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BGH · Ill ZR 31/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 31/55

Dr. Geiger, sowie der Bundesrichter Br. Pagendarra, Rietschel, Dr. Kreft und Br. Beyer für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. ‘^Im-Sommer 1944 be-schlagnahmte der Bürgermeister der beklagt^: Gemeinde durch schriftliche Verfügung, deren Wortlaut im einzelnen nicht mehr festzustellen ist, von den Bäümaterialien des Klägers, die dieser sich bereits für den Erweiterungsbau angeschafft Im Jahre 1946 erhob der Kläger gegen die auch jetzt beklagte Gemeinde und gegen den Maurer St|flfJ^ bei dem* Landgericht in Konstanz Klage (2 0 19/46). Bas Landgericht erklärte den Rechtsstreit gegen St^MBBt daraufhin insoweit füir erledigt, verurteilte Stf>|((^ zur-Zahlung von Zinsen aus dem anerkannten Betrag und wies die weitergehende Klage g3gen St^^(jjj^ und. Er hat vor dem Landgericht Zahlung von 27.927,50 BM nebst Zinsen verlangt und dazu geltend gemacht: Die Beschlagnahme- deriBaüsteine sei: zu Unrecht erfolgt, da der damalige Bürgermeister- der beklagter /Gemeinde für eine derartige Maßnahme' gar nicht zuständig gewesen sei:. Zumindest würde er nach dem Zusammenbruch eine neue Baugenehmigung erhalten und den Bau in einfacher Ausführung vor der Währungsreform mit einem verhältnismäßig geringen Kostenaufwand durchgeführt haben. Zudem sei ihm ein weiterer Schaden dadurch entstanden, daß : er lediglich wiegen der Nichtfertigsteilung des Baues einige Stahltanks und Fässer: vor der Währungsreform nicht mehr habe Die beklagte Gemeinde hat demgegenüber vorgebracht: Der Bürgermeister habe bei der Beschlagnahme im Auftrag des damaligen -Creisleiters der NSDAP gehandelt, so daß von ihr, der Gemeinde, Schadensersatz nicht verlangt werden könne. Ein Anspruch aus Amtspflichtsverletzung sei zudem deshalb nicht gegeben, weil dem Bürgermeister ein Schuldvorwurf nicht terlassen habe teln abzuwende nicht ursächii gewesen und sc grlindung, daß gemacht werden könne, der Kläger es auch undent Schaden durch Gebrauch von Rechlismit-n. zwar eine schuldhafte Amtspf1ichtsverlebzüng des Bürgermeisters der beklagten Gemeinde zu bejahen, aber der ursächliche Zusammenhang zwischen der Beschlagnahme 1 und dem vom Kläger behaupteten Schaden zu verneinen sei. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beschlagnähme del* Bausteine durch den Bürgermeister der beklagten Gemeinde objektiv eine Amtspflichtsverletzüng darstelle , da eine Zuständigkeit des.Bürgermeisters für diese Maßnahme nach dem Reichsleistungsgesetz (RLG) und auch nach dera"Erlaß des Führers über die Errichtung des Deutschen Wohnüngshilfswerks'».. Denn der Bürgermeister war nicht eine zur Inanspruchnahme der Steine nach dem Reichste Lstungsgesetz legitimierte Bedarfsstelle; seine Zuständigkeit kann auch nicht aus § 21 RLG hergeleitet werden.. September 1943(aaO Sp 1800) war - wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat - eine Beschlagnahme von Baustoffen lediglich durch die unteren Verwaltungsbehörden (Landräte und Oberbürgermeister) vorgesehen.. Das Berufungsgericht hat jedoch im Gegensatz zu dem Landgericht ein Verschulden des Bürgermeisters verneint und ' dazu zunächst im einzelnen ausgeführt: Der Bürgermeister habe aus!den die Errichtung von Behelfsheimen im Rahmen -des "Deutschen Wohnungshilfswerks” betreffenden Erlassen, die sämtlichen Gemeinden mitgeteilt worden seien, entneh-men müssen und auch’ tatsächlich entnommen, daß die iNSDAF bei dieser Aktion weitgehend eingeschaltet war. Dementsprechend habe, wie der Bürgermeister im Vorprozeß als Zeuge glaubhaft bekundet habe, bei der Kreisleitung eine Besprechung mit den Bürgermeistern itattgefunden, in der die Errichtung von Behelfsheimen und deren Zahl für die einzelnen Gemeinden fest gelegt worden s der Kreisgescha te Gemeinde zus ei.. 0/ß- besichtigt bei dem Kläger Der Bürgermeist das bereits begonnene Bauvorhaben des Maurermeisters St< Die Revision rügt, demgegenüber,eine .Verletzung des ZPO mit der:Begründung, daß-das Berufungsgericht zu Unrecht den Antrag des' Klägers auf Vernehmung seiner Ehefrau übergangen habe, die dafür als Zeugin benannt war, ' daß der frühere Kreisleiter dem Kläger bei einer Besprechung erklärt habe, man habe kein Interesse an seinen Steinen, man wolle vielmehr, daß sein' Neubau f ertig werde.. der Bürgermeister zur Beschlagnahme nicht berechtigt gewesen seil Tatsächlich geht es aber bei den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht um eine Verkennung der Beweisläst. Zu diesem Ergebnis konnte das Berufungsgericht ohne sich durch NichtVernehmung der Ehefrau Bf-eines Verstoßes gegen § 286 ZEO schuldig zu das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers,:deren Richtigkeit seine Ehefrau bestätigen sollte, als wahr unterstellt, so daß es insoweit einer Beweisaufnahme überhaupt nicht mehr bedurfte. .Das Berufungsgericht ist also von der Richtigkeit der in Rede stehenden Behauptung ausgegangen - daß nämlich der frühere Kreisleiter dem Kläger bei e: her Besprechung erklärt habe, man habe kein Interesse an seinen Steinen, man wolle vielmehr, daß sein Neubau fertig werde - und trotzdem auf Grund der Bekundungen des Zeugen im einzelnen dargelegten Gründen zu der DUerzeugung gelangt, daß in seiner da-^: Mit amten, der s genommen hab diesen Angriffen aber richtet sich die Revision in Wirklichkeit ebenfalls ausschließlich gegen die dem Tatrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung, die einer Nachprüfung des Revisionsgerichts nicht unterliegt.. Berufungsgericht hat alsdann zu der Frage der schuldhaften Amtspflichisyerletzung des Bürgermeisters weiter .ausgeführt: Bei der gegebenen Sachlage habe der Bürgermeister mit vollem Recht davon ausgehen können, daß es, sich bei dem Bau, der von dem Maurermeister St*** nach’Erlaß; der Bestimmungen über das Wohnungshilfswerk in Angriff genommen wurde,, um ein Behelfsheim im Sinne dieser Bestimmungen gehandelt habe. her Parteibeamter geständen habe, und das tatsächliche Verhalten de]* Kreisleitung bei dem Bürgermeister einer Land- ■ gemeinde den Eindruck entstehen lassen müssen, daß die NSDAP eine Weisung der hier in Rede stehenden Art erteilen und er, der Bürgermeister, damit für eine Beschlagnahme von Baustoffen zuständig sein konnte. Anhaltspunkte, die unabhängig von dem Pehlen der Zuständigkeit eine schuldhafte Aratspflichtsverletzung des Bürgermeisters ‘ergeben könnten, wie etwa unsachliche’ Erwägungen,: seien nicht geltend gemacht und ein Verschulden des Bürgermeisters sei deshalb nicht festzüsteilen. olt zur Beschlagnahme der Steine für S1 hat, begegnet es keinen Bedenken, wenn das angenommen hat , daß davon habe daß es sich bei dem Bauvorhaben des Stras-Rahmen des Wohnungshilfswerks zu errich-rdernden Bau gehandelt habe. Wenn das Bett Anbetracht der weitgehenden Einschaltung der Parteidjienststellen in die Aktion des Wohnungshilfswerks weiter angenommen hat, Bürgermeister W^(jjp habe davon ausgehen dürfen, daß er im Rahmen der in Rede stehenden Aktion auch Weisungen des Kreisleiters zu befolgen habe, und ihm auch hinsichtlich seiner eigenen Zuständigkeit für die Beschlagnahme, zu der er wiederholt aufge-' fordert wurde, Zweifel nicht hätten zu kommen .brauchen, so sind auch dagegen vom Revisionsgericht Bedenken nicht zu -erheben, zu demal es in dem u.a; Erlaß vom 22. ellen zu schnellem und verahtwortungsvöllam Hanfe schlossen sein müßten (Ziff 'I 6 Äbs 1)„ Wollte man 3h gegebenen Umständen dem Bürgermeister einen Voraus machen, daß er hinsichtlich der tfei sungsbefüg-Kreisleiters und seiner eigenen Zuständigkeit für uhlagnahme der Bausteine keine,Bedenken getragen wurde man damit bei der gebotenen Berücksichtigung ligen Verhältnisse die Anforderungen, die vernünf-Lse an die Sorgfaltspflicht eines Bürgermeisters , der zudem als solcher nur nebenaTpat-big war, überspannen, • hat,, so der dama tigerwe L einer L lieh tä Eine schuldhafte Amtspflichtsverletzung des Bürgermeisters , für die die beklagte Gemeinde einzustehen haben würde, hat das Berufungsgericht sonach mit Recht verneint E:.nen Anspruch aus Aufopferung oderTenteignungsglei-chem Eingriff hat das Berufungsgericht mit der Begründung als nicht gegeben erachtet> daß der Bau- von Behelfsheimen im'Rahmen: des, zur Unterkunf tsbeschaffurig für- Büf tkriegsbe-troffene errichteten ''Deutschen Wohnungshilfswerks'' eine üb erörtl.iche Angel egenhei t d arge st eilt und nicht den örtlichen Interessen der einzelnen Gemeinden gedient habe, so daß die beklagte Gemeinde auch nicht zur Zahlung einer Entschädigung für die Wegnahme der Bausteine des Wägers verpflichtet sei. Das aber kann nach den bisherigen Feststellungen noch keineswegs angenommen werden, dä'das Berufungsgericht gar hielt festgestellt hat, daß es-eich entgegen der ausdrücklichen Behauptung des Klägers bei dem von StMpp errichteten Bau um ein Behelfsheim im Sinne der Ziffer I Abs 2 des '’Führererlasses’’ vom 9» September 1943 und des o.a. Erlasses des Reichswohnungskoinmissars vom 22, September 1943 gehandelt habe» Zwar ist auch das Gegenteil noch nicht eindeutig festgestellt, wenn auch der Umstand , daß das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat, der Bürgermeister habe ohne Verschulden annehmen dürfen, daß es sich um ein derartiges Behelfsheim gehandelt.habe, dafür spricht, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, es handele sich nicht um ein solches Behelfsheim- War das aber tatsächlich nicht der Fall und gehörte St^^m : auch nicht zu den ’’Luftkriegsbetroffenen", worüber es ebenfalls an ausdrücklichen .Feststellungen fehlt, dann kann der an sich zutreffende Gesichtspunkt, daß es sich bei der Ünterkunftsbescbaffung für Luftkriegsbetroffene im Rahmen des "Deutschen im allgemeinen und durch eine eines Behelfshe gemäß nicht zur Jlfohnungshilfswerks" um eine überörtliche, Staatsinteresse liegende Aufgäbe handelte im Zuge dieser Aktion erfolgte Errichtung irnes der Staat begünstigt sei, hier natur-Verneinung des Aufopferungsanspruches desj Kläger s he range zogen werden. Nach dem Tatbestand des Berufuhgsur-3 sich bei den in Anspruch genommenen Steinen DO Backsteine und 722 Wabensteine gehandelt, de-3t^*P auch m dem.Vorprozeß zugegeben hat. Juli 1947 er^-gibt/ Daß Steine im freien Handel damals nicht oder nur zu hohen Schwarzmarktpreisen zu kaufen waren, ist in die-» sem.Zusammenhang nicht von.entscheidender Bedeutung, da für die Bemessung der Enteigaung'sentSchädigung nUr der Preis, -der einer Sache erlaubterweise im Nahmen eines erlaubten Geschäfts zukommt, maßgebend sein kann« über die seitens Stmm im Jahre 1947 gezahlten 300 RM hinaus steht dem Kläger sonach ein weitergehender Entschädigungsansprudh nichtmehr zu.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
bauenBeschlagnahmeBürgermeisterSteinBerufungsgerichtAktionKlägerGemeindeRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 31/55
Verkündet laut Protokoll am 28. Juni 1954 • Vogt?
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Klägers, Berufungsklägers .und Revisionsklägers,
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- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
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Prozeßbevoll
 hat der III.' Z mündliche Verh des Senatspräs
 Beklagte, Berufungsbeklagte und
 mächtigter: Rechtsanwalt
 ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die andlung vöm 1... Juni 1954 unter Mitwirkung identen Prof. Dr. Geiger, sowie der Bundesrichter Br. Pagendarra, Rietschel, Dr. Kreft und Br. Beyer
 für Recht erkannts
 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Freiburg/Brsg. vom 4. Dezember 1952 wird zurückgewiesen/
Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen ■;.
Dem Klage migung füreine teilt. Mit dem
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ir wurde unter dem 30. Juni 1939 die Baugeneh-Erweiterung seiner Süßmostereianlage er- . Bau wurde erst später begonnen, und zwar wurden im Jahre 1942 der Keller mit Betondecke und drei eingebaute Silos im Rohbau fertiggestellt. Anfang 1945 wurde der Kläger verhaftet und später wegen''Wehrkraftzersetzung. zu einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Monateh^fie" er bis zu dem 25. April 1944 verbüßte, verurteilt. ‘^Im-Sommer 1944 be-schlagnahmte der Bürgermeister der beklagt^: Gemeinde durch schriftliche Verfügung, deren Wortlaut im einzelnen nicht mehr festzustellen ist, von den Bäümaterialien des Klägers,
 die dieser sich bereits für den Erweiterungsbau angeschafft
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hatte, etwa 4.^00 Backsteine undv%722 ,rWabensteineM im Wert von damals runc 300 RM und wies sie dem Maurer	>;
zur Errichtung eines Wohnhauses zu. Über die schriftliche Beschwerde,' die1 der Kläger unter dem 23. August 1944 gegen die Beschlagnahme beim Landratsamt	erhob, wur-
de nicht mehr entschieden. Vielmehr wurde im Hinblick suf die am 13. September. 1944' erfolgte Veröffentlichung der ein allgemeines Bauverbot enthaltenden,. $t> : Anordnung- 'des -: Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft (BG-Bau) die dem Kläger erteilte Baugenehmigung widerrufen. Der Erweiterungsbau wurde erst im Jahre 1949 fertiggestellt.
Im Jahre 1946 erhob der Kläger gegen die auch jetzt beklagte Gemeinde und gegen den Maurer St|flfJ^ bei dem* Landgericht in Konstanz Klage (2 0 19/46). Er verlangte von der .bekiäg ien Gemeinde die Lieferung; von 8.000 Bausteinen und die. Zahlung von 3.946 RM als Ersatz dafür, . :v daß ihm ,wegen der Nichtfertigstellung des’ Baues^ Einlage-rungsmöglichkeiten gefehlt hätten,ung ^hm dadurch ein: Gewinn in Höhe der.Klagesumme entgangen sei. Von S1
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e er Bezahlung der Bausteine mit 496 BM.
verlang
 erkannt«'im laufe des Rechtsstreits die Klagef orderung in Höhe von 500 EM an und bezahlte diesen Betrag. Bas Landgericht erklärte den Rechtsstreit gegen St^MBBt daraufhin insoweit füir erledigt, verurteilte Stf>|((^ zur-Zahlung von Zinsen aus dem anerkannten Betrag und wies die weitergehende Klage g3gen St^^(jjj^ und. die Klage gegen die beklagte Ge- , meinde Ln vollem Umfange ab..;Die hiergegen eingelegte Berufung na um. der Kläger mit Rücksicht daivauf zurück, daß die inzwischen in Kraft getretene Badische Verfassung vom 22,
Mai 1947 für Streitigkeiten aus Amtspflichtsverletzungen
 den ord
 entliehen Rechtsweg ausschloß.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von
 der beklagten Gemeinde Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtsverletzung. Er hat vor dem Landgericht Zahlung von 27.927,50 BM nebst Zinsen verlangt und dazu geltend gemacht: Die Beschlagnahme- deriBaüsteine sei: zu Unrecht erfolgt, da der damalige Bürgermeister- der beklagter /Gemeinde für eine derartige Maßnahme' gar nicht zuständig gewesen sei:. Ohne die Beschlagnahme würde er den Bau noch, vor dem am 14. - September*/!944 erfolgten'Widerruf der Baugenehmigung haben fertigs^^leh-können. Zumindest würde er nach dem Zusammenbruch eine neue Baugenehmigung erhalten und den Bau in einfacher Ausführung vor der Währungsreform mit einem verhältnismäßig geringen Kostenaufwand durchgeführt haben. Rach der-Währungsreform-»habe.; er für den Bau, der allerdings in einer besseren Ausführung als es vor der Währungsreform möglich gewesen;sei, erstellt worden sei, erheblich mehr aufwenden müssen. Zudem sei ihm ein weiterer Schaden dadurch entstanden, daß : er lediglich wiegen der Nichtfertigsteilung des Baues einige Stahltanks und Fässer: vor der Währungsreform nicht mehr habe
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abnehmen könneji und - sie später in D-Mark habe bezahlen müssen.
Die beklagte Gemeinde hat demgegenüber vorgebracht: Der Bürgermeister habe bei der Beschlagnahme im Auftrag des damaligen -Creisleiters der NSDAP gehandelt, so daß von ihr, der Gemeinde, Schadensersatz nicht verlangt werden könne. Ein Anspruch aus Amtspflichtsverletzung sei zudem deshalb nicht gegeben, weil dem Bürgermeister ein Schuldvorwurf nicht terlassen habe teln abzuwende nicht ursächii gewesen und sc
 grlindung, daß
 gemacht werden könne, der Kläger es auch undent Schaden durch Gebrauch von Rechlismit-n. Ferner sei die Beschlagnahme überhaupt ch für den nunmehr, geltend gemachten Schaden hließlich sei der Anspruch auch verjährt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Be-
zwar eine schuldhafte Amtspf1ichtsverlebzüng
 des Bürgermeisters der beklagten Gemeinde zu bejahen, aber der ursächliche Zusammenhang zwischen der Beschlagnahme 1 und dem vom Kläger behaupteten Schaden zu verneinen sei.
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 mit der er nuif Zahlung von 1 wiesen.
Obenlandesgericht hat die Berufung des Klägers, noch die Verurteilung der Beklagten äur .000 DM nebst Zinsen erstrebte, zurückge-'
Mit der rufungsinätani klagte Gemeind
 Revision verfolgt der-Kläger^.eihe in der Be-
zuletzt gestellten Anträgel^eit*ef\' Die be-e bittet um Zurückweisung”der Revision.

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Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beschlagnähme del* Bausteine durch den Bürgermeister der beklagten Gemeinde objektiv eine Amtspflichtsverletzüng darstelle , da eine Zuständigkeit des.Bürgermeisters für diese Maßnahme nach dem Reichsleistungsgesetz (RLG) und auch nach dera"Erlaß des Führers über die Errichtung des Deutschen Wohnüngshilfswerks'».. vom 9. September 1943 (RGBl I 535) und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen nicht begründet gewesen sei. Dem ist zUzüstiramen. Denn der Bürgermeister war nicht eine zur Inanspruchnahme der Steine nach dem Reichste Lstungsgesetz legitimierte Bedarfsstelle; seine Zuständigkeit kann auch nicht aus § 21 RLG hergeleitet werden.. In lern zu dem erwähnten "Führererlaß» ergangenen Ausführung s srlaß des Reichswohnungskommissars vom 22.: Septem- ; ber 1943 (MBliV 1943 Sp 1795)'' und der einschlägigen 33.?;An- ; Ordnung des GB-Bau vom 15. September 1943(aaO Sp 1800) war - wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat - eine Beschlagnahme von Baustoffen lediglich durch die unteren Verwaltungsbehörden (Landräte und Oberbürgermeister) vorgesehen..
Das Berufungsgericht hat jedoch im Gegensatz zu dem Landgericht ein Verschulden des Bürgermeisters verneint und ' dazu zunächst im einzelnen ausgeführt: Der Bürgermeister habe aus!den die Errichtung von Behelfsheimen im Rahmen -des "Deutschen Wohnungshilfswerks” betreffenden Erlassen, die sämtlichen Gemeinden mitgeteilt worden seien, entneh-men müssen und auch’ tatsächlich entnommen, daß die iNSDAF bei dieser Aktion weitgehend eingeschaltet war. Denn mit der Durchführung der genannten Aktion sei als Reichswoh-
■ ' ■ . ; • ;• •: .-•/ •; ■ nungskommissar der damalige Reichsleiter Dr. beauftragt
 gewesen, der seinerseits durch den erwähnten Erlaß vom 22. September 1943 die damaligen Gauleiter der Partei zur Lenkung und Steuerung der Aktion eingesetzt habe. In der örtlichen Instanz hätten die Ortsgruppenleiter und.Bürgermeister die für eiiie, erfolgreiche und rasche Durchführung der Aktion erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Kreisleiter. hätten die örtlichen Instanzen in jeder Hinsicht zU fördern und zu unterstützen gehabt. Dementsprechend habe, wie der Bürgermeister im Vorprozeß als Zeuge glaubhaft bekundet habe, bei der Kreisleitung eine Besprechung mit den Bürgermeistern itattgefunden, in der die Errichtung von Behelfsheimen und deren Zahl für die einzelnen Gemeinden fest
 gelegt worden s der Kreisgescha te Gemeinde zus
 ei.. Danach habe eine Kommission, der auch ftsführer der Partei und der für die beklag-tändige Ortsgruppenleiter angehört hätten,
0/ß- besichtigt bei dem Kläger Der Bürgermeist
 das bereits begonnene Bauvorhaben des Maurermeisters St<
und dem Bürgermeister erklärt, er solle die lagernden Bausteine dem 5t<^|j|p zuteilen. er habe das jedoch abgelehnt und daraufhin
 sei die Kommission selbst zu dem Kläger gegangen.' Einige-
Tage darauf: hab ein Schreiben d Kläger lagernde teren acht bis zweiten Schreib
e der Bürgermeister von der Kreisleitung es Inhalts bekommen, daß er das bei dem .
Baumaterial beschlagnahmen solle. Nach wei-zehn Tagen habe die Kreisleitung in einem en angefragt, warum die Beschlagnahme noch
 nicht durchgeführt sei. Da 'die Kreisleitung in diesem Schreiben wiederum die-Beschlagnahme .der: Steine verlangt habe, habe er jetzt die Beschlagnahme verfügt. Es sei des-
halb erwiesen,
 daß der Bürgermeister die Beschlagnahme nur nach wiedei hol tern Drangen der Kr eisleit ung ausgespro-, eben habe.
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§ 286
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Die Revision rügt, demgegenüber,eine .Verletzung des ZPO mit der:Begründung, daß-das Berufungsgericht
 zu Unrecht den Antrag des' Klägers auf Vernehmung seiner Ehefrau übergangen habe, die dafür als Zeugin benannt war, ' daß der frühere Kreisleiter dem Kläger bei einer Besprechung erklärt habe, man habe kein Interesse an seinen Steinen, man wolle vielmehr, daß sein' Neubau f ertig werde.. Das Berufungsgeficht hat,dazu .ausgeführtr Selbst wenn Prau Bf- , die in ihr Wissen gestellte Behauptung bestätigen würde, so würde,dies doch der Glaubwürdigkeit des Zeugen	und der Richtigkeit seiner Dar Stellung
- nämlich, daß er erst auf wiederholtes Drängender Kreisleitung die Beschlagnahme ausgesprochen habe - nicht ent-geger.stehen-. - Denn es sei durchaus, mögliGh^l'daß.'äff^reis-' leitung sich nach außen hin an dem Baumaterial des Klägers uninteressiert gezeigt habe, während sie intern deren Beschlagnahme forderte. Die Revision meint, daß diese .Ausführungein des Berufungsgerichts die Möglichkeit zuließen, daß das Berufungsgericht die .Beweislast verkannt habe. Sie verweis-; dazu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (Recht 1922, 433; HRR 1936,-665) darauf, daß der Kläger hinsichtlich der fahrlässigen Amtspflichts-Verletzung des Bürgermeisters seiner Darlegungsund Be-weisufiicht dadurch genüge, daß er einen.Sachverhalt dartue., der 'nach’.hem regelmäßigen Zusammenhang, der Dinge die Folgerung rechtfertige, daß der Beamte seine. Amtspflicht, fahrlässig verletzt habe.. Ein solcher Sachverhalt sei hi er vom Kläger.dargetan,:da feststehe,> daß. der Bürgermeister zur Beschlagnahme nicht berechtigt gewesen seil Tatsächlich geht es aber bei den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht um eine Verkennung der Beweisläst. Das Berufungsgericht ist .vielmehr - ohne insoweit auf die Beweislast abzustellen -zu der Überzeugung gekommen, daß tatsächlich der Bürgermeister .nur auf wiederholtet Drängen

gelangen,
 machen. Denn
 der Kreisleitung die Beschlagnahme der Bausteine angeordnet hat. Zu diesem Ergebnis konnte das Berufungsgericht
 ohne sich durch NichtVernehmung der Ehefrau Bf-eines Verstoßes gegen § 286 ZEO schuldig zu das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers,:deren Richtigkeit seine Ehefrau bestätigen sollte, als wahr unterstellt, so daß es insoweit einer Beweisaufnahme überhaupt nicht mehr bedurfte. .Das Berufungsgericht ist also von der Richtigkeit der in Rede stehenden Behauptung ausgegangen - daß nämlich der frühere Kreisleiter dem Kläger bei e: her Besprechung erklärt habe, man habe kein Interesse an seinen Steinen, man wolle vielmehr, daß sein Neubau fertig werde - und trotzdem auf Grund der Bekundungen des Zeugen	im	einzelnen	dargelegten Gründen zu der DUerzeugung gelangt, daß	in	seiner	da-^:
maUgeri "Eigenschaft , als Bürgermeister erst auf wiederholllfi Drängen der ’£reisleitung die Beschlagnahme ausgesprochen
 habe. Diese gung, bei de Erfahrungssä
 Ln der Tatsacheninstanz erfolgte Beweiswürdi-r Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine tze nicht ersichtlich sind, ist vom Revisions-.
gericht nicht zu beanstanden. Die Revision meint ferner,
 daß der 7- vo
n der Beklagten zu führende - Beweis eines man-
gelnden Verschuldens;nicht durch die Bekundungen des Beel bst den rechtswidrigen Verwaltungsakt vqr-als erbracht angesehen werden könne. Mit
 amten, der s genommen hab
 diesen Angriffen aber richtet sich die Revision in Wirklichkeit ebenfalls ausschließlich gegen die dem Tatrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung, die einer Nachprüfung des Revisionsgerichts nicht unterliegt.. Ob es zulässig wan, die im Vorprozeß aufgenommene Niederschrift über die Bekundungen des Zeugen	in	dem	vorliegenden Rechts-
streit zu verwerten, anstatt ihn selbst als Zeugen zu hören, kann offen bleiben, da insoweit das Verfahren des Berufungsgerichts nicht gerügt ist. - Verfahrensrechtliche
 Bedenken fungsgeri heben«
'-*< ’T?
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 gegen die hier.erörterte PestStellung des Beru-ehts sind mithin vom Revisionsgericht nicht zu er-

Berufungsgericht hat alsdann zu der Frage der
 schuldhaften Amtspflichisyerletzung des Bürgermeisters
 weiter .ausgeführt: Bei der gegebenen Sachlage habe der Bürgermeister mit vollem Recht davon ausgehen können, daß es, sich bei dem Bau, der von dem Maurermeister St*** nach’Erlaß; der Bestimmungen über das Wohnungshilfswerk in Angriff genommen wurde,, um ein Behelfsheim im Sinne dieser Bestimmungen gehandelt habe. - Bei der Präge, ob der .Bürgermeister schuldhaft seine Zuständigkeit überschritten habe, sei zu .berücksichtigen, daß nach allgemeiner Erfahrung m.-t Verschärfung der Kriegslage die Befugnisse der Partei, insbesondere im örtlichen Wirkungsbereich, zugenommen hätten. In vorliegendem Palle habe außerdem die 6rga= nisation des Wohnungshilfswerks., an dessen Spitze ein ho- . her Parteibeamter geständen habe, und das tatsächliche Verhalten de]* Kreisleitung bei dem Bürgermeister einer Land- ■ gemeinde den Eindruck entstehen lassen müssen, daß die NSDAP eine Weisung der hier in Rede stehenden Art erteilen und er, der Bürgermeister, damit für eine Beschlagnahme von Baustoffen zuständig sein konnte. Es könne deshalb dem nebenamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde nicht zu dem Vor-wurf gemacht.. werden, daß er nicht durch eine genaue ]
Prüfung seine Zuständigkeit und die der Kreisleitung für derartige Weisungen festgeBtellt habe. Anhaltspunkte, die unabhängig von dem Pehlen der Zuständigkeit eine schuldhafte Aratspflichtsverletzung des Bürgermeisters ‘ergeben könnten, wie etwa unsachliche’ Erwägungen,: seien nicht geltend gemacht und ein Verschulden des Bürgermeisters sei deshalb nicht festzüsteilen. '	.
Diese Ausführungen lassen einen.Rechtsirrtum nicht erkennen. Tatsächlich waren zur Durchführung des "Deutschen Yfohnungshilf swerks" die damaligen Parteidiehststeilen in erheblichem Maße eingesetzt. Wie oben bereits gesagt, hat-ten die Gauleiter der NSDAP, die Aktion zu lenken und zu steuern und hatten die Kreisleiter neben den Landraten die örtlichen Instanzen zu fördern und zu unterstiltzen.- Der zu-r ständige Kreisleiter war in vorliegendem Palle auch im Rahmen der Aktion tätig geworden und hatte Besprechungen mit den Bürgermeistern über die Einzelheiten zur Durchführung der Aktion abgehalten. Angesichts dessen, daß die zur Förderung des Wohnungshilfswerks.eingesetzte Kommission den Bürgermeister zur Zuweisung der Bausteine des Klägers an zu veranlassen gesucht und alsdann die Kreislei-tung ihn wiederh <■1 aufgefordert Berufungsgericht ausgehen können, ser um einen im tenden und zu fö rufungsgeri cht i
olt zur Beschlagnahme der Steine für S1 hat, begegnet es keinen Bedenken, wenn das angenommen hat , daß	davon	habe
 daß es sich bei dem Bauvorhaben des Stras-Rahmen des Wohnungshilfswerks zu errich-rdernden Bau gehandelt habe. Wenn das Bett Anbetracht der weitgehenden Einschaltung der Parteidjienststellen in die Aktion des Wohnungshilfswerks weiter angenommen hat, Bürgermeister W^(jjp habe davon ausgehen dürfen, daß er im Rahmen der in Rede stehenden Aktion auch Weisungen des Kreisleiters zu befolgen habe, und ihm auch hinsichtlich seiner eigenen Zuständigkeit für die Beschlagnahme, zu der er wiederholt aufge-' fordert wurde, Zweifel nicht hätten zu kommen .brauchen, so sind auch dagegen vom Revisionsgericht Bedenken nicht zu -erheben, zu demal es in dem u.a; Erlaß vom 22. September 1943 ausdrücklich hieß, daß in der örtlichen Instanz die Ortsgruppenleiter und Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hätten (Ziff 2 Abs 1) und daß es sich bei

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 Eine schuldhafte Amtspflichtsverletzung des Bürgermeisters , für die die beklagte Gemeinde einzustehen haben würde, hat das Berufungsgericht sonach mit Recht verneint
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E:.nen Anspruch aus Aufopferung oderTenteignungsglei-chem Eingriff hat das Berufungsgericht mit der Begründung als nicht gegeben erachtet> daß der Bau- von Behelfsheimen im'Rahmen: des, zur Unterkunf tsbeschaffurig für- Büf tkriegsbe-troffene errichteten ''Deutschen Wohnungshilfswerks'' eine üb erörtl.iche Angel egenhei t d arge st eilt und nicht den örtlichen Interessen der einzelnen Gemeinden gedient habe, so daß die beklagte Gemeinde auch nicht zur Zahlung einer Entschädigung für die Wegnahme der Bausteine des Wägers verpflichtet sei.	,	.	1

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 Mit diese:? Begründung kann jedoch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gehalten werden. Denn das Berufungsgericht setzt in seiner Entscheidung voraus, daß die Steine dem 'Deutschen Wöhnungshilfswerk" zugute gekommen seien. Das aber kann nach den bisherigen Feststellungen noch keineswegs angenommen werden, dä'das Berufungsgericht gar hielt festgestellt hat, daß es-eich entgegen der ausdrücklichen Behauptung des Klägers bei dem von StMpp errichteten Bau um ein Behelfsheim im Sinne der Ziffer I Abs 2 des '’Führererlasses’’ vom 9» September 1943 und des o.a. Erlasses des Reichswohnungskoinmissars vom 22, September 1943 gehandelt habe» Zwar ist auch das Gegenteil noch nicht eindeutig festgestellt, wenn auch der Umstand , daß das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat, der Bürgermeister habe ohne Verschulden annehmen dürfen, daß es sich um ein derartiges Behelfsheim gehandelt.habe, dafür spricht, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, es handele sich nicht um ein solches Behelfsheim- War das aber tatsächlich nicht der Fall und gehörte St^^m : auch nicht zu den ’’Luftkriegsbetroffenen", worüber es ebenfalls an ausdrücklichen .Feststellungen fehlt, dann kann der an sich zutreffende Gesichtspunkt, daß es sich bei der Ünterkunftsbescbaffung für Luftkriegsbetroffene im Rahmen des "Deutschen im allgemeinen und durch eine eines Behelfshe gemäß nicht zur
 Jlfohnungshilfswerks" um eine überörtliche, Staatsinteresse liegende Aufgäbe handelte im Zuge dieser Aktion erfolgte Errichtung irnes der Staat begünstigt sei, hier natur-Verneinung des Aufopferungsanspruches desj
 Kläger s he range zogen werden.
Die Entsc aber aus andere
 heidung des Berufungsgerichts erweist sich n-Gründen im Ergebnis als richtig«
genommenen der Steine genswerte El« weggenommen
 teils hat e um rund 4^6 ren Erhalt,
 Für diese Steine hat S
500 EM beza der Steine
 Der Kläger kann aus dem Gesichtspunkt der Enteignungs entschädigung eine Vergütung.lediglich für die in Anspruch Steine verlangen. Denn durch die Inanspruchnahme ist in weitere einer Enteignung fähige vermö-- , echte nicht- eingegriffen worden. Für die ihm en Steine aber hat der Kläger die ihm zustehen-
de Vergütung erhalten. Nach dem Tatbestand des Berufuhgsur-3 sich bei den in Anspruch genommenen Steinen DO Backsteine und 722 Wabensteine gehandelt, de-3t^*P auch m dem.Vorprozeß zugegeben hat.
) im Laufe des Vorprozesses
 ilt und dieser Betrag- entsprach damals ^dem Wert wie sich aus dem in dem Vorprozeß- efgang&nen Urteil des fcarögerichts in Konstanz vom 25. Juli 1947 er^-gibt/ Daß Steine im freien Handel damals nicht oder nur zu hohen Schwarzmarktpreisen zu kaufen waren, ist in die-» sem.Zusammenhang nicht von.entscheidender Bedeutung, da für die Bemessung der Enteigaung'sentSchädigung nUr der Preis, -der einer Sache erlaubterweise im Nahmen eines erlaubten Geschäfts zukommt, maßgebend sein kann« über die seitens Stmm im Jahre 1947 gezahlten 300 RM hinaus steht dem Kläger sonach ein weitergehender Entschädigungsansprudh nichtmehr zu.
nußte
 Jung
Die Revision ist deshalb im Ergebnis unbegründet und - unter Beachtung des § 97 ZPO für die Kostenentschei-- zurückgewiesen werden.
Dr. Geiger
 Dr. Pagendarm
 Rietschel
Dr, Kreft
 Dr. Beyer