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BGH · III ZR 30/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 30/95

September 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dörr beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Für die Anwendbarkeit des § 1027 Abs. 2 ZPO reicht es aus, daß der Kläger durch Gegen die Annahme, der Kläger sei durch den Abschluß des Unternehmenskaufvertrages zu dem Vollkaufmann geworden, wendet die Revision sich ohne Erfolg. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, der zwischen den Parteien geschlossene Unternehmens-kaufvertrag sei - unabhängig von einer Absicht des Klägers, das Unternehmen später nur zu verpachten - objektiv auf die Übernahme des Unternehmens (und damit den Erwerb der Kaufmannseigenschaft) und nicht nur des Betriebsvermögens gerichtet gewesen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigteVollkaufmannZPOKlägerUnternehmenRechtsanwälteerfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 30/95
vom 26. September 1996
in dem Rechtsstreit
 Hans
Straße
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr.
gegen
 Walter
trape
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 UlflMBplatz
 und
W.
u. Koll.,
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. September 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dörr
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 1994 - 25 U 5743/94 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 300.000 DM.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird jedenfalls von der Erwägung getragen, daß die Schiedsvereinbarung im Hinblick auf § 1027 Abs. 2 ZPO nicht der in § 1027 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Form bedurfte. Für die Anwendbarkeit des § 1027 Abs. 2 ZPO reicht es aus, daß der Kläger durch
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den Abschluß des Hauptvertrages zu dem Vollkaufmann geworden ist.
Gegen die Annahme, der Kläger sei durch den Abschluß des Unternehmenskaufvertrages zu dem Vollkaufmann geworden, wendet die Revision sich ohne Erfolg. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, der zwischen den Parteien geschlossene Unternehmens-kaufvertrag sei - unabhängig von einer Absicht des Klägers, das Unternehmen später nur zu verpachten - objektiv auf die Übernahme des Unternehmens (und damit den Erwerb der Kaufmannseigenschaft) und nicht nur des Betriebsvermögens gerichtet gewesen.
Rinne	Engelhardt	Werp
 Wurm	Dörr