 ZPO • an die Beurteilung des Revisionsgerichts hinsichtlich derjenigen Punkte gebunden, deren rechtsirrtümliche Würdigung im ersten Berufungsurteil dessen Aufhebung unmittelbar herbeigeführt hat. Im ersten Revisionsurteil hat der Senat einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts darin gefunden, daß es in dem Vorgehen des Landrates eine Amtspflichtverletzung gesehen und den Klägerinnen einen Schadensersatzanspruch aus Amts-haftung zuerkannt hat, anstatt zu erkennen, daß die Inanspruchnahme der Federn nicht schuldhaft amtspflichtwidrig erfolgt war, sondern vielmehr ein wirksamer Verwaltungsakt vorlag, durch den die Klägerinnen das Eigentum an ihren Federn verloren und dafür Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz erworben hatten, die sich' gegen den beklagten Kreis richteten. Die Bejahung eines Schadensersatzanspruches aus Amtshaftung statt eines Vergütungs- und i»ntschädigungsanspru ches aus dem neichsleistungsgesetz war der Rechtsirrtum des Berufungsgerichts, den der Senat gerügt hat. Das erste Berufungsurteil konnte nicht aufrecht erhalten werden, weil in ihm Amtshaftungsansprüche anstatt von Ansprüchen aus dem Reichsleistungsgesetz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden waren. Es handelt sich also, entgegen der Ansicht der Revision, nicht darum, daß der Senat in seinem ersten Revisionsurteil neben Ausführungen, die zur Aufhebung führende Rechts-irrtümer des Berufungsgerichtes aufzeigten, die Frage der Passivlegitimation des beklagten Landkreises »Abschließend11 habe würdigen wollen, ohne daß die diesbezüglichen Erwägungen der Aufhebung des Berufungsurteils zu Grunde gelegen hätten. Vielmehr führte gerade die rechtsirrtümliche Verkennung der gegen den beklagten Kreis entstandenen Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz zur Aufhebung des Berufungsurteils. Das ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen am Ende der Abschnitte III, IV, V und VI (S 14, 17, 18, 19) des ersten Revisionsurteils. Bei solcher Sachlage hat sich das Berufungsgericht mit Recht dahin gebunden gesehen, daß es bei seiner anderweiten Entscheidung von Ansprüchen aus dem Reichsleistungsgesetz auszugehen habe, die gegen den beklagten Landkreis entstanden waren, daß es dessen Passivlegitimation nicht mehr in Zweifel ziehen dürfe und nur doch darüber zu entscheiden habe, in welcher Höhe solche Ansprüche entstanden waren und ob die Klägerinnen durch die Zahlungen, die sie schon erhalten haben, etwa voll befriedigt worden sind. Umgekehrt war in dem mit Urteil II ZR 2/50 vom 14- März 1951 entschiedenen Fall (Lind-ilöhr Nr 1 zu § 565 Abs 2 ZPO) das erste Berufungsurteil aus sachlich-rechtliehen Gründen aufgehoben worden und es wurden Ausführungen des ersten Revisionsurteils darüber, daß das Feststellungsinteresse gegeben sei, also über eine ver-.. Angesichts der vom Berufungsgericht mit Recht angenommenen, nunmehr auch für den jetzt erkennenden Senat selbst wirksamen BindungsWirkung des ersten Revisionsurteils braucht auf die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Frage der Entstehung eines Anspruches aus dem Reichs-. leistungsgesetz und der Passivlegitimatipn des beklagten Kreises hilfsweise selbständig geprüft und bejaht hat, und auf das, was die Revision demgegenüber geltend macht, nicht eingegangen zu werden. Auf der anderen Seite sei es aber auch nicht angemessen, wenn der Anspruchsberechtigte bei einem nachträglichen Preissturz eine Entschädigung erhalten würde, die über seinen erlittenen Schaden hinausgehen würde Stop-Preise hätten, falls sie nur z.Zt. der Wegnahme, nicht z.Zt. der Festsetzung der Vergütung durch das Gericht galten, unberücksichtigt zu bleiben. Jt Von dieser Rechtsgrundlage ausgehend hat das Berufungs-* gericht den den Klägerinnen nach § 26 ELG zustehenden Anspruch ermitteltEs kommt auf Grund eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, daß die von den ungarischen Lieferanten der Federn 1944 in Rechnung gestellten Preise als den damaligen Marktwerten entsprechend anzusehen seien und daß diese Marktwerte bis zur Inanspruchnahme der Federn im Jahre 1945 sich nicht geändert hätten. daß die Klägerinnen sich bei ihrer Berechnung den ihnen ausgezahlten Erlös der Federn im Betrage von 50.203,45 EM voll in Deutscher Mark anrechnen ließen und daß sie den Betrag von 4.295,60 Reichsmark, den sie für den Rückkauf von 7 l/2 Sack *e<iem auf gewendet hatten, nur 10 : 1 umgestellt in ihre Berechnung einst eilten, ergebe -^ich weiter folgendes Rechenwerks Wert der Federn im Zeitpunkt der Inanspruchnahmes Hiernach sei die eingeklagte Forderung von 12.724,81 DM auf jeden Fall gerechtfertigt, ohne daß es darauf ankomme, ob die Klägerinnen auf Grund des § 26 Abs 3 RLG etwa auch einen Anspruch auf Ersatz von 10 v.H. Gewinnentgang geltend machen könnten, der ihnen aus § 26 Abs 1 RLG - wie beiläufig bemerkt ist - nicht zustehe. Es habe auch nicht geprüft, ob die ältere Anordnung V Pr 5 vom 23- April 1938 RAnz' Kr 94 vom 25 4*1938 S 1 noch anzuwenden sei, die den Einstandspreis zwar nicht begrenzt, datfür aber Höchstgrenzen für den Kosten-und Gewinnzuschlag festgesetzt habe, und zwar für ungarische Bettfedern einen Höchstsatz von 13 v.H. des Einstandspreises < Erst wenn die verbindlichen Höchstpreise zu dem Ausgangspunkt der Berechnung gemacht worden wären, hätte das Berufungsgericht darüber entscheiden können, ob die Ansprüche der Klägerinnen nicht bereits durch die seinerzeitigen Zahlungen im vollem Umfang getilgt waren5 Das Berufungsgericht ist also sehr wohl von den Vorschriften des Erlasses vom 29* August 1941 ausgegangen und es hat die danach zulässigen Preise zur Grundlage seiner Berechnung genommen. Somit erweisen sich auch die Angriffe der Revision hinsichtlich der Höhe des den Klägerinnen zugesprochenen Anspruches als unbegründet.
III! ZR 31/56
r
Verkündet
am 27- Mai 1957
Fieser, Justizangestellter,
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Landkreises Luderstadt, vertreten durch den Kreistag, Beklagten, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Dr.
gegen
Bettfedernfabrik in LB^ Kreis Ol
vertretungsberechtigter Ge-
__ 9
vertretungsberechtigte Gesell-
die Firmen
1) Julius Inho Julius
2) Co, (H sellschafter Hans
3) Walter WOB» KG Hi
schaft er in Martha _____
4) A- WaBHHB; GmbH, HaBBIB vertreten durch den Konkursverwalter Lipl. -Ing E. HofllB, HaBBB»
5) ABB & Co, LiB^, Inh. Georg aBBB?
6) HaBBBBP Bettfedernfabrik Wilh. Lai^B, Inh, Hans Ulrich «MBB, HaBB»,
Klägerinnen, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerinnai
und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Lr.
Ptreitgehilfe der Klägerinnen* Las Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hildesheim,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Lr, BB -hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Lr. Geiger sowie der Bundesrichter Lr Weber,
Lr. Arndt und Drr Hußla
für Recht erkannt*
Lie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14» Januar 1956 wird zurückgewiesen,
Ler Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
-• 2
Tatbestands
Die Klägerinnen, die sich im Kriege zu einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen hatten, haben in der zweiten Hälfte des Jahres 1944 aus Ungarn 102 Rack Bettfedern be-
eingelagerto Der landrat des beklagten Landkreises -Kreiswirtschaftsamt - schrieb an die Klägerin zu 4)* die für die Interessengemeinschaft nach außen allein in Er-; scheinung trat, am 16*6.1945* die Federn seien auf Grund der §§ 3 b und 25 des Reichsleistungsgesetzes für kriegswichtigen Bedarf für Fliegergeschädigte und Evakuierte in Anspruch genommen, beschlagnahmt und auf Anordnung des Wirtschaftsamtes bis auf 17 Back, die in den nächsten Tagen zur Verteilung kommen würden, Handelsfirmen in DflHHBHP zur Ausgebung gegen Bezugsrechte zugewiesen worden« Vom Erlös aus der Veräußerung von 85 Säcken Bettfedern erhielten die Kläger Ende Juli 1945 den Betrag von 50«203>45 EM
ausgezahlt. 17 Sack Federn wurden der Klägerin zu 4) zurück-gegeben. 7 1/2 Sack Federn kauften die Klägerinnen von den Geschäften, denen die Federn zur Verteilung zugewiesen worden waren, zu dem Preise von 4 295,60 RM zurück«
Die Klägerinnen behaupten, das Vorgehen des Landrates sei amtspflichtwidrig gewesen. Sie beziffern ihren Schaden auf 66 218,14 HM» Davon haben sie mit der Klage unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zunächst einen Teilbetrag von 7 600 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 21. Juli 1945 verlangt,
Der beklagte Landkreis hat Klagabweisung beantragt, weil alle Maßnahmen mit Genehmigung der Militärregierung getroffen worden seien, ohne deren Erlaubnis der Rechtsstreit nicht dureligeführt werden dürfe und weil der Landrat rechtmäßig vorgegangen sei»
zogen und in
einem Dorf im Kreise
Das Landgericht hat den beklagten Kreis aus Amtshaftung
zur Zahlung der im Verhältnis 10 s 1 umgestellten Schadensforderung in Höhe von 6.624*81 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Im Berufüngsverfahren haben die Klägerinnen die Klagforderung auf 12.724*81 DM erhöht und Verurteilung zur Zahlung an die Klägerin zu 3)* der alle übrigen Klägerinnen ihre Ansprüche abgetreten haben, beantragt. Der beklagte Kreis hat seinen Klagabweisungsantrag aufrecht erhalten.
Das Berufungsgericht hat den Klaganspruch mit Urteil vom 30 6.1951 dem Grunde nach aus Amtshaftung für gerechtfertigt erklärt. Dieses Urteil hat der auch jetzt erkennende III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 11. Dezember 1952 - III ZR 234/51 (BGHZ 8, 189) aufgehoben. Er hat ausgeführt, daß ein Anspruch aus Amtshaftung nicht gegeben sei, daß den Klägerinnen aber Ansprüche aus §§ 26 ELG erwachsen seien, die sich gegen den beklagten Kreis richteten.
Da die zur Errechnung der angemessenen Vergütung und Entschädigung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlten, könne iioch nicht entschieden werden, ob die Kläger etwa mit dem ausgezahlten Betrag das ihnen Zustehende schon erhalten hätten und ob und in welchem Umfange ihre Klage noch berechtigt sei. Deshalb ist die Sache an das Berufungsgericht zuruckverwiesen worden.
In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Kläger ihre Forderung insofern erhöht, als sie vom 1.
Juli 1948 nicht nur 4 v.H., sondern 6 v.H* Zinsen verlangen. Der beklagte Kreis hat weiterhin Klagabweisung beantragt.
Das Berufungsgericht'hat ihn zur Zahlung von 12 724*81 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 21. Juli 1945 verurteilts die höhere Zinsforderung aber abgewiesen Mit seiner Revision verfolgt der beklagte Kreis seinen Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerinnen und das Land Niedersachsen, das ihnen als
Streitgehilfe beigetreten ist, bitten, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgrunde g
I.
Die Revision macht in erster Linie geltend, Ansprüche aus § 26 RLG, die allein noch im Streit stünden, kämen nicht zu dem Zuge, weil §§ 1 und 13 Abs 3 LAG der Geltendmachung solcher Ansprüche vor den Zivilgerichten entgegenständen. Ein bestimmtes kriegerisches Ereignis könne nach neuerer Rechtsprechung des erkennenden Senates auch darin erblickt werden, daß der Ansturm von Flüchtlingen auf einen Grenzkreis, wie den beklagten Landkreis Luderstadt, zu Ende des Krieges zu einer plötzlichen Übervölkerung geführt und einen gesteigerten Mangel an allen Bedarfsgütern nach sich gezogen habe.
Damit kann die Revision keinen Erfolg haben In der von ihr angeführten Entscheidung des Senates vom 27 1 1955 -III ZR 240/53 - Lind-Möhr, Nr 9 zu § 13 Abs 1 LAG, handelte es sich um die Versorgung eines von der Besatzungsmacht in einer bestimmten Stadt stationierten Transportes ehemaliger KZ-Häftlinge. Dort war also infolge von Maßnahmen der Besatzungsmacht notwendig geworden, für einen ganz bestimmten Kreis Versorgungsbedürftiger Bekleidung und Hausrat in Anspruch zu nehmen, für einen Kreis von Personen, deren Befreiung aus einem Konzentrationslager ein kriegerisches Ereignis war und die di§ Besatzungsmacht weiterhin unter ihrer Herrschaft behalten hatte, bis über ihr weiteres Schicksal entschieden worden war. Hier lag derartiges nicht vor. Die Bettfedern waren allein für Fliegergeschädigte und Evakuierte in Anspruch genommen worden, ohne daß eine Beziehung zu einem bestimmten kriegerischen Ereignis gegeben gewesen wäre. Mit seiner Entscheidung vom 27* Januar 1955 hat der Senat die im ersten Revisionsurteil in
der vorliegenden Sache vertretene Auffassung, daß in einer Situation, wie sie hier gegeben war, kein Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen im Sinne von § 13 Abs 3 LAG vorliege, keineswegs aufgegeben. Von der im ersten Revisionsur-teil vertretenen Ansicht abzugehen, besteht kein Anlaß* Die Frage, ob der Senat überhaupt abweichend entscheiden könnte oder ob er insoweit durchwein früheres, in dieser Sache ergangenes Urteil gebunden ist, kann offen bleiben»
II.
Zur Sache selbst führt das Berufungsgericht aus, es sei nach § 565 Abs 2 ZPO an die Entscheidung im ersten Revisionsurteil des erkennenden Senates gebunden, daß die Bettfedern vom Landrat wirksam nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen worden seien und daß die Klägerinnen gegen den beklagten Kreis Ansprüche nach dem Reichsleistungsgesetz erworben hätten-
Dagegen wendel/sich die Revision mit dem Bemerken, die Bindungswirkung ergreife nur diejenigen Punkte, wegen deren die Aufhebung des ersten BerufungsUrteils unmittelbar erfolgt sei. Diese sei erfolgt, weil die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich eines Anspruches aus dem Reichsleistungsgesetz nicht einmal für ein Grundurteil ausgereicht hätten. Wenn die vom Berufungsgericht in seinem ersten Berufungsurteil getroffenen Feststellungen genügt haben würden, über die • vom Revisionsgericht herangezo=; gene Klaggrundlage des § 26 RLG zu entscheiden, so würde das Revisionsgericht selbst endgültig entschieden und die Revision des beklagten Kreises zurückgewiesen habenr Daraus ergebe sich, daß der Aufhebung des ersten Berufungsurteils nur der Satz des ersten Revisionsurteils zu Grunde liege, daß es der Feststellung der Höhe der Vergütung und
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ggf angemessenen Entschädigung nach § 26 Abs 1 und 3 RLG und des Vergleichs mit dem bedürfe, was die Klägerinnen schon erhalten hatten, um darüber entscheiden zu können, ob die Klagforderung auch nur dem Grunde nach durch das Reichsleistungsgesetz gerechtfertigt sei. Das Berufungsgericht sei hiernach nur an die Weisung des Revisionsgerichtes gebunden gewesen, diese nach dessen Ansicht erforderlichen Feststellungen zu treffen. Selbst wenn das
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Revisionsgericht die Frage der Passivlegitimation des beklagten Kreises Mabschließend11 habe würdigen wollen, wofür das erste Revisionsurteil aber keinerlei Anhalt biete, sei insoweit eine Bindung für das Berufungsgericht nicht eingetreten.
Dem kann nicht zugestimmt werden; Das Berufungsgericht ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Bundesgerichtshof gefolgt ist, durch § 565 Abs 2 ZPO • an die Beurteilung des Revisionsgerichts hinsichtlich derjenigen Punkte gebunden, deren rechtsirrtümliche Würdigung im ersten Berufungsurteil dessen Aufhebung unmittelbar herbeigeführt hat. Das Berufungsgericht darf die vom Revisionsgericht gerügten Fehler, die zur Aufhebung seines Urteils geführt haben, nicht wiederholen. (BGHZ 3» 321 /324^/ mit weiteren "achweisenj BGHZ 6, 76 /T3f/)
Dabei ist zu unterscheiden zwischen der rechtlichen Beurteilung, die zur Aufhebung des Berufungsurteils geführt hat und derjenigen, die zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Anlaß gegeben hat. Ausführungen in letzterer Hinsicht binden nicht (BGHZ I ZR 5/51 vom 181.
1952 S 10 Lind-Möhr Nr 3 zu § 675 BGB unter Bezugnahme auf DR 1942, 1237).
Im ersten Revisionsurteil hat der Senat einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts darin gefunden, daß es in dem
Vorgehen des Landrates eine Amtspflichtverletzung gesehen und den Klägerinnen einen Schadensersatzanspruch aus Amts-haftung zuerkannt hat, anstatt zu erkennen, daß die Inanspruchnahme der Federn nicht schuldhaft amtspflichtwidrig erfolgt war, sondern vielmehr ein wirksamer Verwaltungsakt vorlag, durch den die Klägerinnen das Eigentum an ihren Federn verloren und dafür Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz erworben hatten, die sich' gegen den beklagten Kreis richteten. Die Bejahung eines Schadensersatzanspruches aus Amtshaftung statt eines Vergütungs- und i»ntschädigungsanspru ches aus dem neichsleistungsgesetz war der Rechtsirrtum des Berufungsgerichts, den der Senat gerügt hat. Das erste Berufungsurteil konnte nicht aufrecht erhalten werden, weil in ihm Amtshaftungsansprüche anstatt von Ansprüchen aus dem Reichsleistungsgesetz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden waren. Hätten die tatsächlichen Feststellungen es dem Senat ermöglicht, endgültig zu entscheiden, so würde er nicht, wie die Revision jetzt meint, die damalige Revision zurückgewiesen haben. Er hätte vielmehr das erste Berufungsgerichtsurteil dahin abändern müssen, daß statt eines Anspruches aus Amtshaftung ein solcher aus dem Reichsleistungsgesetz dem Grunde nach gerechtfertigt sei.
Es handelt sich also, entgegen der Ansicht der Revision, nicht darum, daß der Senat in seinem ersten Revisionsurteil neben Ausführungen, die zur Aufhebung führende Rechts-irrtümer des Berufungsgerichtes aufzeigten, die Frage der Passivlegitimation des beklagten Landkreises »Abschließend11 habe würdigen wollen, ohne daß die diesbezüglichen Erwägungen der Aufhebung des Berufungsurteils zu Grunde gelegen hätten. Vielmehr führte gerade die rechtsirrtümliche Verkennung der gegen den beklagten Kreis entstandenen Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz zur Aufhebung des
Berufungsurteils. Das ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen am Ende der Abschnitte III, IV, V und VI (S 14, 17,
18, 19) des ersten Revisionsurteils. Der Mangel hinreichender tatsächlicher Feststellungen zur Höhe des Anspruches gab Anlaß nicht zur Aufhebung des Beirufungsurteils, sondern zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Bei solcher Sachlage hat sich das Berufungsgericht mit Recht dahin gebunden gesehen, daß es bei seiner anderweiten Entscheidung von Ansprüchen aus dem Reichsleistungsgesetz auszugehen habe, die gegen den beklagten Landkreis entstanden waren, daß es dessen Passivlegitimation nicht mehr in Zweifel ziehen dürfe und nur doch darüber zu entscheiden habe, in welcher Höhe solche Ansprüche entstanden waren und ob die Klägerinnen durch die Zahlungen, die sie schon erhalten haben, etwa voll befriedigt worden sind.
Auch der jetzt erkennende Senat hat von dieser Rechtslage auszugehen, denn auch ihn bindet seine frühere Entscheidung in gleicher Weise wie das Berufungsgericht„ Ob diese Bindung sich allein schon aus § 318 ZPO ergibt - wie der Vertreter des Streitgehilfen in der Revisionsverhandlung ausgeführt hat ob nicht vielmehr die Bindung nach § 318 sich nur
auf den - gegebenenfalls aus den Gründen zu ermittelnden -Inhalt des Urteilsspruches als solchen bezieht, nicht auf die ihm zugrundeliegende rechtliche Beurteilung, kann dahinstehen (vgl dazu Scuffert-Walsmann § 565 ZPO Anm 2 f S 101 (fcvgo § 318) einerseits - Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7* Aufl § 143 III 1 b (nicht § 318, sondern entsprechende Anwendung von § 565 Abs 2. andererseits. S auch die Ausführungen von Schönke,
ZfZP 58, 380 /389 tf/, deren Ergebnis in Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17- Aufl § 565 Nr 23 abgelehnt wird)
Zumindest ergibt sich die Bindung auch des Revisionsge-
richts aus allgemeinen Erwägungen über die verständige Gestaltung des Prozeßverfahrens (so auch BGHZ 3, 322 /3257 )•
Ob eine Ausnahme dann zu machen ist, wenn inzwischen die streitige Frage vom Großen Senat oder den Vereinigten großen Senaten anders entschieden worden ist, kann hier unentschieden bleiben (dafür Stein-Jonas-Schönke aaO II 2 f).
Der hier vertretenen Auffassung über den Umfang der Bindung stehen die von der Revision angeführten Entscheidungen des I. und II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes nicht entgegen. In dem mit Urteil I ZR 61/51 vom 6. November 1951 entschiedenen Fall (BGHZ 3, 321) war das erste Berufungsurteil wegen Ablehnung von Beweisanträgen, also wegen eines Verfahrensmangels, aufgehoben worden^ nur insoweit war dieses Urteil mißbilligt worden und nur insoweit wurde eine Bindung angenommen. Umgekehrt war in dem mit Urteil II ZR 2/50 vom 14- März 1951 entschiedenen Fall (Lind-ilöhr Nr 1 zu § 565 Abs 2 ZPO) das erste Berufungsurteil aus sachlich-rechtliehen Gründen aufgehoben worden und es wurden Ausführungen des ersten Revisionsurteils darüber, daß das Feststellungsinteresse gegeben sei, also über eine ver-.. fahrensrechtliche Frage, im zvsäten Revisionsurteil als nicht bindend angesehen. Die Fälle lagen also anders als der hier zu Entscheidende, in dem es sich darum handelt, ob die frühere sachlich-rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils geführt hatte, für die neue sachlichrrechtliche Entscheidung über denselben Fragenkreis bindend ist.
Angesichts der vom Berufungsgericht mit Recht angenommenen, nunmehr auch für den jetzt erkennenden Senat selbst wirksamen BindungsWirkung des ersten Revisionsurteils braucht auf die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Frage der Entstehung eines Anspruches aus dem Reichs-. leistungsgesetz und der Passivlegitimatipn des beklagten
Kreises hilfsweise selbständig geprüft und bejaht hat, und auf das, was die Revision demgegenüber geltend macht, nicht eingegangen zu werden. Hinsichtlich des Grundes des Anspruches sind die Angriffe der Revision somit unbegründet u
m.
Zur Höhe der den Klägerinnen aus § 26 RLG zustehenden Ansprüche führt das Berufungsgericht aus:
Die Vergütung solle einen wirklichen Ausgleich für die durch den hoheitlichen Eingriff erlittenen VermÖgensnach-teile gewähren. Der Anspruch auf Vergütung nach § 26 Abs 1 RLG sei kein im Verhältnis 10 s 1 umzustellender Reichsmarkanspruch. Die Vergütung sei vielmehr in Deutscher Mark festzusetzen. Maßgebend sei der Wert im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Für WertSteigerungen und Wertminderungen, die in der Sache selbst lägen, sei auf den Zeitpunkt der Wegnahme der Federn abzustellen. Veränderungen im Preisgefüge - wie solchen im Währungsgefüge - sei insofern Rechnung zu tragen, alB dem Anspruchsberechtigten nicht zugemutet werden könne, bei Preissteigegungen nach dem Besitzverlust sich mit einer Entschädigung zufrieden zu geben, die im Zeitpunkt der Festsetzung oder Zahlung keinen angemessenen Wertausgleich mehr biete. Auf der anderen Seite sei es aber auch nicht angemessen, wenn der Anspruchsberechtigte bei einem nachträglichen Preissturz eine Entschädigung erhalten würde, die über seinen erlittenen Schaden hinausgehen würde Stop-Preise hätten, falls sie nur z.Zt. der Wegnahme, nicht z.Zt. der Festsetzung der Vergütung durch das Gericht galten, unberücksichtigt zu bleiben. Diese Ausführungen entsprechen der Rechtsprechung des Senates (vgl die Anm Dr. Pagendarms in Lind-MÖhr bei Nr 15 zu § 26 RLG).
-11
Jt
Von dieser Rechtsgrundlage ausgehend hat das Berufungs-* gericht den den Klägerinnen nach § 26 ELG zustehenden Anspruch ermitteltEs kommt auf Grund eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, daß die von den ungarischen Lieferanten der Federn 1944 in Rechnung gestellten Preise als den damaligen Marktwerten entsprechend anzusehen seien und daß diese Marktwerte bis zur Inanspruchnahme der Federn im Jahre 1945 sich nicht geändert hätten. Stop-Preise hätten nur für inländische, nicht fürausländische Bettfedern gegolten. Demnach sei von den Rechnungsbeträgen auszugehen, in denen der Tatsache Rechnung getragen sei, daß die Federn von unterschiedlicher Qualität waren. Pie Federn hätten aber von der Einlagerung bis zur Inanspruchnahme durch mangelhafte Lagerung gelitten gehabt. Demgemäß seien, da Feststellungen hinsichtlich der einzelnen Posten nicht mehr getroffen werden könnten, für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme Minderwerte von 5 v.H. für den gesamten Rechnungsbetrag anzuselzen. Somit ergebe sich folgendes Rechenwerks
Wert der Gesamtlieferung Aug/Sept. 1944* 149.971,71
./. 5 $> Minderwert - 7-498,58
•■■■Nir# «AL««» 4M»
Wert der Gesamtlieferung im Zeitpunkt
der Beschlagnahme
142.475,13
Hinzu kämen die Aufwendungen der Klägerinnen für
Zoll
Fracht
Lagerspesen
Versicherungen, Akkreditiv
3-102,95
688,05
267,15
150.408,60
Davon seien nach der eigenen Berechnungsweise der Klägerinnen abzuziehens
Rücklieferung von 24 1/2 Ballen « 34.731,73 jedoch zuzüglich der anteiligen
Fracht, Spesen usw ca 1 .600,-- -______36,331,73
Wert der tatsächlich in Anspruch genommenen Federn im Zeitpunkt der Inanspruchnahme
114*076,87
12
J{
Die Preise seien seit 1953 unter ständigen Schwankungen zurückgegangen und lägen jetzt - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung - etwa 10 v.H. unter den Freisen von 1944/45. Da sich die Klägerinnen hei Berechnung ihrer Klagforderungen mit Rücksicht auf diesen Preisrückgang 15 v H. kürzen ließen, bestehe kein Bedenken, den Wiederbeschaffungspreis entsprechend zu berechnen. Dnter Berücksichtigung dessen., daß die Klägerinnen sich bei ihrer Berechnung den ihnen ausgezahlten Erlös der Federn im Betrage von 50.203,45 EM voll in Deutscher Mark anrechnen ließen und daß sie den Betrag von 4.295,60 Reichsmark, den sie für den Rückkauf von 7 l/2 Sack *e<iem auf gewendet hatten, nur 10 : 1 umgestellt in ihre Berechnung einst eilten, ergebe -^ich weiter folgendes Rechenwerks
Wert der Federn im Zeitpunkt der Inanspruchnahmes
114.076,87
./. 15 <f> 17.111,53
bereits gezahlter Erlös 50.203,45
l/lO Wert des Rückkauf-Betrages von 7 l/2
Säcken 429,56 67.744,54
Vergütung nach § 26 RLG a8S»
Hiernach sei die eingeklagte Forderung von 12.724,81 DM auf jeden Fall gerechtfertigt, ohne daß es darauf ankomme, ob die Klägerinnen auf Grund des § 26 Abs 3 RLG etwa auch einen Anspruch auf Ersatz von 10 v.H. Gewinnentgang geltend machen könnten, der ihnen aus § 26 Abs 1 RLG - wie beiläufig bemerkt ist - nicht zustehe.
Demgegenüber macht die Revision geltend, der Bundesgerichtshof habe bereits ausgesprochen, daß Preis-StopbeStimmungen, während deren Geltung eine Enteignung vorgenommen worden sei, bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung zu Grunde zu legen seien (BGHZ 13, 378). Stop-Preise für Bettfedern
-13-
hätten zwar 1943 nicht bestanden. Es habe aber damals der Erlaß des Reichskommissars für die Preisbildung in der Bett-federn-Industrie vom 29- August 1941 (Mitteilungsblatt I S 540) gegolten. Danach habe der Preisbildung neben einem Zuschlag für die bei der Bearbeitung entstehenden Verluste und neben dem Kosten- und Gewinnzuschlag - als Einstandspreis nur der von der Reichsstelle für Waren verschiedener Art zugelassene Einfuhrpreis zuzüglich der nachweisbar für die Einfuhr entstandenen Bezugskosten und sonstigen Spesen zu Grunde gelegt werden dürfen. Diesen Erlaß habe das Berufungsgericht nicht beachtet. Es habe auch nicht geprüft, ob die ältere Anordnung V Pr 5 vom 23- April 1938 RAnz' Kr 94 vom 25 4*1938 S 1 noch anzuwenden sei, die den Einstandspreis zwar nicht begrenzt, datfür aber Höchstgrenzen für den Kosten-und Gewinnzuschlag festgesetzt habe, und zwar für ungarische Bettfedern einen Höchstsatz von 13 v.H. des Einstandspreises < Erst wenn die verbindlichen Höchstpreise zu dem Ausgangspunkt der Berechnung gemacht worden wären, hätte das Berufungsgericht darüber entscheiden können, ob die Ansprüche der Klägerinnen nicht bereits durch die seinerzeitigen Zahlungen im vollem Umfang getilgt waren5
Hierzu ist zu bemerken* Die Berufung auf die Anordnung V Pr 5 vom 23* April 1938 geht schon deshalb fehl, weil ein Gewinnzuschlag in die Berechnung des Berufungsgerichts gar nicht eingestellt worden ist und die Hebenkosten, die das Berufungsgericht berücksichtigt hat, weit hinter 13 v.H des Einkaufspreises Zurückbleiben, Ob diese Anordnung überhaupt noch angewendet werden könnte, ob sie nicht zugleich mit der Auslandswarenpreisverordnung vom 15- Juli 1937 (RGBl I 881), auf deren erster Ausführungsverordnung vom 10. August 1937 (RGBl I 885) die Anordnung beruht, nach Ziffer XI des erwähnten Erlasses über die Preisbildung in der Bettfedern-Industrie vom 29“ August 1941 unanwendbar geworden ist, kann dahinstehen.
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Diesen Erlaß vom 29- August 1941 gibt die Revision richtig wieder. Nicht richtig ist aber, daß das Berufungsgericht den Erlaß übersehen habe. Es erwähnt ihn ausdrücklich und es stellt fest, daß die Angebotsmuster für die Federn von einem der Reichsstelle für Waren unterstellten Sach-verständigenprüfungsausschuß preislich und qualitativ geprüft und genehmigt worden waren undi daQ>, daraufhin die Genehmigung zu dem Einkauf der Federn gegeben worden ist. Das Berufungsgericht ist also sehr wohl von den Vorschriften des Erlasses vom 29* August 1941 ausgegangen und es hat die danach zulässigen Preise zur Grundlage seiner Berechnung genommen. Also ist die in dieser Beziehung erhobene Rüge der Revision unbegründet. Daß das Berufungsgericht unter Verfahrensverstoß zu seinen tatsächlichen Feststellungen über die Genehmigung der Einfuhrpreise gekommen wäre, ist nicht behauptet worden und ist nicht ersichtlich. Somit erweisen sich auch die Angriffe der Revision hinsichtlich der Höhe des den Klägerinnen zugesprochenen Anspruches als unbegründet.
Demnach ist die Revision des beklagten Kreises zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Geiger Dr. Weber Dr. Kreft
Dr, Arndt Dr. Hußla