Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 14. Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 27. Es hat dies maßgeblich daraus hergeleitet, daß es für die Antragsgegnerin offensichtlich und sie sich auch dessen bewußt gewesen sei, daß ihr Vertragspartner die jugoslawische Firma "RflHB" in KfHHHB und nicht eine selbständige Firma in 4HHB/Ri4BI gewesen sei. Der Umstand, daß die Rechtsverhältnisse eines jugoslawischen Unternehmens der Antragsgegnerin möglicherweise unbekannt waren, steht nicht der Annahme entgegen, daß sie trotzdem mit diesem Unternehmen Verträge geschlossen hat. Der entscheidend kennzeichnende Bestandteil dieser Bezeichnungen ("RflHB") blieb immer gleich, und es ist auch nicht ersichtlich, daß die Antragsgegnerin etwa angenommen haben könnte, es handle sich auf jugoslawischer Seite um eine Vielzahl verschiedener Unternehmen. Die Antragstellerin ist nicht unter fremdem Namen aufgetreten, um falsche Identitätsvorstellungen bei der Antragsgegnerin zu erwecken (vgl. Vielmehr bestand bei der Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Zweifel daran, daß sie mit einem jugoslawischen Unternehmen kontrahierte. Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Verträge seien mit der Antragstellerin zustandegekoramen, nicht rechtsfehlerhaft. Das Erfordernis der Schriftform in § 1027 ZPO umfaßt auch die Bezeichnung der Parteien des Schiedsvertrages. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war offensichtlich und auch der Antragsgegnerin klar, daß trotz des Zusatzes "Niederlassung Deutschland" etc. Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch beruht auch nicht deshalb auf einem unzulässigen Verfahren (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), weil im Schiedsverfahren ein unzulässiger Parteiwechsel stattgefunden hat. 4. Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, der Antragsgegnerin sei im Schiedsverfahren wegen des Vorwurfs des Mitverschuldens das rechtliche Gehör nicht gewährt worden
BUNDESGERICHTSHOF
HX ZR 29/88
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Antragsgegaerin und Revision sir. 1, hierin,
- Prozeßbevolla&chtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
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Antragsteller in und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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20
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne
am 14. Juli 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 4. November 1987 - 27 U 136/87 - wird nicht angenommen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 302.024 DM.
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, zwischen den Parteien habe kein gültiger Schiedsvertrag bestanden.
Das Berufungsgericht legt den am 3. Juni 1980 geschlossenen Schiedsvertrag dahin aus, daß er zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin geschlossen worden sei. Es hat dies maßgeblich daraus hergeleitet, daß es für die Antragsgegnerin offensichtlich und sie sich auch dessen bewußt gewesen sei, daß ihr Vertragspartner die jugoslawische Firma "RflHB" in KfHHHB und nicht eine selbständige Firma in 4HHB/Ri4BI gewesen sei. Diese Auslegung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachprüfbar, ob sie gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder wesentlichen AuslegungsStoff außer acht läßt; dies ist nicht der Fall.
Der Umstand, daß die Rechtsverhältnisse eines jugoslawischen Unternehmens der Antragsgegnerin möglicherweise unbekannt waren, steht nicht der Annahme entgegen, daß sie trotzdem mit diesem Unternehmen Verträge geschlossen hat. Ebensowenig steht die Tatsache, daß die Antragstellerin in einigen Verträgen mit dem Zusatz "Niederlassung Deutschland" etc. bezeichnet ist, der Annahme entgegen, daß diese Verträge dennoch mit der Antragstellerin geschlossen worden sind, zu demal die Niederlassung der Antragstellerin in der Bundesrepublik keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.
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Desgleichen ist unerheblich, daß die Antragstellerin im Laufe der Verhandlungen unterschiedlich bezeichnet worden ist. Der entscheidend kennzeichnende Bestandteil dieser Bezeichnungen ("RflHB") blieb immer gleich, und es ist auch nicht ersichtlich, daß die Antragsgegnerin etwa angenommen haben könnte, es handle sich auf jugoslawischer Seite um eine Vielzahl verschiedener Unternehmen.
Auch aus den Grundsätzen, die die Rechtsprechung für das Handeln unter fremdem Namen entwickelt hat, kann die Revision nichts Gegenteiliges herleiten. Die Antragstellerin ist nicht unter fremdem Namen aufgetreten, um falsche Identitätsvorstellungen bei der Antragsgegnerin zu erwecken (vgl. BGHZ 45, 193, 195). Vielmehr bestand bei der Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Zweifel daran, daß sie mit einem jugoslawischen Unternehmen kontrahierte. Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Verträge seien mit der Antragstellerin zustandegekoramen, nicht rechtsfehlerhaft.
2. Der Schiedsvertrag vom 3. Juni 1980 ist nicht wegen Formmangels nichtig; die nach § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Schriftform ist gewahrt.
Das Erfordernis der Schriftform in § 1027 ZPO umfaßt auch die Bezeichnung der Parteien des Schiedsvertrages. Nach seinem Sinn und Zweck ist es erfüllt, wenn die Parteien in der Vertragsurkunde so bezeichnet sind, daß sie im Licht der den Vertragschließenden bekannten Umstände eindeutig bestimmbar sind und das Ergebnis dieser Bestimmung dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden entspricht.
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Das ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war offensichtlich und auch der Antragsgegnerin klar, daß trotz des Zusatzes "Niederlassung Deutschland" etc. in der Urkunde des Schiedsvertrages die Antragstellerin als jugoslawische "Mutterfirma" dieser Niederlassung Partner auch dieses Vertrages sein sollte.
Auf den von der Revisionserwiderung erwähnten Gesichtspunkt der rügelosen Einlassung vor dem Schiedsgericht (§ 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO) kommt es demnach nicht mehr an (vgl. zu diesem Gesichtspunkt im Rahmen des Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Handelsschiff sgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 den Senatsbeschluß vom 27. November 1986 - III ZR 62/86 - BGHR Europ. SchiedsGÜb. Art. 5 Einrede 1).
3. Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch beruht auch nicht deshalb auf einem unzulässigen Verfahren (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), weil im Schiedsverfahren ein unzulässiger Parteiwechsel stattgefunden hat.
Das Schiedsgericht hat keinen Parteiwechsel, sondern eine Berichtigung der Parteibezeichnung angenommen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
4. Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, der Antragsgegnerin sei im Schiedsverfahren wegen des Vorwurfs des Mitverschuldens das rechtliche Gehör nicht gewährt worden
(§ 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
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Die Behauptung, die Antragsgegnerin habe durch mangelnde Koordination der Arbeiten mit anderen Subunternehmern Terminverzögerungen verursacht, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. Mai 1985 vorgetragen. In demselben Schriftsatz hat sie das Problem verspäteter Übergabe von Werkplänen als Ursache von Bauverzögerungen angesprochen. Zur Frage des Einsatzes der Kräne hat die Antragstellerin sich in verschiedenen Schriftsätzen geäußert. Die Antragsgegnerin hatte somit Gelegenheit, sich zu diesem Vorbringen zu äußern. Einer ausdrücklichen Aufforderung durch das Schiedsgericht bedürfte es hierzu nicht.
Krohn
Engelhardt
Kroner
Rinne
Boujong