Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 17. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Die Auslegung der Honorarvereinbarung durch das Berufungsgericht ist möglich und entgegen der Annahme der Revision rechtsfehlerfrei. Entgegen der Annahme der Revision schuldet der Beklag-te auch nicht nur ein Honorar von 12.500 DM. Soweit das Berufungsgericht die vom Beklagten hilfsweise gegen die Klageforderung aufgerechneten Schadensersatzansprüche für unbegründet erachtet hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, ist die Annahme der Revision nicht veranlaßt.
BUNDESGERICHTSHOF s III ZR 29/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Herbert M^Ästraße 22, Mi f Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts gegen Rechtsanwalt und Notar Dr. F^f^^^fcstraße 21, Fi Kläger und Revisionsbeklagter WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 17. Januar 1991 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 1988 - 11 U 25/87 -wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Streitwert: 57.000 DM 3 5" Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat dem Kläger ohne Rechtsirrtum das vereinbarte Honorar von 50.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen zugesprochen. Die Vorinstanzen haben Gutachten des Vorstands der zuständigen Rechtsanwaltskammer eingeholt. Die Auslegung der Honorarvereinbarung durch das Berufungsgericht ist möglich und entgegen der Annahme der Revision rechtsfehlerfrei. Ein Erfolgshonorar ist nicht vereinbart worden. Die Höhe des Honorars ist nicht unangemessen hoch. Entgegen der Annahme der Revision schuldet der Beklag-te auch nicht nur ein Honorar von 12.500 DM. Soweit das Berufungsgericht die vom Beklagten hilfsweise gegen die Klageforderung aufgerechneten Schadensersatzansprüche für unbegründet erachtet hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, ist die Annahme der Revision nicht veranlaßt. Krohn Werp Rinne Wurm Deppert