Rechtssatz; Die Ausgleichung zwischen mehreren öffentlich rechtlichen Körperschaft die für denselben durch Amtspflichtverletzung ihrer Beamten ver ursachten Schaden einzustehen haben, richtet sich nach §§ 840, 426 BGB. Bechtssatz: Für die Ausgleichsansprüche zwischen mehreren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die für denselben auf Amtspflichtverletzung beruhenden Schaden gesamtschuldnerisch haften, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. I.Iit der Begründung, dass Beamte des damaligen Landes Württemberg-Baden an der Amtspflichtverletzung gegenüber beteiligt gewesen seien und das Land deshalb zu dem Aus- hat die Klägerin gegen das Land temberg-Baden Klage auf Erstattung der Hälfte des an be- Dabei sei davon auszugehen, dass auch der Anspruch des Geschädigten gegen den Staat bezw. Auch 3ei insoweit von Bedeutung, dass diese Haftung des Staates im Gegensatz zu der in § 839 BGB ausgesprochenen Haftung des Beamten insofern eingeschränkt sei, als die Haftung des Staates nur für Amtspflichtverletzungen gegeben sei., die in Ausübung der den Beamten anvertrauten öffentlichen Gewalt begangen seien. Schliesslich spreche für die öffentliche Natur des Anspruchs gegen den Staat oder die Körperschaft auch der vom Gesetzgeber mit der Verfassungsvorschrift verfolgte Zweck. Dieser Zweck sei allein die Schadloshaltung des einzelnen Bürgers bei Schäden, die ihm im Rahmen seiner Unterwerfung unter die Staatsgewalt durch Übergriffe von Organen dieses Staates oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts erwachsen; der Anspruch gegen den Staat wurzele deshalb nicht in der Gleichordnung der Beteiligten, wie sie bei bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen vorausgesetzt wird, sondern in der Unterordnung des Bürgers unter den Staat, Wenn demnach davon auszugehen sei, dass die dem einzelnen Bürger in Art 97 der Württ.-Bad, Verfassung zugebilligten Ansprüche öffentlich-rechtlichen Charakter haben, dann könne für den von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruch gegen clas beklagte Land nichts anderes gelten, da der Grund des Ausgleichsanspruchs im hoheitlichen Wirkungsbereich der öffentlich-rechtlichen Haftung bei- Zur Entscheidung über öffentlich-rechtliche Ansprüche, dieser Art seien die ordentlichen Gerichte nur dann berufen, wenn ihnen diese Zuständigkeit ausdrücklich übertragen sei. Aber selbst wenn der Klageanspruch als öffentlich-rechtlicher angesehen werden müsse, sei der ordentliche Rechtsweg kraft gesetzlicher Zuweisung derartiger Streitigkeiten an die ordentlichen Geriet te eröffnet. Der Staat oder die sonstige Öffentlich-rechtliche Körperschaft trete gemäss Art 34 GrundG bei Amtspflichtverletzungen lediglich an die Stelle der Beamten« Daraus, dass die §§ 840, 426 BGB bei Verantwortlichkeit mehrerer Beamter für denselben Schaden anwendbar seien> folge deshalb auch die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf die Ausgleichspflicht unter verschiedenen Öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Demgegenüber vertritt das beklagte Land die Auffassung, dass die Bestimmungen der §§ 840, 426 BGB auf Ansprüche der vorliegenden Art weder unmittelbar noch als Ausdruck eines über das Gebiet des bürgerlichen Rechts hinausgreifenden allgemeinen Rechtsgedankens zur Anwendung gebracht werden könnten» Die Ausgleichung zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Körperschaften finde in den gedachten Rallen vielmehr ausschliesslich im Rahmen des allgemeinen Öffentlich-rechtlichen Finanzausgleichs statt und darüber hinausgehende Ansprüche seien nicht gegeben* Der ordentliche Rechtsweg ist - soweit es sich nicht um die Geltendmachung von Ansprüchen handelt, die bereits materiell zivilrechtlicher Natur sind - nur für solche Streitigkeiten eröffnet, zu deren Erledigung die ordentlichen Gerichte entweder kraft Überlieferung oder kraft besonderer gesetzlicher Zuweisung berufen sind. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des Klageanspruchs kommt es jedoch entscheidend nicht auf die Auffassung der Klägerin, sondern allein auf die wahre Natur dieses Anspruchs an» Somit ist zunächst zu prüfen, welche wahre rechtliche Natur der sich nach den als richtig unterstellten tatsächlichen Klagebehauptungen ergebende Anspruch hat, und alsdann.ob für die gerichtliche Geltendmachung eines derartigen Anspruchs der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen steht. Die Schadensersatzpflicht der mehreren öffentlich-rechtlichen Körperschaften dem Geschädigten gegenüber gründet sich auf Art 34 GrundG. ebenso wie alle frü heren Vorschriften di die unmittelbare Haftung des Staa und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften für den von ihren Beamten in Ausübung der öffentlichen Gewalt einem Dritten zugefügten Schaden vorsehen (Art 131 WeimVerf, Art 97 der Württ.-3ad. Da aber mit der nach dem Grundgesetz den Staat oder die sonstige Körperschaft treffende Verantwortlichkeit keine andere als die den Beamten selbst treffende Verantwortlichkeit gemeint sein kann und der Staat lediglich dem Geschädigten gegenüber an d auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgegriffen werden- Mithin decken sich Voraussetzungen und Umfang der Haftung des Staates mit denen der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Haftung des Beamten selbst (Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches 14- Aufl Anm 9 zu Art- /T697) • Demzufolge sind zur Bestimmung der Schadensersatzverpflichtung des Staates nach Inhalt und Umfang aber auch nicht nur die Vorschriften des Das Entsprechende muss gelten, wenn, wie in dem vorliegenden Pall, zwei öffentlich-rechtliche Körperschaften anstel le ihrer Beamten für ein und denselben Schaden einzustehen haben, da auch insoweit die gleichen Erwägungen zutreffen., Danach kann gesagt werden, dass die Ausgleichsansprüche von dem allgemeinen Finanzausgleich, soweit ein solcher überhaupt zwischen den in Betracht kommenden Öffentlich-rechtlichen Körperschaften stattfindet, nicht mitumfasst werden und deshalb nicht bereits aus diesem Grunde dem ordentli-chen Rechtsweg entzogen sind. Das beklagte Land verweist in diesem Zusammenhang auf Bestimmungen des Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19. 2 Satz 1 des Gesetz dass das Reich di den Ländern nach den Vorschriften über die Beamtenhaftung ob liegende Verantwortung auch für die Schäden übernahm5 die durch bei den Ländern verbleibende Polizeiverwaltungsbeamte verursacht wurden. Es handelt sich dabei also lediglich um eine nach aussen hin befreiend wirkende Übernahme einer Schuld der Länder durch das Reich und nicht um den Ausgleich unter mehreren öffentlich-rechtlichen Gesamtschuldnern, Die Ausgleichung zwischen Reich und Ländern im Innenverhältnis wird auch nicht dem allgemeinen Finanzausgleich überlassenes behält vielmehr im Innenverhältnis bei der Haftung der Länder sein Bewenden, da diese dem Reich nach ausdrücklicher Vorschrift Es kann deshalb auch keineswegs die in dem genannten Gesetz getroffene Regelung, wie das beklagte Land es will, als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens aufgefasst werden, dass der Ausgleich zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Gesamtschuldnern im Innenverhältnis im Wege des allgemeinen Finanzausgleichs stattfinde Mit der Bejahung der Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 840, 426 BGB auf die Ausgleichung zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die für denselben aus Amts- hen haben, ist jedoch noch nichts Entscheidendes über den privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakter derartiger Ausgleichungsansprüche und damit auch noch nichts Entschei dendes über die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs gesagt. Denn der Senat sieht für die Geltendmachung dieser Ansprüche den ordentlichen Rechtsweg auch unter der Voraussetzung als gegeben an., dass es sich dabei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelten ist der Auffassung« dass die Bestimmung des Art 34 Satz 3 GrundG eine Zuweisung auch dieser Ansprüche an die ordentlichen Gerichte enthält. Die Bestimmung des Art 34 Satz 3 GrundG weist zwar ausdrücklich nur den Schadensersatzanspruch des Geschädigten und den Rückgriffsanspruch gegen den Beamten dem Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte zu. In diese Regelung sind aber nach Sinn und Zweck des Gesetzes auch die Ausgleichungsansprüche zwischen mehreren gesamtschuldnerisch haftenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit einzubeziehen. t aber jeden für die im Grundgesetz ^etroff Re gelung nicht mehr zu, da bei Schaffung des Grundgesetzes bereits in allen Ländern der Bundesrepublik die verwaltungsgerichtliche Generalklausel bestand und Verwaltungsgerichte als mit allen rechtsstaatlichen Garantien ausgestattete unabhän- die uweisung der Rückgriffsansprüche gegen die schuldigen Beamten an die ordentlichen Gerichte zu Der wirkliche Grund für die im Grundgesetz getroffe ne Zuständigkeitsregelung ist ein anderer % Schadensersätzen spräche, die gegen den Staat oder sonstige Körperschaften Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten hergeleitet werden, sind häufig derart mit Ansprüchen rein bürgerlich-rechtli aus eher Art verwoben, dass es zu unerwünschten und praktisch unhaltbaren Ergebnissen führen würde, wenn in derartigen Fällen für die Geltendmachung der auf Amtspflichtverletzung gestützten Ansprüche eine andere gerichtliche Zuständigkeit bestehen rde als für die mit di sen Ansprüchen eng verbun denen Ansprüche anderer Art. Das Entsprechende gilt für die Rückgriffsansprüche gegen die Beamten, da diese ebenfalls auf demselben Lebensvorgang wie die übrigen bereits genannten Ansprüche beruhen. Es würde deshalb Innerlich-zusammengehöriges ohne sachlich gerechtfertigten Grund auseinandergerissen, wenn für die Entscheidung über diese verschiedenen aus ein und demselben Lebensvorgang herrührendenAnsprü-che verschiedene Gerichtswege eröffnet würden. chungsansprüche zu, Denn diese können ebenfalls derart mit vor den ordentlichen Gerichten verfolgbaren Ansprüchen verwoben Se5ns dass es den Grundsätzen eines geordneten und zweckmässig geregelten Rechtsschutzes widerstreiten würde, wenn für die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht ebenso wie für die damit aufs engste zusammenhängenden anderen Ansprüche der ordentliche Rechtsweg eröffnet sein würde. Gesetzgeber einmal für die auf Amtspflichtverletzung gestützten Ansprüche des Geschädigten gegen den Staat oder sonstige Kör-perschaften und zu dem andern für die Rückgriffsansprüche gegen die schuldigen Beamten ausdrücklich die ordentlichen Gerichte allein für zuständig erklärt hat, zu schliessen, dass damit auch der ordentliche Rechtsweg für die Ausgleichungsansprüche zwischen mehreren Körperschaften, die für denselben aus Amts-pflichtverletzung ihrer Beamten herbeigeführten Schaden einzustehen haben, eröffnet ist. Denn der Gesetzgeber hat durch die ausdrücklich getroffene Regelung zu erkennen gegeben, dass er cjen den Amt shaftungs klagen zugrunde liegenden Lebens Vorgang, der weithin neben den Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung Ansprüche anderer Art (u.a, auf Grund Kraftfahrzeug- und Tierhai terhaftung ) hervorbringt, einheitlich beurteilt wissen will, und es würde diesem im Gesetz hinreichend zu dem Ausdruck ' gebrachten Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, wenn man hinsichtlich des Rechtswegs für die hier in Rede stehenden Ausgleichungsansprüche die durch den zugrunde liegenden einheitlichen Lebensvorgang gegebenen natürlichen Zusammenhänge auseinanderreissen und insoweit die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte verneinen wolltet zwei in Diensten der betreffenden Körperschaften stehende Beamte sind, dann den Anspruch des geschädigten Fußgängers gegen die ist für öffentlich-rechtlichen Körperschaften jn vollem Umfang die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet. Das gilt auch insoweit, als die Ansprüche ziffernmässig über die im Strassenverkehrsgesetz festgelegten Höchstgrenzen hinausge hen und auf § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG ge- g und eben so steht für die etwaigen Rückgriffsansprüche der Körperschal ten gegen ihre Beamten wiederum nach der ausdrücklichen ue Stimmung des Art 34 Satz 3 GrundG allein Rechtsweg offen- Würde man nunmehr für die der ordentliche aus demselben einheitlichen Lebensvorgang herrührenden Ausgleichungsansprüche zwischen den beiden öffentlich-rechtlichen Körperschaften (jen ordentlichen Rechtsweg für verschlossen und die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte als gegeben ansehen. Wenn in diesem Balle die eine Öffentlich-rechtliche Körperschaft den Geschädigten befriedigt und nun von (jen Übrigen Beteiligten Ausgleichung verlangen will, dann würde sie ihren Ausgleichungsanspruch gegen den privaten Mit-gchädiger auch hinsichtlich der ausserhalb des Strassenver-kehrsgesetzes vorzunehmenden Ausgleichung ausschliesslich vor den ordentlichen Gerichten verfolgen müssen, während sie sich insoweit, aber auch nur insoweit, mit der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft vor den Verwaltungsgerichten streiten müsste. Die gegenteilige Meinung würde ferner zu ungerechtfertigten Unterschieden hinsichtlich der gerichtlichen Zuständig keit für die Auseinandersetzung zwischen den beteiligten öf fentlich-rechtlichen Körperschaften führen, je nachdem, ob eine derselben den Geschädigten bereits befriedigt hat oder nicht; und ob mithin ihr Anspruch auf die Bestimmung des Abs 2 oder die des Abs 1 des § 426 BGB gestützt wird. Bür einen auf § 426 Abs 3 BGB gestützten Anspruch würde nämlich der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben sein, wenn man der Bestimmung des Art 34 Satz 3 GrundG die hier abgelelm-te enge Auslegung geben würde- Denn der Geschädigte hat seinen Ersatzanspruch nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art 34 Satz 3 GrundG ohne Rücksicht darauf, ob dieser privaten oder öffentlich-rechtlichen Charakter hat, vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. An dieser Verfolgbarkeit des Anspruchs vor den ordentlichen Gerichten vermag der - teilweise -Übergang des Anspruchs auf die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die den Geschädigten befriedigt hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts zu ändern, da bei einem rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Forderungsübergang der Charakter der Forderung als solcher unverändert bleibt und deshalb auch die Art der gerichtlichen Verfolgbarkeit durch • den Gläubigerwechsel unberührt bleiben muss« 426 Abs 2 BGB gestützten Anspruch, der vor dem gesetzlichen Übergang auf die öffentlich-rechtliche Körperschaft in der Hand des Geschädigten selbst kraft ausdrücklicher geset Zuweisung vor ^en ordentlichen Gerichten verfolgbar war
Nachschlagewerk Amtliche Sammlung • •• , • S •• •y Gesetz u * • A • • V* • • • • GrunäG Art 34* BGB §§ 840 * 426 Rechtssatz; Die Ausgleichung zwischen mehreren öffentlich rechtlichen Körperschaft die für denselben durch Amtspflichtverletzung ihrer Beamten ver ursachten Schaden einzustehen haben, richtet sich nach §§ 840, 426 BGB. 2.') Gesetz; GVG § 13; GrundG Art 34 • • • Bechtssatz: Für die Ausgleichsansprüche zwischen mehreren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die für denselben auf Amtspflichtverletzung beruhenden Schaden gesamtschuldnerisch haften, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. * * * * LG Stuttgart OLG Stuttgart n •V • • ► 4 ••• « t * t * Verkündet 19» Februar 1953 eser, Justizange- ellter, als Ur-ndsbeamter der Ge-häftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der S^adt Stuttgart, vertreten durch den Oberbürgermeister Klägerin, Berufungsklägerin und Re viöionsklägerin 9 w Prozessbevollmächtigtert Rechtsanwalt Justizrat Dr gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Minister des Innern, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. i •• r ♦ * s c: 3 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- \ • t liehe Verhandlung vom 19. Januar 1953 unter Mitwirkung der ; Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Bei-mann-Irosien und Dr. Kreft 4 • • * •* für Recht erkannt* Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 7. Dezember 1950 und der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Stuttgart vom 30. . Juni 1950 aufgehoben. • • Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwie-sen. , . Von Rechts wegen 1 % % * 9 i* •» % 1 ♦ % 2 « Tatbestand? Der Fuhrunternehmer in hatte im Jahre 1947 auf Grund einer ihm von dem Strassenverkehrsamt der gerin erteilten Bezugsbescheinigung einen 5 to-Lastkraftwagen erworben. Dieser wurde jedoch alsbald vom Sti*assenverkehrsamt der Klägerin bei G beschlagnahmt und von der Polizei si chergestellt. Kurz darauf wurde der Lastkraftwagen ohne förmliche Inanspruchnahme dem Fuhrunternehmer m zugeteilt und übergeben. Daraufhin erhob nachdem seine wegen der Entziehung des Besitzes an dem Fahr r7: eug eingelegte Beschwerde durch Erlass des Verkehrsministe riums de3 früheren Landes Württemberg-Baden zurückgewiesen war. vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Anfechtungsklage gegen die jetzige Klägerin mit dem Antrag, den in der Wegnah me des Lastkraftwagens zu erblickenden Verwaltungsakt aufzuhe ben. In diesem Verwaltungsstreitverfahren kam es - da die Klä gerin in Übereinstimmung mit dem Verkehrsministerium des ru heren Landes Württemberg-Baden ch u dem Ergebni ge kommen war, dass der Verwaltungsakt nichtig sei zu einem Vergleich, demzufolge das Strassenverkehrsamt unter dem 29 September 1949 die Zuweisung des Lastkraftwagens an B auf hob. Nunmehr erhob G gegen B vor dem Landgericht Stu^t gart Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs. Letzterer kündigte im Verlauf di Rechtsstreits der Klägerin für den Fall seines Unterliegens Schadensersatzansprüche an. D kam es u einem Vergleich zwischen den damaligen Prozessparteien und der jetzigen Klägerin, nach dem gegen Bezahlung von 7.200 DU an und bei "behördlicherseits erfolgender wei terer Zahlung eines Betrags von 2.800 DM an B " das Fahr zeug bekam. Die Klägerin hat den Betrag von 2.800 DM an bezahlt* I.Iit der Begründung, dass Beamte des damaligen Landes Württemberg-Baden an der Amtspflichtverletzung gegenüber beteiligt gewesen seien und das Land deshalb zu dem Aus- 3 gleich verpflichtet sei. hat die Klägerin gegen das Land temberg-Baden Klage auf Erstattung der Hälfte des an be- zahlten Betrage erhoben. th cx uf Zahlung von 1,400 ELI nebst u ihssq Das Landgericht hat die Klage wegen Unzulässigkeit dea Rechtsweges abgewi Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Kläge- rin . der Klage sich nunmehr gegen das durch Vereinigung der früheren Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohen-zollern neu gebildete Land Baden-Württemberg richtet. Aufhebung der vorinstanzlicher, Urteile und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision 0 Entscheid ungsg runde I. Da mit der Revision die Berufungsgerich t ll I Zulässigkeit des Rechtsweges geltend gemacht wird, ist die Re vision gemäss 54 Abs 1 Nr 1 ZPO ohne cht auf de Y/ert de C! Beschwerdegegenstandes zulässig II. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Ent i l mm Scheidung, dass der ordentliche Rechtsweg für die erhobene Klage unzulässig sei, im wesentlichen folgendes ausgeführt* i i i i i Der auf Art 97 der Württ 839» 840 Abs 1. 426 BGB in Verbindung mit Bad Verfassung gestützte Klageanspruch sei öffentlich-rechtlicher Natur. Dabei sei davon auszugehen, dass auch der Anspruch des Geschädigten gegen den Staat bezw. die Körperschaft, in deren Diensten der Beamte, der die Amts- pflichtverletzung begangen hat, steht, ein öffentlich-i’echk-licher sei. Dafür spreche bereits die Tatsache, dass die Ver ■f M 0 m 4 antwortlichkeit des Staates bezw. der Körperschaft für Amtspflichtverletzungen auf einer Vorschrift der Verfassung beruhe, die ein öffentlich-rechtliches Grundgesetz darstelle. Auch 3ei insoweit von Bedeutung, dass diese Haftung des Staates im Gegensatz zu der in § 839 BGB ausgesprochenen Haftung des Beamten insofern eingeschränkt sei, als die Haftung des Staates nur für Amtspflichtverletzungen gegeben sei., die in Ausübung der den Beamten anvertrauten öffentlichen Gewalt begangen seien. Schliesslich spreche für die öffentliche Natur des Anspruchs gegen den Staat oder die Körperschaft auch der vom Gesetzgeber mit der Verfassungsvorschrift verfolgte Zweck. Dieser Zweck sei allein die Schadloshaltung des einzelnen Bürgers bei Schäden, die ihm im Rahmen seiner Unterwerfung unter die Staatsgewalt durch Übergriffe von Organen dieses Staates oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts erwachsen; der Anspruch gegen den Staat wurzele deshalb nicht in der Gleichordnung der Beteiligten, wie sie bei bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen vorausgesetzt wird, sondern in der Unterordnung des Bürgers unter den Staat, Wenn demnach davon auszugehen sei, dass die dem einzelnen Bürger in Art 97 der Württ.-Bad, Verfassung zugebilligten Ansprüche öffentlich-rechtlichen Charakter haben, dann könne für den von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruch gegen clas beklagte Land nichts anderes gelten, da der Grund des Ausgleichsanspruchs im hoheitlichen Wirkungsbereich der öffentlich-rechtlichen Haftung bei- i ' der Parteien liege. Zur Entscheidung über öffentlich-rechtliche Ansprüche, dieser Art seien die ordentlichen Gerichte nur dann berufen, wenn ihnen diese Zuständigkeit ausdrücklich übertragen sei. Bas sei aber bei diesen Ausgleichsansprüchen - im Gegensatz zu Ansprüchen der geschädigten Britten, die durch die in Rede stehende Verfassungsbestimmung «Zivilprozeßsachen kraft Zuweisung” geworden seien - nicht der Pall, Es könne dahingestellt bleiben, ob im Verhältnis der Parteien zueinander überhaupt eine interne Ausgleichspflicht entspre-ehend § 426 Abs 1 BGB gegeben und ob und inwieweit etwaige Ansprüche des geschädigten Bosch auf die Klägerin infolge 0 ~ 5 - ihrer Erfüllung entsprechend § 426 Abs 2 BGB übergegangen seien. Jedenfalls könne prozessual die durch die Verfassung bestimmte Verfolgbarkeit des Anspruchs des Geschädigten vor den ordentlichen Gerichten nicht auf die Klägerin übergehen. Die Parteien seien gleichgeordnete Rechtsträger im Sinne des § 85 des Verwaltungsgericlitsgesetzes für Württemberg-Baden und hätten gemäss diesen Vorschriften den vorliegenden Streit als Parteistreitigkeit vor den Verwaltungsgerichten auszutragen. Hiergegen macht die Revision geltend? Das öffentlich-rechtliche Sachverbältnis sei mit dem im Vorprozess zwischen m und vor dem Landgericht geschlossenen Vergleich ' i - • erledigt worden. Der nunmehr erhobene Anspruch werde allein auf die Bestimmungen der §§ 840. 426 BGB gegründet und mithin als rein zivilrechtlicher Anspruch geltend gemacht,. Für die so begründete Klage sei ohne Rücksicht auf ihre sachliche Begründetheit der ordentliche Rechtsweg gegeben. Aber selbst wenn der Klageanspruch als öffentlich-rechtlicher angesehen werden müsse, sei der ordentliche Rechtsweg kraft gesetzlicher Zuweisung derartiger Streitigkeiten an die ordentlichen Geriet te eröffnet. Diese Zuweisung brauche nicht in einer besonderen gesetzlichen Bestimmung ausgesprochen zu sein; vielmehr genüge es nach allgemeinen jiuslegungsregeln: dass sie im Gesetz in irgendeiner Weise zu dem Ausdruck komme. Die Zuweisung der hier in Rede stehenden Ansprüche an die ordentlichen Gerichte habe darin ihren gesetzlichen Ausdruck gefunden, dass der Gesetzgeber diese Ansprüche im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt habe. Der Staat oder die sonstige Öffentlich-rechtliche Körperschaft trete gemäss Art 34 GrundG bei Amtspflichtverletzungen lediglich an die Stelle der Beamten« Daraus, dass die §§ 840, 426 BGB bei Verantwortlichkeit mehrerer Beamter für denselben Schaden anwendbar seien> folge deshalb auch die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf die Ausgleichspflicht unter verschiedenen Öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Da- 6 mit aber seien die Streitigkeiten über diese Ausgleichungspflicht den ordentlichen Gerichten zur Entscheidung zugewiesen» Demgegenüber vertritt das beklagte Land die Auffassung, dass die Bestimmungen der §§ 840, 426 BGB auf Ansprüche * ™ der vorliegenden Art weder unmittelbar noch als Ausdruck eines über das Gebiet des bürgerlichen Rechts hinausgreifenden allgemeinen Rechtsgedankens zur Anwendung gebracht werden könnten» Die Ausgleichung zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Körperschaften finde in den gedachten Rallen vielmehr ausschliesslich im Rahmen des allgemeinen Öffentlich-rechtlichen Finanzausgleichs statt und darüber hinausgehende Ansprüche seien nicht gegeben* XIX. Der ordentliche Rechtsweg ist - soweit es sich nicht um die Geltendmachung von Ansprüchen handelt, die bereits materiell zivilrechtlicher Natur sind - nur für solche Streitigkeiten eröffnet, zu deren Erledigung die ordentlichen Gerichte entweder kraft Überlieferung oder kraft besonderer gesetzlicher Zuweisung berufen sind. 1 Di Revision will schon allein deswegen den ordent liehen Rechtsv/eg als gegeben ehen. weil das Gericht bei der Prüfung seiner Zulässigkeit vom Vorbringen der Klage ■ auszugehen habe. Die Klage aber werde auf § 426 iibs 2 BGB mithin auf eine bürgerlich-rechtliche Grundlage gestützt. 7 so dass bereits aus diesem Grund die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bejaht werden müsse. Insoweit kann der Revi jedoch nicht gefolgt werden. Zwar ist für die Fra ge der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht von Bedeutung, ob die tatsächlichen Behauptungen in der Klage richtig sind oder nicht. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des Klageanspruchs kommt es jedoch entscheidend nicht auf die Auffassung der Klägerin, sondern allein auf die wahre Natur dieses Anspruchs an» Somit ist zunächst zu prüfen, welche wahre rechtliche Natur der sich nach den als richtig unterstellten tatsächlichen Klagebehauptungen ergebende Anspruch hat, und alsdann.ob für die gerichtliche Geltendmachung eines derartigen Anspruchs der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen steht. Während der Kläger die im Streit befangenen Ansprüche aus einer nach §§ 840. 426 BGB zu beurteilenden Ausgleichs Verpflichtung unter Gesamtschuldnern herleitet, meint das beklagte Land., dass es sich dabei um eine Frage des allgemeinen Finanzausgleichs handle. Letzteres trifft jedoch nicht zuf vielmehr ist die Frage im Sinne der Klägerin zu beantworten* Die Schadensersatzpflicht der mehreren öffentlich-rechtlichen Körperschaften dem Geschädigten gegenüber gründet sich auf Art 34 GrundG. Diese Bestimmung enthält aber keine Regelung Uber die Haftung der beteiligten Körperschaften im Innenverhältnis. Sie spricht überhaupt selbst - ebenso wie alle frü heren Vorschriften di die unmittelbare Haftung des Staa und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften für den von ihren Beamten in Ausübung der öffentlichen Gewalt einem Dritten zugefügten Schaden vorsehen (Art 131 WeimVerf, Art 97 der Württ.-3ad. Verfassung, § 1 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für sein •ruen von 22- 1,1* ^ 1910 RGBl Ir 798 1 des Preußischen Gesetzes vom 1. August 1909 - GS 691 Art 202 Art 60 des Bayer. Ausführungsgesetses um des Württ Bad Ausführungsgesetzes zu dem BGB; 12 der Grundbuchordnung vom 24* März 1897 uca,) lediglich den allgemeinen Grundsatz aus, dass bei in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgten Amtspflichtverletzungen die Verantwortlichkeit den Staat oder die Körperschaft trifft, in deren Diensten der Schädiger steht. Hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Verantwortlichkeit des Staates und der Körperschaften ist im Grundgesetz ebenso wie in den anderen angeführten Bestimmungen keine ausdrückliche Regelung getrof fen. Da aber mit der nach dem Grundgesetz den Staat oder die sonstige Körperschaft treffende Verantwortlichkeit keine andere als die den Beamten selbst treffende Verantwortlichkeit gemeint sein kann und der Staat lediglich dem Geschädigten gegenüber an d Stelle des Beamten tritt, muss insoweit 8 auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgegriffen werden- Mithin decken sich Voraussetzungen und Umfang der Haftung des Staates mit denen der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Haftung des Beamten selbst (Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches 14- Aufl Anm 9 zu Art- 151* v. Mangoldtr Das Bonner Grundgesetz Anm 2 zu Art 34; Heidenhain in NJW 1949. 841; RGZ 96, 143 /1477 und 102. 166 /T697) • Demzufolge sind zur Bestimmung der Schadensersatzverpflichtung des Staates nach Inhalt und Umfang aber auch nicht nur die Vorschriften des 839 BGB, sondern auch die die Ver antv/ortlichkeit mehrerer Schädiger einmal im Verhältnis zu dem Geschädigten und zu dem andern in ihrem Verhältnis zueinander re gelnden Bestimmungen der §§ 840. 426 BGB mit heranzuziehen.. Denn bei Nichtanwendung dieser Vorschriften würde die Haftung des Staates und damit dessen Verantwortlichkeit” eine ande- re al di des Beamten selbst sein. Wenn mithin neben einer Privatperson noch ein Beamter für denselben aus einer uner laubten Handlung entstehenden Schaden verantwortlich ist. dann regelt sich die Haf e» des privaten Schädigers und die des an die Stelle des Beamten tretenden Staates im Aussenver tni ri 640 Ab3 1 BGB (gesamtschuldnerische Haftung dem Geschädigten gegenüber) und im Innenverhältnis nach 426 BGB. Das Entsprechende muss gelten, wenn, wie in dem vorliegenden Pall, zwei öffentlich-rechtliche Körperschaften anstel le ihrer Beamten für ein und denselben Schaden einzustehen haben, da auch insoweit die gleichen Erwägungen zutreffen., Danach kann gesagt werden, dass die Ausgleichsansprüche von dem allgemeinen Finanzausgleich, soweit ein solcher überhaupt zwischen den in Betracht kommenden Öffentlich-rechtlichen Körperschaften stattfindet, nicht mitumfasst werden und deshalb nicht bereits aus diesem Grunde dem ordentli-chen Rechtsweg entzogen sind. Das beklagte Land verweist in diesem Zusammenhang auf Bestimmungen des Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19. März 19^7 (RGBl I, 325). Durch dieses Gesetz wurde ein grosser Teil der da- % mals noch im Landesdi ö 0 stehenden Angehörigen der Pol m den Reichsdienst überführt, und gleichzeitig wurde be tiramt 4 Ab 2 Satz 1 des Gesetz dass das Reich di den Ländern nach den Vorschriften über die Beamtenhaftung ob liegende Verantwortung auch für die Schäden übernahm5 die durch bei den Ländern verbleibende Polizeiverwaltungsbeamte verursacht wurden. Es handelt sich dabei also lediglich um eine nach aussen hin befreiend wirkende Übernahme einer Schuld der Länder durch das Reich und nicht um den Ausgleich unter mehreren öffentlich-rechtlichen Gesamtschuldnern, Die Ausgleichung zwischen Reich und Ländern im Innenverhältnis wird auch nicht dem allgemeinen Finanzausgleich überlassenes behält vielmehr im Innenverhältnis bei der Haftung der Länder sein Bewenden, da diese dem Reich nach ausdrücklicher Vorschrift 4 Abs 2 Satz 2 des Gesetzes) die im Einzelfall gemachten Aufwendungen zu erstatten haben. Das Gesetz trifft al für die gedachten Fälle nur eine Sonderregelung üb jt • die Haftung des Reichs im Aussenverhältnis. Es kann deshalb auch keineswegs die in dem genannten Gesetz getroffene Regelung, wie das beklagte Land es will, als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens aufgefasst werden, dass der Ausgleich zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Gesamtschuldnern im Innenverhältnis im Wege des allgemeinen Finanzausgleichs stattfinde ■3..) Mit der Bejahung der Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 840, 426 BGB auf die Ausgleichung zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die für denselben aus Amts- ■ Pflichtverletzung ihrer Beamten herrührenden Schaden einzuste- * hen haben, ist jedoch noch nichts Entscheidendes über den privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakter derartiger Ausgleichungsansprüche und damit auch noch nichts Entschei dendes über die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs gesagt. Denn trotz Anwendbarkeit der genannten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs können diese Ansprüche öffentlich- rechtlichen Charakter tragen. Es bedarf jedoch in dieser Richtung keiner näheren Untersuchung mehr. Denn der Senat sieht für die Geltendmachung dieser Ansprüche den ordentlichen Rechtsweg auch unter der Voraussetzung als gegeben an., dass es sich dabei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelten ist der Auffassung« dass die Bestimmung des Art 34 Satz 3 GrundG eine Zuweisung auch dieser Ansprüche an die ordentlichen Gerichte enthält. IV. Die Bestimmung des Art 34 Satz 3 GrundG weist zwar ausdrücklich nur den Schadensersatzanspruch des Geschädigten und den Rückgriffsanspruch gegen den Beamten dem Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte zu. In diese Regelung sind aber nach Sinn und Zweck des Gesetzes auch die Ausgleichungsansprüche zwischen mehreren gesamtschuldnerisch haftenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit einzubeziehen. 1. ) Das angefochtene Urteil geht davon aus. Sinn und Zweck der gesetzlichen Zuweisung der AmtshaftungsanSprüche an die ordentlichen Gerichte sei es, ’’dem einzelnen Bürger die gerechte Beurteilung der ihm aus der Amtspflichtverlet sn Ansprüche gegen g zu3tehend den Staat und andere Hoheit träger zu sichern”, Dieser Gesichtspunkt mag für die früheren ent tri sprechenden Bestimmungen von Bedeutung gewesen seinj X -L t aber jeden für die im Grundgesetz ^etroff Re gelung nicht mehr zu, da bei Schaffung des Grundgesetzes bereits in allen Ländern der Bundesrepublik die verwaltungsgerichtliche Generalklausel bestand und Verwaltungsgerichte als mit allen rechtsstaatlichen Garantien ausgestattete unabhän- Gerichte geschaffen waren. Bei einer Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte würde deshalb die gerechte Beurteilung der Ansprüche des geschädigten Bürgers ebenso wie bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerich gesichert sein, so dass der vom Berufungsgericht angezogene Gesichtspunkt als Grund für die vom Grundgesetz beibehaltene Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die hier in Rede stehenden Ansprü- che nicht in Betracht kommen kann Ebensowenig trifft dieser Grund f die uweisung der Rückgriffsansprüche gegen die schuldigen Beamten an die ordentlichen Gerichte zu Der wirkliche Grund für die im Grundgesetz getroffe ne Zuständigkeitsregelung ist ein anderer % Schadensersätzen spräche, die gegen den Staat oder sonstige Körperschaften Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten hergeleitet werden, sind häufig derart mit Ansprüchen rein bürgerlich-rechtli aus eher Art verwoben, dass es zu unerwünschten und praktisch unhaltbaren Ergebnissen führen würde, wenn in derartigen Fällen für die Geltendmachung der auf Amtspflichtverletzung gestützten Ansprüche eine andere gerichtliche Zuständigkeit bestehen rde als für die mit di sen Ansprüchen eng verbun denen Ansprüche anderer Art. Das Entsprechende gilt für die Rückgriffsansprüche gegen die Beamten, da diese ebenfalls auf demselben Lebensvorgang wie die übrigen bereits genannten Ansprüche beruhen. Es würde deshalb Innerlich-zusammengehöriges ohne sachlich gerechtfertigten Grund auseinandergerissen, wenn für die Entscheidung über diese verschiedenen aus ein und demselben Lebensvorgang herrührendenAnsprü-che verschiedene Gerichtswege eröffnet würden. In der Venaei dung einer derartigen Zuständigkeitsaufspaltung liegt der alleinige Grund und die Rechtfertigung dafür, dass der Gesetzgeber des Grundgesetzes für die in Art 34 GrundG genann- ten Ansprüche bereinstimmung t den üheren entspre chenden Bestimmungen die ndigkeit der dentlichen u> f erichte trotz der bereits allgemein bestehenden verwaltungsge richtlichen Generalklausel beibehalten hat (vgl Weber, zi tiert von Biomeyer in MDR 1952, 23 /?57). Die gleichen Gründe, die hiernach zu der Zuweisung der Amtshaftungsansprüche gegen den Staat oder sonstige Körperschaften sowie der Rückgriffsansprüche gegen die schuldigen Beamten an die ordentlichen Gerichte geführt haben. treffen aber auch für die hier in Rede stehenden Ausglei- 12 chungsansprüche zu, Denn diese können ebenfalls derart mit vor den ordentlichen Gerichten verfolgbaren Ansprüchen verwoben Se5ns dass es den Grundsätzen eines geordneten und zweckmässig geregelten Rechtsschutzes widerstreiten würde, wenn für die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht ebenso wie für die damit aufs engste zusammenhängenden anderen Ansprüche der ordentliche Rechtsweg eröffnet sein würde. Der Senat trägt daher keine Bedenken, daraus, dass der # Gesetzgeber einmal für die auf Amtspflichtverletzung gestützten Ansprüche des Geschädigten gegen den Staat oder sonstige Kör-perschaften und zu dem andern für die Rückgriffsansprüche gegen die schuldigen Beamten ausdrücklich die ordentlichen Gerichte allein für zuständig erklärt hat, zu schliessen, dass damit auch der ordentliche Rechtsweg für die Ausgleichungsansprüche zwischen mehreren Körperschaften, die für denselben aus Amts-pflichtverletzung ihrer Beamten herbeigeführten Schaden einzustehen haben, eröffnet ist. Denn der Gesetzgeber hat durch die ausdrücklich getroffene Regelung zu erkennen gegeben, dass er cjen den Amt shaftungs klagen zugrunde liegenden Lebens Vorgang, der weithin neben den Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung Ansprüche anderer Art (u.a, auf Grund Kraftfahrzeug- und Tierhai terhaftung ) hervorbringt, einheitlich beurteilt wissen will, und es würde diesem im Gesetz hinreichend zu dem Ausdruck ' gebrachten Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, wenn man hinsichtlich des Rechtswegs für die hier in Rede stehenden Ausgleichungsansprüche die durch den zugrunde liegenden einheitlichen Lebensvorgang gegebenen natürlichen Zusammenhänge auseinanderreissen und insoweit die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte verneinen wolltet 2c) Zu welchen unerwünschten und dem oben aufgezeigten Zv/eck der Zuständigkeitsregelung in Art 34 Satz 3 GrundG zuwiderlaufenden Ergebnissen die gegenteilige Ansicht führen würde, wird bei folgenden Überlegungen deutlich« a) Wenn bei einem Kraftfahrzeugunfall zwei Fahrzeuge be teiligt sind., deren Halter zwei verschiedene öffentlich rechtliche Körperschaft und de I zwei in Diensten der betreffenden Körperschaften stehende Beamte sind, dann den Anspruch des geschädigten Fußgängers gegen die ist für öffentlich-rechtlichen Körperschaften jn vollem Umfang die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet. Das gilt auch insoweit, als die Ansprüche ziffernmässig über die im Strassenverkehrsgesetz festgelegten Höchstgrenzen hinausge hen und auf § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG ge- stützt werden. Auch sind in diesem Falle für die Auseinander setzung zwischen den beiden öffentlich-rechtlichen Körper- sch o ci ften, soweit ihre Haftung als Kraftfahrzeughalter in Frage steht, lediglich die ordentlichen Gericht g und eben so steht für die etwaigen Rückgriffsansprüche der Körperschal ten gegen ihre Beamten wiederum nach der ausdrücklichen ue Stimmung des Art 34 Satz 3 GrundG allein * Rechtsweg offen- Würde man nunmehr für die der ordentliche aus demselben einheitlichen Lebensvorgang herrührenden Ausgleichungsansprüche zwischen den beiden öffentlich-rechtlichen Körperschaften (jen ordentlichen Rechtsweg für verschlossen und die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte als gegeben ansehen. &ann würde etwa der Streit über die Ausgleichung wegen einer monatlichen Unfallrente von 150 DM in Höhe von 125 DM (Grundlage s Strassenverkehrsgesetz) vor den ordentlichen Gerichten und in Höhe der weiteren 25 DM (Grundlage: Bürgerliches Gesetzbuch) vor den Verwaltungsgerichten auszufechten sein. Das würde zu einer Zerreissung eines einheitlichen Rechts- verhältnisses führen und man wurde damit der Bestimmung de c Ar 34 Satz 3 GrundG eine zu enge und S und Zweck widersprechende Auslegung geben. Die Unhaltbarkeit der gegenteiligen Auffassung wird noch weiter verdeutlicht, wenn man das oben erwähnte Bei- spiel dahin abwandelt, dass an dem Unfall auch noch ein v?u einem privaten Halter gesteuertes Kraftfahrzeug beteiligt 14 a gewesen sei. Wenn in diesem Balle die eine Öffentlich-rechtliche Körperschaft den Geschädigten befriedigt und nun von (jen Übrigen Beteiligten Ausgleichung verlangen will, dann würde sie ihren Ausgleichungsanspruch gegen den privaten Mit-gchädiger auch hinsichtlich der ausserhalb des Strassenver-kehrsgesetzes vorzunehmenden Ausgleichung ausschliesslich vor den ordentlichen Gerichten verfolgen müssen, während sie sich insoweit, aber auch nur insoweit, mit der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft vor den Verwaltungsgerichten streiten müsste. Eine derartige Aufspaltung der gerichtlichen Zuständigkeiten für die aus ein und demselben Lebensvorgang erwachsenden % Ansprüche würde einer vernünftigen Handhabung der im wesentlichen nach Zweckmässigkeitsgesichtspunkten ausgerichteten gesetzlichen Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den einzelnen Gerichtswegen nicht entsprechen. Die gegenteilige Meinung würde ferner zu ungerechtfertigten Unterschieden hinsichtlich der gerichtlichen Zuständig keit für die Auseinandersetzung zwischen den beteiligten öf fentlich-rechtlichen Körperschaften führen, je nachdem, ob eine derselben den Geschädigten bereits befriedigt hat oder nicht; und ob mithin ihr Anspruch auf die Bestimmung des Abs 2 oder die des Abs 1 des § 426 BGB gestützt wird. Bür einen auf § 426 Abs 3 BGB gestützten Anspruch würde nämlich der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben sein, wenn man der Bestimmung des Art 34 Satz 3 GrundG die hier abgelelm-te enge Auslegung geben würde- Denn der Geschädigte hat seinen Ersatzanspruch nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art 34 Satz 3 GrundG ohne Rücksicht darauf, ob dieser privaten oder öffentlich-rechtlichen Charakter hat, vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. An dieser Verfolgbarkeit des Anspruchs vor den ordentlichen Gerichten vermag der - teilweise -Übergang des Anspruchs auf die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die den Geschädigten befriedigt hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts zu ändern, da bei einem rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Forderungsübergang der Charakter der Forderung als solcher unverändert bleibt und deshalb auch die Art der gerichtlichen Verfolgbarkeit durch • den Gläubigerwechsel unberührt bleiben muss« Das beklagte Land weist demgegenüber darauf hin. dass der gesetzliche Forderungsübergang auf Grund des § 426 Abs 2 BGB das Bestehen eines Ausgleichungsanspruchs gemäss § 426 Abs 1 BGB zur Voraussetzung habe, das Bestehen eines solchen Ausgleichungsanspruchs aber gerade itig sei und d Le Entscheidung über diese rein öffentlich-rechtliche StreitigkeL: den ordentlichen Gerichten entzogen sei. Es folgert daraus. auch für den auf 426 Abs 2 BGB gestützten Anspruch der ordentliche Rechtsweg nicht offen stehe. Dem kann ch gefolgt werden. Zwar muss der Revi ugegeben werden dass der Anspruch aus 426 Abs r± BGB akzessorischer Natur ist und ein 'Übergang nur dann eintritt, wenn und sov/eit ein Ausgleichungsanspruch nach § 426 Abs 1 BGB gegeben ist. Je doch bildet trotzdem bei einem Streit über einen aus § 426 Ab n BGB hergeleite und auf den Kläger kraft Gesetzes übergegangenen Anspruch die Frage, ob und inwieweit ein Ans gleichungsanspruch gemäss § 426 Abs 1 BGB besteht, lediglfüi eine Vorfrage über die die ordentlichen Gerichte selb -U ZS b aann entscheiden könnten, wenn diese Frage als Hauptfrage ihrer Entscheidung nicht unterliegen würde. Mithin muss für den auf 426 Abs 2 BGB gestützten Anspruch, der vor dem gesetzlichen Übergang auf die öffentlich-rechtliche Körperschaft in der Hand des Geschädigten selbst kraft ausdrücklicher geset Zuweisung vor ^en ordentlichen Gerichten verfolgbar war ebeu falls der ordentliche Rechtsweg kraft dieser Zuweisung als ge geben angesehen werden. 16 stoff im übrigen noch nicht geprüft ist« war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen* Eie Zurückverweisung hatte zweckmässigerweise« da auch das Landgericht die Klage ausschliesslich wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen hat, gemäss §§ 565* 538 Abs 1 Nr 2 ZPO an das Landgericht zu erfolgen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren vorzubehalten war. Er. Pagendarm Rietschel Er. Weber Er» Heimann-Trosien Er. Kreft