Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung in erster Linie auf die Erwägung gestützt, die Klägerin, der gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen ihre Schwester nicht zustehen, habe nicht dargetan und bewiesen, daß die Beklagte Mai 1968 und an die Tochter der Klägerin vom 28. Die Feststellung des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände könne den Erklärungen der Beklagten nicht der Wille entnommen werden, sich gegenüber der Klägerin rechtsverbindlich zu Zahlungen zu verpflichten, ist mit dem Wortlaut der Briefe vereinbar. Auch die Revision zeigt derartige Auslegungsfehler nicht auf.Sie setzt vielmehr unzulässigerweise ihre eigene Auslegung der Briefe an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Dem Berufungsurteil kann insbesondere nicht entnommen werden, das Berufungsgericht habe den von ihm als wahr unterstellten Umstand, daß die Beklagte der Klägerin den Brief vom 27. Mai 1968 geschrieben hat, um ihr "zur Sicherheit ein schriftliches Beweisstück in die Hand zu geben”, bei der Prüfung nicht berücksichtigt, ob die Klägerin sich rechtsverbindlich verpflichten wollte. Deshalb besteht kein Anlaß zu der Annahme, das Berufungsgericht habe die von ihm als wahr unterstellte Tatsache bei der Auslegung des Briefes vom 27.
BUNDESGERICHTSHOF in zR 29/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Frau Irene J MBHBpstr aß e Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Frau Lilly F. F [Straße mmm9 Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr.Halstenberg und Dr. Werp am 27. September 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 1983 - 15 U 116/83 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 150.000 DM Gründe Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung in erster Linie auf die Erwägung gestützt, die Klägerin, der gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen ihre Schwester nicht zustehen, habe nicht dargetan und bewiesen, daß die Beklagte sich rechtsverbindlich zu regelmäßigen Zahlungen in bestimmter Höhe verpflichtet habe. Das beanstandet die Revision ohne Erfolg. Die Auslegung von Willenserklärungen, wie die Briefe der Beklagten an die Klägerin vom 27. Mai 1968 und an die Tochter der Klägerin vom 28. Dezember 1972 sie darstellen, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie wird vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob sie mit den Denkgesetzen und dem Wortlaut vereinbar ist, ob nicht anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt sind und ob wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen worden ist. Die Feststellung des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände könne den Erklärungen der Beklagten nicht der Wille entnommen werden, sich gegenüber der Klägerin rechtsverbindlich zu Zahlungen zu verpflichten, ist mit dem Wortlaut der Briefe vereinbar. Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen anerkannte Auslegung sgrund sätze sind nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat auch nicht wesentlichen Auslegungsstoff außer acht gelassen. Auch die Revision zeigt derartige Auslegungsfehler nicht auf. Sie setzt vielmehr unzulässigerweise ihre eigene Auslegung der Briefe an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Dem Berufungsurteil kann insbesondere nicht entnommen werden, das Berufungsgericht habe den von ihm als wahr unterstellten Umstand, daß die Beklagte der Klägerin den Brief vom 27. Mai 1968 geschrieben hat, um ihr "zur Sicherheit ein schriftliches Beweisstück in die Hand zu geben”, bei der Prüfung nicht berücksichtigt, ob die Klägerin sich rechtsverbindlich verpflichten wollte. Die« ser Zweck des Briefes mag dafür sprechen, daß ein Wille zu rechtlicher Verpflichtung bestand. Die unterstellte Absicht der Beklagten steht aber nicht der Würdigung des Berufungsgerichts entgegen, daß eine rechtlich verbindliche Verpflichtung zur Zahlung ”einer lebenslangen Unterhaltsrente” von der Beklagten nicht gewollt war. Deshalb besteht kein Anlaß zu der Annahme, das Berufungsgericht habe die von ihm als wahr unterstellte Tatsache bei der Auslegung des Briefes vom 27. Mai 1968 außer acht gelassen. Für die Auslegung des Briefes vom 28. Dezember 1972 ist diese Tatsache ohnehin nicht von Bedeutung. Krohn Boujong Engelhardt Haistenberg Werp