Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Ein tatsächlicher Eingriff in die Eigentumsrechte hat hier - nach Behauptung der Klägerin -nur in das Recht zu dem Besitz stattgefunden, während die Eigentümerstellung als solche unberührt blieb. Der Eigentumsschutz wird in einem solchen Fall durch das bürgerliche Recht hinreichend gewährleistet, das u.a. eine unzulässige Einwirkung auf den Willen des Eigentümers mit der Sanktion der Vernichtbarkeit oder Nichtigkeit des Ubertragungsvertrages belegt (§§ 123, 134, 138, 142 BGB). Für einen Rückgewähranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG, der an den "Wegfall der die Enteignung legitimierenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen” anknüpft (BVerfGE 38, 175, 181; Senatsurteil BGHZ 76, 365, 369), ist bei dieser Sachlage kein Raum. verneinen, weil die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch die Mitwirkung an der Auflassung und Messungsanerkennung vom Juli 1950 - also nach Beendigung einer durch rechtswidrige Einwirkung auf ihren Willen möglicherweise geschaffenen Zwangslage - sich mittelbar zu den Vereinbarungen im Kaufvertrag vom Januar 1943 bekannt hat (vgl. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien seien bei der Vertragserfüllung (1950) nicht mehr vom Fortbestand der 1943 noch vorhandenen Geschäftsgrundlage (Geländebedarf für Bahnausbauzwecke) ausgegangen, beruht maßgeblich auf der tatrichterlichen Auslegung des Vertrages von 1943, gegen die von der Revision keine durchgreifenden Rügen erhoben werden. Auf dieser Grundlage war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, aus dem Verhalten der Mutter der Klägerin beim Abschluß des Vertrages vom Juli 1950 auf deren Willen zu schließen, die Grundstücksabtretung nicht mehr an die Durchführung des Rangierbahnhofprojektes in OMI (im Sinne einer Geschäftsgrundlage) zu binden. Dies gilt namentlich für den vom Berufungsgericht gewürdigten Umstand, daß die Eigentümerin im Juli 1950 der Beklagten auch die Parzellenteile, die unstreitig für Bahnzwecke nicht benötigt wurden, gegen Geldzahlung (in DM) überlassen hat. Bei diesem Sachverhalt kommt auch ein Herausgabe anspruch wegen späteren Wegfalls des Rechtsgrundes (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht in Betracht.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 21/ei BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Emilie f Straße - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. - gegen Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. flHHH und Dr. 2 SP Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 10. Dezember 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 1980 - 1 U 1783/80 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 770.000 DM Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision bietet im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 534 b ZPO). 1. Ein Anspruch auf Rückenteignung gemäß Art. 16 BayEG scheidet aus, weil hier weder ein Enteignungsbeschluß ergangen ist noch eine Einigung im Enteignungsverfahren erfolgte (Art. 29 Abs. 3 BayEG; Art. XVII BayZAG, dazu Seuffert, Bay. EnteignungsR, Rdn. 11 aaO). Der Auffassung der Revision, unmittelbar aus Art. 14 GG ergebe sich ein Rückübertragungsanspruch dann, wenn seinerzeit eine "rechtswidrige faktische Enteignung" dem Abschluß des Ubertragungsvertrages vorangegangen sei, kann nicht beigepflichtet werden. Ein tatsächlicher Eingriff in die Eigentumsrechte hat hier - nach Behauptung der Klägerin -nur in das Recht zu dem Besitz stattgefunden, während die Eigentümerstellung als solche unberührt blieb. Auch bei einem solchen Sachverhalt verbleibt es bei dem Grundsatz, daß der zur Vermeidung der Enteignung - d.h. des vollen Entzugs des Eigentums durch Hoheitsakt - geschlossene Übertragungsvertrag zwischen den Beteiligten nur privatrechtliche Beziehungen entstehen läßt (vgl. dazu u.a. Senatsurteil BGHZ 50, 284, 287; Urteil vom 4. Mai 1972 -III ZR 111/70 = WM 1972, 890 m.w.Nachw.). Der Eigentumsschutz wird in einem solchen Fall durch das bürgerliche Recht hinreichend gewährleistet, das u.a. eine unzulässige Einwirkung auf den Willen des Eigentümers mit der Sanktion der Vernichtbarkeit oder Nichtigkeit des Ubertragungsvertrages belegt (§§ 123, 134, 138, 142 BGB). Für einen Rückgewähranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG, der an den "Wegfall der die Enteignung legitimierenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen” anknüpft (BVerfGE 38, 175, 181; Senatsurteil BGHZ 76, 365, 369), ist bei dieser Sachlage kein Raum. Dabei kann offen bleiben, ob hier überhaupt Art. 14 GG und nicht vielmehr Art. 153 WRV anzuwenden wäre. 2. Auch einen bürgerlich-rechtlichen Rückgewähranspruch hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Anfechtbarkeit des Kaufvertrages wegen rechtswidriger Drohung (§ 123 BGB) oder Nichtigkeit wegen sittenwidriger Ausnutzung einer durch verbotene Eigenmacht geschaffenen Zwangslage (§ 138 BGB) sind jedenfalls in Anwendung des in § 141 Abs. 2 BGB enthaltenen Gedankens zu s 0 verneinen, weil die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch die Mitwirkung an der Auflassung und Messungsanerkennung vom Juli 1950 - also nach Beendigung einer durch rechtswidrige Einwirkung auf ihren Willen möglicherweise geschaffenen Zwangslage - sich mittelbar zu den Vereinbarungen im Kaufvertrag vom Januar 1943 bekannt hat (vgl. BGHZ 32, 11/13; 54, 56, 63, 64 m.w.Nachw.; BGB-RGRK 12. Aufl. § 141 Rdn. 5 u. 9). Das gilt um so mehr, als der Vertrag vom Juli 1950 auch materielle Regelungen über die zu leistende ”GesamtentSchädigung” (Nr. IV) enthält. Die Verneinung einer Rückgewährpflicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage läßt ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien seien bei der Vertragserfüllung (1950) nicht mehr vom Fortbestand der 1943 noch vorhandenen Geschäftsgrundlage (Geländebedarf für Bahnausbauzwecke) ausgegangen, beruht maßgeblich auf der tatrichterlichen Auslegung des Vertrages von 1943, gegen die von der Revision keine durchgreifenden Rügen erhoben werden. Auf dieser Grundlage war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, aus dem Verhalten der Mutter der Klägerin beim Abschluß des Vertrages vom Juli 1950 auf deren Willen zu schließen, die Grundstücksabtretung nicht mehr an die Durchführung des Rangierbahnhofprojektes in OMI (im Sinne einer Geschäftsgrundlage) zu binden. Dies gilt namentlich für den vom Berufungsgericht gewürdigten Umstand, daß die Eigentümerin im Juli 1950 der Beklagten auch die Parzellenteile, die unstreitig für Bahnzwecke nicht benötigt wurden, gegen Geldzahlung (in DM) überlassen hat. Bei diesem Sachverhalt kommt auch ein Herausgabe anspruch wegen späteren Wegfalls des Rechtsgrundes (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht in Betracht. Nüßgens Krohn Kroner Boujong Scholz-Hoppe