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BGH

Gericht: BGH

Mai 1945 hinaus in seinem Amt geblieben war, dann auf Veranlassung der Militärregierung aus politischen Gründen seines Amts1 enthoben, nach einigen Monaten aber mit Zustimmung der Militärregierung im selben Land als Beamter mit der Besoldung nach Besoldungsgruppe A 2 c 1; später A 2 b wiederbeschäftigt wurde, hat auch nach seiner Entlastung im Entnazifizierungsverfahren für die Zeit vor dem 1, April 1951 keinen Anspruch auf Gehalt nach Besoldungsgruppe Ala» Der Ausschluss solcher Ansprüche durch § 77 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zu Art 131 GrundG verstösst nicht gegen Art 3, 14 Abs 3, 33 Abs 5 des Grundgesetzes u%d ist rechtsgültig, Aktenzeichen? 1938 wurde, er zu dem Präsidenten der Lardesvers i oherurgsan-stalt oflBBHH ernannt und am 4» April 1938 mit Wirkung vom 2» Januar 1938 in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 a dieses Amtes eingewiesen.. Nach dem Zusammenbruch von 1945 verlangte die Britische Militärregierung die Entfernung des Klägers aus seinem Amt. Daraufhin er-liess das OfflStaatsministerium am 28. Mit dem gleichen Erlass wurden dem Kläger auf seinen früher gestellten Antrag gemäss den Vorschriften der Zweiten Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. Sie ge-•winnt daher nur Bedeutung für die Bemessung Ihres Ruhegehalts im Palle Ihrer Versetzung in den Ruhestand sowie des Wartegeldes, das Ihnen nach etwaiger Entlassung aus Ihrem jetzigen Dienstverhältnis zustehen würde tümlich angenommen, dass der Ministerpräsident den Kläger te liedersächsische Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs-.und Versorgungsrechts vom . Davon ausgehend, dass ihm Gehalt nach Besoldungsgruppe A 1 a zustehe, solches aber nur nach Gruppe A 2 b-gezahlt worden sei, fordert der Kläger als ünterschiedsbetrag für den Monat Januar 1951 271,66 DM mit 4 $ Zinsen seit .KlageZustellung. Im Berufungsverfahren hat der Kläger ergänzend ausgeführt, dass das beklagte Land auf jeden Fall verpflichtet sei, den verlangten Betrag entweder"für seine Person" oder als Wartegeld aus dem Versorgungshaushalt zu zahlen. Vorbescheid hat das Berufungsgericht' ohne Rechtsirrtum in dem im Benehmen mit der obersten Dienstbehörde des Klägers gestellten Antrag auf Klageabweisung gesehen« Als Beamter au:f Lebenszeit wurde der Kläger wieder verwendet Auch gehörte sein neues Amt der gleichen Laufbahn an wie sein früheres» Aber er ist in eine andere Besoldungsgruppe eingestuft werden» Diese Einstufung in Gruppe A 2 c 1 durch' die Verfügung des Ministerpräsiden- p. Februar 1946 und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 b durch die Verfügung vom 20» Juli 1 950 sind entscheidend bei Beantworturig der Präge, o\ a c Klage2 ent sprechend seiner früheren Rechtsstellung wieder verwendet worden ist» Der. Aufgabenkreis, der dem übertragen wurde,allein 'entscheidet nicht» Es ist nichts Ungewöhnliches dass ein Beamter einer'nie-"' deren Besoldungsgruppe mit Aufgaben betraut .wird» die ,üb-lj.cherwe1.se von Beamten'einer höheren Gruppe erledigt werden. mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe besetzt und die dadurch ersparten Mittel nicht anderweit verausgabt werden dürfen), Entgegen der Ansicht der Revision ist "Wiederverwendung" kein "tatsächlicher Vorgang und Begriff" ans dem Sinn, dass es auf den tatsächlich übertragenen' Aufga^- ■ benkreis■ankäme, sondern es kommt :äuf die "Rechtsstellung” ' an, und für diese ist die Einstufung in'eine bestimmte. c) Der ■ Klaganspruch 'kann auch nicht aus landesreeht liehen 'Vorschriften hergeleitet werden, die eine günstige re Regelung enthalten als das Gesetz z-u Art 131 und .von diesem Gesetz unberührt gebJ i eben sind 1 1 1 i bb) Auch WartegeId stand dem wiederverwendeten Kläger nach dieser Verordnung für Januar 1951 nicht zur Selbst wenn man die Vorschrift ln §'18 Abs 1 der .Zweiten Hassnah-rnenver ’dnung wonach, ein Iv rp ter die reo} U j one Fv-luoig ■ nso lange und so weit" er im Pall des § 17 Abs 1 nicht wiederverwendet wird, dahin zu verstehen hätte, dass ihm jedenfalls der Betrag zu zahlen sei, um den das Wartegeld die Bezüge übersteigt, die er aus dem neuen, niedriger besoldeten Amt nach § 17 Abs 4 erhalt, würde der Klaganspruch nicht gerechtfertigt sein. die Präge handelt, ob das Landesrecht Bestimmungen enthält, die für den Kläger günstiger sind als die des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG und diese Präge zu verneinen ist, kommt es darauf, ob die Zweite'Massnahmenverordnung rechtswirksam ist - was der Kläger bestreitet - hier nicht an« (Wegen der Rechtsgültigkeit der Verordnung vgl BGHZ 2, 324)»zc • Iptc ,,f6c)vAuch das Niedersächsische Gesetz zu Art 131 GrundG vorn 24v Dezember 1931 (Nös GVB1 1951 ,::233) gewährt dem Kläger für Januar' 1951 keinen über das ihm gezahlte Gehalt' hinaus gehenden AnspruchDenn durch dieses Gesetz werden Ansprüche für die Deft .vor dem 1 vlApril 11951..'nicht begründet (§ 25 Abs 3)» d) Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen dass eine für den Kläger günstigere Einzelmassnahme, die nach § 63 Abs 3 Satz 3 des Bundes ge s e t z e s zu Art 131 Geltung geblieben wäre, nicht getroffen worden ist«, unter sind nur abschliessende beamtenrechtliche Massnah tuen zu verstehen (vgl v«Werder-Ortmann-Otto § 63 Anm 22; Anders § 63 Anm 8)«Püf diese Auffassung spricht auch die Äusserung des Berichterstatters des Beamtenrechtsauss sesj der in diesem Zusammenhang vor dem Bundestag erklärt hat, die Bestimmung über günstigere Einzelmassnahmen sei e inge fügt worden, um irgendwelche Zweifel an diesen "Pestle gunge n11 und an ihrem Bestand von vornherein auszuräumen (Deutscher Bundestag 131= Sitzung vom 6, April 1951? Abs 3 Satz 3 des Gesetzes zu Art ' 131 nicht * Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass nach des Klägers eigener Erklärung (die Bemühungen des Ministerpräsidenten, von der Militärregierung "die ''Zustimmung1 zur Besoldung des Klägers nach Besoldungsgruppe ''^hl 'Iah zu erreichen, ohne' Erfolg " ne bindende Zusicherung des Inhalts, dem Kläger solle 'sein Gehalt aus Besoldungsgruppe A 1 a gezahlt -werden, .wennp^it seiner politischen Entlastung die Anordnung der Militärregierung, dass er-nur nach Besoldungsgruppe A 2 c 1 zu besolden sei, gegenstandslos geworden sein würde, liegt in den vom Kläger behaupteten Erklärungen des Ministerpräsidenten nicht, a ve ■ • . Soweit die Klagforderung als Gehaltsforderung geltend gemacht wird, findet sie nach alledem weder im Bundesgesetz zu Art 1J1 GrundG, noch in den Niedersächsischen Landesgesetzen, noch in einer zu Gunsten des Klägers getroffenen Einzelmassnahme eine Grundlage, 2,) Zu prüfen bleibt weiter, ob der Klaganspruch aus Verletzung der Amts- oder Fürsorgepflicht hergeleitet werden kann, die dem land als Dienstherrn dem Kläger gegenüber obliegtV Einen aus seinem: alten Beamtenverhältnis herzuleitenden Anspruch .auf Fürsorge nach. Danach ist das alte Beamtenverhältnis mit dem 8, Mai 1945 nicht erloschen: es wurde auch durch die Entfernung des Beamten aus dem Amt, die sich rechtlich als Suspension darstellt, nicht beendet, wie der Senat in seinem Urteil BGHZ 12, 1.4 /J]~J näher ausgeführt hat. Bis zu seiner Entlastung im Entnazifizierungsverfahren habe der Kläger in eine Plan-, stelle der Besoldungsgruppe A 1 a nicht eingewiesen werden können, auch wenn eine solche frei gewesen' wäret".Dem' ist zuzustimmeno Denn die Militärregierung hatte die Be-■soldung des Klägers nach einer niedrigeren Beso1dungsgruppe angeordnet, Insoweit macht 'die Revision auch keine Bedenken geltend. Sie meint aber, nach Wegfall der dem Gehaltsanspruch 'des Klägers auferlegten Beschränkung habe es die PurSorgepflicht des Dienstherrn geboten, dem Kläger wieder das volle Gehalt zu gewähren, das ihm durch Verfügung der Militärregierung nur zeitweilig gekürzt worden sei» Palls dazu die förmliche Einweisung in eine Planstelle notwendig geworden sei, hätte sie von der obersten Dienstbehörde alsbald vorgenommen werden müssen» Das sei kein Ermes'-* sensakt, sondern die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gewesen» Dem habe auch die Vorschrift in § 17 Abs 4 der Zweiten Massnahmenverordnung vom 15. März 1949, deren Reehtsgüitigkeit hierbei dahingestellt bleiben könne, nicht entgegengestanden, denn die Zuerkennung des vollen Gehalts - ob mit oder ohne förmliche Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A T.a - hätte längst vor Erlass dieser Verordnung erfolgt sein müssen» Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Amtsund Fürscrgepf!icht auch für die Zeit nach dem Abschluss des Entnazifizierungsverfahrens verneint, weil nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Klägers aus reiner Willkür oder missbräuchlicher, die Grenzen sorgfältiger und verständiger Ausübung überschreitenden Anwendung des Ermessens verfahren worden wäre» Nach der Währungsreform habe das Land deren Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt abwarten müssen, es sei durch § 27 Abs 2 c des ümstG ’ermächtigt worden, auf dem Gebiet des Beamten- und Besoldungsrechts die zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erscheinenden Massnahmen zu treffen» Wenn der Kläger unter diesen Umständen nicht in seine früheren Rechte eingesetzt worden sei, so könne darin kein Ermessensmissbrauch erblickt werden. dass das Land den Kläger nicht in eine bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundGfreie Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 a rückwirkend eingewiesen und in dessen früherem Amt einen 73-jährigen Beamten weiterbeschäftigt habe« Denn, die freie Planstelle sei für einen Ministerialratp also einen dem Kläger ranggleichen Beamten«' freigehalten worden? Zubringern Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der Geltendmachung eines Anspruchs aus Amts- oder FürsorgepflichtVerletzung die Bestimmung in § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG entgegenstehen würdet 3, Gab das Gesetz zu Art 131 GrundG- und das Landesrecht dem Kläger die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht, lässt sich die Klagforderung auch nicht auf eine Einzelmassnahme stützen und versagt auch der Klagegrund einer Verletzung der Amts- und Fürsorgepflicht, so bleibt zu prüfen, ob der Anspruch unmittelbar aus dem früheren Dienstverhältnis des Klägers als Präsident der Landesversicherungsanstalt hergeleitet werden kann* Diese Frage ist zu verneinen, wie sich aus folgendem ergibt: Mai 1945 im öffentlichen Dienst gestanden, ist aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden und nicht seiner früheren Stellung entsprechend wiederverwendet worden, Er gehört also zu.den unter Art 131 des Grundgesetzes fallenden Personen. Diesen stehen ausser den Ansprüchen nach dem Gesetz zu Art 131 GrundG Ansprüche aus ihrem früheren Dienstverhältnis gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes - dem 1„ April 1951 - nicht zu (§ 77 Abs 1. - it .dieser Abgrenzung der eigenen .Entscheidungsbefugnis gerät der Senat auch nicht in Widerspruch mit dem -1 nhalt des schon genannten Beschlusses .des Grossen Senates für Zivilsachen vom 20« Mai 1954? Der Beschluss des Grossen Senates für Zivilsachen hindert auch nicht, im vorliegenden Fall die Frage der Gültigkeit des § 77 Gesetz zu Art 131 GrundG selbständig zu prüfen.-. Denn der dort getroffenen Entscheidung liegt ein extremer Sonderfall zugrunde, der sich von dem hierzu entscheidenden wesentlich unterscheidet« Die Feststellung, dass dort die Anwendung des § 77 aaO zu einer Verletzung des Grundrechts der Gleichheit, zu einer Verletzung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und zur Verletzung der wohlerworbenen Rechte des Beamten führt, schliesst deshalb nicht aus, dass hier durch die. Der/Senat kömmt * ■ wenn, auch mit anderer Begründung als das Bundesverfassungsgericht, gleichfalls zu den Ergebnis, dass § 77 Abs 1 Satz 1 jedenfalls für den hier vorliegenden fall rechtsgültig ist. Die Rechtsverhältnisse der aus ihrem Amt entfernten Beamten endgültig zu regeln, war eine der Aufgaben, die dein Bundesgesetzgeber durch Art 131 des Grundgesetzes übertragen worden Waren. Er hat diese Regelung für den hier zur Entscheidung stehenden-Fall in § 77 des Gesetzes zu Art 131 G-rundG dahin getroffen, dass Ansprüche aus. er ctf r Hose’- des Beamtenrechtsverhältnisses, dessen; gegenseitige Hechte und Pflichten unter dem das gesaute Hecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben stehen, ergibt .sich, dass der Dienstherr djtbei nicht v/eitergehen durfte, als es nach den dargelegten grundlegenden Veränderungen der Verhältnisse unbedingt erfor-derlich war., dass andererseits der Beamte aber-auch die eanaci.i Der Beamte, der frei-, willig mit dem Staate eine besonders enge, regelmässig auf Lebenszeit berechnete, auf treue gegründete, seine ganze Arbeitskraft, aber auch den Einsatz seiner Persön-j ichkeit fordernde rechtliche Verbindung eingegangen ist, er f am cuhi orwenigzten verlangen, aus einer solchen Kata s t r ophe unge s ch o re n h e r■vo r zugehe n« : ; gg ■ Es darf dabei auch nicht übersehen werden, dass eine so umfassende Aufgabe, wie die Regelung unzähliger, unter sich so verschiedener Mile' notwendig zu einer'Generalisierung und Schematisierung führen muss. Es liegt in der latur der Sache, dass jedes Gesetz verallgemeinert, dVh. dass der* Gesetzgeber stets, um zu einer Regel zu kommen, von gewissen Besonderheiten der einzelnen Palle,- die geregelt werden sollen, äbsehen muss, /ln besonderem Maße ■ gilt das, wenn er gezwungen ist, einen so komplexen Gegenstand, wie den im Art 151 GrundG genannten, zu regeln. Hier ist eine sinnvolle und praktikable Regelung nicht möglich, ohne dass der Gesetzgeber den Kreis der rechtlich unerheblichen Besonderheiten einzelner* Palle und Pallgruppen weit zieht und sich auf wenige grosse, allgemeine Gesichtspunkte beschränkt, unter denen die Verhältnisse aller Betroffenen als gleichliegend betrachtet werden können. Es braucht hiei i ich nicht ohr ein eu< i zu rder wie lange ein aus dem Amt entfernter Beamter'ohne die zun Lebensunterhai 1; erforderlichen Zahlungen gel as sen werden durfte Denn der Kläger macht Ansprüche aus der Zeit- in der er nicht im Staatsdienst war, nicht geltend c Hier steht nur in Krage, ob der Kläger es hinzu-nehmen Hat, dass er, der Präsident der Landesversieherungs anstatt gewesen rar, nur in der Stellung einen Oberre-gierungsr'ats wiederverwendet worderr ist und dass ihm 'dem csufolge im Gähuar 1951, um den allein es sich hier haha.-delt, sein Gehalt ■ statt nach Besoldungsgruppe A l a nur nach Besoldungsgruppe A 2 b, gezählt worden ist.. Bas aber ist ihm zuzu demuten, zu demal in §§ 63, 11, 19 des Gesetzes zu Art 131 GrundG seinem üienstherrn die Verpflichtung auferlegt ist, ihn wieder entsprechend seiner früheren/ Rechtstellung in einem gleichwertigen Amt unterzubringen und als ihm/Ruhegehalt aus seiner früheren Besoldung pe A 1 a sicher int- Ein Verstoss gegen die higenturrsgarantie des Art GrundG und gegen Art 33 Abs 5 örunäß,/ soweit lifvihim' dp Eigentümsgarantie, bezogen auf das bereits erdiente Ge halt, enthalten ist, liegt nicht vor. Mai 1945 eine eigene Anspruchsgrundlage ab-gaben, erst aus der Regelung des Gesetzes zu Art 131 GrundG» Im vorliegenden Fall kann deshalb von vornher durch § 77 aaO in das Eigentum (und in die wohlerworbenen Rechte) des Klägers nicht eingegriffen worden seine Die Vorschrift in § 77 Abs 1 Satz 1 des Regelungsgesetzes verst (isst in Pallen der vorliegenden Art auch . Die Regelung des § 77 verstÖsst,•soweit sie für den vorliegenden Pall in Betracht kommt, endlich auch nicht .gegen den'GleiehheitssatZo Bei der Prüfung der Frage, ob eine gesetzliche Vorschrift dem Gleichheitssatz widerspricht, ist besondere Vorsicht geboten. der Bewältigung einer umfassenden Aufgabe unter mehreren sich für die Abgrenzung seines rechtlichen Tatbestands anbietenden allgemeinen Gesichtspunkten wählen kann und dies tun muss, 'weil sie in der konkreten Wirklichkeit nicht zusam-menfallen» Solange sich der Gesetzgeber bei dieser Auswahl von sachgerechten Erwägungen leiten lässt, ist' das von .Rechts ' wegen nicht zu beanstanden; selbst wenn er ---wie beispielsweise im Rail der Einführung, eines .St ich-tags - dabei einen wertneutralen, rein technischen Gesichtspunkt einführt„ Die Horm als allgemeine Regel ver-stösst in solchen Fällen also nur dann gegen den Gleichheitssatz , wenn sie "generell" ihrem Inhalt nach durch Einbeziehung ungleicher Sachverhalte oder teilweisen Ausschluss gleicher Sachverhalte rechtliche Ungleichheit herbei führt, wenn sich also für .die - im Zusammenhang betrachtete, als Ganzes genommene - Abgrenzung, die der Gesetzgeber gefunden hat,,sachgemässe Erwägungen nicht anführen lassen» Davon kann aber, jedenfalls soweit der § 77 aaO auch einen Rechtssatz zur Regelung der Amtsbezüge' 'der Gruppe' von Beamten enthält; der der Kläger angehört, nicht die Rede sein. Dass dem Kläger, der aus politischen Gründen auf Weisung der Militärregierung aus seinem Amt entfernt worden war (und den in derselben Lage befindlichen übrigen Beamten) nicht dieselben Ansprüche zugestanden werden, wie den Beamten, die in ihrem Amt blieben, ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht ungerechtfertigt» .Hier lagen nicht gleiche, sondern durchaus ungleiche tatsächliche Verhältnisse vor» Diese rechtlich unterschiedliche Behandlung, zu der die Auswirkung des § 77 führt, würde dessen Anwendung auf den vorliegenden Fall (und alle gleichliegenden Fälle) nur dann wegen Ver-stosses gegen den Gleichheitssatz unzulässig erscheinen lassen, wenn diese Regelung den Forderungen der Gerechtigkeit klar widersprechen würde, wie es im Vorlagebe- . Schluss des Grossen Senats GSZ 6/53 S 55 heisst» Das is indessen hier nicht der Fall» Der Kläger war Mit der- i'TSDAP gewesen:Ar Er :hatte damit selbst Anlass zu .seiner Amtsenthebung gegeben» Er wurde überdies sehr bald, .schon vor seiner Entlastung im Entnazifizierungsverfahren, wieder im Staatsdienst verwendet, weit schneller, als der Grossteil aller Beamten, die ihrer Ämter aus dem gleichen Grund enthoben worden waren» Die von Art 131 des Grundgesetzes und dem Gesetz zu Ait 131 GrühdG 'betroffenen Beamten, 'die sich in der Lage des Klägers befanden, sind nach ihrer Entnazifizierung rechtlich untereinander gleich behandelt» Alle waren dem aufgesetzt, dass sie nicht sogleich wieder ihre alte Stellung erlangten» Dass der eine früher als der andere wieder in ein, seiner früheren Rechtstellung entsprechendes Amt kam, war eine Folge der Ausübung verwaltungsmas-sigen Ermessens des Dienstherrn, dem alle wiederzuverwendenden Beamten gleichmässig unterworfen waren» Davon, dass die Anwendung des § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG zu einem. Verstoss gegen den Gleichheitssatz führte, kann im vorliegenden Fall also nicht die Rede sein»- ist somit § 77 in feiner Auswirkung auf den hierzu entscheidenden Fall rechtsgültig, so steht dem Kläger der Klaganspruch auch nicht als Anspruch aus seinem früheren Dienstverhältnis als Präsident der Landesversicherungsanstalt zu»

BeamteLandGesetzAmtMilitärregierungKlägerRegelung<

Volltext der Entscheidung

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Gesetz? Art 3, 14 Abs 3, 33 Abs 5, 131 GrundG; § 77 Abs 1 Gesetz zu Art 131 GrundG
Hechtssatzt
 Ein Landesbeamter der Besoldungsgruppe A 1 a, der über den 8. Mai 1945 hinaus in seinem Amt geblieben war, dann auf Veranlassung der Militärregierung aus politischen Gründen seines Amts1 enthoben, nach einigen Monaten aber mit Zustimmung der Militärregierung im selben Land als Beamter mit der Besoldung nach Besoldungsgruppe A 2 c 1; später A 2 b wiederbeschäftigt wurde, hat auch nach seiner Entlastung im Entnazifizierungsverfahren für die Zeit vor dem 1, April 1951 keinen Anspruch auf Gehalt nach Besoldungsgruppe Ala» Der Ausschluss solcher Ansprüche durch § 77 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zu Art 131 GrundG verstösst nicht gegen Art 3, 14 Abs 3, 33 Abs 5 des Grundgesetzes u%d ist rechtsgültig,
 Aktenzeichen? Ill ZB. 30/53	LG	Oldenburg
 Urteil des BGH vom 5» Juli 1954	OLG	Oldenburg	.
UM ®s
30/53
Verkündet laut Protokoll
 am 5. Juli 1954
Vcgts Jus ti zo],ersehretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Präsidenten der Landesversicherungsanstalt 0
Klägers , Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr *1
gegen
 aas Land Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. Dr,
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die iiiündliehe -Verhandlung vom 5 ■•■ Juli 1 954 unter Mitwirkung des Senätsgräsidenten Prof. Pr. Geiger sowie der Bundes-rieht er Lr Pagendarm, Dr = Weber, I)r Beyer' und Dr. Russia für Recht;erkannt;	IValial/i/
•Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zi-11Senats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7 Dezember 1952 wird zurückgewiesen„
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
2
'S '
Tatbestand?
Der Kläger war seit dem 1 . Juli 1924 Beamter auf . Lebenszeit des ehemaligen Landes	Am 241. Marz '
1938 wurde, er zu dem Präsidenten der Lardesvers i oherurgsan-stalt oflBBHH ernannt und am 4» April 1938 mit Wirkung vom 2» Januar 1938 in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 a dieses Amtes eingewiesen.. Nach dem Zusammenbruch von 1945 verlangte die Britische Militärregierung die Entfernung des Klägers aus seinem Amt. Daraufhin er-liess das OfflStaatsministerium am 28. Juli 1945 nachfolgende an den Kläger gerichtete Verfügung;
15Auf Anweisung der Militärregierung werden Sie als Präsident der Landesversicherungsänstalt BflHW zu dem 31» Juli 1945 entlassen."
Nach Erhalt dieser Verfügung legte der Kläger seine Dienst-'.;.geschäfie nieder und .war in der Folgezeit mehrere Monate lang nicht mehr im öffentlichen Dienst tätig. Am 20. Februar 1 946 verfügte der damalige	Minister-
Präsident	nachdem	er	zuvor	die	Zustimmung	der	.Mi-'.-
litärregierung eingeholt hatte,; die Wiederbeschäftigun'g. : des.Klägers mit nachstehendem Schreiben;
"Mit Zustimmung der Militärregierung werden Sie mit /. sofortiger Wirkung dem Staatsministerium,, Abteilung Inneres. zur Beschäftigung zugewiesen ...
Ihre Dienstbezüge betragen vom Tage Ihres Dienstantritts an monatlich;
Grundgehalt - Gruppe - A 2 c 1 - 733>34 RM Wohnungsgeldzuschuss pp."
Die Zustimmung der Militärregierung, datiert vom 9» Februar 1946, hatte folgenden Wortlaut;
t!1 „ Die Ernennung von Kurt TflMMMi an Steile von Hans CfHHiMM auf Grund der Gehaltsbasis A 2 C 1 wird genehmigt-,
2. Sie wollen diesem H Q mitteilen, in welcher Ah" teilung The beschäftigt Wird."
Am 15„ Juli 1949 wurde der Kläger, nachdem inzwischen das Land OlHIHHHi ein Teil des beklagten Landes Nie" dersachsen geworden war, mit der Wahrnehmung der Dienstge" schäfte des Direktors des Oberversicherungsamts in GflP' gt, .zu dessen Mitglied er im August 1950 er" nannt würde« Lurch Urkunde des Hiedersächsischen Staatsministeriums vom 20. Juni 1950 war der Kläger zu dem Oberre-gierungsrat ernannt und durch Erlass des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 20. Juli 1950 in eine Planstelle; der Besoldungsgruppe A 2 b im Haushalt der Verwaltung des Innern eingewiesen worden. Die Bezüge aus dieser Besoldungsgruppe wurden ihm ab 11 Mai 1950 zugestanden.. Mit dem gleichen Erlass wurden dem Kläger auf seinen früher gestellten Antrag gemäss den Vorschriften der Zweiten Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. März 1949(KösG/0Bl S 57) die Rechte bestätigt, die er durch seine Ernennung zu dem Präsidenten der Landes Versicherungsanstalt Oldenburg (Bes. Gr. A .1 a) mit Wirkung vom 2. Januar 1958 erlangt hatte. Am Schlüsse dieses Erlasses heisst es:
"Diese Bestätigung ist auf die Rechte aus Ihrem gegenwärtigen Dienstverhältnis ohne Einfluss. Sie ge-•winnt daher nur Bedeutung für die Bemessung Ihres Ruhegehalts im Palle Ihrer Versetzung in den Ruhestand sowie des Wartegeldes, das Ihnen nach etwaiger Entlassung aus Ihrem jetzigen Dienstverhältnis zustehen würde
- 4
In der Zwischenzeit wan der Kläger» der zunächst durch o 11 j - hi 1-4 p ' HPin d( i 1 J ih p s j t gi ernng /om Z6C Januar 1948 in: die. Kategorie IV eingereiht worden war, durch rechtskräf tigen iBesöhlnss'- dies tiBdriiiiihgsanss	vom
13» Dezember 1948 in die Kategorie V eingestuft ■worden»
her* Klager bchauui et» u hoho a ir politischen h ri'n-ri' - jfetigl uii nie hei tung der Lar de 0 vors Ir berut • anstal 0 ab geben müssen.. Eine Entlassung aüs seinem Beamtenverl 1 l nis sei von der Militärregierung:nicht beabsichtigt gewesen „ Bei seiner Wiedereinstellung im Februar 134-6ihabe ihm
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erklärt,- es
 handele sich bei seiner Ablösung als Präsident der Bandes-Versicherungsanstalt und seiner Verwendung1im Ministerium:
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946 Be	-sc	Idung
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 der.. Verfügung, vom 20» 'Februar
 eine-Versetzung, die. verübergehehde Unmöglichem ehä 1.Ir■ aus zuzähl'ehV3be-rtihf e:.4s;eihiehl fuh'er en" ihm'ml
 nurtliaoh oÜruppetAh 2 e;-4 gewahithlworden;4äei// .entsprechenden Zu-stimmungserh]ararg cJpi* ili die auf ein Missverständnis zurückgehe.. Der. Zustimmungserklärurig der Militärregierung: ?rwähnt< lei j vota! ge,/esor wr b'-hr Cobalt naoli dungsgruppe 12 c 1 bezogen» Die Militärregierung ha er	1.
tümlich angenommen, dass der Ministerpräsident den Kläger
 te liedersächsische Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs-.und Versorgungsrechts vom . 15» März 1949 (ids GVB1 1949/.57)4 insbesondere auf deren 4 17 Abs 4 und auf Kapitel II des Bundesgesetzes zu Art 1/1
GrundG
1» Mai 1951 (BGBl 1951, 1? 307) könne sich
 jeklagte Land nicht berufen, denn diese Be;
seien, rechtsunwirksarm Überdies sei er bereits
 verwendet worden. Zumindest stelle die ihm gegenüber im Februar '1946 vom Ministerpräsidenten abgegebene Erklärung % eine günstigere Massnahme im Sinn des § 63 Abs 3 Satz 3 des Gesetzes zu Art 131 C-rundG dar, .
Die Organe des beklagten Landes hätten, so führt der Kläger weiter aus, jedenfalls ihre Fürsorge- und Amtspflicht dadurch verletzt, dass sie ihn nicht alsbald, nachdem OffflHMNNI ein Teil des Landes Niedersachsen geworden war, in eine dau u freie: Pinn0!!11 ) c der Pocoidungsgruppe A 1 ä eingewiesen hätten. Beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG sei eine solche Stelle bei der Regierung in OMMH frei gewesen. Davon ausgehend, dass ihm Gehalt nach Besoldungsgruppe A 1 a zustehe, solches aber nur nach Gruppe A 2 b-gezahlt worden sei, fordert der Kläger als ünterschiedsbetrag für den Monat Januar 1951 271,66 DM mit 4 $ Zinsen seit .KlageZustellung.
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Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es bestreitet insbesondere, dass seine Organe ihre Fürsorge-und Amtspflicht verletzt hätten, .
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger ergänzend ausgeführt, dass das beklagte Land auf jeden Fall verpflichtet sei, den verlangten Betrag entweder"für seine Person" oder als Wartegeld aus dem Versorgungshaushalt zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen Revision, mit der der Zahlungsan-spruch weiterverfolgt wird. Das beklagte Land bittet, die Revision zuriiokzuweisen.
Entscheidungsgründe s
Gegen die Zulässigkeit der Revision und des beächrit-tenen Rechtsweges bestehen keine Bedenken« Den nach § 143 DBG erforderlichen. Vorbescheid hat das Berufungsgericht' ohne Rechtsirrtum in dem im Benehmen mit der obersten Dienstbehörde des Klägers gestellten Antrag auf Klageabweisung gesehen«
■ II«
)	s.)	Das	Berufungsgericht	geht	(S 9 ff) davon aus, dass
 für den Kläger die Vorschriften"in §63 des Gesetzes zu Art 1y GrundG massgebend seien, Er habe am 8« Mai 1945 im öffentlichen Dienst gestanden, habe sein Amt aus anderen als beamtenreehrlichen Gründen verloren und sei noch nicht ent sprechend seiner früheren Rechtsstellung wieder verwendet« Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger sein Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren habe, ist gerechtfertigt, denn er ist aus politischen Gründen tat sächlich aus seinem Amte ausgeschieden« Er ist nicht etwa nur seiner Stellung als Präsident der landesversicherungs-anstatt enthoben und in einem anderen Amt weiterbeschäftigt worden, er war vielmehr monatelang überhaupt nicht mehr als Beamter tätig« Darauf, ob sein Beamtenverhältnis als solches beendet oder nur suspendiert war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an« Insoweit sind Bedenken von der Revision auch nicht geltend gemacht worden«
Die Revision meint aber, der Kläger sei seit Februar 94-6 entsprechend seiner früheren Rechtsstellung wi
 wendet worden». ;Er sei mi | Zustimmung der'ililitärregie-rung als persönlicher;Referent des Ministerpräsidenten
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basis A. 12 C 1" zugestimm 1 ban	, ej j D r '■ ow "en-liu > n.
Klag tu :i r f im r ßte (r js feile für welche Besoldung nach der Besoldungsgruppe :A 1 a gesetzlich vorgesehen seit nichts geändert-'wurden» /Das Berufungsgericht irre* wenn es.nicht auf die tatsächlich bekleidete''Stellung, sohdern : auf ihre"'besoldungsrechtliche Ausstattung abstelle» Wie . der Verlust des Amtes, :so sei. 'auch die WledefvefWendung ein ■ tatsächlicher, nicht ein rechtlicher Begrifft
 Dieser Auffassung der Revision kann, nicht zugestimmt werden» Ob eine Wiederverwendunggehtsprechend der früheren Rechtsstellung vorliegt, beurteilt sich nach, dem früheren lallgerneinen Rechtsstand (Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Widerruf; Angestellter» Arbeiterj»nach .der Bewertung, . des Amtes und nach dem mit diesem Amt verbundenen Dienst-einkommen (so auch der Beschluss des Rds Landesministeriums wo. ' f Aj.-1.1 19'32, Wds GYB1 S 216 zu § 1 Ziff 10). Nur 0; r .-I worn, in allen drei Beziehungen das neue Amt dem frü-■n ren entweicht. kann von Wiederverwendung entsprechend wr frömmer Rechts? toi i. mg die Rede sein ( v »Werder-Ort-
wesen» Mactk'O
und Leiter der:präsidialäbteilüng in 0
Recht und
6
mann-Otto, Bundesgesetz zu Art 131 Grund G}-, § 3 Anm 2; Ambrosius-Löns-Rengier, Gesetz zu Art 131 GrundG 1952,
§ 3 Anm 2 b; Anders, Gesetz zu Art 131 GrundG 3- Au fl "954, 5 3 Anm 2)
Als Beamter au:f Lebenszeit wurde der Kläger wieder verwendet Auch gehörte sein neues Amt der gleichen Laufbahn an wie sein früheres» Aber er ist in eine andere Besoldungsgruppe eingestuft werden» Diese Einstufung in Gruppe A 2 c 1 durch' die Verfügung des Ministerpräsiden- p. ten vom 20. Februar 1946 und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 b durch die Verfügung vom 20» Juli 1 950 sind entscheidend bei Beantworturig der Präge, o\ a c Klage2 ent sprechend seiner früheren Rechtsstellung wieder verwendet worden ist» Der. Aufgabenkreis, der dem	übertragen wurde,allein 'entscheidet nicht»
Es ist nichts Ungewöhnliches dass ein Beamter einer'nie-"' deren Besoldungsgruppe mit Aufgaben betraut .wird» die ,üb-lj.cherwe1.se von Beamten'einer höheren Gruppe erledigt werden. (vgl dazu § 36 Abs 2 ReichshaushaltungsOrdnung vom 31■ Dezember 1922, RGBl 1923 II, 1?, wonach Planstellen auch . mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe besetzt und die dadurch ersparten Mittel nicht anderweit verausgabt werden dürfen), Entgegen der Ansicht der Revision ist "Wiederverwendung" kein "tatsächlicher Vorgang und Begriff" ans dem Sinn, dass es auf den tatsächlich übertragenen' Aufga^- ■ benkreis■ankäme, sondern es kommt :äuf die "Rechtsstellung” ' an, und für diese ist die Einstufung in'eine bestimmte. Be-'' scj-oongsgruppe wesentlich» Mit Recht hat deshalb das Beru-lorgsge/A ehe § 63 des Gesetzes zu Art 131 GrundG auf den Kiäg^r angewenaet,
h) Air'-' onesen Qe^e oZ lasse sich der Klaganspruoh mono ho rum r .ten. tjb er gangs gehalst nach § 37. das allein in Frans stance, kommt für die Zeit vor der: Inkrafitre-: 000: ers (drezzev, des: 1. April 193'h nicht j.n Betracht, ras ;<idr ” d ' Bert Cm	i ^YT f eo*u +	j t b i	fiber
c3i.es hinter dem ' • 1 > i	h b a Fra cp' / 11 : r V:lc-
iijin dash U ni< li m i zahl >nf	!•	1 n 1 § <
Abs 5 Satz; 2 Gesetz zu Art 1V! GrundG)	j	o i-d; r:A;'
c) Der ■ Klaganspruch 'kann auch nicht aus landesreeht liehen 'Vorschriften hergeleitet werden, die eine günstige re Regelung enthalten als das Gesetz z-u Art 131 und .von diesem Gesetz unberührt gebJ i eben sind 1	1	1	i
; aa) .Hach oder zunächst in. Frage .kommenden Wieder-sisehen Zweiten Verordnung über Massnahmen auf dem et des Beamtenbesol dungs - und Versorgungsrechts Iv.o.m dr- 97h J ! 349	>?) t i 1 i II er 3cejnc
 Gehalt aus Besoldungsgruppe Al a„ Denn nach Abs 4 konnte ein amtsenthobener Beamter ■ der
 Märe ipruch a I 2 und na. 23 i f i z i e rungs gruppen
v und V - zu letzterer gehörte
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t dem 3'n Dezember 1948 - innerhalb seiner ufbahn in einem Amt mit geringerem planmässigen Einkorn a verwendet werden in.it der folge, das
s s :,gri nur ..die he z uge
a
uf Gehaltinach
 gewährt diese Verordnung dem Klä-
bb) Auch WartegeId stand dem wiederverwendeten Kläger nach dieser Verordnung für Januar 1951 nicht zur Selbst wenn man die Vorschrift ln §'18 Abs 1 der .Zweiten Hassnah-rnenver ’dnung wonach, ein Iv rp ter die reo} U j one Fv-luoig ■
eines Wartastandsbeamten hat. nso lange und so weit" er im Pall des § 17 Abs 1 nicht wiederverwendet wird, dahin zu verstehen hätte, dass ihm jedenfalls der Betrag zu zahlen sei, um den das Wartegeld die Bezüge übersteigt, die er aus dem neuen, niedriger besoldeten Amt nach § 17 Abs 4 erhalt, würde der Klaganspruch nicht gerechtfertigt sein. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Wartegeld des Klägers jedenfalls geringer ist als das ihm aus seiner A 2 b-Plansteile ausgezahlte Gehalt»
Da es sich hier um. die Präge handelt, ob das Landesrecht Bestimmungen enthält, die für den Kläger günstiger sind als die des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG und diese Präge zu verneinen ist, kommt es darauf, ob die Zweite'Massnahmenverordnung rechtswirksam ist - was der Kläger bestreitet - hier nicht an« (Wegen der Rechtsgültigkeit der Verordnung vgl BGHZ 2, 324)»zc • Iptc
,,f6c)vAuch das Niedersächsische Gesetz zu Art 131 GrundG vorn 24v Dezember 1931 (Nös GVB1 1951 ,::233) gewährt dem Kläger für Januar' 1951 keinen über das ihm gezahlte Gehalt' hinaus gehenden AnspruchDenn durch dieses Gesetz werden Ansprüche für die Deft .vor dem 1 vlApril 11951..'nicht begründet (§ 25 Abs 3)»
d) Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen dass eine für den Kläger günstigere Einzelmassnahme, die nach § 63 Abs 3 Satz 3 des Bundes ge s e t z e s zu Art 131 Geltung geblieben wäre, nicht getroffen worden ist«, unter sind nur abschliessende beamtenrechtliche Massnah tuen zu verstehen (vgl v«Werder-Ortmann-Otto § 63 Anm 22; Anders § 63 Anm 8)«Püf diese Auffassung spricht auch die Äusserung des Berichterstatters des Beamtenrechtsauss
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sesj der in diesem Zusammenhang vor dem Bundestag erklärt hat, die Bestimmung über günstigere Einzelmassnahmen sei e inge fügt worden, um irgendwelche Zweifel an diesen "Pestle gunge n11 und an ihrem Bestand von vornherein auszuräumen (Deutscher Bundestag 131= Sitzung vom 6, April 1951? Sten, Bericht S 50'34 D), Auch der Württ „ -Bad <> Verwaltungsgerichtshof hält es in seinem Urteil vom 311 März 1950 (DVB1 1951? 121) für erforderlich, dass eine Zusicherung, um bindend zu sein, .irgendwie aktenkundig gemacht worden ist, .
Die vom Kläger behaupteten Erklärungen des damaligen Ministerpräsidenten Ta| : Hl, der Kläger solle gegenüber
 seiner früheren Rechtsstellung keinen Rechtsverlust erleiden, es handele sich lediglich um eine Versetzung, die vorübergehende Unmöglichkeit der vollen Gehaltsauszahlung 'ändere nichts an einer Versetzung■mit allen seinen früheren Rechten, enthielten eine-abschliessende beamtenrecht-..liehe Mässhahfiie:,im Sinn des'1§1.53 Abs 3 Satz 3 des Gesetzes zu Art ' 131 nicht * Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass nach des Klägers eigener Erklärung (die Bemühungen des Ministerpräsidenten, von der Militärregierung "die ''Zustimmung1 zur Besoldung des Klägers nach Besoldungsgruppe ''^hl 'Iah zu erreichen, ohne' Erfolg	"
ne bindende Zusicherung des Inhalts, dem Kläger solle 'sein Gehalt aus Besoldungsgruppe A 1 a gezahlt -werden, .wennp^it seiner politischen Entlastung die Anordnung der Militärregierung, dass er-nur nach Besoldungsgruppe A 2 c 1 zu besolden sei, gegenstandslos geworden sein würde, liegt in den vom Kläger behaupteten Erklärungen des Ministerpräsidenten nicht, a ve ■	•	.	' h- ;• ^
Soweit die Klagforderung als Gehaltsforderung geltend gemacht wird, findet sie nach alledem weder im Bundesgesetz
 zu Art 1J1 GrundG, noch in den Niedersächsischen Landesgesetzen, noch in einer zu Gunsten des Klägers getroffenen Einzelmassnahme eine Grundlage,
2,) Zu prüfen bleibt weiter, ob der Klaganspruch aus Verletzung der Amts- oder Fürsorgepflicht hergeleitet werden kann, die dem land als Dienstherrn dem Kläger gegenüber obliegtV Einen aus seinem: alten Beamtenverhältnis herzuleitenden Anspruch .auf Fürsorge nach. § ,36 DBG hatte der Kläger nur dann, wenn dieses alte Beamtenverhältnis • bestehen geblieben wart:'Das ist der FallD'ihsoweit. halt': der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die durch, den Beschluss des Grossen Senats für Zivilsachen vom. 20, Haiti 954 (GSZ 6/53) bestätigt und gegenüber der - wie; noch darzulegen - rechtlich nicht bindenden abweichenden Meinung des Bundesverfassungsgerichts (1 B vR. '47/52/ näher begründet worden ist; auf diese Begründung wird hier ' verwiesen. Danach ist das alte Beamtenverhältnis mit dem 8, Mai 1945 nicht erloschen: es wurde auch durch die Entfernung des Beamten aus dem Amt, die sich rechtlich als Suspension darstellt, nicht beendet, wie der Senat in seinem Urteil BGHZ 12, 1.4 /J]~J näher ausgeführt hat.
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Amts- oder Fürsorgepflichtverletzung abgelehnt. Bis zu seiner Entlastung im Entnazifizierungsverfahren habe der Kläger in eine Plan-, stelle der Besoldungsgruppe A 1 a nicht eingewiesen werden können, auch wenn eine solche frei gewesen' wäret".Dem' ist zuzustimmeno Denn die Militärregierung hatte die Be-■soldung des Klägers nach einer niedrigeren Beso1dungsgruppe angeordnet, Insoweit macht 'die Revision auch keine Bedenken geltend.
Sie meint aber, nach Wegfall der dem Gehaltsanspruch 'des Klägers auferlegten Beschränkung habe es die PurSorgepflicht des Dienstherrn geboten, dem Kläger wieder das volle Gehalt zu gewähren, das ihm durch Verfügung der Militärregierung nur zeitweilig gekürzt worden sei» Palls dazu die förmliche Einweisung in eine Planstelle notwendig geworden sei, hätte sie von der obersten Dienstbehörde alsbald vorgenommen werden müssen» Das sei kein Ermes'-* sensakt, sondern die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gewesen» Dem habe auch die Vorschrift in § 17 Abs 4 der Zweiten Massnahmenverordnung vom 15. März 1949, deren Reehtsgüitigkeit hierbei dahingestellt bleiben könne, nicht entgegengestanden, denn die Zuerkennung des vollen Gehalts - ob mit oder ohne förmliche Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A T.a - hätte längst vor Erlass dieser Verordnung erfolgt sein müssen»
Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Amtsund Fürscrgepf!icht auch für die Zeit nach dem Abschluss des Entnazifizierungsverfahrens verneint, weil nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Klägers aus reiner Willkür oder missbräuchlicher, die Grenzen sorgfältiger und verständiger Ausübung überschreitenden Anwendung des Ermessens verfahren worden wäre» Nach der Währungsreform habe das Land deren Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt abwarten müssen, es sei durch § 27 Abs 2 c des ümstG ’ermächtigt worden, auf dem Gebiet des Beamten- und Besoldungsrechts die zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erscheinenden Massnahmen zu treffen» Wenn der Kläger unter diesen Umständen nicht in seine früheren Rechte eingesetzt worden sei, so könne darin kein Ermessensmissbrauch erblickt werden. Das gelte auch hinsichtlich der die Einweisung des Klägers in eine Plan-
stelle der Besoldungsgruppe A 1 a erschwerenden Beschneidung des: Stellenplanes anlässlich der' staatlichen Umgestaltung des, Landes »• Auch darin liege kein Ermeösensmiss--brauch? dass das Land den Kläger nicht in eine bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundGfreie Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 a rückwirkend eingewiesen und in dessen früherem Amt einen 73-jährigen Beamten weiterbeschäftigt habe« Denn, die freie Planstelle sei für einen Ministerialratp also einen dem Kläger ranggleichen Beamten«' freigehalten worden? ebenso eine weitere Planstelle der Besoldungsgruppe Ä 1 b« Dafür? dass der Kläger dabei willkürlich oder unter sonstigem Ermessens-missbrauch benachteiligt worden sei? sei nichts vorgetragen wörden« Es sei auch nicht ersichtlich? dass die Weiterbeschäftigung des 73-jährigen Beamten' deswegen erfolgt wäre?"um dem Kläger die Einweisung in eine Planstelle mit höherer„Besoldung zu sperren.
Mit Recht hat das Berufungsgericht hier darauf abgestellt?'- dass es sich bei der Frage der Einstufung eines aus dem Amt entfernten? wiederverwendeten Beamten um eine Entscheidung handelt? die nach pflichtmässigem Ermessen zu treffen ist, Gewiss gebot es die Pürsorgepflicht? den Kläger wieder entsprechend seiner früheren Rechtsstellung zu verwenden« Wann das aber erfolgen konnte und welcher von mehreren in gleicher Lage befindlichen Beamten ihreine ot freie Stelle' einzuweisen war? .hing von Erwägungen ab? deren Richtigkeit im ordentlichen Zivilrechtsweg nicht nachgeprüft werden kann« Dass kein Anhalt für Willkür oder Ermessensmissbrauch gegeben ist? die allein geeignet wären?-einen Schadensersatzanspruch auszulösen und die Klagfprde-i rung zu rechtfertigen? hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt. Dagegen vermag auch die Revision nichts vor-
If -
Zubringern Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der Geltendmachung eines Anspruchs aus Amts- oder FürsorgepflichtVerletzung die Bestimmung in § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG entgegenstehen würdet
3, Gab das Gesetz zu Art 131 GrundG- und das Landesrecht dem Kläger die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht, lässt sich die Klagforderung auch nicht auf eine Einzelmassnahme stützen und versagt auch der Klagegrund einer Verletzung der Amts- und Fürsorgepflicht, so bleibt zu prüfen, ob der Anspruch unmittelbar aus dem früheren Dienstverhältnis des Klägers als Präsident der Landesversicherungsanstalt hergeleitet werden kann* Diese Frage ist zu verneinen, wie sich aus folgendem ergibt:
Der Kläger hat, wie eingangs dargelegt, am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst gestanden, ist aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden und nicht seiner früheren Stellung entsprechend wiederverwendet worden, Er gehört also zu.den unter Art 131 des Grundgesetzes fallenden Personen. Diesen stehen ausser den Ansprüchen nach dem Gesetz zu Art 131 GrundG Ansprüche aus ihrem früheren Dienstverhältnis gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes - dem 1„ April 1951 - nicht zu (§ 77 Abs 1. satz ] Gesetz zu Art 131 GrundG)...
Die Gültigkeit dieser Bestimmung ist umstritten. Es wird behauptet, sie verstosse gegen den Gleichheitssatz, gegen die Eigentumsgarantie und gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art 3, 14 Abs 3, 33 Abs-5 GrundG) .	A'-'A’'1'-'
In.dieser .A11gemeinheit . .stellt sich dem Richter die Präge der Gültigkeit des § 77 nicht, Die Vorschrift re-'; '
ii of or < i/ lohmieii von j otBcwl t r den (z.B einer.
seits .die Rechtslage der Gruppe .von Beamten, deren Dienstherr ersatzlos weggefallen 1st,andererseits die Rechts-
ch jo v,esc etlichen t 1 D 1 unter--cliblich Tcr.schi in zu 'beurteile! § 77 eine Mehrzahl von Eechtssät-bezogen auf den -einen Tatbestand gültig, bezogen auf einen ande-
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.§ 31	Ab	Ci ")	BY e:
•d o c ii	ni.	eilt '	ab s i
sverfassungsgericht hat für die von ihm ent-selfalle die Rechtsgültigi-ieit d .. { 77 bc~ otenurteil 1 BvR 147/52 vom 17 Dezember L Kittel 1 BvL 123/52 vom;17='Dezember 1953) Bundesverfassungsgericht ento< hiedenen FLil-nit hem hier vorliegenden Fall, dass ein' Staatsbeamter, der über den 8« Mai 1945
Dienst geblieben war
-auf
 lona-
Staatsdienst
 wurde
n, wenn auch - wenigstens in gewissem Um-' genden Gründe dieser- Entscheidungen gernäss
? #ö -können jedenfalls nach der Stfllünf deb;Bün-A desverfassungsgerichts im-Gesamt, der.Verfassungsordnung, nach r-er Monp^leuzverteiluMg Zwischen den nundesverfas-
‘ unf ope. < f	o	übrigen obersten A.-richo	des	bn
 des i >0 nach tlu oig	Lie Ion t ui br des iunch	j
tun r ;er icbt £ - o )1 - t *	*	<< I i pro i i i or Gei 'o h r j f-
ten des Grundgesetze.' iui <li< je	L	i . genri c u G i in
 nach § 31 Abs 1 aaO oinden, die siel zur AioMogurg iner Forschrift des Grundgesetzeaeäuisernt
 des Bundesverfassungsgerichts ab zuweich eh., besteht hier für eien erkennenden Senat, wie sich aus dem Folgenden ergibt, kein Anlass«
- it .dieser Abgrenzung der eigenen .Entscheidungsbefugnis gerät der Senat auch nicht in Widerspruch mit dem -1 nhalt des schon genannten Beschlusses .des Grossen Senates für Zivilsachen vom 20« Mai 1954? soweit er sich mit der Frage aaseinandersetzt, ob und inwieweit die Gründe eines ve x f a s sun gs ge fichtlicken Urteils die übrigen Gerl..- hte binden. Es kann deshalb dahinstehen, ob die zu diesem Punkt vertretene Auffassung des Grossen Senats den erken-r-endoa Senat gemäss § 136 GVG bindet«
Der Beschluss des Grossen Senates für Zivilsachen hindert auch nicht, im vorliegenden Fall die Frage der Gültigkeit des § 77 Gesetz zu Art 131 GrundG selbständig zu prüfen.-. Denn der dort getroffenen Entscheidung liegt ein extremer Sonderfall zugrunde, der sich von dem hierzu entscheidenden wesentlich unterscheidet« Die Feststellung, dass dort die Anwendung des § 77 aaO zu einer Verletzung des Grundrechts der Gleichheit, zu einer Verletzung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und zur
 Verletzung der wohlerworbenen Rechte des Beamten führt, schliesst deshalb nicht aus, dass hier durch die. Regelung des | 77-die genannten Verfassungsrechtssätze>nicht berührt werden.
Der/Senat kömmt * ■ wenn, auch mit anderer Begründung als das Bundesverfassungsgericht, gleichfalls zu den Ergebnis, dass § 77 Abs 1 Satz 1 jedenfalls für den hier vorliegenden fall rechtsgültig ist.
Die Rechtsverhältnisse der aus ihrem Amt entfernten Beamten endgültig zu regeln, war eine der Aufgaben, die dein Bundesgesetzgeber durch Art 131 des Grundgesetzes übertragen worden Waren. Er hat diese Regelung für den hier zur Entscheidung stehenden-Fall in § 77 des Gesetzes zu Art 131 G-rundG dahin getroffen, dass Ansprüche aus. dem früheren Dienstverhältnis für die Zeit vor dem 1. April 1951 nicht bestehen.
Dass der' Bundesgesetzgeber bei der ihm äufj nen Regelung nach der tiefgehenden Erschütterung, die das gesamte Staatsgefüge durch die Katastrophe von 1945 erlitten hatte, angesichts des Verlusts weiter Gebiete, angesichts der schweren Verluste an Wirtschaftskraft, insbesondere der umfangreichen Verwüstungen und Zerstörungen an Eigentum und Einrichtungen der privaten und öffentlichen Hand sowie der Zerrüttung der Währung und angesichts des Zustroms von Flüchtlingen einschliesslich zahlreicher verdrängter deutscher Beamten in das Bundesgebiet, in bestehende Beamtenverhaltnisse Eingreifen, sie zur An-7 passung an die tiefgreifenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen
 daraus "besehneiden Senat erkennt (GSZ stritten werden!
5 kann., wie auch der Grosse;
S 50, 54), rechtlich nicht be-
er ctf r Hose’- des Beamtenrechtsverhältnisses, dessen; gegenseitige Hechte und Pflichten unter dem das gesaute Hecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben stehen, ergibt .sich, dass der Dienstherr djtbei nicht v/eitergehen durfte, als es nach den dargelegten grundlegenden Veränderungen der Verhältnisse unbedingt erfor-derlich war., dass andererseits der Beamte aber-auch die eanaci.i erfcrder 1 ic:tien Besc 11ränkungen hinnehmen und sich der; veränderten Verhältnissen anpassen musste. Der
 kann nicht fordern, so gestellt zu werden, als wenn der Zusar.nordmich von 1S45, die Verkleinerung des Staats gebiete und die damit verbundene Verminderung verfügbarer Amtsstellen, die Beindbesetzung'-'-ünd die von den Bern; tzungev;äcr;ten erzwungenen Hingriffe in die Beamtenver-hä'i inisse nicht geschehen wären. Der Beamte, der frei-, willig mit dem Staate eine besonders enge, regelmässig auf Lebenszeit berechnete, auf treue gegründete, seine ganze Arbeitskraft, aber auch den Einsatz seiner Persön-j ichkeit fordernde rechtliche Verbindung eingegangen ist, er f am cuhi orwenigzten verlangen, aus einer solchen Kata s t r ophe unge s ch o re n h e r■vo r zugehe n« :	;	gg	■
ho- die Grenze dessen liegt, was dem Beamten zuge-mutet werden darf und von ihm;hinzunehme negist, braucht hier nicht endgültig entschieden zu werden»;" Sie kann . jedenfalls nicht eng.gezogen werden» Es'genügt - es ist" aber auch, notwendig - die einmalige, mit früheren Verhältnissen nicht vergleichbare deutsche Situation in den
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an dieser Situation teilnehmenden Beamtenverhältnisse als lebenslängliche Bauerverhältnisse zu begreifen, innerhalb deren der Einäelahspruch.des Beamten auf Gehalt - jedenfalls für eine gewisse Übergangszeit - nur eine relativ beschränkte Bedeutung besitzt, dessen Verlust in diesem Zusammenhang u.üf'däs Wesen des Beamtenverhältnisses nicht verletzt.
Es darf dabei auch nicht übersehen werden, dass eine so umfassende Aufgabe, wie die Regelung unzähliger, unter sich so verschiedener Mile' notwendig zu einer'Generalisierung und Schematisierung führen muss. Es liegt in der latur der Sache, dass jedes Gesetz verallgemeinert, dVh. dass der* Gesetzgeber stets, um zu einer Regel zu kommen, von gewissen Besonderheiten der einzelnen Palle,- die geregelt werden sollen, äbsehen muss, /ln besonderem Maße ■ gilt das, wenn er gezwungen ist, einen so komplexen Gegenstand, wie den im Art 151 GrundG genannten, zu regeln. Hier ist eine sinnvolle und praktikable Regelung nicht möglich, ohne dass der Gesetzgeber den Kreis der rechtlich unerheblichen Besonderheiten einzelner* Palle und Pallgruppen weit zieht und sich auf wenige grosse, allgemeine Gesichtspunkte beschränkt, unter denen die Verhältnisse aller Betroffenen als gleichliegend betrachtet werden können. Solange der Gesetzgeber dabei unter Berücksichtigung der Weite der ihm gestellten Aufgabe nicht "unangemessen grosszügig" (in diesem Sinne willkürlich) vorhandene Besonderheiten vernachlässigt, handelt er innerhalb der ihm zustehenden gesetzgeberischen Freiheit, die die Gerichte nicht nachzuprüfen befugt sind.
Die zulässige Grenze kann überschritten sein reinen Zufälligkeiten ein Einfluss eingeräumt i
beispielsweise der (Tatsache, dass die Zahlung von Ver sorguagsbepügen aus einer deutschen Kasse erfo n •>_n (h bi' 1 i - ' i in'gen um esi.
Pall K cjim l e o w, den d e r G r o h s e S< ■ r; I, erwähnten Beschluss ÖS Sä 6/53 den Bunde sv-erf as s vorgelegi b.a1 Solch« esorccri «iton int rm ihnhähheiden^^	t	/sg:	vän3
Es braucht hiei i ich nicht ohr ein eu< i zu rder wie lange ein aus dem Amt entfernter Beamter'ohne die zun Lebensunterhai 1; erforderlichen Zahlungen gel as sen werden durfte Denn der Kläger macht Ansprüche aus der Zeit- in der er nicht im Staatsdienst war, nicht geltend c Hier steht nur in Krage, ob der Kläger es hinzu-nehmen Hat, dass er, der Präsident der Landesversieherungs anstatt gewesen rar, nur in der Stellung einen Oberre-gierungsr'ats wiederverwendet worderr ist und dass ihm 'dem csufolge im Gähuar 1951, um den allein es sich hier haha.-delt, sein Gehalt ■ statt nach Besoldungsgruppe A l a nur nach Besoldungsgruppe A 2 b, gezählt worden ist.. Bas aber ist ihm zuzu demuten, zu demal in §§ 63, 11, 19 des Gesetzes zu Art 131 GrundG seinem üienstherrn die Verpflichtung auferlegt ist, ihn wieder entsprechend seiner früheren/ Rechtstellung in einem gleichwertigen Amt unterzubringen und als ihm/Ruhegehalt aus seiner früheren Besoldung pe A 1 a sicher int-
Ein Verstoss gegen die higenturrsgarantie des Art GrundG und gegen Art 33 Abs 5 örunäß,/ soweit lifvihim' dp Eigentümsgarantie, bezogen auf das bereits erdiente Ge halt, enthalten ist, liegt nicht vor. Es ist bereits aus führt, dass spätestens vom 8. Mai 1945 an das a
tenverhältnis unter dem Vorbehalt der Anpassung .der aus ihm fliessenden Vermögensansprüche an die veränderten Verhältnisse stand» Was seit diesem Zeitpunkt von den verschiedensten Dienststellen, Gebietskörperschaften und Ländern hinsichtlich der Bezüge der Beamten verfügt und geregelt worden ist, kann nicht isoliert betrachtet werden'» Diese Massnahmen bis einschliesslich der Regelung im Gesetz zu Art 131 GrundG können sinnvoll nur als : eine llihbeit gewürdigt werden» Es war von Anfang an klär, dass am Ende einer Übergangszeit eine allgemeine und endgültige Regelung aller Besoldungs- und Versorgungsver-hältnisse der Beamten, die vom Zusammenbruch in Mitleidenschaft gezogen wurden, einheitlich vom Bundesgesetzgeber getroffeh'Werden:muss» Alle vorausgegangenen verwalt ung s mä s s i g e n oder gesetzlichen Regelungen waren nichts als ’'Zwischenlösungen"; sie gewährten zwar keine Fürsorgeleistungen, sondern vorläufige Leistungen■in Erfüllung der beamtenrechtlichen Ansprüche, aber Leistungen, die erkennbar unter dem Vorbehalt der endgültigen Regelung standen, auch soweit sie ln den neuen Bestimmungen eine besondere Anspruchsgrundlage erhielten» Das bedeutet:
Rach dem 8» Mai 1945 war aus dem ursprünglich:e.n (alten) Beamtenverhältnis überhaupt ein Gehalts- oder Versorgungsanspruch in der vor jenem Zeitpunkt erwachsenen nominellen Höhe nicht "erdient" und damit ein "wohlerworbenes" Recht und im Sinn der Eigentumsgarantie unentzieh-bares "Eigentum" nicht entstanden» Was erdient und damit unent ziehbares Eigentum geworden ist, ergab sich, soweit nicht besondere Anordnungen und Gesetze aus der Zeit nach 8. Mai 1945 eine eigene Anspruchsgrundlage ab-gaben, erst aus der Regelung des Gesetzes zu Art 131 GrundG» Im vorliegenden Fall kann deshalb von vornher
 
durch § 77 aaO in das Eigentum (und in die wohlerworbenen Rechte) des Klägers nicht eingegriffen worden seine
 Die Vorschrift in § 77 Abs 1 Satz 1 des Regelungsgesetzes verst (isst in Pallen der vorliegenden Art auch . nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums , soweit in ihnen mehr als die Eigentumsgarantie des Art 14 GrundG- enthalten ist» Denn zu diesen gehört gerade auch die Pflicht des Beamten, sich den grundlegend veränderten Verhältnissen des Dienstherrn anzupassen., ■
Die Regelung des § 77 verstÖsst,•soweit sie für den vorliegenden Pall in Betracht kommt, endlich auch nicht .gegen den'GleiehheitssatZo Bei der Prüfung der Frage, ob eine gesetzliche Vorschrift dem Gleichheitssatz widerspricht, ist besondere Vorsicht geboten. Insbesondere lässt sich ein solcher Widerspruch zwischen Gesetz und Gleichheitssatz nicht einfach damit beweisen, dass die Anwendung der Vorschrift auf den Einzelfall dahin führt, dass der Betroffene gegenüber anderen, die sich in der im wesentlichen gleichen Lage wie der Betroffene befinden, ungleich behandelt wird. Das wird in Berücksichtigung der oben dargelegten Eigenart der gesetzgeberischen Massnahme als einer generellen Regel vor* allem dann häufig sein, wenn der Gesetzgeber bei. der Bewältigung einer umfassenden Aufgabe unter mehreren sich für die Abgrenzung seines rechtlichen Tatbestands anbietenden allgemeinen Gesichtspunkten wählen kann und dies tun muss, 'weil sie in der konkreten Wirklichkeit nicht zusam-menfallen» Solange sich der Gesetzgeber bei dieser Auswahl von sachgerechten Erwägungen leiten lässt, ist' das
 von .Rechts ' wegen nicht zu beanstanden; selbst wenn er ---wie beispielsweise im Rail der Einführung, eines .St ich-tags - dabei einen wertneutralen, rein technischen Gesichtspunkt einführt„ Die Horm als allgemeine Regel ver-stösst in solchen Fällen also nur dann gegen den Gleichheitssatz , wenn sie "generell" ihrem Inhalt nach durch Einbeziehung ungleicher Sachverhalte oder teilweisen Ausschluss gleicher Sachverhalte rechtliche Ungleichheit herbei führt, wenn sich also für .die - im Zusammenhang betrachtete, als Ganzes genommene - Abgrenzung, die der Gesetzgeber gefunden hat,,sachgemässe Erwägungen nicht anführen lassen» Davon kann aber, jedenfalls soweit der § 77 aaO auch einen Rechtssatz zur Regelung der Amtsbezüge' 'der Gruppe' von Beamten enthält; der der Kläger angehört, nicht die Rede sein.
Dass dem Kläger, der aus politischen Gründen auf Weisung der Militärregierung aus seinem Amt entfernt worden war (und den in derselben Lage befindlichen übrigen Beamten) nicht dieselben Ansprüche zugestanden werden, wie den Beamten, die in ihrem Amt blieben, ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht ungerechtfertigt» .Hier lagen nicht gleiche, sondern durchaus ungleiche tatsächliche Verhältnisse vor» Diese rechtlich unterschiedliche Behandlung, zu der die Auswirkung des § 77 führt, würde dessen Anwendung auf den vorliegenden Fall (und alle gleichliegenden Fälle) nur dann wegen Ver-stosses gegen den Gleichheitssatz unzulässig erscheinen lassen, wenn diese Regelung den Forderungen der Gerechtigkeit klar widersprechen würde, wie es im Vorlagebe- . Schluss des Grossen Senats GSZ 6/53 S 55 heisst» Das is indessen hier nicht der Fall» Der Kläger war Mit
 der- i'TSDAP gewesen:Ar Er :hatte damit selbst Anlass zu .seiner Amtsenthebung gegeben» Er wurde überdies sehr bald, .schon vor seiner Entlastung im Entnazifizierungsverfahren, wieder im Staatsdienst verwendet, weit schneller, als der Grossteil aller Beamten, die ihrer Ämter aus dem gleichen Grund enthoben worden waren»
Die von Art 131 des Grundgesetzes und dem Gesetz zu Ait 131 GrühdG 'betroffenen Beamten, 'die sich in der Lage des Klägers befanden, sind nach ihrer Entnazifizierung rechtlich untereinander gleich behandelt» Alle waren dem aufgesetzt, dass sie nicht sogleich wieder ihre alte Stellung erlangten» Dass der eine früher als der andere wieder in ein, seiner früheren Rechtstellung entsprechendes Amt kam, war eine Folge der Ausübung verwaltungsmas-sigen Ermessens des Dienstherrn, dem alle wiederzuverwendenden Beamten gleichmässig unterworfen waren» Davon, dass die Anwendung des § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG zu einem. Verstoss gegen den Gleichheitssatz führte, kann im vorliegenden Fall also nicht die Rede sein»- ist somit § 77 in feiner Auswirkung auf den hierzu entscheidenden Fall rechtsgültig, so steht dem Kläger der Klaganspruch auch nicht als Anspruch aus seinem früheren Dienstverhältnis als Präsident der Landesversicherungsanstalt zu»
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Die Klage ist nach alledem mit Recht abgewiesen worden.. Die Revision des Klägers war deshalb zurückzuweisen: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
Dr. Geiger '• Dr. Pagendarm Dr. Weber
 Dr, Beyer	BR	Br.Hußla ist beurlaubt
 und dadurch verhindert seine Unterschrift beizufügen,
 Dr, Geiger