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BGH · III ZR 30/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 30/08

a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwischen Eheleuten ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während ihres Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen (BGH, Urteile vom 5. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - NJW-RR 1987, 1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11 /85 - NJW 1986, 1870, 1871 f), ist auf Fallgestaltungen mit sonstigem familiären oder personalen Einschlag nicht übertragbar. b) In diesen Fällen können allerdings nach Treu und Glauben Ansprüche auf Rechnungslegung und Herausgabe gemäß § 667 BGB entfallen, wenn der Auftraggeber diese jahrelang nicht geltend macht. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner Geschäftsführung bestehen (Fortführung von BGHZ 39, 87). Juli 2000 (XII ZR 26/98 -NJW 2000, 3199, 3200; siehe auch BGH, Urteile vom 24. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 -NJW 1986, 1870, 1871 f) entwickelten Grundsätze auf Fallkonstellationen der vorliegenden Art zu übertragen sind, nicht klärungsbedürftig. Vielmehr ergibt sich aus den Gründen der vorgenannten Entscheidungen ohne weiteres, dass die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgebend für die Annahme waren, dass zwischen den Eheleuten ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen. Januar 1963 -VII ZR 284/61 - BGHZ 39, 87, 92 f = NJW 1963, 950, 951 f; BGH, Urteil vom 18. Soweit in den vorgenannten Entscheidungen erörtert wird, dass nach Treu und Glauben Ansprüche auf Rechnungslegung beziehungsweise Herausgabe gemäß § 667 BGB entfallen können, wenn diese von dem Auftraggeber jahrelang nicht geltend gemacht werden, hat sich das Berufungsgericht hiermit unter Heranziehung der weiteren im Urteil vom 31.

Zitierte Normen: § 667 BGB § 543 ZPO § 667 BGB
BGBBundesgerichtshofsNJWHammZRBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 30/08
vom 26. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
 nein
ja
BGB § 662, § 667
a)	Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwischen Eheleuten ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während ihres Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen (BGH, Urteile vom 5. Juli 2000 -XII ZR 26/98 - NJW 2000, 3199, 3200; vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - NJW-RR 1987, 1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11 /85 - NJW 1986, 1870, 1871 f), ist auf Fallgestaltungen mit sonstigem familiären oder personalen Einschlag nicht übertragbar.
b)	In diesen Fällen können allerdings nach Treu und Glauben Ansprüche auf Rechnungslegung und Herausgabe gemäß § 667 BGB entfallen, wenn der Auftraggeber diese jahrelang nicht geltend macht. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner Geschäftsführung bestehen (Fortführung von BGHZ 39, 87).
BGH, Beschluss vom 26. Juni 2008 - III ZR 30/08 - OLG Hamm
LG Arnsberg
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2007 - 26 U 62/06 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 129.804,94 €
Gründe:
1	Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Frage, ob die im Urteil des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2000 (XII ZR 26/98 -NJW 2000, 3199, 3200; siehe auch BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 - IVb ZR
 
49/86 - NJW-RR 1987, 1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 -NJW 1986, 1870, 1871 f) entwickelten Grundsätze auf Fallkonstellationen der vorliegenden Art zu übertragen sind, nicht klärungsbedürftig. Vielmehr ergibt sich aus den Gründen der vorgenannten Entscheidungen ohne weiteres, dass die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgebend für die Annahme waren, dass zwischen den Eheleuten ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen.
3	Demgegenüber	ist	in	der	Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aner-
kannt, dass in mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbaren Beziehungen mit sonstigem familiären oder personalen Einschlag die auftragsrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden können (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1963 -VII ZR 284/61 - BGHZ 39, 87, 92 f = NJW 1963, 950, 951 f; BGH, Urteil vom 18. November 1986 - IVa ZR 79/85 - NJW-RR 1987, 963 f). Soweit in den vorgenannten Entscheidungen erörtert wird, dass nach Treu und Glauben Ansprüche auf Rechnungslegung beziehungsweise Herausgabe gemäß § 667 BGB entfallen können, wenn diese von dem Auftraggeber jahrelang nicht geltend gemacht werden, hat sich das Berufungsgericht hiermit unter Heranziehung der weiteren im Urteil vom 31. Januar 1963 aufgestellten Rechtsgrundsätze (aaO S. 93) auseinandergesetzt. Es ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Beklagte hierauf im Hinblick auf Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und seiner Geschäftsbesorgung nicht berufen kann.
 
4	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Schlick	Wurm	Herrmann
 Wöstmann
Hucke
 Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 16.03.2006 -20 306/05 -OLG Hamm, Entscheidung vom 20.11.2007 - 26 U 62/06 -