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BGH · III ZB 30/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 30/55

Auf Grund einer Abtretungserklärung ihres Vaters verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz des Wertes des Kraftwagens, den sie mit 6 200 DM beziffert, aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Amtspflichtverlet-zung der Beklagten, Die Beklagte bittet um Klageabweisung und trägt vor: Sie selbst habe den Kraftwagen nicht beschlagnahmt, sondern die Besatzungsmacht\ sie habe auch den Beschlagnahmeschein für den Kraftwagen nur auf einen besonderen Befehl des Leutnants SpfHHi erteilt; die- a) Der Kraftwagen wurde dem Vater der Klägerin mit der Begründung weggeholt, daß er auf Anordnung des britischen Leutnants Spflt^von der Kommandantur in die- Hieraus schließt der Vorderrichter, die Beklagte habe, soweit sie an der Beschlagnahme und Wegnahme durch ihre Beamten mitgewirkt habe, lediglich einen Befehl der Besatzungsmacht * ^aus^geführt, und eine AmtspflichtVerletzung könne deshalb nicht angenommen werden, Bas läßt einen Bechtsirrtum nicht erkennen, Bie Feststellungen des Vorderrichters, daß die Wegnahme des-Kraftwagens des LfBfe zugunsten des Leutnants Sp^Bfc von der britischen Besatzungstruppe und auf dessen ausdrücklichen, auf diesen Wagen sich beziehenden Befehl erfolgt ist, ferner, daß der Kraftwagen auch in den Besitz des Leutnants Sp^(p| zu des- tiv gegen den allgemeinen Befehl des englischen Kommandanten der Einheit 520 MilGovBet verstießen, über dessen zeitliches Inkrafttreten die Parteien streiten und nach dem eine Beschlagnahme von Eigentum der deutschen Zivilbevölkerung zugunsten der Besatzungsmacht nicht ohne vorherige Genehmigung der Einheit 520 der Militärregierung erfolgen durfte. Denn Leutnant Sp#|fe gehörte unstreitig selbst als Offizier der örtlichen Kommandantur und damit der Einheit 520 an* so daß seine Befehle nach außen* insbesondere den deutschen Verwaltungsstellen gegenüber, als Anordnungen der zuständigen Einheit der Besatzungsmacht wirkten- Baß eine vorherige ’’schriftliche” Genehmigung der britischen Einheit 520 in dem behaupteten allgemeinen Befehl des Kommandanten selbst nicht angeordnet war, darauf hat bereits der Berufungsrichter zutreffend verwiesen» Juli 1945* noch nich Vorgelegen habe- Baraus folgert das Berufungsgericht, daß eine Amtspflichtverletzung der Beklagten auch nicht darin liegen könne - wie die Klägerin meint -, daß die Bediensteten der Beklagten angeblich in Kenntnis dieses allgemeinen Befehls einer eigenmächtigen Anordnung des Leutnanis SpMBl Folge geleistet hätten, statt wegen Pehlens der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Kommandanten von der Beschlagnahme und Wegnahme des Kraftwagens Abstand zu nehmen oder zu demindest Widerspruch gegen den Befehl des Leutnant zu erheben, Der Vorderrichter hat darüber hinaus noch festgestellt, daß auch zeitlich nach diesem allgemeinen Befehl des Kommandanten Angehörige der Besatzungstruppen sich um diesen Befehl nicht gekümmert und weiterhin Beschlagnahmen ohne schriftliche Genehmigung der Kommandantur durchgesetzt hätten, ferner, daß eine Möglichkeit für die deutschen Verwaltungsstellen, derartigen Befehlen von Besatzungsangehörigen nicht nachzukommen, nicht bestanden hätte, und schließlich, daß der örtliche Kommandant dem zu seinem eigenen Stab gehörenden Leutnant SpMfc den von diesem gewünschten Kraftwagen nicht vorenthalten hätte. Denn jedenfalls kann den Beamten der Beklagten in der hier maßgeblichen Zeit kurz nach der Kapitulation (Mai bis Anfang Juli 1945) nicht als schuldhafte Verletzung ihrer Amtspflichten zugerechnet werden, wenn sie dem mündlichen Befehl eines britischen Offiziers, der zu der für die Beklagte zuständigen Kommandantur gehörte, nachgekommen sind, auch wenn ihnen über die Rechtmäßigkeit des Handelns'des Leutnants Zwei- deckt, wie denn auch das Oberlandesgericht die Bekun-dung des Stadtinspektors der Beklägtej^i\.W|BpB, als wahr übernommen hat, daß er damals bei Hinweisen auf die fehlende Genehmigung der Kommandantur lediglich dorthin bestellt worden sei, stundenlang habe Stillstehen müs- Wenn bei einer solchen außergewöhnlichen Si- ' tuation die Beamten der Beklagten dem nur mündlichen und persönlichen Befehl des der zuständigen Ortskommandantur angehörenden Leutnant SpMBl nachzukommen sich nicht weigerten und insbesondere einen Widerspruch bei seinem Kommandanten selbst nicht einlegten, weil ihnen ein solcher zwecklos erschien und erscheinen durfte, so liegt in diesem Unterlassen auf jeden Pall keine schuldhafte AmtspflichtVerletzung« 3» Der Hinweis der Revision, die Klageforderung sei schon deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte nach Enteignungsgrundsätzen entschädigungspflichtig sei, geht fehl» Denn für einen Entschädigungsanspruch der Klägerin auf Grund eines Enteignungstatbestandes ist hier der Rechtsweg vor den Zivilgerichten unzulässig» Sachschäden nach dieser Bestimmung sind alle von der Besatzungsmacht für ihre eigenen Zwecke angeordneten Entnahmen, soweit sie vor dem 1» August 1945 erfolgt sindj zu zählen, wenn nicht im Einzelfall eine Reparations- oder Restitutionsleistung in Frage steht (vgl Urteil des Senats vom 27« Januar 1955 -III ZR 240/53-S 4-, teilweise ahgedruckt in LM Nr 9 zu § 13 LAG). Für Ansprüche, die durch das Lastenausgleichsgesetz geregelt sind, ist jedoch der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben (BGHZ 8, 256)« Las gleiche gilt aber auch dann, wenn man die Beschlagnahme und Wegnahme des Kraftwagens als einen Verwaltungsakt der Beklagten ansieht, weil diese behördliche Maßnahme dann eine solche im Sinne des § 13 Abs 3 LAG sein würde.

Zitierte Normen: § 13 LAG
BesatzungsmachtWagenKraftwagenAnordnungBefehlRevisionKlägerinLeutnant

Volltext der Entscheidung

2373 O'O
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III ZB 30/55
Verkündet
 am 2oJuli 1956 JustoAngo
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Famen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Ehefrau Gertrud M e
Straße
 in Bi
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßhevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Stadt strat,
 vertreten durch den Magi-
- Prozeßhevollmächtigters
 Beklagte, Berufungsheklagte und Eevisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1956 unter I/Iic-wirkung des Senatspräsidenten Prof«Br«Geiger sowie der Bundesrichter Br« Kreft, Dr« Arndt, Br, Wolany und Br= Beyer
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5« November 1954- wird zurückgewiesen«
Bie Klägerin hat diev Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
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Der Vater der Klägerin, der Kaufmann Emil hatte Anfang September 1939 eineh* fabrikneuen Hanomag-Personenkraftwagen geliefert erhalten, der infolge der Kriegsvorschriften nicht mehr zugelassen wurde. Er hatte ihn während des Krieges in seiner Garage untergestellt. Bald nach der Kapitulation im Jahre 1945 - nach der Behauptung der Klägerin am 4» Juli 1945, nach der der Beklagten bereits im Mai 1945 - gab L4HP auf Grund eines von der Beklagten ausgefüllten Beschlagnahmescheins den Wagen an den Hilfspolizeibeamten der Beklagten, D*flP,, heraus. Der- Kraftwagen wurde sofort in die Werkstatt des Autohändlers Sch^^Ht verbracht, die als Kreiswerkstatt für die britische Besatzungsmacht in Anspruch genommen war. Der Wagen ist dann von einem Leutnant SpflHfeder britischen Kommandantur in BflHfe benutzt worden. Im Jahre 1949 wurde der Kraftwagen erstmals auf einen deutschen Besitzer in Hannover zugelassen auf Grund eines Kaufs von einer deutschen Autohandelsfirma in Hannover, die ihn aus einem ehemaligen Wehrmachtssammellager in NiederSachsen erworben hatte. Inzwischen ist der Wagen verschrottet worden.
Auf Grund einer Abtretungserklärung ihres Vaters verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz des Wertes des Kraftwagens, den sie mit 6 200 DM beziffert, aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Amtspflichtverlet-zung der Beklagten,
 Die Beklagte bittet um Klageabweisung und trägt vor: Sie selbst habe den Kraftwagen nicht beschlagnahmt, sondern die Besatzungsmacht\ sie habe auch den Beschlagnahmeschein für den Kraftwagen nur auf einen besonderen Befehl des Leutnants SpfHHi erteilt; die-
 
ser habe den Wagen auch erhalten und später bei seiner Versetzung mitgenommen* sie habe also nur als "Werk- •
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zeug" der Besatzungsmacht bei der Wegnahme des Wagens * mitgewirkt,	*,
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Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Bevision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weitero Die Beklagte bittet um Zurückweisung . der Bevision»
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1. Bas Berufungsgericht hat auf Grund einer umfangreichen Beweisaufnahme in tatsächlicher Hinsicht fest-gestellte
a)	Der Kraftwagen wurde dem Vater der Klägerin
 mit der Begründung weggeholt, daß er auf Anordnung des britischen Leutnants Spflt^von der Kommandantur in	die-
sen beschlagnahmt würde*
b)	Leutnaht SpflMfc hat den Wagen zur Benutzung auch erhalten und bei seiner^Versetzung mitgenommen*

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dem Vater der Klägerin wurde' eine vqn der Be-
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klagten üblicherweise verwendete>und^von den
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Beamten der Beklagten ausgestellte Beschlagnahmeverfügung ausgehämiigt, nach der die Beschlagnahme "auf Anordnung der englischen Mili-r tärregierung für die>>ehgliscii e Besätzungs truppe erfolge* ‘	<,,**
es hat ein ausdrücklicher Befehl des Leutnants
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SpJHttfän den städtischen'Beamten La^^ vor-gelegen, den Kraftwagen“ des L4HP zu beschlagnahmen und abzuholen, und an den Werkstattinhaber Sch^Bfe? diesen Wagen binnen drei Stunden für ihn fahrfertig zu machen und abzu-liefern»
*
Hieraus schließt der Vorderrichter, die Beklagte habe, soweit sie an der Beschlagnahme und Wegnahme durch ihre Beamten mitgewirkt habe, lediglich einen Befehl der Besatzungsmacht * ^aus^geführt, und eine AmtspflichtVerletzung könne deshalb nicht angenommen werden,
 Bas läßt einen Bechtsirrtum nicht erkennen,
2o Soweit die Revision die-Verletzung des Art 3 Abs 2 AHK-G-es Nr 13 rügt, weil das Berufungsgericht die Frage, ob eine Anordnung der Besatzungsmacht Vorgelegen und welchen Inhalt sie gehabt habe, ohne Vorlage* an die Besatzungsmacht selbst entschieden habe, kann sie damit keinen Erfolg haben. Denn nach Erlaß des Berufungsurteils ist das AHK-Ges Nr 13 durch das AHK-Ges Nr A 37 aufgehoben worden,und dieser Wegfall ist auch in der Revisionsinstanz zu beachten (BGHZ 19, 253 £?5Ö7).
Bie Feststellungen des Vorderrichters, daß die Wegnahme des-Kraftwagens des LfBfe zugunsten des Leutnants Sp^Bfc von der britischen Besatzungstruppe und auf dessen ausdrücklichen, auf diesen Wagen sich beziehenden Befehl erfolgt ist, ferner, daß der Kraftwagen auch in den Besitz des Leutnants Sp^(p| zu des-
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sen Benutzung gelangt ist, werden von der Bevision nicht angegriffen. Bann entfällt eine Haftung der Beklagten aus Amtspflichtverletzung in jedem Fall schon
v / " ^ ' deshalb, weil bei der Beschlagnahme und Wegnahme des
 Kraftwagens ein schuldhaftes Handeln der Beamten der
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Beklagten, die grundsätzlich jedem Befehl der Besatzung macht nachzukommen hatten, nicht bejaht werden kann. Hierbei ist auch gleichgültig, ob die Befehle des Leutnants Sp^MB rechtmäßige oder rechtswidrige Anordnungen der Besatzungsmacht waren, insbesondere ob sie objek-
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tiv gegen den allgemeinen Befehl des englischen Kommandanten der Einheit 520 MilGovBet verstießen, über dessen zeitliches Inkrafttreten die Parteien streiten und nach dem eine Beschlagnahme von Eigentum der deutschen Zivilbevölkerung zugunsten der Besatzungsmacht nicht ohne vorherige Genehmigung der Einheit 520 der Militärregierung erfolgen durfte. Denn Leutnant Sp#|fe gehörte unstreitig selbst als Offizier der örtlichen Kommandantur und damit der Einheit 520 an* so daß seine Befehle nach außen* insbesondere den deutschen Verwaltungsstellen gegenüber, als Anordnungen der zuständigen Einheit der Besatzungsmacht wirkten- Baß eine vorherige ’’schriftliche” Genehmigung der britischen Einheit 520 in dem behaupteten allgemeinen Befehl des Kommandanten selbst nicht angeordnet war, darauf hat bereits der Berufungsrichter zutreffend verwiesen»
In Bezug auf den vorerwähnten allgemeinen Befehl des örtlichen Kommandanten hat das Oberlandesgericht weiterhin festgestellt, daß dieser am spätest möglichen Beschlagnahmetermin, nämlich dem 4. Juli 1945* noch nich Vorgelegen habe- Baraus folgert das Berufungsgericht, daß eine Amtspflichtverletzung der Beklagten auch nicht darin liegen könne - wie die Klägerin meint -, daß die Bediensteten der Beklagten angeblich in Kenntnis dieses allgemeinen Befehls einer eigenmächtigen Anordnung des Leutnanis SpMBl Folge geleistet hätten, statt wegen Pehlens der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Kommandanten von der Beschlagnahme und Wegnahme des Kraftwagens Abstand zu nehmen oder zu demindest Widerspruch gegen den Befehl des Leutnant	zu	erheben,
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Auf die Verfahrensrügen der Revision, mit denen sie die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Zeitpunkt der Beschlagnahme des Kraftwagens und des Erlasses des erwähnten allgemeinen Befehls des örtli-

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ehen Kommandanten angreift, kommt es nicht an.. Der Vorderrichter hat darüber hinaus noch festgestellt, daß auch zeitlich nach diesem allgemeinen Befehl des Kommandanten Angehörige der Besatzungstruppen sich um diesen Befehl nicht gekümmert und weiterhin Beschlagnahmen ohne schriftliche Genehmigung der Kommandantur durchgesetzt hätten, ferner, daß eine Möglichkeit für die deutschen Verwaltungsstellen, derartigen Befehlen von Besatzungsangehörigen nicht nachzukommen, nicht bestanden hätte, und schließlich, daß der örtliche Kommandant dem zu seinem eigenen Stab gehörenden Leutnant SpMfc den von diesem gewünschten Kraftwagen nicht vorenthalten hätte. Soweit die Revision auch die beiden letztgenannten tatsächlichen Feststellungen angreift, kann die Berechtigung dieser Angriffe ebenfalls dahin-stehen. Denn jedenfalls kann den Beamten der Beklagten in der hier maßgeblichen Zeit kurz nach der Kapitulation (Mai bis Anfang Juli 1945) nicht als schuldhafte Verletzung ihrer Amtspflichten zugerechnet werden, wenn sie dem mündlichen Befehl eines britischen Offiziers, der zu der für die Beklagte zuständigen Kommandantur gehörte, nachgekommen sind, auch wenn ihnen über die Rechtmäßigkeit des Handelns'des Leutnants	Zwei-
fel gekommen sein sollten^ oder ihnen gar bekannt war, daß Leutnant SpdMfc gegen eine zugunsten der deutschen Zivilbevölkerung getroffene^ allgemeine Anordnung seines Kommandanten verstieß. In* der'.allerersten Zeit der Be-
Setzung wurden nämlich die Besatzungsangehörigep im
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Falle von formalen Verstößen gegen zugunsten der deut-sehen Zivilbevölkerung ergangene Anordnungen der Be-satzungsmacht in der Regel von ihren Vorgesetzten ge-
deckt, wie denn auch das Oberlandesgericht die Bekun-dung des Stadtinspektors der Beklägtej^i\.W|BpB, als wahr übernommen hat, daß er damals bei Hinweisen auf die fehlende Genehmigung der Kommandantur lediglich dorthin bestellt worden sei, stundenlang habe Stillstehen müs-
sen, um dann in Bezug auf die vorgesehene, von ihm he- 2 anstandete Beschlagnahme nur den Bescheid "ok" zu be- t kommen«. Wenn bei einer solchen außergewöhnlichen Si- ' tuation die Beamten der Beklagten dem nur mündlichen und persönlichen Befehl des der zuständigen Ortskommandantur angehörenden Leutnant SpMBl nachzukommen sich nicht weigerten und insbesondere einen Widerspruch bei seinem Kommandanten selbst nicht einlegten, weil ihnen ein solcher zwecklos erschien und erscheinen durfte, so liegt in diesem Unterlassen auf jeden Pall keine schuldhafte AmtspflichtVerletzung«
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Bin Schadensersatzanspruch der Klägerin aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist demnach nicht gegeben»
3» Der Hinweis der Revision, die Klageforderung sei schon deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte nach Enteignungsgrundsätzen entschädigungspflichtig sei, geht fehl» Denn für einen Entschädigungsanspruch der Klägerin auf Grund eines Enteignungstatbestandes ist hier der Rechtsweg vor den Zivilgerichten unzulässig»
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beschlagnahme des Kraftwagens eine Requisition oder eine Wegnahme durch die Besatzungsmacht (mit Hilfe der Beklagten)1 darstellt oder einen eigenständigen Verwaltungsakt der Beklagten, der einen Entschädigungsanspruch nach § 26 RLG auslösen könnte» Für Ansprüche aus ^’Requisitionen" der Besatzungsmacht ist der ordentliche Rechtsweg generell unzulässig (BGHZ 11, 43; 12, 52)..Hat die Be-klagte als "verlängerter Arm" der Besatzungsmacht gehandelt, so wäre die hier in Frage stehende, unstreitig vor dem 1» August 1945 erfolgte "Wegnahme" des Kraftwagens zugunsten des Leutnants SpMHb als solche der Besatzungsmacht zu charakterisieren und als unter § 13 Abs 2 Ziff 2 LAG fallend anzusehen» Denn zu den Kriegs-
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Sachschäden nach dieser Bestimmung sind alle von der Besatzungsmacht für ihre eigenen Zwecke angeordneten Entnahmen, soweit sie vor dem 1» August 1945 erfolgt sindj zu zählen, wenn nicht im Einzelfall eine Reparations- oder Restitutionsleistung in Frage steht (vgl Urteil des Senats vom 27« Januar 1955 -III ZR 240/53-S 4-, teilweise ahgedruckt in LM Nr 9 zu § 13 LAG). Für Ansprüche, die durch das Lastenausgleichsgesetz geregelt sind, ist jedoch der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben (BGHZ 8, 256)« Las gleiche gilt aber auch dann, wenn man die Beschlagnahme und Wegnahme des Kraftwagens als einen Verwaltungsakt der Beklagten ansieht, weil diese behördliche Maßnahme dann eine solche im Sinne des § 13 Abs 3 LAG sein würde. Wie der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 27« Januar 1955 (LM Nr 9 zu § 13 LAG) mit näherer Begründung ausgeführt hat, sind zu den geforderten besonderen "kriegerischen Ereignissen" grundsätzlich alle Maßnahmen der ein bestimmtes Gebiet besetzenden Truppe des Gegners zu zählen, wobei nicht allein auf den natürlichen Vorgang des Einrückens der alliierten Truppen abzustellen ist, sondern auch auf das, was mit diesem Ein-rucken in den Lebensverhältnissen der Bevölkerung geändert worden ist.	nun	-	wie	hier	-	eine	deutsche
 Behörde in der allerersten Zeit nach der Kapitulation und der Besetzung voh der Besatzungsmacht gezwungen, einem deutschen Bürger dessen Kraftwagen zugunsten eines Angehörigen der Besatzungstruppe wegzunehmen, so steht eine solche behördliche Maßnahme der deutschen Verwaltungsstelle noch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Besetzung, das heißt also mit einem "bestimmten Kriegs-ereignis"<
Nach! alledem erweist sich die Revision der Klä-
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gerin als unbegründet. Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden,
 Dr. Kreft	Pr.	Arndt
 Pr, Geiger
 Wolany
Pr. Beyer