hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19- September 1955 unter Mitwir- Die Beschwerden der Kläger gegen die Erstattungsbeschlüsse sind als unbegründet zurückgewiesen worden. Die Kläger haben vor dem Arbeitsgericht Klage auf Aufhebung der Beschwerdebescheide und auf Feststellung erhoben, dass sie nicht verpflichtet seien, den in den Erstattungsbeschlüssen genannten Fehlbetrag zu ersetzen. Auf Antrag der Kläger sind alle drei Sachen von den Arbeitsgerichten an das Landgericht verwiesen und dort verbunden worden. Das beklagte Land hat Abweisung der Klage mit der Begründung begehrt, dass nach Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts die Verwaltungsgerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig seien. Ziel und Zweck des § 13 ErstG ist entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht nicht allein, dass die Zuständigkeitsvorschrift des § 8 Abs 1 ErstG erst dann in Kraft treten soll te, wenn durch die Errichtung eines obersten Veryvaltungsge-xichts der lückenlose Aufbau des Verwaltungsrechtsschutzes vollendet ist. Hinzukommt die in* § 8 Abs 1 Satz 3 ErstG ausgesprochene Gewährleistung der Revisionsinstanz für Erstattungssachen rrin federn Ball”; diese ist aber durch die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfüllt worden, da nach § 53 BVGG die Revision in der Regel nur auf Grund besonderer Zulassung und nach § 56 BVGG nur bei Verletzung von Bundesrecht eingelegt werden kann. Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erreicht worden; die einzelnen Länder können für ihren Zuständigkeitsbereich andere Zuständigkeitsregelungen treffen; auch für Erstattungsbeschlüsse der Bundesbehörden kann eine einheitliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit ohne eine Änderung des Grundgesetzes nicht herbeigeführt werden, weil nach Art 34 Satz 3 GrundG für Rückgriffsansprüche des Staates gegen Beamte aus einer Haftung nach Art 34 GrundG der Rechtsweg vor den Zivilgerichten nicht ausgeschlossen werden kann, hierfür das Inkrafttreten der Zuständigkeitsregelung des § 8 Abs 1 ErstG nach § 13 ErstG erforderlichen Voraussetzungen des lückenlosen Aufbaues der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Garantie der Revisionsinstanz “in jedem Pall“ und der einheitlichen Zuständigkeitsregelung sind somit auch nach der Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfüllt. 2c Me Klagen aller drei Gruppen von Klägern sind zunächst bei den Arbeitsgerichten erhoben und erst auf Antrag der Kläger an die Zivilgerichte verwiesen worden. 3o Die Wahrung der Pristen des § 8 Abs 3 ErstG ist Prozessvoraussetzung für die Zulässigkeit der Klage und daher von Amts wegen zu prüfen (vgl S 10 des zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteils des Senats vom 11. a) Da die Exata-fctungsbesohlUsse, vom Hegierungspräsiden-ten, also f,einer nachge ordne ten Verwaltungsstelle” erlassen worden sind, tritt der Verlust des Klagerechtes ein, wenn die Erstattungspflichtigen nicht innerhalb eines Monates nact Zustellung des Erstattungsbeschlusses bei dem Regierungsprä- Die Beschwerdebescheide in Sachen der Klägerinnen zu 1 und der Kläger zu 2 sind im Januar 1951 zugestellt worden. Die Dreimonatsfrist seit Zustellung der Beschwerdebescheide ist daher bei diesen Klagen nach § 261 b Abs 3 ZPO gewahrt« Die Dreimonatsfrist seit Zustellung des Beschwerdebescheides ist auch hier durch die am 3- Januar 1951 beim Arbeitsgericht erfolgte Einreichung der Klage gemäss § 261 b Abs 3 ZPO gewahrt. c) Die 9-Monatsfrist, die vom Bingang der Beschwerde an läuft, falls innerhalb dieser Prist die 3-Monatsfrist seit Zustellung des Beschwerdebescheides noch nicht abgelaufen ist, ist durch Eingang der Klagen'aller drei Klägergruppen Die Revision des beklagten Landes ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2SL2i/Si kündet am 19-September 1955 |eser, Justizangestellter 'is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 'ff I ’ [ >_ fr f VI m Im Haien des Volkes In dem Hechtsstreit des Landes Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern^dieser vertreten durch den Begierungspräsidenten in Beklagten, Berufungsbeklagten und•Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechteanwalt Prof-Pr-^HHP “ gegen 1) die minderjährigen Kinder Anneliese, Marianne und Erika- Margret Sch > gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Witwe Anneliese Sch^BP, geb. sämtlich wohnhaft in NflBHP» 0®str. 2) a. die Witwe Margarethe _R geb BafHBPstr b.- do ihre minderjährigen Kinder Helga, Friedrich und Peter sämtlich vertreten durch die Klä~ gerin zu 2) a„, 5) den Regierungsinspektor a.B. Paul B GflHBpstr. •, Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: zu 1} Rechtsanwalt Prof»Pr zu 2) Rechtsanwalt zu 3) Rechtsanwalt - hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19- September 1955 unter Mitwir- ♦ t, kung des Senatspräsidenten Prof.Pr«Geiger sowie der Bundesrichter Pr-Pagendarm, Pr.Weber, Br.Wolany und Pr.Hußla fUr Recht erkannt: Pie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats de's Oberlandesgerichts in Frank-furt/M. vom 17. Bezember 1953 wird zurückgewiesen. Pie Kosten des Revisionsrechtszuges trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen 2 - Tatbestands ii w mm mm m* .. mm Gegen die Kläger zu 1 als Erben ihres Vaters, eines früheren Landrates des Kreises B , gegen die Kläger zu 2 als Erben ihres Ehemannes und Vaters, ebenfalls eines tungsbeschlüsse unter dem Datum des 31. Juli 1950 erlassen und zwar gegen alle drei Gruppen als Gesamtschuldner in Höhe von 7.037,64 DM und gegen die Klägergruppe zu 1 und den Kläger zu 3 gesamtschuldnerisch noch wegen eines weiteren Betrages von 700 DM. Die Beschwerden der Kläger gegen die Erstattungsbeschlüsse sind als unbegründet zurückgewiesen worden. Die Kläger haben vor dem Arbeitsgericht Klage auf Aufhebung der Beschwerdebescheide und auf Feststellung erhoben, dass sie nicht verpflichtet seien, den in den Erstattungsbeschlüssen genannten Fehlbetrag zu ersetzen. Auf Antrag der Kläger sind alle drei Sachen von den Arbeitsgerichten an das Landgericht verwiesen und dort verbunden worden. Das beklagte Land hat Abweisung der Klage mit der Begründung begehrt, dass nach Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts die Verwaltungsgerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig seien. Das Landgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Kläger das landgerichtliche Urteil aufgehoben und hat unter Bejahung der Zuständigkeit der Zivilgerichte die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. früheren Landrates des Kreises B und gegen den Kläger zu 3 hat der Regierungspräsident in Wi Erstat- Mit der Revision begehrt das beklagte Land Aufhebung 4 des oberlandesgerichtlichen TJrteils und Abweisung der Klage wegen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Pie Kläger bitten um Zurückweisung der Revision. Ent scheidungsgründe s 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Zuständigkeitsvorschrift des § 8 Abs 1 ErstG, wonach in Erstattungssachen die Verwaltungs ge richte zuständig sein sollen, auch durch die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht in Kraft getreten ist. Per Senat hat in ständiger Rechtsprechung, vor allem in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 11. Juli 1955 - III ZR 263/53 - ausgeführt, dass für die Anwendung des § 13 ErstG die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts gleichgestellt werden kann. Ziel und Zweck des § 13 ErstG ist entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht nicht allein, dass die Zuständigkeitsvorschrift des § 8 Abs 1 ErstG erst dann in Kraft treten soll te, wenn durch die Errichtung eines obersten Veryvaltungsge-xichts der lückenlose Aufbau des Verwaltungsrechtsschutzes vollendet ist. Hinzukommt die in* § 8 Abs 1 Satz 3 ErstG ausgesprochene Gewährleistung der Revisionsinstanz für Erstattungssachen rrin federn Ball”; diese ist aber durch die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfüllt worden, da nach § 53 BVGG die Revision in der Regel nur auf Grund besonderer Zulassung und nach § 56 BVGG nur bei Verletzung von Bundesrecht eingelegt werden kann. Berner ist das durch § 13' ErstG weiter angestrebte Ziel einer einheitlichen Zuständigkeit für Erstattungssachen, dessen Herbeiführung durch die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts bei der Struktur des damaligen Einheitsstaates möglich gewesen wäre, durch die - * - Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erreicht worden; die einzelnen Länder können für ihren Zuständigkeitsbereich andere Zuständigkeitsregelungen treffen; auch für Erstattungsbeschlüsse der Bundesbehörden kann eine einheitliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit ohne eine Änderung des Grundgesetzes nicht herbeigeführt werden, weil nach Art 34 Satz 3 GrundG für Rückgriffsansprüche des Staates gegen Beamte aus einer Haftung nach Art 34 GrundG der Rechtsweg vor den Zivilgerichten nicht ausgeschlossen werden kann, hierfür das Inkrafttreten der Zuständigkeitsregelung des § 8 Abs 1 ErstG nach § 13 ErstG erforderlichen Voraussetzungen des lückenlosen Aufbaues der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Garantie der Revisionsinstanz “in jedem Pall“ und der einheitlichen Zuständigkeitsregelung sind somit auch nach der Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfüllt. Es bleibt daher trotz der Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts bei der bisherigen Zuständigkeit in Erstattungssachen, also für Beamte bei der ausschliesslichen Zuständigkeit der Landgerichte in erster Instanz, für Arbeiter und Angestellte bei der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (BGHZ 16, 273 /2797) und für andere Personen bei der regelmässigen Zuständigkeit der Zivilgerichte. Daran hat sich auch durch das 2. Gesetz zur Änderung und Angleichung von Vorschriften des Besoldungs- und Beamtenrechts an bundesrechtliche Bestimmungen (2. Angleichungsgesetz vom 10. November 1954» Hess GVB1 223) nichts geändert, nach dem “für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist“ (§ 135 Hess BG); denn nach § 5 des 2. Angleichungsgesetzes gilt § 135 der neuen Passung des Hessischen Beamtengesetzes nur für die Klagen, die nach dem Inkrafttreten des 2. Angleichungsgesetzes, also nach dem 1. April 1954 erhoben werden (so auch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 13» Mai 1955 -OS I 242/52 -). Me Klagen aller drei Klägergruppen sind aber bereits im Jahre 1951 erhoben worden» Die Angriffe der Revision, mit denen geltend gemacht wird, es sei die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben, sind daher unbegründet. 2c Me Klagen aller drei Gruppen von Klägern sind zunächst bei den Arbeitsgerichten erhoben und erst auf Antrag der Kläger an die Zivilgerichte verwiesen worden. Durch diese VerweisungsbeSchlüsse ist die Zuständigkeit der Zivilgerichte nach § 276 Abs 2 ZPO bindend festgestellt. Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob auch die Rechtsvorganger der Klägergruppen zu 1 und 2 durch ihre seitens der Besatzungsmacht erfolgte Berufung zu Landräten Beamte geworden sind, oder ob sie nur in einem Angestelltenverhältnis gestanden haoen» 3o Die Wahrung der Pristen des § 8 Abs 3 ErstG ist Prozessvoraussetzung für die Zulässigkeit der Klage und daher von Amts wegen zu prüfen (vgl S 10 des zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteils des Senats vom 11. Juli 1955 - III ZR 276/53 -). a) Da die Exata-fctungsbesohlUsse, vom Hegierungspräsiden-ten, also f,einer nachge ordne ten Verwaltungsstelle” erlassen worden sind, tritt der Verlust des Klagerechtes ein, wenn die Erstattungspflichtigen nicht innerhalb eines Monates nact Zustellung des Erstattungsbeschlusses bei dem Regierungsprä- - 6- sidenten oder dem Hessischen Minister des Innern schriftlich Beschwerde eingelegt haben. Die ErstattungsbeschlUsse vom 31. Juli 1950 sind allen Klägergruppen am 4. August 1950 zugestellt worden. Die Beschwerde der Klägerinnen zu 1 ist am 25. August 1950, die der Kläger zu 2 am 1. September 1950 und die des Klägers zu 3 ai 9. August 1950 bei den zuständigen Stellen eingegangen. Die Beschwerden sind also rechtzeitig erhoben worden. b) Die Klage muss ferner innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des die Beschwerde ablehnenden Bescheides erhoben werden. Die Beschwerdebescheide in Sachen der Klägerinnen zu 1 und der Kläger zu 2 sind im Januar 1951 zugestellt worden. Die Klage der Klägerinnen zu I ist am 28. Pebruar 1951, die der Kläger zu 2 am 27. März 1951 beim Arbeitsgericht einge-gan&en. Die Dreimonatsfrist seit Zustellung der Beschwerdebescheide ist daher bei diesen Klagen nach § 261 b Abs 3 ZPO gewahrt« Der Beschwerdebescheid in Sachen des Klägers zu 3 ist im Dezember 1950 zugestellt worden. Die Dreimonatsfrist seit Zustellung des Beschwerdebescheides ist auch hier durch die am 3- Januar 1951 beim Arbeitsgericht erfolgte Einreichung der Klage gemäss § 261 b Abs 3 ZPO gewahrt. c) Die 9-Monatsfrist, die vom Bingang der Beschwerde an läuft, falls innerhalb dieser Prist die 3-Monatsfrist seit Zustellung des Beschwerdebescheides noch nicht abgelaufen ist, ist durch Eingang der Klagen'aller drei Klägergruppen beim Arbeitsgericht bereits vor Ablauf von 9 Monaten seit Einlegung der Beschwerden gemäss § 261 b Abs 3 ZPO auf je-den Pall gewahrt. Alle Fristen des § 8 Abs 3 ErstG sind sonach gewahrt. Die Revision des beklagten Landes ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Dr.Geiger Br.Pagendarm Br.Weber Wo1any Br.Hußla