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BGH · III ZR 29/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 29/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. 1. Vergeblich beruft sich die Klägerin auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Beklagten in seinem Telefongespräch mit dem Zeugen S^mB am 31. Für das Berufungsgericht ist aufgrund der Beweisaufnahme zweifelhaft geblieben, ob die damaligen Äußerungen des Beklagten einen Anerkenntniswillen erkennen ließen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Zeuge Geisler, als er sich vom Beklagten Blankoschecks geben ließ und diese absprachewidrig zugunsten der Firma UBHI verwandte, noch als Organ der Klägerin, in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen gemäß § 31 BGB, handelte. Dabei, also in Ausführung und nicht nur bei Gelegenheit der ihm zustehenden Verrichtungen (vgl. Ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Beklagten und Geisler hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint . Auch soweit die Klägerin geltend macht, der Schaden sei überwiegend vom Beklagten verursacht worden, weil er nach der eigenen Wertung des Berufungsgerichts "sehr leichtfertig" gehandelt habe, kann die Revision nicht durchdringen. sy Wie sie selbst nicht verkennt, ist die Abwägung nach § 254 BGB grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Die von ihm vorgenommene Schadensteilung 3/5 zu 2/5 zu Lasten der Klägerin ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 31 BGB
BGBBerufungsgerichtGeislerAbschlußKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 29/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der	AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Erich C| Raban	v.	Straße	25,
und
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Heiner
B^BBUstraße 7,
r
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
t
WII
-2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Oktober 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 1988 - 19 U 283/86 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 66.970,02 DM
3
S4
Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Vergeblich beruft sich die Klägerin auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Beklagten in seinem Telefongespräch mit dem Zeugen S^mB am 31. Januar 1984. Für das Berufungsgericht ist aufgrund der Beweisaufnahme zweifelhaft geblieben, ob die damaligen Äußerungen des Beklagten einen Anerkenntniswillen erkennen ließen. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden .
2.	Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Gegenanspruch des Beklagten auf Schadensersatz bejaht.
Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Zeuge Geisler, als er sich vom Beklagten Blankoschecks geben ließ und diese absprachewidrig zugunsten der Firma UBHI verwandte, noch als Organ der Klägerin, in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen gemäß § 31 BGB, handelte. Die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung lag bereits früher, als Geisler nämlich mit dem Beklagten einen Kreditvertrag schloß, der es dem Beklagten ermöglichen sollte, die Kreditmittel kurzfristig gegen einen höheren Zinssatz Bauwilligen zur Verfügung zu stellen, bis diese anschließend von der Klägerin Hypothekendarlehen erhalten konnten. Nicht nur bei Abschluß des Kreditvertrags, sondern auch bei der damit verbundenen Anlageberatung handelte GfBHB im Rahmen seines
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Aufgabenbereichs als Bankfilialleiter (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 1987, 1262 = II ZR 239/86 BGH - Nichtannahmebeschluß vom 9. März 1987; ferner BGH Urteil vom 18. Januar 1973 - II ZR 82/71 = NJW 1973, 456). Dabei, also in Ausführung und nicht nur bei Gelegenheit der ihm zustehenden Verrichtungen (vgl. MünchKomm/Reuter 2. Aufl. § 31 BGB Rn. 19 m.w.Nachw.), verletzte er Pflichten der Klägerin als Ver-handlungs- und Vertragspartnerin des Beklagten: Während er dem Beklagten erklärte, die beabsichtigte Zwischenfinanzierung von Bauvorhaben sei risikolos, kam nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für Geisler von vornherein eine Kreditgewährung aus dem Konto des Beklagten an die Firma Uhrig in Betracht, die das Geld zur Abdeckung ihrer Schulden bei der Klägerin und bei anderen Banken benötigte. Diese Pflichtverletzung bei Abschluß des Kredit- und Erfüllung des Anlageberatungsvertrags muß sich die Klägerin zurechnen lassen.
Ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Beklagten und Geisler hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint .
3.	Auch soweit die Klägerin geltend macht, der Schaden sei überwiegend vom Beklagten verursacht worden, weil er nach der eigenen Wertung des Berufungsgerichts "sehr leichtfertig" gehandelt habe, kann die Revision nicht durchdringen.
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sy
 Wie sie selbst nicht verkennt, ist die Abwägung nach § 254 BGB grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Die von ihm vorgenommene Schadensteilung 3/5 zu 2/5 zu Lasten der Klägerin ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Krohn		Kroner		Halstenberg
	Werp		Rinne