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BGH · III ZR 30/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 30/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. a) Insoweit kann die Revision mit ihrer Rüge, bei der Anwendung des § 138 BGB habe das Berufungsgericht die §5 139, Die Revisionsbegründung führt zwar aus, ein rechtzeitiger Hinweis auf § 138 BGB hätte den Beklagten zu weiterem Vorbringen veranlaßt; dieses Vorbringen bezieht sich aber nicht auf die Vereinbarungen von 1968, sondern nur auf das Zustandekommen der späteren Aktennotiz vom 15. Die Feststellung des Berufungsurteils, dem Kläger seien als Darlehen nur 16.000,— DM zugeflossen, wird mit der Revision nicht angegriffen. Lag in der damals vom Kläger unterschriebenen Vereinbarung ein abstraktes Schuldanerkenntnis, so steht dem Anspruch daraus die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegen. Geht man allerdings von den Feststellungen des Berufungsgerichts aus, so mufi dem Zeugen P^BHIals Vertreter der Darlehensgeberin klar gewesen sein, dal in Wahrheit überhaupt kein Darlehensanspruch mehr bestand. Dann aber nutzte er den Umstand, daft der Kläger und seine Ehefrau keinen Überblick über Entstehung und Entwicklung ihrer Schuld hatten, in einer Weise aus, die jedenfalls eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB rechtfertigt. Auch insoweit kann die Verfahrensrüge des Beklagten nicht durchdringen, weil das angefochtene Urteil nicht auf dem behaupteten Verstoft gegen S$ 139, 278 Abs.3 ZPO beruht. In der Revisionsbegründung wird zwar ausgeführt, der Beklagte wäre bei einem rechtzeitigen Hinweis auf S 138 BGB dem Vorbringen entgegengetreten, der Kläger sei durch die Drohung mit der Zwangsversteigerung unter unangemessenen Druck gesetzt und zu der Vereinbarung vom 15. März 1975 nicht unter Druck gesetzt, sondern nur dessen mangelnden Überblick über den Bestand der Schuld bewußt ausgenutzt haben sollte, um ein rechtsgrundloses Schuldanerkenntnis über 35.000,— DM zu erlangen, bleibt § 138 BGB anwendbar.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 138 BGB
BGBMärzAnspruchZPOVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 30/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Box
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
 Willi Walter F Straße fl
 liesenlegermeister,
Kläger und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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J7
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 24. Oktober 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 24. Januar 1985 - 12 U 76/81 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe :
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden von der Revision nicht aufgezeigt. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Aus den Darlehensvereinbarungen, die den Rechtsgrund des Schuldanerkenntnisses vom 3. September 1968 bildeten, besteht kein Anspruch mehr gegen den Kläger.
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a)	Insoweit kann die Revision mit ihrer Rüge, bei der Anwendung des § 138 BGB habe das Berufungsgericht die §5 139,
278 Abs. 3 ZPO verletzt, schon deswegen nicht durchdringen, weil nicht dargetan ist, daß das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht. Die Revisionsbegründung führt zwar aus, ein rechtzeitiger Hinweis auf § 138 BGB hätte den Beklagten zu weiterem Vorbringen veranlaßt; dieses Vorbringen bezieht sich aber nicht auf die Vereinbarungen von 1968, sondern nur auf das Zustandekommen der späteren Aktennotiz vom 15. März 1975.
b)	Im übrigen bedurfte es materiell, um einen Darlehensanspruch des Beklagten aus den Vereinbarungen von 1968 zu verneinen, überhaupt keiner Anwendung des § 138 BGB. Ein Darlehens-rückzahlungsanspruch nach § 607 BGB besteht nur, soweit der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta tatsächlich empfangen hat (vgl. Senatsurteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83 * WM 1985, 653 m.w.Nachw.). Die Feststellung des Berufungsurteils, dem Kläger seien als Darlehen nur 16.000,— DM zugeflossen, wird mit der Revision nicht angegriffen. Beschränkte sich der Anspruch der Darlehensgeberin danach aber auf diesen Betrag nebst
12 % Zinsen, so hatte der Kläger, selbst wenn man auch die zusätzlichen Vereinbarungen über vorsätzliche Fälligkeit und Zinserhöhung bei Verzug berücksichtigen wollte, durch die bis Januar 1972 geleisteten unstreitigen Ratenzahlungen in Höhe von fast 25.000,— DM seine gesamte Schuld bereits getilgt.
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2. Dann aber kann der Beklagte auch aus der Aktennotiz vom 15. März 1975 allein keine Ansprüche mehr herleiten.
Lag in der damals vom Kläger unterschriebenen Vereinbarung ein abstraktes Schuldanerkenntnis, so steht dem Anspruch daraus die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegen.
Handelt es sich um einen Vergleich, so war er nach § 779 BGB unwirksam, wenn die Parteien übereinstimmend die Vorstellung hatten, es bestehe auf jeden Pall noch ein beträchtlicher Anspruch, der Streit oder die Unsicherheit beschränkten sich auf die genaue Höhe.
Geht man allerdings von den Feststellungen des Berufungsgerichts aus, so mufi dem Zeugen P^BHIals Vertreter der Darlehensgeberin klar gewesen sein, dal in Wahrheit überhaupt kein Darlehensanspruch mehr bestand. Dann aber nutzte er den Umstand, daft der Kläger und seine Ehefrau keinen Überblick über Entstehung und Entwicklung ihrer Schuld hatten, in einer Weise aus, die jedenfalls eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB rechtfertigt.
Auch insoweit kann die Verfahrensrüge des Beklagten nicht durchdringen, weil das angefochtene Urteil nicht auf dem behaupteten Verstoft gegen S$ 139, 278 Abs. 3 ZPO beruht. In der Revisionsbegründung wird zwar ausgeführt, der Beklagte wäre bei einem rechtzeitigen Hinweis auf S 138 BGB dem Vorbringen entgegengetreten, der Kläger sei durch die Drohung mit der
 Zwangsversteigerung unter unangemessenen Druck gesetzt und zu der Vereinbarung vom 15. März 1975 veranlaßt worden. Darauf kommt es aber nicht an. Auch wenn der Zeuge	den	Kläger
 am 15. März 1975 nicht unter Druck gesetzt, sondern nur dessen mangelnden Überblick über den Bestand der Schuld bewußt ausgenutzt haben sollte, um ein rechtsgrundloses Schuldanerkenntnis über 35.000,— DM zu erlangen, bleibt § 138 BGB anwendbar.
Krohn
 Halstenberg
Boujong
 Werp
Engelhardt
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
ZPO § 1025
Vereinbaren Parteien die Zuständigkeit eines ständigen Schiedsgerichts, ohne eine bestimmte Fassung seiner Schiedsgerichtsordnung in Bezug zu nehmen, so kann ihr Wille auch zukünftige Änderungen der Schiedsgerichtsordnung umfassen.
BGH, ürt. v. 5. Dezember 1985 - III ZR 180/84 - OLG München
LG München I