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BGH · IXI ZK 30/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IXI ZK 30/59

Der Klager, dem die Forstmeisterstelle liflHpHHI, Forstamt übertragen ist, hat Tür das zu dieser Stelle gehörende Wirtschaftsland in der Größe von 48 Morgen ein Nutzungsgeld zu "zahlen”, dessen Höhe entsprechend früheren Erlassen des ehemaligen Preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten auf 100 £ des durch amtliche Hinschätzung ermittelten Grundsteuerreinertrages festgesetzt worden war. Mit Erlaß vom 31« August 1930 ordnete der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Durchführung eines Beschlusses des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages vom 19« Juli 1950 an, daß das Nutzungsgeld ab 1. März 1951 hat daraufhin der Regierungspräsident (Forst abteilung) in Lüneburg das vom Kläger zu "zahlende'* Nutzungsgeld für das Wirtschaftsland mit Wirkung vom 1. Daraufhin hat der Kläger gegen den Regierungs Präsidenten in Lüneburg im Verwaltungsstreitvcrfähren Klage erhoben mit dem Anträge, die genannte Verfügung vom 21. eine Erhöhung des Nutzungsgeldes für die Zeit vom 1,Oktober 1950 bis 30« Juni 1951 festgesetzt hat; im übrigen hat es die Klage abgev/iesen. Auf die Iievi-sion des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 3« August 1956 unter Aufhebung des Berufungs-Urteils erkannt: Im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der Regierungspräsident Lüneburg das Gehalt des Klägers um das auf die Zeit vom 1. August 1956 hat sich das Landgericht in Lüneburg durch Beschluß vom 10.Oktober 1958 auf Antrag des Klägers für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht in Hannover verwiesen. Oktober 195h hat der Kläger die ursprünglich vor dem Landgericht in Lüneburg erhobene Zahlungsklage am 6. Die Neufestsetzung des Nutzungsgeldes verstoße außerdem gegen die mit Erlaß des ehemaligen Preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Porsten vom 26. Las Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt und dem beklagten Land die gesamten Kosten des Hechtsstreits auferlegt, soweit über diese nicht durch das Urteil des Landesvcrwaltungsgerichts Braunschweig - Kammer Lüneburg -vom 16. Gegen dieses Urteil richtet sich die Sprungrevision des beklagten Landes, mit der es seinen Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt. Hiergegen sind Bedenken nicht zu erheben, zu demal der ordentliche Rechtsweg schon aus folgenden Gründen gegeben ist: Auch wenn die Aktenvorgänge vom Bundesverwaltungsgericht dem Landgericht Hannover erst im Januar 1953 zur Fortsetzung des Verfahrens zugeleitet worden sind, so war doch die Sache beim Landgericht Hannover schon mit der Verkündung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 3- August- 1956 anhängig geworden (§26 BVerwGG i-V.in. Liese ausgesprochene Erhöhung des im Linzelfall vom Kläger zu zahlenden Nutzungsgeldes für das laufende Wirtschaftsjahr sei deshalb unwirksam, weil sie mit dem Sinn und Zweck der Vorschriften über das Wirtschaft »land der Forstdienststellen in der Preußischen Staatsforstverwaltung vom 1. Juli 1933 - V7V - nicht zu vereinbaren sei und außerdem gegen die Fürsorgepflicht des beklagten Landes als Lienstherrn der Porstbeamten verstoße. Nach Ziff.6 .\VV sei - so führt das Landgericht im einzelnen aus - Grundlage für die Bemessung des Nutzungsgeldes der durch amtliche Einschätzung ermittelte Reinertrag, von dem ein vom Fachminister bestimmter Hundertsatz als Nutzungsgeld zu erheben sei. März 1951, also nach Ablauf von nahezu drei Vierteln des Wirtschaftsjahres, ausgesprochene Erhöhung des von ihm für das laufende Wirtschaftsjahr zu zahlenden Nutzungsgeldes nicht mehr durch Ziff.6 und 9 WV gedeckt. Darüber hinaus sehe selbst Ziff.9 b V/V (nicht, v/ie es in der Revisionsbegründung heißt: Ziff.9 a V/V)für den Sinzelfall eine Neufestsetzung des Nutzungsgeldes auch für das laufende Wirtschaftsjahr vor. für den Kläger sei auf Grund einer schon vor Beginn des V/irtschaftejahres erfolgten allgemeinen Anhebung des Hebesatzes neu festgesetzt worden, so daß diese Neufestsetzung nicht unwirksam sein könne, hat das beklagte Land in der Kevisionsverhandlung fallen gelassen, da der tatsächliche Ausgangspunkt offensichtlich unrichtig ist. Schließlich wendet sich die Revision mit näherer Begründung gegen die Annahme des Landgerichts, das beklagte Land habe mit der rückwirkenden Neufestsetzung des Nutzungsgeldes dem Kläger gegenüber seine Fürsorgepflicht als Dienstherr verletzt. Liese Herabsetzung oder Minderung seiner Lienstbezüge wurde dem Kläger gegenüber aber konkretisiert und damit wirksam erst mit dem Zugang der Verfügung des Regierungspräsidenten in Lüneburg vom 31» März 1951» Lenn die Festsetzung eines Hutzungsgeldes für überlassenes Wirtschaftsland und die damit verbundene Anrechnung der konkreten .Nutzung auf die Lienstbezüge können der Matur der Sache nach stets nur für den Einzelfall getroffen werden. Las ergibt sich auch daraus, daß nach Ziff.6 Abs. 5 V/V das koiikret über- / lassene Wirtschaftsland und das Hutzungsgeld hierfür jeweils durch den Regierungspräsidenten (iin Einzelfall) festgesetzt wird, wie übrigens auch der Inhalt der Verfügung des Regierungspräsidenten vom 21. Mithin ist dem Kläger gegenüber die Neufestsetzung des Nutzungsgeldes für den Zeitraum vor dem, nach der Behauptung des Klägers am 24. Die Verfügung des Regierungspräsidenten vom 21.März 1951 gibt keine Vorschrift an, auf Grund deren im Gegensatz zu der aus Ziff.6 und 9 WV zu entnehmenden Grundsatzregelung, nach der die Neufestsetzung von Nutzungsgeld in der Regel erst ab Beginn des kommenden landwirtschaftlichen Betriebsjahres erfolgt, das Nutsim»gsgeld schon für die Zeit ab 1. In dieser Beziehung ist kennzeichnend, daß in dem vom Regierungspräsidenten in Lüneburg für seine Verfügung vom 21.März 1951 benutzten Formular»das offensichtlich < üblicher Weise allgemein für Neufestsetzungen von Wirtschaftsland und Nutzungsgeld verwendet wird, das vorgedruckte Datum des Die Unklarheit, auf Grund welcher Bestimmungen die Erhöhung des Nutzungsgeldes vom kegierungspräsidenten angeordnet ist, wird auch nicht durch den Ministerial-Erlaß vom 51. Dieser Erlaß, der zudem nicht an die einzelnen Forst beamten gerichtet ist, enthält nur den Hinweis, daß "in Durchführung des Beschlusses des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages vom 19» Juli In ihm ist also nicht klar und eindeutig zu dem Ausdruck gebracht worden, daß der Fachminister selbst - als die hierfür zuständige Stelle - die geltenden Wirtschaftsland-Vor-Schriften oder jedenfalls die aus ihnen zu entnehmenden Grundsatzregelungen insoweit abändern wollte, als die Neufestsetzung des Nutzungsgeldes schon mit dem 1. Vielmehr läßt der vom Minister gewählte Wortlaut berechtigte Zweifel in der Richtung auf-kommen, ob der Minister sich insoweit einer eigenen Entscheidung enthalten und nur den Beschluß des Landtags-Ausschusses unterrichtend weitergeben wollte, der aber die allein dem Minister vorbehaltene Änderung der geltenden Y/irtschaftsland-Vorschriften rechtswirksam nicht herbeiführen konnte. Bei dieser Sachlage kommt der erwähnte Grundsatz zu dem fragen, daß diese Unklarheiten zu Lasten des beklagten Landes gehen und - was insbesondere den Zeitraum nach Zugang der Verfügung des Regierungspräsidenten vom 21.März Bas hat zur Folge, daß der - in seiner Höhe unstreitige - Gehaltsteil des Klägers, den er mit seiner Klage verlangt, vom beklagten Land zu Unrecht unter Berufung auf das neu festgesetzte, für die Zeit vom 1. 1. Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits hat das Landgericht dem beklagten Land auch die Kosten der drei Rochtszüge im Verwalüungsstreitverfahren auferlegt, soweit über diese nicht schon durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Braunschweig vom 16. Zwar trügt nach 276 Abs.3 Satz 2 ZPO grundsätzlich der Kläger die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, und diese Vorschrift kommt auch für den.Pall einer Verweisung nach § 81 BVerwGG zu dem Tragen (vgl. Das ist in der Kegel der Pall, wenn dem Kläger eine falsche Rechtemittelbelehrung von der beklagten Behörde erteilt worden ist, wie dies hier nach den Ausführungen des Landgerichts geschehen ist; zu demindest hätte das beklagte Land Zweifel in der Rechtsmittelbelehrung gegenüber dem Kläger zu dem Ausdruck bringen müssen, was nicht behauptet worden ist (vgl. Dieses festgestellte Verschulden des beklagten Landes blieb entgegen der Meinung der Revision auch ursächlich für die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge im Vorwaltungsstreit-verfahren, selbst wenn das Landesverwaltungsgericht seine sachliche Zuständigkeit bejahte, da das vom Kläger anhängig gemachte Verwaltungsstreitverfahren durch Verschulden des beklagten Landes veranlaßt worden war uno notwendigerweise gegebenenfalls bis zu dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden mußte, schon mit Rücksicht darauf, daß eine Verweisung an das Zivilgericht nur von diesem ausgesprochen werden konnte (§81 BVerwGG). Das ergibt sich aus folgendem: Das Landgericht hat mit Rücksicht auf die vom Kläger rnit Zustimmung des beklagten Landes im Verhandlungstermin am 6« Januar 1959 erklärte itücknahine der ursprünglich beim Landgericht in Lüneburg erhobenen, und alsdann zu dem Landgericht Hannover verwiesenen Klage (3 0 228/5Ö des Landgerichts Hannover) durch einen späteren Beschluß vom 2, März 1959 dem Kläger insoweit die Kosten auferlegt.

Zitierte Normen: § 71 GVG § 547 ZPO § 19 BBesG § 97 ZPO
KostenLandbeklagenNutzungsgeldMärzLandgerichtLüneburgNutzungsgeldesKläger

Volltext der Entscheidung

IXI ZK 30/59
2150 096
Verkündet am 31»Mürz 196<j Fieser,Justigangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Minister Tür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Hannover,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof «Br .■■■& -
gegen
 den Forstmeister Wolfgang X	Forstamt	Ri
 Post	Landkreis
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. März I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Pagendarm, Br.Weber, Br.Beyer, Br.Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 20. Januar 1959 wird zurückgewiesen.
Bas beklagte Land hat die Kosten des Kevi~ sionsverlährens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Klager, dem die Forstmeisterstelle liflHpHHI, Forstamt	übertragen	ist,	hat Tür das zu dieser
 Stelle gehörende Wirtschaftsland in der Größe von 48 Morgen ein Nutzungsgeld zu "zahlen”, dessen Höhe entsprechend früheren Erlassen des ehemaligen Preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten auf 100 £ des durch amtliche Hinschätzung ermittelten Grundsteuerreinertrages festgesetzt worden war. Nach diesen Berechnungen betrug das vom Kläger zu "zahlende"Nutzungsgeld bisher jährlich 220,— DM. Mit Erlaß vom 31« August 1930 ordnete der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Durchführung eines Beschlusses des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages vom 19« Juli 1950 an, daß das Nutzungsgeld ab 1. Oktober 1950 für die Gebietsteile der ehemaligen (preußischen) Provinz Hannover von 100 i* auf 250 io des Heinertrages zu erhöhen sei. Mit Verfügung vom 21. März 1951 hat daraufhin der Regierungspräsident (Forst abteilung) in Lüneburg das vom Kläger zu "zahlende'* Nutzungsgeld für das Wirtschaftsland mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 auf 550,— DM jährlich festgesetzt.
Gegen diese Verfügung hat der Kläger am 20.April 1951 Einspruch eingelegt und diesen näher begründet. Der Regierungspräsident in Lüneburg hat über diesen Einspruch nicht entschieden. Daraufhin hat der Kläger gegen den Regierungs Präsidenten in Lüneburg im Verwaltungsstreitvcrfähren Klage erhoben mit dem Anträge, die genannte Verfügung vom 21. März 1951 aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht Braunschweig (Kammer Lüneburg) hat durch Urteil vom 16. Oktober 1952 die Verfügung des Regierungspräsidenten .in Lüneburg vom 21. März 1951 insoweit aufgehoben, als sie
 
eine Erhöhung des Nutzungsgeldes für die Zeit vom 1,Oktober 1950 bis 30« Juni 1951 festgesetzt hat; im übrigen hat es die Klage abgev/iesen. Der klageabweisende Teil dieses Urteils ist rechtskräftig geworden« Soweit rnit dem genannten Urteil die angefochtene Verfügung aufgehoben war, hat der Regierungspräsident in Lüneburg Berufung eingelegt zu dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, das die Klage - soweit sie noch anhängig war - abgewiesen hat, v/eil der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei. Auf die Iievi-sion des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 3« August 1956 unter Aufhebung des Berufungs-Urteils erkannt:
"Bas Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braun-schweig - Erste Kammer Lüneburg - vom 16. Oktober 1952 wird aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben ist.
Die Sache wird an das Landgericht in Hannover verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem künftigen Schlußurteil Vorbehalten."
Im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der Regierungspräsident Lüneburg das Gehalt des Klägers um das auf die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 30. Juni 1951 entfallende erhöhte .Nutzungsgeld für das V/irtschaftsland des Klägers, nämlich um 246,— BM gekürzt. Nach Einholung eines Vorbescheides hat der Kläger am 2. August 1955 vor dem Landgericht in Lüneburg Klage gegen den Regierungspräsidenten in Lüneburg auf Zahlung dieses einbehaltenen Gehaltsteils von 246,— LM erhoben. Nach Erlaß des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 1956 hat sich das Landgericht in Lüneburg durch Beschluß vom 10.Oktober 1958 auf Antrag des Klägers für
 örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht in Hannover verwiesen.
Nach Verbindung dieses zuletzt genannten Rechts-streits mit dem zuvor vom Bundesverwaltungsgericht an das Landgericht Hannover verwiesenen Hechtsstreit durch Beschluß des Landgerichts in Hannover vom 25. Oktober 195h hat der Kläger die ursprünglich vor dem Landgericht in Lüneburg erhobene Zahlungsklage am 6. Januar 1959 mit Zustimmung des beklagten Landes zurückgenoinmen; insoweit sind ihm durch einen späteren Beschluß des Landgerichts in Hannover vom 2. März 1959 auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.
Der Kläger macht im jetzigen Verfahren unter Wiederholung seines öachvorträges im Verwaltungsstreitverfahren geltend, durch die Verfügung des Regierungspräsidenten in Lüneburg vom 21. März 1951 sei das Nutzungogeld für das mit seiner Dienststelle verbundene V/irtschaftsland zu Unrecht für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 50.Juni 1951 auf 550,— DM festgesetzt worden. Die vom Regierungs Präsidenten in Lüneburg erfolgte Einbehaltung seines Gehalts um den auf die genannte Zeit entfallenden Differenz betrag von 246,— DM sei daher nicht gerechtfertigt. Bei der Festsetzung des Nutzungsgeldes handele es sich um einen rückwirkenden Verwaltungsakt, der schlechthin unwirksam sei. Die Neufestsetzung des Nutzungsgeldes verstoße außerdem gegen die mit Erlaß des ehemaligen Preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Porsten vom 26. Juni 1933 ab 1. Juli 1933 in Kraft gesetzten Vorschriften über das Wirtschaftsland der Porstdienststellen in der preußischen Staatsforstverwaltung (V/V); insbesondere könne nach diesen Vorschriften das Nutzungsgeld innerhalb des vom 1. Juli bis 30. Juni (des jeweils folgen-
 den Jahres)laufenden Wirtschaftsjahres nur unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, die hier nicht vorlägen Auch verstoße die Neufestsetzung des Nutzungsgeldes, vor allem während des Laufs des Wirtschaftsjahres, gegen die Kürsorgepflicht des Lienstherrn.
her Kläger hat demgemäß beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 246,— DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Las beklagte Land hat mit näherer Begründung ura Klage abweisung gebeten.
Las Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt und dem beklagten Land die gesamten Kosten des Hechtsstreits auferlegt, soweit über diese nicht durch das Urteil des Landesvcrwaltungsgerichts Braunschweig - Kammer Lüneburg -vom 16. Oktober 1952 (I A 665/51) bereits rechtskräftig entschieden ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Sprungrevision des beklagten Landes, mit der es seinen Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Heviaion.
Bntscheidungs gründe,:
I.
Lie jetzige Hevision ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes zulässig, da die Klage einen Anspruch auf Zahlung von Beamtengehalt zu dem Gegenstand hat (§ 71 Abs. 2 Ziff. 1 GVG i.V.m. § 547 Abs. 1 Ziff.2 ZPO). Las beklagte Land hat die zu seiner Sprung revision erforderliche Zustimmung des Klägers formund fristgerecht beigebracht (§ 566 a Abs. 2 ZPO),
6
Das Landgericht hält sich wegen der bindenden Wirkung der vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 61 BVerwG ausgesprochenen Verweisung der Sache zur .Entscheidung Uber die nunmehr gegen das beklagte Land gerichtete Zahlungsklagc für sachlich zuständig. Hiergegen sind Bedenken nicht zu erheben, zu demal der ordentliche Rechtsweg schon aus folgenden Gründen gegeben ist: Auch wenn die Aktenvorgänge vom Bundesverwaltungsgericht dem Landgericht Hannover erst im Januar 1953 zur Fortsetzung des Verfahrens zugeleitet worden sind, so war doch die Sache beim Landgericht Hannover schon mit der Verkündung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 3- August- 1956 anhängig geworden (§26 BVerwGG i-V.in. § 276 Abs- 2 ZPO), also vor dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl I, 667)- Die in diesem Gesetz neu getroffene Bestimmung über den Rechtsweg für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Beamtenverhältnis, die von der bisher im Lande Niedersachsen geltenden Zuatändigkeitsregelung abweicht, greift also nicht Platz (§§ 126, 137 BBRG).
II.
1.	) Das Landgericht begründet sein der Klage stattgebendes Urteil - in Anlehnung an das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig vom 16. Oktober 1952 - mit im wesentlichen folgenden Erwägungen:
Zwar sei die durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Erlaß vom 31. August 1950 angeordnete Anhebung des Nutzungsgeldes auf 250 (statt bisher 100 des Grundsteuerreinertrages des überlassenen Wirtschaftslandes nicht unwirksam. Jedoch habe -die Erhöhung des Hutzungsgeldes für das Wirtschafts-land des Klägers ^durch die Verfügung des Regierungspräsi-
 
denten in Lüneburg vom 21. März 1951 für das laufende Wirtschaftsjahr 1950/51 nicht mehr mit rechtlicher Wirkung erfolgen können. Liese ausgesprochene Erhöhung des im Linzelfall vom Kläger zu zahlenden Nutzungsgeldes für das laufende Wirtschaftsjahr sei deshalb unwirksam, weil sie mit dem Sinn und Zweck der Vorschriften über das Wirtschaft »land der Forstdienststellen in der Preußischen Staatsforstverwaltung vom 1. Juli 1933 - V7V - nicht zu vereinbaren sei und außerdem gegen die Fürsorgepflicht des beklagten Landes als Lienstherrn der Porstbeamten verstoße.
Nach Ziff. 6 .\VV sei - so führt das Landgericht im einzelnen aus - Grundlage für die Bemessung des Nutzungsgeldes der durch amtliche Einschätzung ermittelte Reinertrag, von dem ein vom Fachminister bestimmter Hundertsatz als Nutzungsgeld zu erheben sei. Ziff. 9 b i.V.m. Ziff.6 Y/V sehe vor, daß im Falle einer Neueinschätzung des Nutzungswertes bei Eintritt wesentlicher Änderungen in den Ertrags-Verhältnissen oder bei der Verbesserung der Grundstücke mit Staatsmitteln das dadurch erhöhte Nutzungsgeld erst mit Beginn des Landwirtschaftsjahres (der jeweilige l.Juli des Kalenderjahres) zu zahlen sei, in dem auch die Mehrbeträge aus dem Wirtschaftsland geerntet -würden... Lieser allgemeine Grundsatz sei auch auf den Fall der Erhöhung des Nutzungsgeldes aus fiskalischen Gründen (wie hier durch Erhöhung des Hundertsatzes) ohne vorgängige Neueinschätzung des Y/irtschaftslandes entsprechend anzuwenden. Jedenfalls werde die, dem Kläger gegenüber erst durch Verfügung vom 21. März 1951, also nach Ablauf von nahezu drei Vierteln des Wirtschaftsjahres, ausgesprochene Erhöhung des von ihm für das laufende Wirtschaftsjahr zu zahlenden Nutzungsgeldes nicht mehr durch Ziff. 6 und 9 WV gedeckt. Lenn der Beamte könne erwarten, daß der Dienstherr im Kähmen der
 ihm obliegenden Pürsorgepflicht dem Beamten nicht aus lediglich fiskalischen Erwägungen zu einem Zeitpunkt mit einem höheren Nutzungsgeld belaste, in dem dieser über die Erträgnisse seines Wirtschaftslandes im wesentlichen bereits verfügt habe. Das Nutzungsgeld stelle für den Inhaber von V/irtschaftsland nicht nur einen unbedeutenden Kooten-faktor dar; es sei für den wirtschaftenden lorstbeamten ebenso ausschlaggebend bei seinen zu Beginn des Wirtschafte jahres getroffenen Dispositionen wie für einen landwirtschaftlichen Pächter. Das beklagte Land könne sich auch nicht darauf berufen, daß das Nutzungsgeld für das Wirtschaftsjahr 1950/51 erst am 30. Juni 1951 für den Kläger fällig geworden sei, mithin noch vor Fälligkeit erhöht worden sei. Denn dieser Umstand lasse gerade die Erhöhung nach Ablauf von nahezu drei Vierteln des Wirtschaftsjahres als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen. La das beklagte Land somit zu Unrecht aas erhöhte Nutzungsgeld für das Wirtschaftsjahr 1950/51 vom Gehalt des Klägers einbehalten habe, müsse es den der Höhe nach unstreitigen Gehaltsbetrag von 246,— DM nebst den verlangten 4 Zinsen vom Zeitpunkt der Erhebung der Zahlungsklage an den Klager zahlen.
2.) Die Revision meint demgegenüber,, der Nied er sächsische Fachminister sei an die (ehemals preußischen) Wirtschaf tsland-Vorschr if ten nicht gebunden gewesen; denn diese seien nicht Hechts-, sondern nur Verwaltungsvorschriften die im Wege des Ministerialerlasses ergangen seien und ebenso auch durch Erlaß des zuständigen niedersächsischen Fachministers hätten abgeändert werden können. Abgesehen hiervon beträfen die Bestimmungen in Ziff. 9 WV nur die Änderungen des Nutzungsgeldes infolge Änderung des Kein-ertragswertes des »Yirtachaftslandes oder infolge einer Ai't "Wert fort Schreibung" - auch auf Grund Änderung des
 Bestandes des Wirtschaftslandos durch Zu- oder Abgang die nicht vergleichbar seien mit der iinderung des allgemeinen, durch den zuständigen Fachrainister zu bestimmenden Hebe- (Hundert)Satzes des Heinertrages. Wann und unter welchen Umständen dieser "Hebesatz" geändert werden könnte, sei zwar in den V/irtschaftsland-Vorschriften nicht bestimmt. Aber ebenso v/ie nach den Healsteuergesetzen eine Änderung des Hebesatzes auch im Laufe eines HechnungsWahres rückwirkend möglich sei, könne auch der für die Festsetzung des Wutzungsgeldes von Wirtschaftsland maßgebende Hundertsatz des Reinertrages ira Laufe des Wirtschaft3jahres geändert werden. Las sei - entsprechend dem letzten Absatz des Preuß. Ministerialerlasses vom 25. Februar 1925, abgedruckt als Anmerkung zu Ziff. 6 WV - offensichtlich auch bei der früheren Festsetzung des Hebesatzes im Laufe des Wirtschaftsjahres 1925/26 rückwirkend auf dessen Beginn geschehen. Darüber hinaus sehe selbst Ziff. 9 b V/V (nicht, v/ie es in der Revisionsbegründung heißt: Ziff. 9 a V/V)für den Sinzelfall eine Neufestsetzung des Nutzungsgeldes auch für das laufende Wirtschaftsjahr vor.
Lie weitere Rüge, das Nutzungsgelö. für den Kläger sei auf Grund einer schon vor Beginn des V/irtschaftejahres erfolgten allgemeinen Anhebung des Hebesatzes neu festgesetzt worden, so daß diese Neufestsetzung nicht unwirksam sein könne, hat das beklagte Land in der Kevisionsverhandlung fallen gelassen, da der tatsächliche Ausgangspunkt offensichtlich unrichtig ist.
Schließlich wendet sich die Revision mit näherer Begründung gegen die Annahme des Landgerichts, das beklagte Land habe mit der rückwirkenden Neufestsetzung des Nutzungsgeldes dem Kläger gegenüber seine Fürsorgepflicht als Dienstherr verletzt.
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3.) Das angelochtene Urteil ist in seinem Ergebnis schon auf Grund folgender Erwägungen richtig:
Auszugehen ist - wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. August 1956 S. 6-10 näher ausgeiuhrt hat - davon, daß nach § 19 BBesG die Nutzung von Dienstgrundstücken oder von sog. Y/irtschaftsland durch einen Beamten zu den "mit seinem Amt verbundenen Nebenbezügen" gehört, die dem Beamten "mit einem angemessenen Betrag auf die Dienstbezüge angerechnet werden" (vgl. hierzu allgemein: Heyland, Deutsches Beamtenrecht 193b S. 310; Brand DBG 4» Aufl. zu § 142 Anm. 3 a Ö. 779; vgl. auch Pr.Volksschullehrer-BesG vom 1. Mai 1926 - GS 6.125 -§ 15 Abs. 3 und § 19 Abs.4), und weiterhin, daß nach diesem in Niedersachaen für Forstbeamte geltenden Hecht die Festsetzung dos Nutzungsgeldes für das dem Kläger überlassene Y/irtschaftsland seinem Wesen nach* Seil der vermögensrechtlichen Hegelung des Beamtenverhältnisses des Klägers zu dem beklagten Land als seinem Dienstherrn ist. fö.a.\7.; Die Festsetzung des Nutzungsgeldes als Bewertung des dem Kläger überlassenen Wirtschaftslandes durch den Dienstherrn ist der Festsetzung der beamtenrechtlichen Dienstbezüge des Klägers jedenfalls insoweit gleichzustellen, als die hierfür geltenden allgemeinen Kechtsgrund-sätze des Beamtenrechts zur Frage des Umfanges und des Maßes einer rechtlich möglichen Abänderung von Dienstbezügen in Frage stehen. Ferner stellt die Erhöhung des Nutzungsgeldes für überlassenes V/irtschaftsland und damit die Anrechnung eines erhöhten Nutzungsgeldes auf die Dienstbezüge in ihrer rechtlichen und tatsächlichen Wirkung grundsätzlich die Herabsetzung oder Minderung der bisher tatsächlich gewährten Dienstbezüge dar.
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Es ist nun aber ein vorn Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretener Grundsatz des Beamtenrechts, daß die Lienstbezüge der Beamten nur für die Ankunft herabgesetzt oder gemindert werden können, und auch dies nur im Kähmen der Wahrung des "standesgemäßen Lebensunterhaltes", der unter der grundgesefczlichen Eigentumsgarantie steht (vgl. BGHZ 6, 208, 213; 16, 192, 200 - 203; 20, 16,
17 u.a.). Da der Beamte das ihm überlassene Wirtschafisland ununterbrochen, also laufend nutzt, kommen ihm diese "Kcbenbezüge" seines Biensteinkommens auch fortlaufend zugute. I)as bedeutet, daß - unabhängig von dem Zeitpunkt der "Fälligkeit" des von dem Beamten jährlich zu "zahlenden" Wutzungsgeldes, der hier unstreitig am 30»Juni 1951 eintrat - auch die Anrechnung des Mutzungsgelde3 auf die Lienstbezüge fortlaufend erfolgt mit der Wirkung, daß die Erhöhung des Kutzungsgeldes für einen bestimmten Zeitraum ^	auch	für diesen gesamten Zeitraum eine laufende' Herabset-
zung der bisher gewährten Lienstbezüge einschließt. Liese Herabsetzung oder Minderung seiner Lienstbezüge wurde dem Kläger gegenüber aber konkretisiert und damit wirksam erst mit dem Zugang der Verfügung des Regierungspräsidenten in Lüneburg vom 31» März 1951» Lenn die Festsetzung eines Hutzungsgeldes für überlassenes Wirtschaftsland und die damit verbundene Anrechnung der konkreten .Nutzung auf die Lienstbezüge können der Matur der Sache nach stets nur für den Einzelfall getroffen werden. Las ergibt sich auch daraus, daß nach Ziff. 6 Abs. 5 V/V das koiikret über- / lassene Wirtschaftsland und das Hutzungsgeld hierfür jeweils durch den Regierungspräsidenten (iin Einzelfall) festgesetzt wird, wie übrigens auch der Inhalt der Verfügung des Regierungspräsidenten vom 21. März 1951 i.V.in. dem nur allgemein gehaltenen Ministerialerlaß vom 31. August 1951 deutlich ausweist.
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Mithin ist dem Kläger gegenüber die Neufestsetzung des Nutzungsgeldes für den Zeitraum vor dem, nach der Behauptung des Klägers am 24. März 1951 erfolgten Zugehen der Verfügung des Regierungspräsidenten vom 21.März 1951 auf alle Fälle schon deshalb unwirksam, weil sie gegen den beamtenrechtliehen Grundsatz, daß eine rückwirkende Herabsetzung der Dienstbezüge unzulässig ist, verstößt.
Soweit es sich um die künftige Herabsetzung der Dienstbezüge ab Zugang der Verfügung des Regierungspräsidenten vom 21. März 1951 handelt, gilt folgendes: Ein weiterer das - Beamtenrecht allgemein beherrschender Grundsatz geht dahin, daß Rechtsnachteile zu Lasten eines Beamten nur eintreten, wenn sie in Rechtsvorschriften eine klare Grundlage haben, so daß Zweifel sich zu Lasten des Dienstherrn auswirken (vgl. Urteil des Senats vom 50. Oktober 1952 III ZR 56/52 S. 12). Dies führt zu folgenden weiteren Erwägungen:
Die Verfügung des Regierungspräsidenten vom 21.März 1951 gibt keine Vorschrift an, auf Grund deren im Gegensatz zu der aus Ziff. 6 und 9 WV zu entnehmenden Grundsatzregelung, nach der die Neufestsetzung von Nutzungsgeld in der Regel erst ab Beginn des kommenden landwirtschaftlichen Betriebsjahres erfolgt, das Nutsim»gsgeld schon für die Zeit ab 1. Oktober 19519 also rückwirkend für nahezu drei Viertel des laufenden Wirtschaftsjahres festgesetzt worden ist oder daß und wodurch die genannte Grundsatzregelung abgeändert worden ist. In dieser Beziehung ist kennzeichnend, daß in dem vom Regierungspräsidenten in Lüneburg für seine Verfügung vom 21.März 1951 benutzten Formular»das offensichtlich < üblicher Weise allgemein für Neufestsetzungen von Wirtschaftsland und Nutzungsgeld verwendet wird, das vorgedruckte Datum des
■V.
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1. Juli, also des Beginns des tYirt schaftsjahres, nur durchgestrichen und stattdessen lediglich der 1. Oktober 1950 eingesetzt worden ist. Die Unklarheit, auf Grund welcher Bestimmungen die Erhöhung des Nutzungsgeldes vom kegierungspräsidenten angeordnet ist, wird auch nicht durch den Ministerial-Erlaß vom 51. August 1950 beseitigt. Dieser Erlaß, der zudem nicht an die einzelnen Forst beamten gerichtet ist, enthält nur den Hinweis, daß "in Durchführung des Beschlusses des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages vom 19» Juli
1950	bereits ab 1. Oktober 1951 das Nutzungsgeld .... von 100 auf 250 des Reinertrages zu erhöhen ist1'. In ihm ist also nicht klar und eindeutig zu dem Ausdruck gebracht worden, daß der Fachminister selbst - als die hierfür zuständige Stelle - die geltenden Wirtschaftsland-Vor-Schriften oder jedenfalls die aus ihnen zu entnehmenden Grundsatzregelungen insoweit abändern wollte, als die Neufestsetzung des Nutzungsgeldes schon mit dem 1. Oktober 1951 eintreten sollte. Vielmehr läßt der vom Minister gewählte Wortlaut berechtigte Zweifel in der Richtung auf-kommen, ob der Minister sich insoweit einer eigenen Entscheidung enthalten und nur den Beschluß des Landtags-Ausschusses unterrichtend weitergeben wollte, der aber die allein dem Minister vorbehaltene Änderung der geltenden Y/irtschaftsland-Vorschriften rechtswirksam nicht herbeiführen konnte.
Bei dieser Sachlage kommt der erwähnte Grundsatz zu dem fragen, daß diese Unklarheiten zu Lasten des beklagten Landes gehen und - was insbesondere den Zeitraum nach Zugang der Verfügung des Regierungspräsidenten vom 21.März
1951	bis zu dem 50. Juni 1951 anlangt - es bei der aus Ziff.6 und 9 v;v zu entnehmenden und nicht abgeänderten Grund-satzregelung verbleibt, daß Änderungen, insbesondere Er-
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höhungen des Nutzungsgeldes in der Regel erst vom Beginn des kommenden v/irtschaftsjahres an wirksam werden. Hiernach kann die Neufestsetzung des Nutzungsgeldes für den Kläger frühestens erst ab 1. Juli 1951 wirksam geworden sein»
Bas hat zur Folge, daß der - in seiner Höhe unstreitige - Gehaltsteil des Klägers, den er mit seiner Klage verlangt, vom beklagten Land zu Unrecht unter Berufung auf das neu festgesetzte, für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 50. Juni 1951 erhöhte Nutzungsgeld einbehalten worden ist. Hiernach hat das beklagte Land dem Kläger diesen einbehaltenen Gehaltsteil einschließlich der sog.Prozeßzinsen zu zahlen.
III.
1. Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits hat das Landgericht dem beklagten Land auch die Kosten der drei Rochtszüge im Verwalüungsstreitverfahren auferlegt, soweit über diese nicht schon durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Braunschweig vom 16. Oktober 1952 rechtskräftig zu Ungunsten des Klägers entschieden worden ist. Auch insoweit ist das angefochtene Urteil rechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar trügt nach 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO grundsätzlich der Kläger die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, und diese Vorschrift kommt auch für den.Pall einer Verweisung nach § 81 BVerwGG zu dem Tragen (vgl. BGHZ 12, 52, 70 -71)» Jedoch gilt hier für die Kosten im Verwaltungsrechtszug, um die es sich insoweit allein handelt, die Vorschrift des § 99 Abs. 2 MKVO Nr. 165 und § 65 Abs. 3 BVerwGG, wonach die Kosten einem Beteiligten dann auferlegt werden, wenn und soweit ihn
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an der Entstehung dieser Kosten ein Verschulden trifft.
Das ist in der Kegel der Pall, wenn dem Kläger eine falsche Rechtemittelbelehrung von der beklagten Behörde erteilt worden ist, wie dies hier nach den Ausführungen des Landgerichts geschehen ist; zu demindest hätte das beklagte Land Zweifel in der Rechtsmittelbelehrung gegenüber dem Kläger zu dem Ausdruck bringen müssen, was nicht behauptet worden ist (vgl. hierzu allgemein: Klinger, Verwaltungoger ichtsbarkeit in der britischen Zone 2.Aufläge zu § 99 Anm. B und Ule BVerwGG zu § 65 Anm. III). Dieses festgestellte Verschulden des beklagten Landes blieb entgegen der Meinung der Revision auch ursächlich für die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge im Vorwaltungsstreit-verfahren, selbst wenn das Landesverwaltungsgericht seine sachliche Zuständigkeit bejahte, da das vom Kläger anhängig gemachte Verwaltungsstreitverfahren durch Verschulden des beklagten Landes veranlaßt worden war uno notwendigerweise gegebenenfalls bis zu dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden mußte, schon mit Rücksicht darauf, daß eine Verweisung an das Zivilgericht nur von diesem ausgesprochen werden konnte (§81 BVerwGG).
Rach alledem erweist sich die Revision des beklagten Landes im voJlton Umfang als unbegründet. Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
2.) Das Landgericht hat zutreffend auch die gesamten vor dem Zivilgericht entstandenen Kosten dem beklagten Lande auferlegt. Diese Kostenentscheidung bezieht sich nur auf die Kosten des Verfahrens, das vom Bundesverwaltungsgericht an das Landgericht verwiesen worden ist, nicht auf die Kosten des Verfahrens, das sogleich bei den Zivilgerichten anhängig geworden und vom Landgericht Lüneburg an das Landgericht Hannover verwiesen worden ist.
16
Das ergibt sich aus folgendem: Das Landgericht hat mit Rücksicht auf die vom Kläger rnit Zustimmung des beklagten Landes im Verhandlungstermin am 6« Januar 1959 erklärte itücknahine der ursprünglich beim Landgericht in Lüneburg erhobenen, und alsdann zu dem Landgericht Hannover verwiesenen Klage (3 0 228/5Ö des Landgerichts Hannover) durch einen späteren Beschluß vom 2, März 1959 dem Kläger insoweit die Kosten auferlegt. Das kevisionagericht geht davon aus, dai3 das Landgericht mit diesem späteren Beschluß nicht eine Berichtigung seines Urteils vom 20. Januar 1959 nach § 319 ZPO im Kostenpunkt ausgesprochen hat oder ausapreclien wollte; der jetzt erkennende Senat hat deshalb auch seinerseits von einer Berichtigung oder Ergänzung der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil Abstand genommen.
Denn dieser spätere Beschluß des Landgerichts vom 2. März 1959 ist trotz der vorher ausgesprochenen Verbindung der beiden Prozesse ausdrücklich wieder unter dem alten Aktenzeichen 3 0 228/56 des Landgerichts Hannover ergangen, während der Rechtsstreit, in dem das angefochtene Urteil erlassen ist, unter dem Aktenzeichen 3 0 28/58 des Landgerichts Hannover gelaufen ist. Es wird deshalb angenommen, daß das Landgericht im Verhandlungstermin am 6. Januar 1959 mit Zustimmung beider Parteien die ausgesprochene Verbin-
dung der Prozesse - zu demindest stillschweigend - wieder aufgehoben hat, wozu es unter diesen Voraussetzungen jederzeit in der Lage war (§§ 147, 150 ZPO; vgl. Stoin-Jonas-Schünke ZPO 18. Auf1. § 147 IV und § 150 I 2).
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