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BGH · III ZR 50/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 50/64

Ein vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Inpfgeschädigter kann für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Entschädigungsansprüche sowohl nach Uaßgabo dieses Gesetzes, also insbecondcro mit der Bcweiserleichtcrung des § 2 und unter Einhaltung der in § 10 vorgesehenen Prist, als auch einen Anspruch aus den allgemeinen Auf-cpfcrungsrecht des § 75 Einl.Preiiß.AIR geltend machen, letzteren Anspruch, ohne daß ihn die Bewcioerleichlerjrs, zur Gelte stünde, aber auch ohne eine Anmeldefrist cin-ha'iton zu müssen. Mai 1949 im Gebiet de3 beklagten Landes im Alter von 16 Monaten zu dem ersten Mal gegen Pockon geimpfto Nachdem sich wenige Tage nach der Impfung bei dem Kläger erhebliche Krämpfe, hohes Fieber, in der Folgezeit Gleichgewichtsstörungen eingestellt hatten, die eine dauernde ärztliche Behandlung und Überwachung erforderlich machten, blieb der Kläger körperlich und geistig deutlich hinter gleichaltrigen Kindern zurück, mußte zweimal von der Einschulung zurückgestellt werden und wurde schließlich im Jahre 1956 in eine Sonderschule aufgenommen, auf der er bis zur Schulentlassung Ostern 1962 blieb« Heute entspricht der Kläger in seiner geistigen Entwicklung etwa einem siebenjährigen Kind, kann selbst als Hilfsarbeiter nur in 3ohr beschränktem Umfang eingesetzt werden und ist nicht in der Lago, einen Beruf zu erlernen« Diese Entwicklungsschäden gehen auf dio Impfung zurück. Oktober 1959 mit der Begründung abgelehnt, die Anmeldefrist dos § 10 des nordrhein-westfälischen Impfachädengesetzes vom 10. Io Der Kläger ist an 12 „ Mai 1949 und damit inr'sinem Zeitpunkt geimpft worden, als das beklagte land bereits, gebildet, das von ihm erlassene Impfsohldengeset2 vom 10, Februar 1953 (G-VB1 S° 166), erst reoht. «Juli 1961 noch nicht in Kraft gssotzf' war:, Dasselbe gilt für den Zeitpunkt, in dem bei dem Kläger die Impfschaden aufgetreten sind<> Bas Berufungsgericht hat danach zutreffend nicht das Bundes-Seuchengesetz vom 180 li 1961 angewendeto ; :'Dieses Bundesgesetz, das in seinem § 51 einen Anspruch auf KntSchädigung demjenigengewährt,.der durch eine wange-ordnete oder;empfohlene Schutzimpfung einen überdas übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinauegehenden üesendheits*: schaden "erleidetH, läßt, nach Wortlaut und Sinn aus ammenhang; nicht, erkennen, daß es bereits vor:,;:seinem. können,, als das Gesotz die Galt end mac hung der Ansprüche vie-gon Impföchäden an Fristen knüpft (§ 56) und sich damit„ insbesondere für die Bundesländer, in denen ein Anspruch wegen Impfschaden bisher aus dem allgemeinen Aufopferungsrecht abgeleitet worden und an keine Frist geknüpft viar, dio Frage .aufdrängt, ob und welche Frist bei früheren l'mpf-schadensfällen zu wahren wäre. Januar 1963, das in seinem § 1 Nr. 3 durch Einfügung von § 51 Aba. 4 in das Bundeo-Seuchongesotz unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungsansprüche auch einer anderen als der geimpften Person zuerkennt, hat zwar in § 3 ausdrücklich den erwähnten § 51 Abs.4 auch für anwendbar erklärt, wenn die Impfung vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesotzes stattgefunden hat, jedoch ohno insoweit eine Regelung hinsichtlich der Wahrung der Fristen dos § 56 des Bundes-Beuchengesetzes zu bringen; aus diosor nachträglich/zusätzlich unvollständigen Regolung kann keinesfalls hergeleitet werden, daß das Bunde3-Seuehon-gosetz hinsichtlich der Ansprüche der Impflinge auf Impfungen angewandt werden kann, die vor seinem Inkrafttreten statt-gefundon haben. Juni 1961 (NJW 1961, 2277) beschritten und angenommen, die Ansprüche des Klägers würden durch die Aua-Schlußwirkung, die das Landesgesetz der Nichtwahrung der in ihm vorgesehenen Anmeldefristen beilegt, deswegen nicht betroffen, weil die Anspruchsvoraussetzungen zweifelsfrei gegeben seien. AIR begründen, und damit geht, weil dieser Anspruch nicht wio der Entschädigungsanspruch nach dem Landesgesetz einer Anmolde-und Ausschlußfrist unterliegt, der Streit der Parteien darüber, ob dor Kläger die Klageforderung wegen Versäumung der Anmeldefristen des Landesgesetzes verloren hat, sowio der Vortrag der Revision, der diese Frage bejaht sehen will, ins Leere. Nachdem jedoch das Landgericht der Klago auf Grund des Bundes-SeuchengesetzeB stattgegeben und das beklagte Land mit seiner Berufung geltend gemacht hatto, für den Anspruch aus dem genannten Landesgesetz sei der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben, auch habe der Kläger dio Anmeldefrist dieses Gesetzes versäumt, hat der Kläger als Klagegrund nicht nur das Landesgesetz herangezogen, sondern zu dem Ausdruck gebracht, daß er, wie dies die Regel ist, sein Klagebegehren unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt wissen wolle. Was nun die Anwendbarkeit den allgemeinen Aufopferungs-rechto auf den gegenwärtigen Fall anlangt, so ist davon aus-augohen, daß nach § 10 Abs« 1 Satz 1 des Gesetzes vom 10. Februar 1953 Ansprüche nach diesem Gesetz auch geltend gemacht werden "können" (nicht "müssen") für Impfschädon, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Wie in dem Urteil weiter ausgeführt ist, hatte der Landosgosetz-geber keinen Anlaß, frühere ImpfSchadensfälle abschließend und erschöpfend zu regeln, weil so sich um verhältnismäßig wenige Fälle handelte und eine Regelung der Verbindlichkeiten Preußene, aus dessen Teilgebieten das beklagte Land hervor-gegangen ist, in absehbarer Zeit zu erwarten war (vgl. Februar 1953 III ZR 208/51 (BGHZ 9, 83) noch nicht ergangen war und die Rechtsprechung der Zubilligung eines solchen Anspruchs im Anschluß an die ständige reichsgerichtlicho Rechtsprechung im allgemeinen ablehnend gegenüberstand; es ging darum, angesichts jener Rechtsprechung den Impfgeschädigten von Gesetzes Wögen au 'helfen (vglo hierzu' lament lieh', Landtag Leiürhein— Westfalen 2« Wahlperiode,,, Drucksache Rr« 7405 Irotokolle 'V des Sozialausschusses vom 4= Juli 1952 - 75« Sitzungj von .19« September 1952 - 82« Sitzung5 vom 3« Oktober 1952 - 83« Sitzung 1 vom 7« lovember 1952 - 18, Sitzung} liedereehTiftop über die 1« Lesung des Impfschädengesetze3 im Landtag51« Sitzung .vom 12« Mai 1952 ~ und 2„ Losung - 68« Sitzung v033 3o Dezember. : schädengeset zes gleichsam' als Ob era atz Ansprüche für Impf--, Schäden, die Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten sind, gewährt, ged0eh nicht für die Vergangenheit (Satz 2); or hat aber nicht, vveder für die Vergangenholt noch für dio . Gesetzes , also insbesondere mit der Be— weiserleichterung des § 2 und unter Einhaltung der in § 10 .vorgesehenen Frist, als auch einen Anspruch aus dem allgemeinen Aufopferungsrecht des § 75 Einlolreuio ALR geltend machen, letzteren Anspruch, ohne daß ihm die Beweiserleichip* rung zur Seite stünde, aber auch ohne eine Anmeldefrist Ist aber dem Kläger ein Aufopferungsanspruch nach § 75 JEinloPreußoAIE erwachsen und steht ihm dieser, wie ausgo-führt, noch heute zu, dann kann das Revisionsgericht aus dieser Überlegung das verurteilende Ergebnis des Berufungsgerichts als gerechtfertigt bezeichnen.

Zitierte Normen: Art. 135 GG § 563 ZPO
InkrafttretenAnmeldefristGesetzAnspruchdosfrühKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

I-iaGhsohlagev/erk: ja Amtliche Sammlung: nein
 hundes-Scuchengcsctz v. 18. Juli 1961, BGBl I 1012
Das Bimdcs-Seuchengcsotz gewährt koine EntSchädigungean-sprücho in bereite vor seinem Inkrafttreten oingotretonen Impfschadcnsfallen.
lül'J impfsehädenG v. 10. Februar 1953» GVB1 166
Ein vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Inpfgeschädigter kann für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Entschädigungsansprüche sowohl nach Uaßgabo dieses Gesetzes, also insbecondcro mit der Bcweiserleichtcrung des § 2 und unter Einhaltung der in § 10 vorgesehenen Prist, als auch einen Anspruch aus den allgemeinen Auf-cpfcrungsrecht des § 75 Einl.Preiiß.AIR geltend machen, letzteren Anspruch, ohne daß ihn die Bewcioerleichlerjrs, zur Gelte stünde, aber auch ohne eine Anmeldefrist cin-ha'iton zu müssen.
BGH, Urt. v. 12. Oktober 1964 - III ZR 50/64 - OLG Hemm
LG Arne" . i g
III_ZR_ 50/64 VürkÜndot an 12, Oktober
1964
Justizangesteiltor als Urkundsbcarater dor Geschäftsstelle
 Im Namen dos Volkes In dem Rechtsstreit
 dos Landes Nordrhein -Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 don am 29» Bezember 1947 geborenen Peter R wohnhaft in S^Bi, H^ÜBstr. PP, gesetzlich vertreton
1
den Bunde3bahnbetrieb3aufscher Fritz H^HPetr. Pi?
2o die Hausfrau Ilse	geboren
WB,
Kläger und Revisionabeklagten,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 lurch
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt*.
Bio Revision des beklagten Landes gegen das Urteil dos 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3» Bezember 1963 wird zuriiekgewiesen.
Bas beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger wurde am 12. Mai 1949 im Gebiet de3 beklagten Landes im Alter von 16 Monaten zu dem ersten Mal gegen Pockon geimpfto Nachdem sich wenige Tage nach der Impfung bei dem Kläger erhebliche Krämpfe, hohes Fieber, in der Folgezeit Gleichgewichtsstörungen eingestellt hatten, die eine dauernde ärztliche Behandlung und Überwachung erforderlich machten, blieb der Kläger körperlich und geistig deutlich hinter gleichaltrigen Kindern zurück, mußte zweimal von der Einschulung zurückgestellt werden und wurde schließlich im Jahre 1956 in eine Sonderschule aufgenommen, auf der er bis zur Schulentlassung Ostern 1962 blieb« Heute entspricht der Kläger in seiner geistigen Entwicklung etwa einem siebenjährigen Kind, kann selbst als Hilfsarbeiter nur in 3ohr beschränktem Umfang eingesetzt werden und ist nicht in der Lago, einen Beruf zu erlernen« Diese Entwicklungsschäden gehen auf dio Impfung zurück.
Am 15» Juni 1959 beantragten die Eltern des Klägers dio Feststellung des Impfschadens. Der Antrag wurde von dem Regierungspräsidenten in Arnsborg durch Bescheid vom 26. Oktober 1959 mit der Begründung abgelehnt, die Anmeldefrist dos § 10 des nordrhein-westfälischen Impfachädengesetzes vom 10. Fobruar 1955 sei verstrichen; der Einspruch gegen den Bescheid wurdo am 6. Mai 1962 als unbegründet zurückgewiesen.
Nunmehr verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage zu dem'Ausgleich seiner Impfschäden von dem beklagten Land beginnend ab 1. Juni 1962 (an welchem Tage der Kläger um dio Gewährung dos Armenreohts für die Klage nachgesucht hatte) monatlich 250 DM. Er hat geltend gemacht, die Anmeldefrist sei gewahrt, stehe seinem Begehren auch angesichts der Eindeutigkeit der ImpfSchädigung nicht entgegen. Die Vorinstanzen haben zu Gunsten des Klägers entschieden.
-3 -
. Mil; der Revision .verfolgt das...'beklagte land seinen Antrag auf Klag eäbw ei sung weiter. Der Kläger 'bittet m Zurück!
Weisung der.Revision«. ;V'
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Entseleidungagrtlödß'i:
Io Der Kläger ist an 12 „ Mai 1949 und damit inr'sinem Zeitpunkt geimpft worden, als das beklagte land bereits, gebildet, das von ihm erlassene Impfsohldengeset2 vom 10, Februar 1953 (G-VB1 S° 166), erst reoht. das ^Bundes-Söuohengesetz vom 18. «Juli 1961 noch nicht in Kraft gssotzf' war:, Dasselbe gilt für den Zeitpunkt, in dem bei dem Kläger die Impfschaden aufgetreten sind<> Bas Berufungsgericht hat danach zutreffend nicht das Bundes-Seuchengesetz vom 180 li 1961 angewendeto ;
:'Dieses Bundesgesetz, das in seinem § 51 einen Anspruch auf KntSchädigung demjenigengewährt,.der durch eine wange-ordnete oder;empfohlene Schutzimpfung einen überdas übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinauegehenden üesendheits*: schaden "erleidetH, läßt, nach Wortlaut und Sinn aus ammenhang; nicht, erkennen, daß es bereits vor:,;:seinem. Inkrafttreten ■
(1 o Januar :1962s| 85 des: Gesetzes) eingetretene Impfsehä-w denefällo erfassen will, .Die in seinem Zehnten Abschnitt enthaltenen Übergangsbestimmungen enthalten keine Vorschrift die die .EntSchädigung früherer Impffälle regelte ; eine solctgl Regelung, wie .-eie. vergleichsweise das genannto /nordrheirH... westfälische Bandesgesetu vom 10o Februar 1953 in seinem % IO, das hessische Impf s child enges et z vom 61 Oktober 1958 in; seinem § 11 gegeben haben, hätte .aber, wenn das Bundesgesetz auch frühere ImpfSchadensfälle in seine Entschädigung^ regölung eihbeziehen wollte, um so mehr., erwartet worden
 
können,, als das Gesotz die Galt end mac hung der Ansprüche vie-gon Impföchäden an Fristen knüpft (§ 56) und sich damit„ insbesondere für die Bundesländer, in denen ein Anspruch wegen Impfschaden bisher aus dem allgemeinen Aufopferungsrecht abgeleitet worden und an keine Frist geknüpft viar, dio Frage .aufdrängt, ob und welche Frist bei früheren l'mpf-schadensfällen zu wahren wäre. Bas Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzoa vom 25. Januar 1963, das in seinem § 1 Nr. 3 durch Einfügung von § 51 Aba. 4 in das Bundeo-Seuchongesotz unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungsansprüche auch einer anderen als der geimpften Person zuerkennt, hat zwar in § 3 ausdrücklich den erwähnten § 51 Abs. 4 auch für anwendbar erklärt, wenn die Impfung vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesotzes stattgefunden hat, jedoch ohno insoweit eine Regelung hinsichtlich der Wahrung
 der Fristen dos § 56 des Bundes-Beuchengesetzes zu bringen;
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aus diosor nachträglich/zusätzlich unvollständigen Regolung kann keinesfalls hergeleitet werden, daß das Bunde3-Seuehon-gosetz hinsichtlich der Ansprüche der Impflinge auf Impfungen angewandt werden kann, die vor seinem Inkrafttreten statt-gefundon haben.
Bie Ansicht, daß in einem Falle wie dem vorliegenden, Entschädigungsansprüche des Impfgeschädigten nicht nach dem Bundes-Seuchengesotz, sondern nach dem früheren Recht zu beurteilen sind, entspricht im übrigen dem Runderlaß des nordrhoin-westfälischen Innenministers vom 4. Februar 1963 in MinBl NRW 1963, 188 sowie Oberverwaltungsgericht Münster in JHB1 NRW 1963, 171 und Küpper-Walter in NJW 1963, 2353.
2. Als solches Recht hat das Berufungsgericht ausschließlich das erwähnte nordrhein-westfäliocho Impfschäden-geoetz vom 10. Februar 1953 herangezogen. Es hat daboi don
 Gedankengang des Großen Senats des Bundossozialgerichts im Beschluß vom 9. Juni 1961 (NJW 1961, 2277) beschritten und angenommen, die Ansprüche des Klägers würden durch die Aua-Schlußwirkung, die das Landesgesetz der Nichtwahrung der in ihm vorgesehenen Anmeldefristen beilegt, deswegen nicht betroffen, weil die Anspruchsvoraussetzungen zweifelsfrei gegeben seien. Ob diesem Gedankongang gefolgt werden könnte, braucht indessen nicht entschieden zu werden; denn dor Klaganspruch läßt sich mit einem dem Kläger zuotehenden allgemeinen Aufopferungsanspruch nach § 75 Einl.Preuß. AIR begründen, und damit geht, weil dieser Anspruch nicht wio der Entschädigungsanspruch nach dem Landesgesetz einer Anmolde-und Ausschlußfrist unterliegt, der Streit der Parteien darüber, ob dor Kläger die Klageforderung wegen Versäumung der Anmeldefristen des Landesgesetzes verloren hat, sowio der Vortrag der Revision, der diese Frage bejaht sehen will, ins Leere.
Allerdings spricht viel, wenn nicht alles dafür, daß de Kläger im ersten Rechtszug sein Klagebegehren nur auf das nordrhein-westfälischo ImpfSchädengesetz gestützt hat (vgl. Klagoentwurf vom 5. Juni 1962 S. A und 5 sowio Klageschrift vom 21. März 1965 S. 5). Nachdem jedoch das Landgericht der Klago auf Grund des Bundes-SeuchengesetzeB stattgegeben und das beklagte Land mit seiner Berufung geltend gemacht hatto, für den Anspruch aus dem genannten Landesgesetz sei der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben, auch habe der Kläger dio Anmeldefrist dieses Gesetzes versäumt, hat der Kläger als Klagegrund nicht nur das Landesgesetz herangezogen, sondern zu dem Ausdruck gebracht, daß er, wie dies die Regel ist, sein Klagebegehren unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt wissen wolle. Bas ist aus dem Zusammenhalt seiner Ausführungen in der Berufungscrwidc-rung vom 6. August 1963, insbesondere bei Berücksichtigung der Ausführungen auf S. 3 und 4 zu folgern.
 
Was nun die Anwendbarkeit den allgemeinen Aufopferungs-rechto auf den gegenwärtigen Fall anlangt, so ist davon aus-augohen, daß nach § 10 Abs« 1 Satz 1 des Gesetzes vom 10. Februar 1953 Ansprüche nach diesem Gesetz auch geltend gemacht werden "können" (nicht "müssen") für Impfschädon, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. April 1953i § 12 d. Goa.) eingetreten sind. Für die Zeit vor dom Inkrafttreten dos Gesetzes werden jedoch (so Satz 2) "Entschädigungen (§ 3)" nicht gewährt. Die Bestimmung des § 3 zählt öio Leistungen auf, in denen die Entschädigung nach dem Gesetz besteht. Dio Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 schließt, wio der jetzt erkennende Senat bereits im Urteil vom 30. Juni 1953 III 2R 78/57 = WM 1958, 1397 dargolegt hat, für die alten ImpfSchadensfälle Leistungen nur nach dem landesgesetz aus, läßt aber Ansprüche unberührt, die für dio Vergangenheit aus einem anderen Hechtsgrund hergelcitet werden können. Wie in dem Urteil weiter ausgeführt ist, hatte der Landosgosetz-geber keinen Anlaß, frühere ImpfSchadensfälle abschließend und erschöpfend zu regeln, weil so sich um verhältnismäßig wenige Fälle handelte und eine Regelung der Verbindlichkeiten Preußene, aus dessen Teilgebieten das beklagte Land hervor-gegangen ist, in absehbarer Zeit zu erwarten war (vgl. Art. 135 GG). Der Grundgedanke des Gesetzes war zudem, Ansprüche für Impfschaden zu gewähren, nicht aber zu nehmen oder zu beschränken. Das Gesetz wurde zu einer Zeit beraten, als das einen Anspruch aus § 75 Einl.Preuß. AIR bei Impfschäden bejahende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1953 III ZR 208/51 (BGHZ 9, 83) noch nicht ergangen war und die Rechtsprechung der Zubilligung eines solchen Anspruchs im Anschluß an die ständige reichsgerichtlicho Rechtsprechung im allgemeinen ablehnend gegenüberstand; es ging darum, angesichts jener Rechtsprechung den Impfgeschädigten von Gesetzes
 Wögen au 'helfen (vglo hierzu' lament lieh', Landtag Leiürhein— Westfalen 2« Wahlperiode,,, Drucksache Rr« 7405 Irotokolle 'V des Sozialausschusses vom 4= Juli 1952 - 75« Sitzungj von .19« September 1952 - 82« Sitzung5 vom 3« Oktober 1952 - 83« Sitzung 1 vom 7« lovember 1952 - 18, Sitzung} liedereehTiftop über die 1« Lesung des Impfschädengesetze3 im Landtag51« Sitzung .vom 12« Mai 1952 ~ und 2„ Losung - 68« Sitzung v033 3o Dezember. 1952
■'■■■ .her Grundgedanke des Gesetzes,. ImpfgeseMdigie«. .An-Sprüche zu .gebend nicht über; zu beschneiden,. die. Überlegungp •' daß dieggesotzgebenden: Instanzen die Möglichkeit anderweitesj lintöchädigungsansprüche .eines'' Xmpfgssehädigt an . nach .Auf-, op.ferungsrccht .angesichts der damaligen Rechtsprechung ernst lieh nicht in Betracht zu 'ziehen brauchten, daß sie auch im .übrigen keinen Anlaß,:hatten, dis früheren Impfschadensfälle abschließend in leisem neuen	zu'r'.'-^olw, führen zu den
 Schlußi Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs« 1 Satz 1 dos Impf-;
: schädengeset zes gleichsam' als Ob era atz Ansprüche für Impf--, Schäden, die Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten sind, gewährt, ged0eh nicht für die Vergangenheit (Satz 2); or hat aber nicht, vveder für die Vergangenholt noch für dio . Zukunft, eine Regelung treffen wollen^und getroffen, dio einem Impfgeschädigten einen ihm etwa aus einem anderen Eechtsgrund zestehenden Bntschädigungsanspruch absohnitte»
Bin vor dem Inkrafttreten des Lardesgesetzes Impfge-, schädigter wie derilläger kann mithin für die Seit nach dem . Inkrafttreten des Gesetzes Intsehädigungsansprüehe sowohl nach Maßgabe dieses. Gesetzes , also insbesondere mit der Be— weiserleichterung des § 2 und unter Einhaltung der in § 10 .vorgesehenen Frist, als auch einen Anspruch aus dem allgemeinen Aufopferungsrecht des § 75 Einlolreuio ALR geltend machen, letzteren Anspruch, ohne daß ihm die Beweiserleichip* rung zur Seite stünde, aber auch ohne eine Anmeldefrist
 
einhälten zu müssen'(aufder‘gleichen Linie ■ Oberlandesgericht Köln im Beschluß vom 19. Oktober 1959 5 W 82/59 und Staso in NJW 1964, 1186).
Ist aber dem Kläger ein Aufopferungsanspruch nach § 75 JEinloPreußoAIE erwachsen und steht ihm dieser, wie ausgo-führt, noch heute zu, dann kann das Revisionsgericht aus dieser Überlegung das verurteilende Ergebnis des Berufungsgerichts als gerechtfertigt bezeichnen. Die Revision ist daher jedenfalls im Ergebnis unbegründet (§ 563 ZPO) und mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen,
 Dr„ Pagendarm	Dr.	Kraft	Gähtgens
 Dr. Hußla	Keßler