Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 18. Dezember 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Das Berufungsgericht hat die hierfür geltenden Grundsätze nicht verkannt. Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht auf ein Recht zu dem Besitz an den Gebäuden berufen, da sie nicht dargelegt hat, daß ihr ein Besitzrecht eingeräumt worden ist, und da, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein solches Besitzrecht nicht zu einem Anspruch wegen Bergschadens führt.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 29/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Bibel- und Erholungsheim Hohe GGmbH, PflBB-HflH/SBB» gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, den Kaufmann Hans MBB, August-J|^B-Weg B, WBBHHB Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. BB| und Dr. BHBI - gegen den Wasserwerksverein e.V. Gefl^HBl, vertreten durch seine Vorstandsmitglieder Günther K^^^BiErnst KIM, Hans KoS, Werner DflBB und Wilhelm HiBHHM» GeflBB| - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr. Dr. BBB - und 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 18. Dezember 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln - 16 U 91/78 - vom 5. Dezember 1979 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Frage, inwieweit die dem Bergwerksbetrieb dienenden Anlagen wesentliche Bestandteile des Bergwerkseigentums sind und dessen rechtliches Schicksal teilen, ist bereits geklärt (vgl. RGZ 161, 203» 206). Das Berufungsgericht hat die hierfür geltenden Grundsätze nicht verkannt. Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht auf ein Recht zu dem Besitz an den Gebäuden berufen, da sie nicht dargelegt hat, daß ihr ein Besitzrecht eingeräumt worden ist, und da, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein solches Besitzrecht nicht zu einem Anspruch wegen Bergschadens führt. Der Beklagte kann sich auf sein fortbestehendes Eigentum an den Gebäuden berufen, da es ihm nicht anzulasten ist, daß es seinerzeit nicht zu einer Übereignung der Gebäude gekommen ist. Nüßgens Krohn Tidow Boujong Scholz-Hoppe