Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Weber, Br. Kreft, Br, Arndt und Br. Hußla für Recht erkannt? Um August 1953 suchte der Kläger um die Bewilligung des Armienrechts für eine Klage gegen nach, Br wollte von diesem Zahlung der von ihm an gegebenen Bar- Auf eine weitere Eingabe des Klägers wurde Vom Oberlandesgericht eine Äußerung der Kreishandwerkerschaft Iii^^ erholt und dem Kläger sodann durch den SenlatsVorsitzenden unter Übersendung einer Abschrift der Äußierung mitgeteilt, der Senat habe keinen Anlaß, von seinen früheren Beschlüssen abzugehen. Das Berufungsgericht vermißt zunächst eine ausreichende Darlegung des Klägers nach der Richtung, daß ihm die Versagung c es Armenrechts wirklich einen Schaden zugefügt habe. 826 BGB, Vorgehen; auch könne er Sch^HH^ verklagen, da RflB ihm!gegen diesen zustehende Ansprüche auf Ersatz von Umbau-i und Einrichtungskosten allein an den Kläger und nicht, jwie dieser meint, vorher im Vertrag vom 21. Darüber hinauB hält das Berufungsgericht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung auf Seiten der mit dem Armenrechtsgesuch des Klägers befaßten Richter nicht für gegeben; die hierzu von ihm angest^llten tatsächlichen und rechtlichen Er- a) Eine Haftung von D^^ aus 5 25 HGB hat das Oberlandesgericht toei der Prüfung deB Armenrechtsgesuchs mit der Begründung'nicht durchgreifen lassen, RHHBI sei als März 1951 (Tag der behaupteten Geschäftsübergabe); geltenden Fassung Minderkaufmann gewesen, habe al-bo überhaupt keine Firma führen können; selbst wenn sein Betrieb ein vollkaufmännisches Unternehmen gewesen sei, sei es nicht mit der Firma von BflP fortgeführt worden - i Wenn die Revision hierbei bemängelt, das Oberlandes-gericlht habe das Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern vom 31 • März 1953 und die durch es herbeige-führtje Neufassung des § 4 HGB übersehen, so trifft das nicht! Bie Übernahme der Firma hätte bedeutet, daß B^^, wenn als Vollkaufmann eine solche gehabt hätte, desseh Firma» also den Hamen, unter dem RflHHI sein Handelsgeschäft betrieben und die Unterschrift abgegeben hat (£ 17 HGB), mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführte (§ 25 HGB). Die vom 4 Juni 1954 datierte Auskunft der Kreishandwer-kerschaft, die 4&s Oberlandesgericht nach seiner letzten Beschlußfassung^ im Hinblick auf eine neuerliche Eingabe des Klägers erhpben hatte, besagte, RPPP sei mit Wirkung vom 28. Das Oberlan-desgericht hat im Beschluß vom 51« März 1954 ausgeführt, der Antragsteller habe eine Behauptung dahin, daß Pp nicht nur das Unternehmen von RflPP, sondern auch des- sen Firma fortgeführt habe, nicht aufgestellt, und hat die vorstehende Auskunft der Kreishandwerkerschaft nicht in einem dem Kläger günstigen Sinne verwertet. In dem jetzt angefochtenen Urteil würdigt es die Auskunft dahin, daß nach ihr das vjon Bpp betriebene Geschäft von einem anderen, nicht alber unter Fortführung der Firma von übernommen worden sei. (§ 118 a Abs 1 ZPO), Schließlich braucht das Gericht dem Beschluß,durch den es das Armenrecht verweigert, nur: eine kurze Begründung beizufügen, aus der die für die Entscheidung maßgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersichtlich sind, und auch dies nur, sofern es nicht nach der läge des Paales entbehrlich oder unzweckmäßig erscheint (§ 126 Abs 2 ZPO)» ter hätten in einer für den Schadenseintritt ursächlichen Weise schuldhjaft pflichtwidrig die Präge, ob eine von gjeführte Firma weitergeführt hat, zu Ungunsten des Klägers beurteilt. HflSP und SchpHH) nictl^ näher bekannt seiep, brauchte das Oberlandesgericht nicht auf einen margclniden Beweiswert der in den vorhergehenden Absätzen gegebenen Auskünfte zu schließen- Die von der Revision heranjgezogene Bemerkung von DflS in seinem am 27 -August 1953 beim Landgericht Münster eingegangenen Schreiben, er habp zusammen mit seinem Geschäftsfreund HtfMt den ehemaligen Betrieb RfllHP übernommen, brauchte das Qberlandesgpricht nicht als schlüssigen Beweis für eine Übernahme a\jich der Pirma zu werten und in seinen Beschlüssen nicht näher abzuhandeln (§ 126 Abs 2 ZPO) - sondere nicht etwa ihm gegen SchflHI^ zustehende Ersatzansprüche \ es habe daher keine Vermögensübemahme Vorgelegen, noch .weniger werde der Antragsteller nachweisen können, D^plhabe die Verhältnisse auf Seiten von gekannt, aus denen sich ergebe, daß die überlassenen Gegenstände dessen ganzem oder nahezu ganzes Vermögen bildeten. . Demgegenüber läßt sich nicht mit der Revision sagen, die Richter des Armenrechtsverfahrens hätten bei ihrer mehr summarischen Prüfung fahrlässig folgendes verkannt: Dfll habe bei Vertrageschluß gewußt, daß BflU bereits den Offenbaruifgseid geleistet hatte, ferner, daß der im Vertrag Februar 1951 wurde, wie das Berufungsurteil mit Recht betont, im wesentlichen nur über einzelne, bestimmt bezeichnete Gegenstände verfügt, die noch dazu nach jder Fassung des Vertrags als nur zu einem Teil RfHHI gehörig angesehen werden konnten; dessen wichtigste Leistling bestand ersichtlich darin, daß er mit seiner Familie djje Besitzung räumte. sein Beschluß vom Dezember 1953 auf Seite 3 ausweist, die Revision jedoch übersieht, berücksichtigt, daß I^BHI bei Vertrags Schluß1 wußte, EflBBl habe im Jahre 1950 den Offenbarungseid geleistet und sei konkursreif- Die damalige Annahme des O^erlandesgerichts, auch dann habe Döme nicht mit Notwendigkeit wissen müssen, daß RflHIto den Vertrag in der Absicht, seine Gläubiger zu schädigen, geschlossen habe, wird auch im Berufungsurteil vertreten. Dies führt hierzu Aus, da in dem Vertrag im wesentlichen nur über Eigentum von verfügt worden sei, habe jedenfalls angenommen werden können, daß mit dem Vertrag keine wesentlichen, einem Zugriff eines anderen seiner Gläubiger aüsgesetzten Vermögexisobjekte auf gegeben habeDie Überlegung des Oberlandesgerichts bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet, das dem Bevisionsrichter grundsätzlich verschlossen ist. Verschulden gereichen kann, als der Kläger damals den Abschluß des Vertrages vom 21, Februar 1951 und seinen Vollzug als eine unerlaubte Handlung von DflBwim Sinne der 823, 826 BGB bezeichnet hatte- Auch im übrigen läßt sijsh eine schuldhaft pflichtwidrige Be-
IIIZR 30/56 Verkündet am 27- Mai 1957 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Faul S in L| >, Mi Klägers, Berufungsklägers und He vis ionskläger s, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeöbevollmächtigter: Rechtanswalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Weber, Br. Kreft, Br, Arndt und Br. Hußla für Recht erkannt? Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 12. Bezember 1955 wird zu-rückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen- Von Recht8 wegen sj if Tatbestand:' Der Kläger hatte in den Jahren 1950 und 1951 dem aus Ostdeutschland zigewanderten Fleischermeister in l4HHPKre:i-s 21.510 DM als Darlehn gegeben. BflBP pachtete von dem Eigentümer SchpHIP in Scp|HP e^n Grundstück und richtete in dem Anwesen einen Schlachtbetrieb nebst Wohnung eih. Der Betrieb kam jedoch Anfang 1951 zu dem Erliegen. Am 21. Februar 1951 schloß R|unter Zuziehung des Vietfcaufjmanns Eflp mit dem an dem Fachtobjekt interessierten Großschlöchter DflP einen Vertrag. Nach diesem kaufte von EflP, 11 welcher Besitzer folgender Gegenstände jist, die jedoch im Fleischereibetrieb des Herrn I4MHP stehen”, eine komplette Kühlanlage mit einer kompletten Haus^ass er Versorgung, die an den Wänden befe-r stigten Gehänge jund einen in der Wurstküche stehenden Kessel nebst einigen anderen Sachen* Ansprüche irgend welcher Seite bestehen, so heißt es in dem Vertrag, an diesen Gegenstände^ nicht. Der Kaufpreis in Höhe von 6 000 TM sollte am Tage der Übergabe (l„ März 1951) an EflBP gezahlt werden; HjflHP verpflichtete sich in dem Vertrag, die von ihm und]seiner Familie in dem Anwesen bewohnten Räume bis zu dem 1- März 1951 frei zu machen. In der Folgezeit machte gegen SchUH^fe Ersatzansprüche für Aufwendungen an Umbau- und Einrichtungskosten geltend, die er auf über 16.000 DM veranschlagte. Im Rechtsstreit, in dem RflflHl 2.5100 DM einklagte, einigten sich beide Teile ***** am 3* Juli 1933. auf eine von ScfcflHW an zu leistende endgültige Zahlung in Höhe von 750 DM. Im Laufe des Rechtsstreits, nämlich am 30. Oktober 1952, hatte alle seine Ansprüche gegen SchflHHHP aus den Umbauarbeiten anfden jetzigen Kläger abgetreten. i Um August 1953 suchte der Kläger um die Bewilligung des Armienrechts für eine Klage gegen nach, Br wollte von diesem Zahlung der von ihm an gegebenen Bar- lehensbleträge von 21.510 BM nebst Zinsen, hinsichtlich deren er gegen RflBBi einen Zahlungs- und Vollstreckungsbe-fehl erwirkt hatte, erlangen. Zur Begründung seines Gesuchs machte er u.a. geltend, habe in der Absicht, seine Gläubiger zu schädigen, im Vertrag vom 21- Februar 1951 sein ganzes Vermögen auf BflP übertragen, der die wirtschaftlichen Verhältnisse von habe. Als Gründe für die Haftung des BflP nannte er das Anfechtungs-gesetz (§ 3 Abs 1), die Vorschriften der §§ 823, 826 BGB, ferner j§ 419 BGB, sowie im Hinblick auf einen angeblich stattgefundenen Übergang des Geschäftes von auf BflP dile Bestimmung des § 25 HGB. Bas Bandgericht in Münster und in der Beschwerdeinstanz das Oberlandesgericht i in Hamm, dieses züerst mit Beschluß vom 24» Dezember 1953, verweigerten das Armenrecht wegen mangelnder Erfolgsaussicht einer Klage. Gegenvorstellungen des Klägers wies das Oberlaridesgericht in jeweils anderer Besetzung mit Be-schlüssien vom 12. Februar und 31 • März 1954 mit näherer Begründung zurück. Auf eine weitere Eingabe des Klägers wurde Vom Oberlandesgericht eine Äußerung der Kreishandwerkerschaft Iii^^ erholt und dem Kläger sodann durch den SenlatsVorsitzenden unter Übersendung einer Abschrift der Äußierung mitgeteilt, der Senat habe keinen Anlaß, von seinen früheren Beschlüssen abzugehen. Eine abermalige Eingabe des Klägers wurde vom Oberlandesgericht nicht m|ehr beantwortet. Bier Kläger nimmt nunmehr das Band Nordrhein-Westfalen deswegen in Anspruch, weil die im Armenrechtsverfahren tätig gewordenen Richter, wenn sie das Armenreoht I verweigert und schließlich seine Anträge nicht mehr be-schieden hatten, fahrlässig eine ihm gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und ihn dadurch geschädigt hätten-. Mit seiner auf Verurteilung des beklagten Landes zu einer Teilzahlung von! 6.050,- DM nebst Zinsen gerichteten Klage ist er in den v!orinstanzen unterlegen« Mit der Revision verfolgt er seinen Klagantrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Ent scheidungsgründe: Das Berufungsgericht vermißt zunächst eine ausreichende Darlegung des Klägers nach der Richtung, daß ihm die Versagung c es Armenrechts wirklich einen Schaden zugefügt habe. Der Kläger könne, so meint es, heute noch gegen DfBt wenn aucli vielleicht nicht mehr wegen einer inzwischen eingetreten Verjährung aus dem Gesichtspunkt der §§ 823, 826 BGB, Vorgehen; auch könne er Sch^HH^ verklagen, da RflB ihm!gegen diesen zustehende Ansprüche auf Ersatz von Umbau-i und Einrichtungskosten allein an den Kläger und nicht, jwie dieser meint, vorher im Vertrag vom 21. Februar 19M an Dfl^ abgetreten habe. Darüber hinauB hält das Berufungsgericht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung auf Seiten der mit dem Armenrechtsgesuch des Klägers befaßten Richter nicht für gegeben; die hierzu von ihm angest^llten tatsächlichen und rechtlichen Er- i wägungen halteh den gegen sie gerichteten Angriffent cer Revision stand| a) Eine Haftung von D^^ aus 5 25 HGB hat das Oberlandesgericht toei der Prüfung deB Armenrechtsgesuchs mit der Begründung'nicht durchgreifen lassen, RHHBI sei als i Fleischermeister Handwerker und damit nach § 4 HGB in der am 1. März 1951 (Tag der behaupteten Geschäftsübergabe); geltenden Fassung Minderkaufmann gewesen, habe al-bo überhaupt keine Firma führen können; selbst wenn sein Betrieb ein vollkaufmännisches Unternehmen gewesen sei, sei es nicht mit der Firma von BflP fortgeführt worden - i i Wenn die Revision hierbei bemängelt, das Oberlandes-gericlht habe das Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern vom 31 • März 1953 und die durch es herbeige-führtje Neufassung des § 4 HGB übersehen, so trifft das nicht! zu. Bas OberlandesgeriSht hat nur, zutreffend, das Gesetiz nicht auf einen vor seinem Inkrafttreten gegebenen Tatbestand angewendet < Auf die Frage, ob Minder- kaufmjann oder Tollkaufmann gewesen ist, braucht im übrigen nkcht weiter eingegangen zu werden. Benn die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht nur eine Übernahme des Geschäftes als solchen bejaht, dagegen eine Übernahme der Firma verneint, muß ohne Erfolg bleiben- i Bie Übernahme der Firma hätte bedeutet, daß B^^, wenn als Vollkaufmann eine solche gehabt hätte, desseh Firma» also den Hamen, unter dem RflHHI sein Handelsgeschäft betrieben und die Unterschrift abgegeben hat (£ 17 HGB), mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführte (§ 25 HGB). Mit der Fortführung der Firma wäre gegenüber der Öffentlichkeit zu dem Ausdruck gebracht worden, daß der Erwerber des Geschäftes für die bisherigen Geschäftsschulden haften wolle. Ob nun BflK eine von ge- führte Firma fortführte oder nicht, war in dem Armen-rechtöverfahren nur unter dem Blickwinkel interessant» ob dib tatsächlichen Verhältnisse eine dahingehende Feststellung voraussichtlich rechtfertigen würden. Ber Kläger hatte naoh dieser Richtung behauptet, der von RP^ PP betriebene Schlacht- und Handelsbetrieb mit Fleisch-und Wurstwaren mit Jahresumsätzen von über eine Million TM werde nach der Übergabe beider Betriebe von Dflp fortgeführt; dieser'habe eine Genehmigung für die Betriebe nicht nachgesucht, sie auch nicht benötigt. Der Kläger i hatte hinzugefügt, demnach seien die bezeichneten Betriebe nicht aui den Kamen Dpi umgeschrieben worden. Die vom 4 Juni 1954 datierte Auskunft der Kreishandwer-kerschaft, die 4&s Oberlandesgericht nach seiner letzten Beschlußfassung^ im Hinblick auf eine neuerliche Eingabe des Klägers erhpben hatte, besagte, RPPP sei mit Wirkung vom 28. JujLi 1950 in der Handwerksrolle gelöscht worden, da sein Betrieb von dem Fleischermeister um übernommen worden sei; es sei der Handwerkerschaft trot2 genauer Ortskenntnis nicht bekannt, daß seit dem 1. März 1951 die bisher von Rppp benützten gewerblichen Räume von der Schlächterei D^P benutzt würden; seit länge- i rer Zeit, zu demindest seit dem Jahre 1952, betreibe ein Theodor HPP ijn ftenen Räumen einen Hotschlachtungsbe- i trieb, außerdem verkaufe eine andere Firma in den Räumeh i zweimal in der!Woche Fleischwaren. Abschließend verweist die Kreishandwörkerschaft darauf, die geschäftlichen und vertraglichen Beziehungen zwischen Rflpp^ D^P und Schp-PPP seien ihr im einzelnen nicht bekannt. Das Oberlan-desgericht hat im Beschluß vom 51« März 1954 ausgeführt, der Antragsteller habe eine Behauptung dahin, daß Pp nicht nur das Unternehmen von RflPP, sondern auch des- i sen Firma fortgeführt habe, nicht aufgestellt, und hat die vorstehende Auskunft der Kreishandwerkerschaft nicht in einem dem Kläger günstigen Sinne verwertet. In dem jetzt angefochtenen Urteil würdigt es die Auskunft dahin, daß nach ihr das vjon Bpp betriebene Geschäft von einem anderen, nicht alber unter Fortführung der Firma von übernommen worden sei. Zu den Rügen der Revision ist zunächst vom Grund sät gJ. liehen her zu bemerken? i Das mit dem Armenrechtsgesuch befaßte Gericht hat das j tatsächliche Vorbringen eines Gesuchs Ilers nicht so er- | schöpfend zu prüfen, wie dies im Urteilsverfahren zu geschehen hat. Es hat sich vielmehr auf Grund einer - abge- •, > i kürzten - Vorprüfung darüber schlüssig zu machen, ob hinreichende Aussicht dafür besteht, daß der vom Antragsteller behauptete Sachverhalt wird festgestellt werden können (§ 114ZP0). Das Gericht, das vor der Bewilligung des Armenrechts den Gegner hören soll, kann auch, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, Erhebungen anstellen; i Zeugen jedoch nur vernehmen, wenn der Sachverhalt, soweit die? zur Entscheidung über das Armenrechtsgesuch erforderlich ist, auf andere Weise nicht hinreichend geklärt werden '.kann (§ 118 a Abs 1 ZPO), Schließlich braucht das Gericht dem Beschluß,durch den es das Armenrecht verweigert, nur: eine kurze Begründung beizufügen, aus der die für die Entscheidung maßgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersichtlich sind, und auch dies nur, sofern es nicht nach der läge des Paales entbehrlich oder unzweckmäßig erscheint (§ 126 Abs 2 ZPO)» i Inwiev/eit das mit einem Armenrechtsgesuch angegangene Gericht Erhebungen anstellen will, steht demnach weitgehend in seinem pflichtmäßigen Ermessen, dessen Ausübung nicht in die Nachprüfung des Revisionsgerichts fällt (vgl hierzu Urt des Senats vom 21, März 1955 - III ZR 219/53 - S 7)- Die Frages ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, bestimmt sich, gerade wenn das tatsächliche Geschehen unstreitig ist: in Weitem Umfang nach tatsächlichen, der Überprüfung im Revisionsrechtszug verschlossenen Erwägungen«. Auch insoweit, als das Oberiondesgericht aus tatsächlichen Gründen dazu gekommen ist, eine Übernahme der Firma durch DflP zu oi verneinen, sind seine Erwägungen im allgemeinen der Nachprüfung durch das Revisionsgericht ent zogen - Bei Ausübung seiner beschränkten Prüfungsbefugnis kann der Senat nun auf keinen Pall zu der Annahme gelangen, die mit Armenrechtsgesuch des Klägers befaßten Rieh- i ter hätten in einer für den Schadenseintritt ursächlichen Weise schuldhjaft pflichtwidrig die Präge, ob eine von gjeführte Firma weitergeführt hat, zu Ungunsten des Klägers beurteilt. Die von dem Antragsteller nach dieser Richtung .aufgestellten Behauptungen sind nicht, wie dies die Revision meint, unberücksichtigt geblieben, sondern nicht in dem vom Antragsteller erhofften Sinne gewürdigt worddn« Die Beurteilung der von der Kreißhandwer-kerschaft erteilten Auskunft, die noch in dem jetzt angefochtenen Urteil gebilligt wird, zeigt keinen Rechtsfehler• Aus dem Schlußsatz der Auskunft, wonacn der Kreishandwerkerschaft dip geschäftlichen und vertraglichen Beziehungen zwischen, DSP? HflSP und SchpHH) nictl^ näher bekannt seiep, brauchte das Oberlandesgericht nicht auf einen margclniden Beweiswert der in den vorhergehenden Absätzen gegebenen Auskünfte zu schließen- Die von der Revision heranjgezogene Bemerkung von DflS in seinem am 27 -August 1953 beim Landgericht Münster eingegangenen Schreiben, er habp zusammen mit seinem Geschäftsfreund HtfMt den ehemaligen Betrieb RfllHP übernommen, brauchte das Qberlandesgpricht nicht als schlüssigen Beweis für eine Übernahme a\jich der Pirma zu werten und in seinen Beschlüssen nicht näher abzuhandeln (§ 126 Abs 2 ZPO) - b) Wae den vom Kläger im Armenrechts verfahren weiter genannten Klagegrund des § 419 BGB betrifft, so hat . das Oberlanjdesgericht im Armenrechtsverfahren mit näherer Begründung jaich auf den Standpunkt gestellt, der zwischen i i und unter Mitwirkung von E^^ am 21. Februar 1931 zuständegekommene Vertrag umfasse nicht über seinen Wortlaut hinaus weitere zustehende Hechte, insbe- sondere nicht etwa ihm gegen SchflHI^ zustehende Ersatzansprüche \ es habe daher keine Vermögensübemahme Vorgelegen, noch .weniger werde der Antragsteller nachweisen können, D^plhabe die Verhältnisse auf Seiten von gekannt, aus denen sich ergebe, daß die überlassenen Gegenstände dessen ganzem oder nahezu ganzes Vermögen bildeten. Diese Auslegung des Vertrages und das Fehlen einer Vermögensübernahme wird noch im Berufungsurteil als zutreffend gebilligt. . Demgegenüber läßt sich nicht mit der Revision sagen, die Richter des Armenrechtsverfahrens hätten bei ihrer mehr summarischen Prüfung fahrlässig folgendes verkannt: Dfll habe bei Vertrageschluß gewußt, daß BflU bereits den Offenbaruifgseid geleistet hatte, ferner, daß der im Vertrag i vereinbarte Preis an EHP auszuzahlen seif diese den Richtern vorg^tragenen Umstände hätten die Annahme ausgeschlossen, habe noch beachtliches Vermögen hinter sich- Hierbei i^t zu Ungunsten der Revision in Betracht zu ziehen: In dem Vertrag vom 21. Februar 1951 wurde, wie das Berufungsurteil mit Recht betont, im wesentlichen nur über einzelne, bestimmt bezeichnete Gegenstände verfügt, die noch dazu nach jder Fassung des Vertrags als nur zu einem Teil RfHHI gehörig angesehen werden konnten; dessen wichtigste Leistling bestand ersichtlich darin, daß er mit seiner Familie djje Besitzung räumte. Dies spricht gegen die tfög- i __ lichkeit, eine Vermögensübernahme im Verhältnis Dfll flP und el|n Wissen des ersteren hierüber zu bejahen. fe + i i i i » w c) u|on der unter b) behandelten Auslegung des Vertrages von! 21. Februar 1951 aus hat das Oberlandesgericht auch dem K|lagegrund des § 3 Anfechtungsgesetz eine hinreichende Er^olgsaussicht abgesprochen. Es hat hierbei, wie i •i, * - 10 sein Beschluß vom Dezember 1953 auf Seite 3 ausweist, die Revision jedoch übersieht, berücksichtigt, daß I^BHI bei Vertrags Schluß1 wußte, EflBBl habe im Jahre 1950 den Offenbarungseid geleistet und sei konkursreif- Die damalige Annahme des O^erlandesgerichts, auch dann habe Döme nicht mit Notwendigkeit wissen müssen, daß RflHIto den Vertrag in der Absicht, seine Gläubiger zu schädigen, geschlossen habe, wird auch im Berufungsurteil vertreten. Dies führt hierzu Aus, da in dem Vertrag im wesentlichen nur über Eigentum von verfügt worden sei, habe jedenfalls angenommen werden können, daß mit dem Vertrag keine wesentlichen, einem Zugriff eines anderen seiner Gläubiger aüsgesetzten Vermögexisobjekte auf gegeben habeDie Überlegung des Oberlandesgerichts bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet, das dem Bevisionsrichter grundsätzlich verschlossen ist. Nimmt man hinzu, daß es in dem Armenrechtsverfahren nur um eine Vorprüfung dahin ging, ob zu Basten DflH^ eijie Kenntnis von einer Benachteiligungsabsicht seines Vertragspartners sich werde fest- • i stellen lassen, so; erhellt, daß eine schuldhaft irrige Beurteilung des Palles den mit dem Armenrechtsgesuch befaßten Richtern vojjn Senat nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann- j I I d) Aus dem Gesagten ergibt sich, daß den Richtern des Oberlandesgeri^hts die Versagung des Armenrechts auch insoweit nicht zu dem! Verschulden gereichen kann, als der Kläger damals den Abschluß des Vertrages vom 21, Februar 1951 und seinen Vollzug als eine unerlaubte Handlung von DflBwim Sinne der 823, 826 BGB bezeichnet hatte- Auch im übrigen läßt sijsh eine schuldhaft pflichtwidrige Be- i handlung des Armenjrechtsgesuches, die für den vom Kläger i i 11 behaupteten Schaden ursächlich sein könnte, nicht annehmen. Dem Kläger ist daher der jetzt eingeklagte Schadensersatz-ansprüch zu Hecht abgesprochen worden. Seine Revision ist mit d4r Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. l ! i Dr, Geiger Dr. Weber Dr* Kreft Dr. Arndt Dr. Hußla i * i i i i j i i i i i I i