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BGH · III ZR 30/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 30/80

Wegen fehlender Genehmigung ordnete es die sofortige Einstellung der Erdarbeiten an und forderte den Kläger zur Vorlage eines Lageplanes, einer Baubeschreibung und eines Bodenprofils auf.Den daraufhin gestellten Genehmigungsantrag lehnte das Landratsamt Neuwied am 7. Das Landratsamt Neuwied gab den Antrag zur Entscheidung über die Frage, ob der geplante Campingplatz zugelassen werden könne, an die Beklagte ab. November 1968 - festgestellt, daß es zur Anlegung des vom Kläger geplanten Campingplatzes einer ortspolizeilichen Genehmigung nicht bedarf.Mit Bescheid vom 7. März 1968 lehnte das Landratsamt Neuwied als untere Bauaufsichtsbehörde den Antrag des Klägers auf Genehmigung zur Errichtung eines Verkaufs- und Ausschankraumes mit Toilettenanlagen ab mit der Begründung, das geplante Vorhaben sei mit einer geordneten baulichen Entwicklung des Gemeindegebiets unvereinbar; außerdem habe die Gemeinde ihr zwingend vorgeschriebenes Einvernehmen versagt. Oktober 1969 dem Kläger einen Bauschein, durch den die Errichtung des Verkaufs- und Die rechtswidrige Annahme einer ortspolizeilichen Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage des Campingplatzes habe sich verzögernd auf das Baugenehmigungsverfahren ausgewirkt. Im Vertrauen auf diese Zusage sei die Gewerbeerlaubnis beantragt und es sei mit den Erdarbeiten begonnen worden. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht am 10. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 17. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf eine Zusage des Amtsbürgermeisters stützt, die im Mai 1965 gegeben worden sein soll, hat die Beklagte nunmehr die Einrede der Verjährung erhoben. Sei eine derartige Zusage gemacht worden, so wäre in dem späteren das Vorhaben ablehnenden Verhalten der Beklagten eine Amtspflichtverletzung zu erblicken, die sich zu dem Nachteil des Klägers auf das Baugenehmigungsverfahren ver-zögerlich ausgewirkt haben könne. Das Berufungsgericht hat diese Zeugen nicht vernommen; es hat auch die Frage, ob der Amtsbürgermeister die vom Kläger behauptete Zusage abgegeben habe, offengelassen. Dem Kläger sei bereits seit Juli 1965, spätestens aber seit März 1968 bekannt gewesen, daß die Beklagte sein Vorhaben nicht förderte, sondern Er habe also - wenn sein Vorbringen über die Zusage zuträfe - seit dieser Zeit Kenntnis von der Amtspflichtverletzung der Beklagten und des dadurch verursachten Verzögerungsschadens gehabt. Die Frist beginnt, wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen so weit Kenntnis erlangt, daß er eine Klage gegen diese Person zu begründen vermag. Bei einem Amtshaftungsanspruch gehört dazu die Kenntnis, daß das Verhalten des Beamten widerrechtlich und schuldhaft ist (Senatsurteil vom 5. Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist ist jeweils, ob die Klageerhebung dem Verletzten im Hinblick auf eine hinreichende Erfolgsaussicht zu demutbar ist (BGH NJW 1977, 198 und Senatsurteil vom 13. Mit dem Erhalt des die Errichtung eines Campingplatzes ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 6. ihm spätestens seit diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, daß das ablehnende Verhalten der Beklagten, wenn es einer vom Amtsbürgermeister gegebenen Zusage widersprach, als schuldhafte Amtspflichtverletzung zu werten war, die zu dem Ersatz des verursachten Verzögerungsschadens verpflichtete. Daß hierfür die Beklagte einzustehen hatte, konnte für den Kläger nicht zweifelhaft sein; denn - nach seinem Vorbringen - hatte der Amtsbürgermeister die in Rede stehende Zusage am 2U. Eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten war ab diesem Zeitpunkt mit hinreichender Erfolgsaussicht möglich und deshalb dem Kläger auch zuzu demuten. BVerwGE 28, 336) und daß die Beklagte sich bis zu dem ersten Revisionsurteil nur gegen den sachlichen Bestand des Anspruchs gewehrt hat. März 1973 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet, weil der damalige Verbandsbürgermeister als Leiter der Ortspolizeibehörde rechtswidrig und schuldhaft die Anlage eines Campingplatzes nach der Verordnung über das Zelten im Regierungsbezirk Koblenz vom 7. Es hat jedoch erneut die Ursächlichkeit der fehlerhaften Handlungsweise der Beklagten für den vom Kläger geltend gemachten Schaden verneint. In dem vorliegenden Rechtsstreit - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - gehe es nicht um einen Campingplatz mit etwa 50 Stellplätzen, wie in der Baubeschreibung vom 27. September 1966 zugrunde, der die Errichtung eines Campingplatzes von etwa 50 Einstellplätzen betraf.Die pflichtwidrige Behandlung dieses Antrags durch die Beklagte war auch Grundlage des landgerichtlichen Grundurteils gewesen. Daß der Kläger nach der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht die Behandlung eines anderen Antrags durch die Beklagte zur Grundlage seines Schadensersatzanspruchs gemacht hätte, läßt sich nicht sagen. b) Der Kläger hat zwar versucht, dem Berufungsgericht erneut den Bauantrag, der einen größeren Campingplatz betraf und den das Landratsamt im Februar 1966 abgelehnt hatte, zur Nachprüfung zu unterbreiten. September 1966 für einen Campingplatz mit 50 Stellplätzen, sondern ein größeres Vorhaben, dessen Genehmigung der Kläger aber nicht beantragt habe. c) Allerdings würde sich ein Anspruch auf Ersatz von Verzögerungsschaden schon dann als unbegründet erweisen, wenn festgestellt werden könnte, daß der Kläger von einer rechtzeitig erteilten Genehmigung des Antrages vom 27. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis gelangt, wenn es das Verfahren so fortsetzt, wie es der Senat bereits im ersten Revisionsurteil für notwendig erachtet hat. Auf die Revision muß daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. 4. Für das weitere Verfahren ist auf folgendes hinzuweisen: Es muß gefragt werden, wann dem Kläger ohne die Amtspflichtverletzung der Beklagten - die Baugenehmigung und die weiteren Genehmigungen (bei ordnungsgemäßer zügiger Bearbeitung) hätten erteilt werden müssen und ab welchem Zeitpunkt er diese Genehmigungen ausgenutzt hätte. Die Ansicht des Berufungsgerichts, "es könne nicht festgestellt werden, daß dem Kläger alle erforderlichen Genehmigungen vor Mitte 1970 hätten erteilt werden müssen", hätte schon angesichts der langen Bearbeitungsdauer des Antrags (fast vier Jahre!) Auf das (rechtswidrige) Verhalten des Landkreises und der Gemeinde Rheinbrohl kann die Beklagte - wie ausgeführt - nicht verweisen.

Zitierte Normen: § 852 BGB § 565 ZPO
VorhabenBerufungsgerichtMärzGenehmigungZusageKlägerCampingplatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 30/80	URTEIL	Verkündet	am
9. Juli 1981 Schorm,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrzeug- und Schweißmeisters Karl Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. flHB -
gegen
 die Verbandsgemeinde Bad H HHHHHHHBI > vertreten durch ihren Verbandsbürgermeister,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	■■■■	-
/
- 2-
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Januar 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Revisionsverfahren, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines etwa 80 Morgen großen Geländes im Nassenbachtal in der Gemeinde bBHB Die Gemeinde RfHIHHB gehörte zu dem Amt Bad Hönningen, dessen Rechtsnachfolgerin seit 1968 die Verbandsgemeinde Bad Hönningen, die Beklagte, ist. Auf dem zu dem Teil mit Wald bestandenen Grundbesitz befanden sich ein zweigeschossiges Wohnhaus, ein Appartementhaus, eine Wohnbaracke, zwei weitere Holzbaracken und Fischteichanlagen.
 
Im Jahre 1965 beabsichtigte der Kläger, auf dem Gelände einen Campingplatz zu errichten. Er gründete mit dem Grundstücksmakler HflB die “Natur- und Erholungspark	GmbH	&	Co.	KGM. Im Auftrag von
 HflHB, der Geschäftsführer der GmbH war, wurde Ende Juni/Anfang Juli 1965 mit Erdarbeiten begonnen.
Mit Schreiben vom 9. Juli 1965 wies das Landratsamt Neuwied den Kläger darauf hin, daß Aufschüttungen und Abgrabungen nach der Landesbauordnung genehmigungspflichtig seien. Wegen fehlender Genehmigung ordnete es die sofortige Einstellung der Erdarbeiten an und forderte den Kläger zur Vorlage eines Lageplanes, einer Baubeschreibung und eines Bodenprofils auf.
Den daraufhin gestellten Genehmigungsantrag lehnte das Landratsamt Neuwied am 7. Februar 1966 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch nahm der Kläger zurück.
Am 27. September 1966 reichte er einen neuen Bauantrag ein, mit dem er um die Genehmigung für die Anlegung eines Campingplatzes für 40 bis 50 Wohnwagen oder Zelte sowie für den Umbau der Baracke zu einem Verkaufsund Schankraum mit Toilettenanlagen nachsuchte.
Das Landratsamt Neuwied gab den Antrag zur Entscheidung über die Frage, ob der geplante Campingplatz zugelassen werden könne, an die Beklagte ab. Diese lehnte mit Bescheid vom 6. März 1968 den Antrag ab.
Zur Begründung führte sie, gestützt auf § 1 der Polizeiordnung Uber das Zelten im Regierungsbezirk Koblenz vom 7. August 1961,aus, die Gemeindeverwaltung Rheinbrohl stehe der Errichtung eines Campingplatzes ab-
lehnend gegenüber, da das Vorhaben nicht in die Planungsabsichten der Gemeinde passe; zudem werde die Genehmigung des Campingplatzes zu einem unerwünschten Berufungsfall führen.
Den dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuß beim Landratsamt Neuwied am 6. November 1968 zurück. Durch Urteil vom 30. Januar 1970 hat das Verwaltungsgericht Koblenz - unter Aufhebung der Bescheide vom 6. März 1968 und 6. November 1968 - festgestellt, daß es zur Anlegung des vom Kläger geplanten Campingplatzes einer ortspolizeilichen Genehmigung nicht bedarf.
Mit Bescheid vom 7. März 1968 lehnte das Landratsamt Neuwied als untere Bauaufsichtsbehörde den Antrag des Klägers auf Genehmigung zur Errichtung eines Verkaufs- und Ausschankraumes mit Toilettenanlagen ab mit der Begründung, das geplante Vorhaben sei mit einer geordneten baulichen Entwicklung des Gemeindegebiets unvereinbar; außerdem habe die Gemeinde ihr zwingend vorgeschriebenes Einvernehmen versagt. Diesen Bescheid hob der Kreisrechtsausschuß auf den Widerspruch des Klägers hin am 6. November 1968 auf und wies die Bauaufsichtsbehörde an, den Antrag erneut zu bescheiden. Die Errichtung der geplanten Gebäude sei - so führte er aus - baurechtlich nicht zu beanstanden, sofern der Campingplatz als solcher genehmigt würde; darüber habe aber nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern die Ortspolizeibehörde zu befinden. Daraufhin erteilte das Landratsamt am 1. Oktober 1969 dem Kläger einen Bauschein, durch den die Errichtung des Verkaufs- und
 
Ausschankraumes sowie der Toilettenanlagen genehmigt wurde, jedoch unter der Bedingung, daß mit den Bauarbeiten erst dann begonnen werden dürfe, wenn die Genehmigung der Ortspolizeibehörde für den Campingplatz vorliege.
Den gegen diesen bedingten Bauschein vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuß am 14. Januar 1970 zurück. Den Bescheid focht der Kläger mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz an. Der Rechtsstreit endete am 6. Dezember 1972 durch einen Vergleich; dem Kläger wurde die Bauerlaubnis erteilt.
Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen. Die rechtswidrige Annahme einer ortspolizeilichen Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage des Campingplatzes habe sich verzögernd auf das Baugenehmigungsverfahren ausgewirkt. Ohne das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten hätte er, der Kläger, den Campingplatz sieben Jahre früher in Betrieb nehmen und zu geringeren Kosten erstellen können. Zudem habe die Beklagte auch die Einstellung der Erdarbeiten im Jahre 1965 zu vertreten.
Der damalige Amtsbürgermeister Schwarz habe bei den mit Haller geführten Verhandlungen dem Projekt seine Zustimmung gegeben. Im Vertrauen auf diese Zusage sei die Gewerbeerlaubnis beantragt und es sei mit den Erdarbeiten begonnen worden.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 189.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1972 zu verurteilen.
 
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Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Grundurteil vom 9. März 1973 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Durch Teilurteil vom 20. September 197^ hat das Landgericht die Klage in Höhe eines Betrages von 131.625 DM abgewiesen und ausgesprochen, die Klage werde ferner abgewiesen, soweit mit ihr Schadensersatz infolge der Baupreissteigerungen vom 6. März 1968 bis zu dem 25. April 1970 begehrt werde. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht am 10. September 1975 dieses Teilurteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Durch Urteil vom 29. März 1976 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht am 15. Juni 1977 zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 17. Mai 1979 (III ZR 102/77) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Campingplatz ist bislang weder fertiggestellt noch in Betrieb genommen worden. Erdarbeiten des Klägers sind durch die Bauaufsichtsbehörde am 23. Oktober 1978 eingestellt worden. Ein Widerspruch des Klägers blieb bisher erfolglos.
Soweit der Kläger seinen Anspruch auf eine Zusage des Amtsbürgermeisters stützt, die im Mai 1965 gegeben worden sein soll, hat die Beklagte nunmehr die Einrede der Verjährung erhoben.
 
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 16. Januar 1980 die Berufung wiederum zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet.
Entscheidungsgründe
I.
1. Im Hinblick auf eine etwaige Haftung der Beklagten für die Zeit vor dem 6. März 1968 hat der erkennende Senat im ersten Revisionsurteil es für erforderlich gehalten, die vom Kläger benannten Zeugen darüber zu vernehmen, ob der Amtsbürgermeister bei der Besprechung am 24. Mai 1965 die Zusage gegeben habe, die Beklagte werde das Vorhaben des Klägers fördern. Sei eine derartige Zusage gemacht worden, so wäre in dem späteren das Vorhaben ablehnenden Verhalten der Beklagten eine Amtspflichtverletzung zu erblicken, die sich zu dem Nachteil des Klägers auf das Baugenehmigungsverfahren ver-zögerlich ausgewirkt haben könne.
Das Berufungsgericht hat diese Zeugen nicht vernommen; es hat auch die Frage, ob der Amtsbürgermeister die vom Kläger behauptete Zusage abgegeben habe, offengelassen. Zur Begründung hat es angeführt, gegenüber dem vom Kläger geltend gemachten Amtshaftungsanspruch, der die Zeit vor dem 6. März 1968 betreffe, greife die von der Beklagten im weiteren Verfahren erhobene Einrede der Verjährung durch. Dem Kläger sei bereits seit Juli 1965, spätestens aber seit März 1968 bekannt gewesen, daß die Beklagte sein Vorhaben nicht förderte, sondern
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oblehnte. Er habe also - wenn sein Vorbringen über die Zusage zuträfe - seit dieser Zeit Kenntnis von der Amtspflichtverletzung der Beklagten und des dadurch verursachten Verzögerungsschadens gehabt. Er habe aber erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB, nämlich am 9. August 1972 die Klagschrift eingereicht.
2. Das begegnet - entgegen der Revision - keinen durchgreifenden Bedenken.
Der Anspruch auf Ersatz des durch eine Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) entstandenen Schadens verjährt nach § 852 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt, wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen so weit Kenntnis erlangt, daß er eine Klage gegen diese Person zu begründen vermag.
Bei einem Amtshaftungsanspruch gehört dazu die Kenntnis, daß das Verhalten des Beamten widerrechtlich und schuldhaft ist (Senatsurteil vom 5. April 1976 - III ZR 69/74 = LM § 852 BGB Nr. 55 m.w.Nachw.). Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist ist jeweils, ob die Klageerhebung dem Verletzten im Hinblick auf eine hinreichende Erfolgsaussicht zu demutbar ist (BGH NJW 1977, 198 und Senatsurteil vom 13. Juni I960 - III ZR 111/59 =
LM § 852 BGB Nr. 14).
Diese Voraussetzungen haben hier spätestens ab Mitte März 1968 Vorgelegen. Mit dem Erhalt des die Errichtung eines Campingplatzes ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 6. März 1968 hat der Kläger die Gewißheit erhalten, daß die Beklagte sein Vorhaben nicht nur nicht förderte, sondern sogar ablehnte. Auch ist
 
ihm spätestens seit diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, daß das ablehnende Verhalten der Beklagten, wenn es einer vom Amtsbürgermeister gegebenen Zusage widersprach, als schuldhafte Amtspflichtverletzung zu werten war, die zu dem Ersatz des verursachten Verzögerungsschadens verpflichtete. Daß hierfür die Beklagte einzustehen hatte, konnte für den Kläger nicht zweifelhaft sein; denn - nach seinem Vorbringen - hatte der Amtsbürgermeister die in Rede stehende Zusage am 2U. Mai 1965 für die Beklagte gegeben und Bedienstete der Beklagten hatten dieser Zusage zuwidergehandelt.
Der Beginn der Verjährung ist nicht davon abhängig, daß der Kläger den Umfang des Schadens voll überblickte und in der Lage war, eine Leistungsklage auf Schadensersatz zu erheben. Vielmehr reicht es auch, daß er auf Feststellung der Ersatzpflicht klagen konnte (BGH WM I960, 883, 885). Dazu ist der Kläger spätestens ab Mitte März 1968 in der Lage gewesen. Eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten war ab diesem Zeitpunkt mit hinreichender Erfolgsaussicht möglich und deshalb dem Kläger auch zuzu demuten. Hat aber die dreijährige Verjährungsfrist Mitte März 1968 begonnen, dann war sie bei Einreichung der Klagschrift am 9. August 1972 bereits verstrichen.
Gegenüber der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung kann nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung geltend gemacht werden.
Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein solcher Einwand nur dann begründet, wenn der Schuldner den Gläubiger von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten oder ihm nach verständigem Ermessen Anlaß
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gegeben hat zu glauben, daf3 der Schuldner es entweder auf eine gerichtliche Entscheidung nicht ankommen lassen werde oder bei seiner Verteidigung gegen eine spätere Klage seine Abwehr nur gegen den sachlichen Bestand des Klageanspruchs richten werde (BGH NJW 1959, 241; BGH VersR 1977, 619; BVerwGE 23, 166, 170 f).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Besondere Umstände, die gleichwohl die Berufung der Beklagten auf die Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßen lassen könnten, hat die Revision nicht aufgezeigt. Dazu reicht es nicht, daß es sich bei der Beklagten um eine Gebietskörperschaft handelt (auch das öffentliche Recht kennt das Institut der Verjährung, vgl. BVerwGE 28, 336) und daß die Beklagte sich bis zu dem ersten Revisionsurteil nur gegen den sachlichen Bestand des Anspruchs gewehrt hat.
II.
1.	Hinsichtlich einer Haftung der Beklagten für die Zeit ab 6. März 1968 hat das Landgericht durch - rechtskräftiges - Grundurteil vom 9. März 1973 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet, weil der damalige Verbandsbürgermeister als Leiter der Ortspolizeibehörde rechtswidrig und schuldhaft die Anlage eines Campingplatzes nach der Verordnung über das Zelten im Regierungsbezirk Koblenz vom 7. August 1961 (Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz 1961 Nr. 33 S. 8) als genehmigungsbedürftig behandelt und mit Bescheid vom 6. März 1968 die Genehmigung zu dem Bau des Campingplatzes abgelehnt habe.
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Zutreffend hat das Berufungsgericht sich daran gebunden erachtet. Es hat jedoch erneut die Ursächlichkeit der fehlerhaften Handlungsweise der Beklagten für den vom Kläger geltend gemachten Schaden verneint.
In dem vorliegenden Rechtsstreit - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - gehe es nicht um einen Campingplatz mit etwa 50 Stellplätzen, wie in der Baubeschreibung vom 27. September 1966 angeführt. Diese Baubeschreibung habe nicht den wahren Absichten des Klägers entsprochen. Dem Kläger sei es um einen anderen, größeren Platz mit mehr als 100 Einstellplätzen gegangen. Für eine solchen Platz habe er weder die Genehmigung erhalten noch beantragt. Da er seine Aufwendungen für einen solchen Platz aber erbracht habe, gegen dessen Genehmigungsfähigkeit schon aus Gründen des Landschaftsschutzes Bedenken bestünden, könne der Kläger weder Ersatz seines Nutzungsausfalls noch eine Entschädigung wegen gestiegener Baupreise verlangen. Eine rechtmäßige Bauausführung komme nur bei dem Toilettengebäude in Betracht. Insoweit würden indessen die gestiegenen Baupreise ausgeglichen durch die Zinsen des Eigenkapitals, das der Kläger noch nicht habe einsetzen müssen.
2.	Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)	Wie der Senat bereits im ersten Revisionsurteil dargelegt hat, geht es darum, ob durch die pflichtwidrige Behandlung des Antrages des Klägers als ortspolizeilich genehmigungsbedürftig und die Versagung dieser Genehmigung am 6. März 1968 die Erteilung der baurecht-
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liehen Genehmigung in einer den Kläger schädigenden Weise verzögert worden ist; d.h., ob ohne das vor-werfbare Verhalten der Beklagten der Kläger die Baugenehmigung nicht erst am 6. Dezember 1972, sondern früher erhalten und sie wirtschaftlich ausgenutzt hätte. Dieser Beurteilung lag ersichtlich der Bauantrag des Klägers vom 27. September 1966 zugrunde, der die Errichtung eines Campingplatzes von etwa 50 Einstellplätzen betraf. Die pflichtwidrige Behandlung dieses Antrags durch die Beklagte war auch Grundlage des landgerichtlichen Grundurteils gewesen. Daß der Kläger nach der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht die Behandlung eines anderen Antrags durch die Beklagte zur Grundlage seines Schadensersatzanspruchs gemacht hätte, läßt sich nicht sagen.
b)	Der Kläger hat zwar versucht, dem Berufungsgericht erneut den Bauantrag, der einen größeren Campingplatz betraf und den das Landratsamt im Februar 1966 abgelehnt hatte, zur Nachprüfung zu unterbreiten.
Er hat vorgetragen, dieser Antrag und der Antrag vom 27. September 1966 seien als eine "Einheit” aufzufassen. Das war jedoch, nachdem der Senat die ablehnende Stellungnahme des Berufungsgerichts im ersten Revisionsurteil gebilligt hatte, unzulässig (§ 565 Abs. 2 ZPO; Senatsurteil vom 4. Juni 1962 - III ZR 54/61).
Aus diesem Verhalten des Klägers läßt sich indessen nichts für die Ansicht des Berufungsgerichts herleiten, Gegenstand des Rechtsstreits sei nicht der Bauantrag vom 27. September 1966 für einen Campingplatz mit 50 Stellplätzen, sondern ein größeres Vorhaben, dessen Genehmigung der Kläger aber nicht beantragt habe. Auch der spätere Versuch, einen größeren als den geneh-
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migten Campingplatz anzulegen, reicht dafür nicht aus.
c)	Allerdings würde sich ein Anspruch auf Ersatz von Verzögerungsschaden schon dann als unbegründet erweisen, wenn festgestellt werden könnte, daß der Kläger von einer rechtzeitig erteilten Genehmigung des Antrages vom 27. September 1966 keinen oder einen so sach-widrigen Gebrauch gemacht haben würde, daß sein Vorhaben in jedem Falle hätte stillgelegt werden müssen.
Eine dahingehende Feststellung kann dem Berufungsurteil aber nicht mit Sicherheit entnommen werden.
3.	Wegen der aufgezeigten unrichtigen Betrachtungsweise kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis gelangt, wenn es das Verfahren so fortsetzt, wie es der Senat bereits im ersten Revisionsurteil für notwendig erachtet hat.
Auf die Revision muß daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Der erkennende Senat erachtet es für angemessen, von § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen.
4.	Für das weitere Verfahren ist auf folgendes hinzuweisen: Es muß gefragt werden, wann dem Kläger ohne die Amtspflichtverletzung der Beklagten - die Baugenehmigung und die weiteren Genehmigungen (bei ordnungsgemäßer zügiger Bearbeitung) hätten erteilt werden müssen
 und ab welchem Zeitpunkt er diese Genehmigungen ausgenutzt hätte. Ist danach im Vergleich zu dem tatsächlichen Verlauf ein Verzögerungsschaden beim Kläger eingetreten, so hätte hierfür die Beklagte einzustehen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, "es könne nicht festgestellt werden, daß dem Kläger alle erforderlichen Genehmigungen vor Mitte 1970 hätten erteilt werden müssen", hätte schon angesichts der langen Bearbeitungsdauer des Antrags (fast vier Jahre!) einer Begründung bedurft. Daß dem Kläger das Vorhaben - entsprechend dem Antrag vom 27. September 1966 - hätte genehmigt werden müssen, hat der Senat bereits im ersten Revisionsurteil mit bindender Wirkung dargelegt. Auf das (rechtswidrige) Verhalten des Landkreises und der Gemeinde Rheinbrohl kann die Beklagte - wie ausgeführt - nicht verweisen.
Bei der derzeitigen Verfahrenslage ist eine Stellungnahme zu den einzelnen vom Berufungsgericht abgelehnten Schadenspositionen nicht veranlaßt. Der Kläger wird im weiteren Verfahren Gelegenheit haben, insoweit sein Vorbringen erneut dem Berufungsgericht zu unterbreiten und es gegebenenfalls zu ergänzen.
Krohn	Tidow
 Nüßgens
 Kroner
Scholz-Hoppe