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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24» November 1950 insoweit, als es die Bauer des Rentenanspruchs der Klägerin zu 1) betrifft, teilweise aufgehoben« Die Kläger nehmen die Beklagten für den durch den Tod ihres Ehemannes und Vaters entstandenen Schaden in Anspruch« Sie haben vorgebracht, der Beklagte zu 2) habe den Unfall dadurch schuldhaft verursacht, daß er diel Handbremse nicht . gewesen, daß sich der Wagen durch die Erschütterung hei dem Füllen des Generators von seihst in Bewegung gesetzt habe« habe, da sich sein Söhn auf dem V7agen befunden habe, versucht, einzugreifen und sei dabei überfahren worden» Der Beklagte zu 1) habe für den Beklagten zu 2) als Erfüllungsgehilfen einzustehen» Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt« Sie haben bestritten, daß die Handbremse nicht angezogen gewesen sei» Im übrigen trage L^H) mindestens ein erhebliches Mitverschulden, da er sich durch den Versuch, noch auf den Wagen aufzuspringen, schuldhaft selbst in Gefahr gebracht hat« Sein Sohn sei schon vorher' abgesprungen gewesen, so daß er also nicht in Ausübung seiner Pflicht, seinen Sohn zu retten, gehandelt habe« Gegen dieses Drteil haben die Beklagten Berufung eingelegt« Die Parteien haben im Berufungsrechtzug im wesentlichen dasselbe wie vor dem Landgericht vorgebracht« Der Beklagte zu 1) hat den Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs* 1 Satz 2 BGB angetreten» «wra Ml Hiergegen richtet sich die .Revision der Beklagten mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Urteil d^s Landgerichts abzuändern und die Klage ab-* * 4 * * 1 u 20 StVO festgestellt, da er weder die Handbremse ange-zogeh noch den Rückwärtsgang eingeschaltet habe «.Ebenso hat es die Haftung des Beklagten zu 1) nach $ 831 Abs 1 Satz 1 BGB bejaht, den Entlästungsbeweiä * nach § 831 Abs 1 Satz 2 habe der Beklagte zu 1) nicht erbracht« Dies läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen« , ' kraftv/agens in den Garten noch am Gartenzaun rechts der Fahrbahn des Wagens stehend gesehen worden« Daraus folgert das Berufungsgericht die Möglichkeit, daß um seinen Sohn zu retten, noch, versucht habe, auf den Wagen zu springen, um ihn anzuhalten, und dabei unter denselben gekommen sei, hält es aber auch für ebenso möglich, daß er nur in der Erregung neben dem Wagen hergelaufen oder aber fortgelaufen und dabei zu. Die Revision verkennt damit aber die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins, Biese sind nur dann anzuwenden, wenn nach der Erfahrung des Lebens mit größter Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß der Unfall nur durch ein bestimmtes schuldhaftes Verhalten verursacht sein kann, sie sind also auf typische Geschehensabläufe beschränkt, wo ein Tatbestand* nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist (so. solchen typischen Geschehensablauf, dessen Erfolg nach der Erfahrung des Lebens auf ein Verschulden des Lfl9 hinwiese, kann hier aber nicht die Rede sein, da das Berufungsurteil über das Verhalten des Getöteten nichts feststeilen konnte und deshalb auch die Möglichkeit eines nicht schuld-haften Verhaltens durchaus «vorhanden* war, Bas Berufungsgericht hat sogar ein übriges getan und einige solcher Möglichkeiten eines nicht schuldhaften Verhaltens (Mitlaufen, um dem Sohn beim Abspringen zu helfen, oder Weglaufen, um sich in Sicherheit zu bringen, oder unerwartetes überspringen des Wagens nach rechts) dargelegt, Baß noch in das Führerhaus gelangen wollte, um den*Wagen zu dem Halten zu bringen,* hat das Berufungsgericht auch nur als möglich, aber nicht als erwiesen hingestellt, da es auch insoweit mangels weiterer Beweismittel keine Feststellungen treffen könne, • ** . 4») Damit entfällt aber auch die tatsächliche Grundlage für die Rüge der Revision, die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung seien nicht beachtet, worden,, Wenn ein Unfall nur möglicherweise ein Betriebsunfall im Sinne der ReichsversicherungsOrdnung ist, so hat der,.der sich darauf beruft, in diesem Falle der Beklagte .^u 1), das Vorhandensein eines solchen zu beweisen» Das kann er' aber nicht» Vorher hat das Gericht keinen Anlaß, das Verfahren auszusetzen, umso weniger wenn bei der Berufsgenossenschaft überhaupt noch kein Verfahren anhängig ist» Be trieb** des Beklagten zu 1) tätig geworden anzusehen wäre, wenn er versucht hätte, den Wagen zu dem Stehen zu bringen, und ob daher die Anwendbarkeit der §§ 537 Ziff 5a un<^ 10, 898 RVO eventuell gegeben wäre, kann daher auf sich beiruhen bleiben» tigten, sondern in der mutmaßlichen Lebensdauer des Getöteten und eine weitere Begrenzung in der mutmaßlichen Dauer seiner Fähigkeit, Unterhalt zu leisten» Soweit das Berufungsurteil darüberhinaus die Berufung zurückgewieserÄat, war es. aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil dahin abzuändem, daß der Klägerin zu 1) ein Unterhaltsanspruch nur für die mutmaßliche Dauer der Fähigkeit ihres getöteten Ehemannes zur Unterhaltsleistung zustehto Die Festsetzung des kalendermäßigen Endtermins war dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs zu Überlasseno

Zitierte Normen: § 10 GKG § 844 BGB
WagenBerufungsgerichtSohnBrKlägerKlägerinVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

I
X
Verkündet am 11. Februar 1952 pieser, Just«Angest« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
2388 020
Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
1)	des Kraftwagenhalters Paul	Aj^ über
 Sch®HHHP-'Land 9
2)	des Kraftwagenführers Gerhard B(HHH| in AflB über
S cltfHHBB^^and,	—
Beklagten. Berufungskläger und He v is i onsklägexv,
-	Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br.
gegen
1)	die Witwe Maria I4NHI geb«
2)	den Metzgerlehrling Ferdinand^MBw geb« •«#,1933,
3)	den minderjährigen HeinrichrtpPgebo ÄMn»1939?
4)	die minder jährige Ursula BCBP geb» IMfc1948,
zu.2) bis 4) vertreten dtpch ihre Mutter, die Klägerin zu 1),
sämtlich wohnhaft in GrfHHRflHHNH Ur V, Post BsD^,
*
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« 4HHJ) -
hat der III« Zivilsenat.des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Riese und der Bundesrichter Br. Pagendarm Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar und Rletschel für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24» November 1950 insoweit, als es die Bauer des Rentenanspruchs der Klägerin zu 1) betrifft, teilweise aufgehoben«
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der
2
2« Zivilkammer des Landgerichts in Arnsberg vom 12« Juli 1950 zu diesem Bunkt dahin abgeändert,. daß der Klägerin zul‘l) ein Unterhaltsanspruch nur für die mutmaßliche Dauer der Fähigkeit ihres getöteten Ehemanns pxr ^nterhaltsleistung zusteht« Im übrigen wird die Bevision der Beklagten zurückgewiesen «
Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten der Bevision, bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten«
Von Hechts wegen
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Tatbestand:
Am 13« Juli 1949 fuhr der Händler Ferdinand 1 der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) bis 4)»siit dem von dem Beklagten zu 1) gemieteten und von dem Beklagten zu 2) gefahrenen Las tier aftwagen Uber Land, um Gemüse zu verkaufen« In Fredeburg hielt der Lastkraftwagen auf einer etwas abfallenden Straße« LflBP stieg aus, um Gemüse abzuladen und zu verkaufen« Dieses wurde ihm von seinem damals 10-jährigen Sohn, dem Kläger zu 3), der auf der Ladefläche stand, zugereicht « Der Beklagte zu 2) machte sich unterdessen von der Ladefläche aus an dem hinter dem Führerhaus befindlichen Generator zu schaffen« Als er damit beschäftigt war, begann der Lastkraftwagen bei abgestelltem Hotor von selbst die Straße hinabzurollen, und zwar in Dichtung auf einen etwa 2 m tiefer als die Straße liegenden Garten zu« Der Beklagte zu 2) versuchte vergeblich*, in das Führerhaus zu gelangen, um den Wagen zu dem Halten zu bringen« IflHP, der sich, als der Wagen zu rollen begann, vor dessen Kühler befand, lief auf die rechte Seite des Fahrzeugs und wurde zuletzt noch, unmittelbar bevor der Wagen die Böschung hinunterfuhr, etwas rechts des Wegs, den der Lastkraftwagen nahm, am Gartenzäun stehend gesehen« Als der Lastkraftwagen den Weg die Böschung in den Garten hinunter nahm, wurde	von	dem	Fahrzeug
 erfaßt und erlitt so schwere Verletzungen, daß er nach
 drei Tagen starb«	‘	^
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Die Kläger nehmen die Beklagten für den durch den Tod ihres Ehemannes und Vaters entstandenen Schaden in Anspruch« Sie haben vorgebracht, der Beklagte zu 2) habe den Unfall dadurch schuldhaft verursacht, daß er diel Handbremse nicht . -i.angezogen habe« Dadurch sei es möglich
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gewesen, daß sich der Wagen durch die Erschütterung hei dem Füllen des Generators von seihst in Bewegung gesetzt habe«	habe,	da	sich sein Söhn auf dem V7agen
 befunden habe, versucht, einzugreifen und sei dabei überfahren worden» Der Beklagte zu 1) habe für den Beklagten zu 2) als Erfüllungsgehilfen einzustehen»
Sie haben Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung einer am 13« Jv.li 1949 beginnenden Rente an die Klägerin zu 1) in Höhe von 120 DM vierteljährlich lebenslänglich, an die Kläger zu 2) bis 4) in Höhe von je 60 DM vierteljährlich je bis zur Vollendung des 17« Lebensjahres zu verurteilen«
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt« Sie haben bestritten, daß die Handbremse nicht angezogen gewesen sei» Im übrigen trage L^H) mindestens ein erhebliches Mitverschulden, da er sich durch den Versuch, noch auf den Wagen aufzuspringen, schuldhaft selbst in Gefahr gebracht hat« Sein Sohn sei schon vorher' abgesprungen gewesen, so daß er also nicht in Ausübung seiner Pflicht, seinen Sohn zu retten, gehandelt habe«
%
*
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«,
Gegen dieses Drteil haben die Beklagten Berufung eingelegt« Die Parteien haben im Berufungsrechtzug im wesentlichen dasselbe wie vor dem Landgericht vorgebracht« Der Beklagte zu 1) hat den Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs* 1 Satz 2 BGB angetreten»
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Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen«
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 Hiergegen richtet sich die .Revision der Beklagten mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
 das Urteil d^s Landgerichts abzuändern und die Klage ab-*	* 4 * *
.zuweisen, hilfsweise die' Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen«
Die Kläger beantragen. Zurückweisung* der Revision« .
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Ehtscheidungsgründe:
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'Ti Bie Revision ist zulässig« Der nach § 10 GKG festgesetzte Streitwert beträgt hur 6000 DMi Lie nach § 9 ZPO zu errechnende Revisionssumme ist aber wesentlich höher, nämlich außer 1200 DM rückständige Rentenbeträge noch 120 x 4£x 12,5 = 6000 DM für die Klägerin zu 1),
60 x 4 x 5,5 = 1520 DM für den Kläger zu 3) und 60 x 4 x.12,5 = 3000 DM für die Klägerin zu 4), zusammen also 11«520 DM,
2« Das Berufungsgericht hat das Verschulden des Beklagten zu 2) nach § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit §§
1 u 20 StVO festgestellt, da er weder die Handbremse ange-zogeh noch den Rückwärtsgang eingeschaltet habe «.Ebenso hat es die Haftung des Beklagten zu 1) nach $ 831 Abs 1 Satz 1 BGB bejaht, den Entlästungsbeweiä * nach § 831 Abs 1 Satz 2 habe der Beklagte zu 1) nicht erbracht« Dies läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen«	,	'
3« Zu der Präge des Mitverschuldens stellt' das Berufungsgericht fest, daß nicht mehr zu ermitteln, sei, was L^^^ von dem Anrollen des Wagens * bis zu dem Unfall getan habe, er sei lediglich kurz vor dem Hinabfahren des Last-

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kraftv/agens in den Garten noch am Gartenzaun rechts der Fahrbahn des Wagens stehend gesehen worden« Daraus folgert das Berufungsgericht die Möglichkeit, daß um seinen Sohn zu retten, noch, versucht habe, auf den Wagen zu springen, um ihn anzuhalten, und dabei unter denselben gekommen sei, hält es aber auch für ebenso möglich, daß er nur in der Erregung neben dem Wagen hergelaufen oder aber fortgelaufen und dabei zu. Fall gekommen sei« Bin Verschulden des	könne daher, da in tatsäch-
licher Hinsicht alles offenbleiben müsse und mangels weiterer Beweismittel auch keine anderen Feststellungsmög-lichkeiten vorhanden seien, nicht festgestellt werden.«.
Die Revision rügt, das Derufungsger.icht. sei.insoweit bei seiner Entscheidung nicht folgerichtig vorgegangen«
Wenn das Berufungsgericht es als nicht erwiesen ansehe, daß	noch in das Führerhaus habe gelangen wollen,
 um den Wagen anzuhalten, so habe es verkannt, daß in diesem Falle alles für ein Verschulden des BflMR spreche, der dann in der Nähe des Wagens nichts mehr verloren gehabt habe und sich rechtzeitig hätte entfernen können« Das Berufungsgericht habe, da es sich dann um einen typischen Schadens verlauf handeln, würde, die Grundsätze den Beweises des ersten Anscheins nicht* beachtet und hätte zu dem mindesten näher darlegen müssen, warum' es das Verschulden des IiUk nicht als erwiesen angesehen habe« Sollte aber	die
 Absicht gehabt haben, noch in das Führerhaus zu gelangen, so habe er als ein 11 im - Betrieb des Versicherungsnehmers Beschäftigter" im Sinne der ReichsversicherungsOrdnung gehandelt und ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten zu
1) sei nach § 537 Ziff 10 in Verbindung mit Ziff 5 a RVO und §898 RVO	*	*
ausgeschlossen« Das Berufungsgericht hätte für diesen Fall

das Verfahren aussetzen und die Entscheidung über die Versicherungsansprüche der ICIäger gegen die .Berufsgenössen-schaft abwärten müssen.
Die Revision verkennt damit aber die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins, Biese sind nur dann anzuwenden, wenn nach der Erfahrung des Lebens mit größter Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß der Unfall nur durch ein bestimmtes schuldhaftes Verhalten verursacht sein kann, sie sind also auf typische Geschehensabläufe beschränkt, wo ein Tatbestand* nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist (so. die‘‘Rechtsprechung des Reichsgerichts RGZ 159* 235	165,	'33tf	Z?3ä7,	der
 sich der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 25« Oktober 1951,. Ill ZR 8/50, angeschlossen.-hat), Von einem . solchen typischen Geschehensablauf, dessen Erfolg nach der Erfahrung des Lebens auf ein Verschulden des Lfl9 hinwiese, kann hier aber nicht die Rede sein, da das Berufungsurteil über das Verhalten des Getöteten nichts feststeilen konnte und deshalb auch die Möglichkeit eines nicht schuld-haften Verhaltens durchaus «vorhanden* war, Bas Berufungsgericht hat sogar ein übriges getan und einige solcher Möglichkeiten eines nicht schuldhaften Verhaltens (Mitlaufen, um dem Sohn beim Abspringen zu helfen, oder Weglaufen, um sich in Sicherheit zu bringen, oder unerwartetes überspringen des Wagens nach rechts) dargelegt, Baß	noch	in
 das Führerhaus gelangen wollte, um den*Wagen zu dem Halten zu bringen,* hat das Berufungsgericht auch nur als möglich, aber nicht als erwiesen hingestellt, da es auch insoweit mangels weiterer Beweismittel keine Feststellungen treffen könne,	•	**	.
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Angesichts dieser mangelnden Feststellungsmöglichkeit en sieht das Berufungsgericht daher mit Hecht ein älitverschulden des	als	nicht	erwiesen und nicht
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4») Damit entfällt aber auch die tatsächliche Grundlage für die Rüge der Revision, die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung seien nicht beachtet, worden,, Wenn ein Unfall nur möglicherweise ein Betriebsunfall im Sinne der ReichsversicherungsOrdnung ist, so hat der,.der sich darauf beruft, in diesem Falle der Beklagte .^u 1), das Vorhandensein eines solchen zu beweisen» Das kann er' aber nicht» Vorher hat das Gericht keinen Anlaß, das Verfahren auszusetzen, umso weniger wenn bei der Berufsgenossenschaft überhaupt noch kein Verfahren anhängig ist»
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Die Frage, ob Lj|P überhaupt als.*!* im. Be trieb** des Beklagten zu 1) tätig geworden anzusehen wäre, wenn er versucht hätte, den Wagen zu dem Stehen zu bringen, und ob daher die Anwendbarkeit der §§ 537 Ziff 5a un<^ 10, 898 RVO eventuell gegeben wäre, kann daher auf sich beiruhen bleiben»
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5») Mit Recht rügt dagegen die Revision, daß der Klägerin zu 1) eine Rente auf Lebenszeit zugesprochen wurde» Nach § 844 BGB kann eine Rente nur insoweit gewährt werden, als der Getötete, während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde» Die Pflicht zur Rentenleistung findet also ihre äußerste zeitliche Grenze nicht in der Lebensdauer des Rentenberech- .. tigten, sondern in der mutmaßlichen Lebensdauer des Getöteten und eine weitere Begrenzung in der mutmaßlichen Dauer seiner Fähigkeit, Unterhalt zu leisten» Soweit das Berufungsurteil darüberhinaus die Berufung zurückgewieserÄat, war es.
 
r
aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil dahin abzuändem, daß der Klägerin zu 1) ein Unterhaltsanspruch nur für die mutmaßliche Dauer der Fähigkeit ihres getöteten Ehemannes zur Unterhaltsleistung zustehto Die Festsetzung des kalendermäßigen Endtermins war dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs zu Überlasseno
6«) Im übrigen war die Revision als unbegründet zurück* zuweiseno
 Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten der lie-vision, war dem Schlußurteil vorzubehalten*
Dr* Riese	Dr*	Pagendarm	Dr.	Kleinewefers
 Dr* Gelhaar	Rietschel

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