Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 15. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde, auf die auch die Anhörungsrüge gestützt wird, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 30/06 vom 4. April 2007 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigter: - gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter: - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde, auf die auch die Anhörungsrüge gestützt wird, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung. Schlick Wurm Kapsa Dörr Herrmann Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 08.03.2005 - 1 0 71/04 OLG Hamm, Entscheidung vom 15.12.2005 - 21 U 102/05