BGH · III ZR 30/69
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29o Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr« Kreft9 Dr« Beyer«, Dr« Hußla und Keßler für Recht erkannts Auf die Revisionen der Stadt und des Regierungspräsidenten in DMBBBP wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18o November 1968 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung j, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens p an das Berufungsgericht zu-rückvervriesen« Die Antragsteller haben ein unbebautes Grundstück an der HflHH Straße in KflBB zu Eigentum«, Der Regierungspräsident in DflHHB enteignet© von dem Grundstück mit Beschluß vom 21«, August 1967 in Anwendung des Bundesbaugesetzes zur Verbreiterung dieser Straße gemäß den Festsetzungen im Durchführungsplan Nr« ■■ vom 23« Juni 1964 zugunsten der Stadt XflHH 67 qm« Das Restgrundstück ist 798 qm groß und im Mittel 50 m tief« In dem Enteignungsbeschluß wurde den Antragstellern eine Entschädigung von 1*340 DM (= 20 DM/qm) zugebilligt« Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung haben die Antragsteller die Festsetzung der Entschädigung auf insgesamt Z«546 DM (= 38 DM/qra) nebst Zinsen erbeten und hierzu vorgetragen: Bei der Bewer-tung der Teilfläche müsse ein einheitlicher Durchschnittspreis des gesamten Grundstücks zugrunde gelegt werden«, der mit 38 DM/qm - mit diesem Betrag hatte der Gutaohterausschuß das Grundstück9 abgesehen von dem als Straßenland enteigneten Gelände,, bewertet - eher noch zu gering angenommen sei» Mit der Berufung hat die Stadt KflHBI die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung erbeten und hierzu vorgetragen«, das enteignete Teilstück«, das als Vorgartengelände ohnehin nicht bebaubar gewesen sei«, müsse wie Hinterland und damit erheblich geringer als das Restgrundstück bewertet werden. Dem hielten die Antragsteller entgegen, der Käufer eines Grundstücks in der Größe unter 1.000 qm lege besonderen Wert auf ein vorhandenes Gartengelände o Gegen das Urteil haben die Stadt KMHBl sowie der Regierungspräsident die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision eingelegt«, um die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu erreichen. der mit 38 DM ermittelte Quadratmeterpreis gelte unterschiedslos für die ganze Fläche des Grundstücks p Es stützt sich hierbei auf zv/ei Haupterwägungeno Einmal heißt es in dem angefochtenen Urteil: Die bauliche Nutzung des den Antragstellern verbliebenen Restgrundstücks werde durch die Enteignung der Teilfläche von 67 qm beeinträchtigt; denn das Maß der Bebaubarkeit richte sich nach Aufhebung der Sonderbaupolizeiverordnung vom lo April 1939 durch § 53 Abs* 2 des nordrhein-westfälischen OrdnungsbehÖrden-gesetzes und beim Fehlen eines neuen Bebauungsplanes vom lo Januar 1965 an gemäß § 34 BBauG in Verbindung mit § 19 Abs» 3* § 17 - siehe auch § 24 - der Baunutzungsverordnung vom 26o Juni 1962 (BGBl I 429) nach der Fläche des gesamten Grundstücks«, Die zweite grundsätzliche Erwägung geht dahin: Bei einem wie hier im städtischen Außenbereich mit offener Bauweise liegenden Grundstück? Erst später ist, wie den Akten entnommen werden kann, das jetzt angefochtene Urteil an die Geschäftsstelle gelangt und dann - nicht vor dem 14 o Januar 1969 - zur Zustellung an die Beteiligten gemäß § 161 BBauG, § 310 Abs. 2 ZPO herausgegeben worden. fluchtlinie festgesetzt ist und daß nach § 23 Abs, 2 der Baunutzungsverordnung vom 26«, Juni 1962 (BGBl I 429) auf der Baulinie gebaut werden muß und nur ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden kann. Maßgeblich für die Bewertung des Vorgartengeländes wie einer jeden enteigneten Grundstücksfläche hat zu sein, welcher Preis an dem maßgeblichen Zeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften9 der sonstigen Beschaffenheit und Lage des (Teil-) Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen war (§ 141 BBauG: Verkehrswert). Nach eben dieser Richtung hatte die Stadt K^-flB9 worauf die Revisionen mit Recht verweisen, vor dem Berufungsgericht die Einholung von Sachverständigengutachten beantragt, nämlich dahin, daß "vorgeschobenes Hinterland11 mit 20 DM mit mehr als der Hälfte des Quadratmeterpreises des gesamten Grundstücks (38 DM) zutreffend bewertet worden sei (Berufungsbegründung Seite 3 und 8)«» Der Beweisantritt erscheint zwar auf den ersten Blick allgemein gehalten; er will aber vernünftigerweise auf die Kre-felder Verhältnisse abstellen» ln diesem Zusammenhang fällt aufp daß der Gutachterausschuß9 wenn auch ohne eigene Begründung9 sondern unter Hinv/eis auf die geltenden Bewertungsgrundsätze der Verordnung vom 7» August 1961 - diese ist für die Gerichte nicht verbindlich -, die enteignete Fläche als Straßenland nur mit 30 # des Baulandpreises angesetzt hato Mit diesen Beweisantritten hat sich das Berufungsgerichts das die schätzungsbegründenden Tatsachen auch im Rahmen der hier anwendbaren Bestimmung des § 287 ZPO so weit als möglich festzustellen hatte, nicht näher auseinandergesetzt» Es bleibt daher die Möglichkeit offen, daß der Tatrichter einen für seine Entscheidung wesentlichen Umstand nicht berücksichtigt hat» Dies muß dazu führen9 daß die Sache der nochmaligen tatrichterlichen Beurteilung unterstellt wird* ohne daß von hier aus zu dem weiteren Vortrag der Antragstellers wie er auf Seite 3, unten, des Berufungsurteils wiedergegeben ist9 gegenwärtig Stellung genommen werden müßte» Da die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, ist auch sie dem Berufungsgericht zu überlassen„