a) Ergeht lediglich ein Enteignungsbeschluß Teil B, so braucht die Rechtsmittelbelehrung (§48 Abs. 1 Satz 4 LBG) nicht den Hinweis zu enthalten, daß eine Klage auf eine höhere Entschädigung oder Ausgleichszahlung gegen die Bundesrepublik zu richten ist. wDie Festsetzung der Entschädigung kann gemäß § 59 LBG durch Klage vor dem Landgericht in Oldenburg angefochten werden. August 1968 bei dem Landgericht eingegangenen Klage hat der Kläger eine höhere Enteignungsentschädigung begehrt und folgende Anträge gestellt: September 1968 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, die Klageschrift der Bundesrepublik zuzustellen. Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten als unzulässig abgewiesen, weil die zweimonatige Klagefrist des § 61 Abs. 1 LBG nicht gewahrt sei. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die zweimonatige Klagefrist des § 61 Abs. 1 LBG durch die am 24. Aus dem Zusammenhang dieser Vorschrift mit den Bestimmungen über das Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten (§§ 59 ff LBG) muß jedoch geschlossen werden, daß die Belehrung sich grundsätzlich nicht darauf zu erstrecken braucht, gegen wen mit der Klage vorzugehen ist. § 60 Satz 1 LBG bestimmt unmißverständlich, daß die Klage gegen den Bund als Beklagten zu richten ist. Da zudem eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte besteht (§ 59 Abs.3 Satz 1 LBG), vor denen der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten sein muß, ist zu dem Schutze der Enteignungsbetroffenen ein Hinweis auf den richtigen Beklagten nicht erforderlich. über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist zu belehren; ein Hinweis auf den richtigen Beklagten ist jedoch ebenfalls nicht vorgeschrieben. Die dem Kläger erteilte Rechtsmittelbelehrung war daher nicht fehlerhaft; sie hinderte somit nicht den Beginn der Klagefrist. Der Kläger habe mit der Mitteilung, daß nicht der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks sondern die Bundesrepublik verklagt werden solle, nicht lediglich die Bezeichnung der Partei berichtigt. Daher habe durch die Zustellung der Klageschrift an den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks 0^1^ die Klagefrist nicht gewahrt werden können. Eine Auslegung der Klageschrift, die der Senat selbst vornehmen kann (BGHZ 4, 328, 334, 335; BGH NJW 62, 1390, 1391)f führt zu dem Ergebnis, daß die Klage von Anfang an gegen die Bundesrepublik gerichtet war. Der Klageschrift ist bei verständiger Würdigung des vom Kläger verfolgten Klageziels zu entnehmen, daß der nach dem Landbeschaffungsgesetz Zahlungspflichtige verklagt werden sollte. Die Anträge zu 2 und 3 sind dahin zu verstehen, daß der Kläger eine höhere Entschädigung von der Bundesrepublik fordern wollte. Das folgt insbesondere daraus, daß auch in der der Klage beigefügten Abschrift des Enteignungsbeschlusses Teil B die Bundesrepublik als Schuldner der Enteignungsentschädigung, deren Erhöhung der Kläger verlangt, bezeichnet ist. September 1968 zugegangene Mitteilung, die Klage solle sich gegen die Bundesrepublik richten, als bloße Berichtigung der Parteibezeichnung dar. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in der Literatur ist anerkannt, daß eine derartige Berichtigung der Parteibezeichnung zulässig ist (BGHZ 4, 328, 334; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Die Berichtigung kann auch in einer Abänderung der bisherigen Angaben bestehen, vorausgesetzt, daß sie dieselbe Partei betreffen (Stein/Jonas/Pohle aaO § 268 An. VI 2), was nach den obigen Ausführungen hier der Fall ist. Abs 3 ZPO Raum* Zwar war die Zustellung der Klageschrift an den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks OflHHP am 29* August 1968 nicht geeignet, die Rechtshängigkeit der Streitsache gegenüber der Bundesrepublik zu begründen. Der Kläger darf also nicht schlechter gestellt werden, als er stehen würde, wenn er die Klage am letzten Tage der Frist eingereicht hätte. Durch die den Prozeßbevollmächtigten des Klägers anzulastende unrichtige Bezeichnung der Beklagten ist also bis zur Zustellung der berichtigten Klageschrift an den Oberfinanzpräsidenten in (12. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber eine Zeitspanne von 14 Tagen, um die die Klagezustellung durch Nachlässigkeit des Klägers hinausgeschoben worden war, noch als geringfügig angesehen worden (BGH VersR 1970, 1045; BGH NJW 1972, 208). Es belastet die Beklagte hier nicht unbillig, daß die Klagefrist in Anwendung des § 261 b Abs.3 ZPO als gewahrt anzusehen ist. Zudem befanden sich die Akten des Enteignungsverfahrens noch bei der Entschädigungsbehörde, hätten also noch dem gesetzlichen Vertreter der beklagten Bundesrepublik übersandt werden müssen.
Nachschlagewerk: ja - . BGHZ: nein 1/4(30 084 LandbeschaffungsG § 48 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 268 Nr. 1 a) Ergeht lediglich ein Enteignungsbeschluß Teil B, so braucht die Rechtsmittelbelehrung (§48 Abs. 1 Satz 4 LBG) nicht den Hinweis zu enthalten, daß eine Klage auf eine höhere Entschädigung oder Ausgleichszahlung gegen die Bundesrepublik zu richten ist. b) Zur Frage der Berichtigung einer Parteibezeichnung. BGH, Urt. v. 13. Juli 1972 - III ZR 29/70 - OLG Oldenburg LG Oldenburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 13. Juli 1972 Schorm, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit m ZR 20/70 URTEIL des Landwirts Gustav Gemeinde in Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser ver-treten durch den Oberfinanzpräsidenten in Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr. Krohn für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 3. April 1969 und des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 16. Dezember 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die beklagte Bundesrepublik benötigte mehrere Grundstücke des Klägers für Verteidigungszwecke. In dem auf ihren Antrag eingeleiteten Enteignungsverfahren einigten sich die Parteien gemäß § 37 Landbeschaffungsgesetz (LBG) über den Übergang des Eigentums an dem Grundbesitz auf die Beklagte. Daraufhin setzte der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks OBHHB als Enteignungsbehörde mit Enteignungsbeschluß Teil B vom 20. Juni 1968 die von der Bundesrepublik an den Kläger zu entrichtende Entschädigung auf insgesamt 141 372,76 DM fest. Der Beschluß enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: wDie Festsetzung der Entschädigung kann gemäß § 59 LBG durch Klage vor dem Landgericht in Oldenburg angefochten werden. Gemäß § 61 LBG ist die Klage innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu erheben.” Der Beschluß wurde den Bevollmächtigten des Klägers im Enteignungsverfahren durch Einschreiben gegen Rückschein zugestellt. Der am 21. Juni 1968 zur Post gegebene Brief wurde den Vertretern des Klägers am 24. Juni 1968 ausgehändigt. Mit der am 22. August 1968 bei dem Landgericht eingegangenen Klage hat der Kläger eine höhere Enteignungsentschädigung begehrt und folgende Anträge gestellt: 1. den Enteignungsbeschluß des Beklagten vom 20./24. Juni 1968 abzuändem; 2. ihm (dem Kläger) eine Restbetriebsbelastung zuzuerkennen und dafür eine vom Gericht festzusetzende Summe zuzubilligen; 3. ihm eine Umwegbelastung zuzuerkennen und ihm dafür einen vom Gericht festzusetzenden Betrag zuzubilligen. In der Klage war der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks ()■■■■ als Beklagter bezeichnet. Ihm ist die Klageschrift am 29. August 1968 zugestellt worden. Mit einem am 4. September 1968 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, die Klageschrift der Bundesrepublik zuzustellen. Das ist am 12. September 1968 geschehen. Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten als unzulässig abgewiesen, weil die zweimonatige Klagefrist des § 61 Abs. 1 LBG nicht gewahrt sei. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Bntscheidungsgründe I. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die zweimonatige Klagefrist des § 61 Abs. 1 LBG durch die am 24. Juni 1968 erfolgte Zustellung des Bescheides vom 20. Juni 1968 in Gang gesetzt wurde ( §§ 73 LBG, 4 VwZG). Die Revision meint demgegenüber, die Frist habe nicht zu laufen begonnen, da die dem Kläger erteilte Rechtsmittelbelehrung unvollständig sei; es fehle die Angabe, gegen wen die Klage zu richten sei. Das Oberlandesgericht hat jedoch zu Recht angenommen, daß es eines solchen Hinweises hier nicht bedurfte, § 48 Abs. 1 Satz 3 LBG schreibt für den Enteignungsbeschluß eine Rechtsmittelbelehrung vor, regelt aber deren inhaltliche Ausgestaltung nicht. Aus dem Zusammenhang dieser Vorschrift mit den Bestimmungen über das Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten (§§ 59 ff LBG) muß jedoch geschlossen werden, daß die Belehrung sich grundsätzlich nicht darauf zu erstrecken braucht, gegen wen mit der Klage vorzugehen ist. § 60 Satz 1 LBG bestimmt unmißverständlich, daß die Klage gegen den Bund als Beklagten zu richten ist. Da zudem eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte besteht (§ 59 Abs. 3 Satz 1 LBG), vor denen der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten sein muß, ist zu dem Schutze der Enteignungsbetroffenen ein Hinweis auf den richtigen Beklagten nicht erforderlich. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Einigung über den Eigentumsübergang nach § 37 LBG zustandegekommen ist und deshalb nur ein Enteignungsbeschluß Teil B ergeht. Da hier allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (§59 Abs 1 LBG), der Rechtsweg also nicht "zweigleisig" ist, ist für den Regelfall nicht zu befürchten, daß Zweifel darüber entstehen, wer zu verklagen ist. Es fehlt auch ein einleuchtender Grund dafür, daß das Landbeschaffungsgesetz strengere Anforderungen an die Rechtsmittelbelehrung stellen sollte, als die Verwaltungsgerichtsordnung. Nach deren § 58 ist der Betroffene / über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist zu belehren; ein Hinweis auf den richtigen Beklagten ist jedoch ebenfalls nicht vorgeschrieben. Die dem Kläger erteilte Rechtsmittelbelehrung war daher nicht fehlerhaft; sie hinderte somit nicht den Beginn der Klagefrist. II . 1. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß die Klagefrist nicht eingehalten sei. Der Kläger habe mit der Mitteilung, daß nicht der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks sondern die Bundesrepublik verklagt werden solle, nicht lediglich die Bezeichnung der Partei berichtigt. Vielmehr sei in diesem Vorgehen ein gewillkürter Parteiwechsel zu erblicken, der nach den Vorschriften über die Klageänderung zu behandeln sei. Daher habe durch die Zustellung der Klageschrift an den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks 0^1^ die Klagefrist nicht gewahrt werden können. Die Zustellung an die beklagte Bundesrepublik sei erst nach Ablauf der K^agefrist vorgenommen worden und somit verspätet. § 261 b Abs. 3 ZPO könne keine Anwendung finden, weil der Kläger die richtige beklagte Partei, nämlich die Bundesrepublik erst angegeben habe, nachdem die Klagefrist bereits verstrichen gewesen sei. 2. Dieser Beurteilung vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Eine Auslegung der Klageschrift, die der Senat selbst vornehmen kann (BGHZ 4, 328, 334, 335; BGH NJW 62, 1390, 1391)f führt zu dem Ergebnis, daß die Klage von Anfang an gegen die Bundesrepublik gerichtet war. Auch bei der Auslegung von Prozeßerklärungen ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (BGH NJW 62, 1390, 1391). Der Klageschrift ist bei verständiger Würdigung des vom Kläger verfolgten Klageziels zu entnehmen, daß der nach dem Landbeschaffungsgesetz Zahlungspflichtige verklagt werden sollte. Die Anträge zu 2 und 3 sind dahin zu verstehen, daß der Kläger eine höhere Entschädigung von der Bundesrepublik fordern wollte. Das folgt insbesondere daraus, daß auch in der der Klage beigefügten Abschrift des Enteignungsbeschlusses Teil B die Bundesrepublik als Schuldner der Enteignungsentschädigung, deren Erhöhung der Kläger verlangt, bezeichnet ist. Zudem ist in der Klageschrift ausgeführt, daß die Bundesrepublik das Eigentum an den Grundstücken des Klägers erlangt habe* Das zeigt ebenfalls, daß der Kläger in Wahrheit die Bundesrepublik als enteignungsbegünstigt und damit zwangsläufig auch entschädigungspflichtig angesehen hat. Da der Kläger schon mit der Einreichung der Klageschrift in ihrer ursprünglichen Fassung am 22. August 1968 um Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik nachsuchte, stellt sich die dem Gericht am 4. September 1968 zugegangene Mitteilung, die Klage solle sich gegen die Bundesrepublik richten, als bloße Berichtigung der Parteibezeichnung dar. Der Kläger hat damit lediglich klargestellt, daß der schon vorher erkennbar gemeinten Bundesrepublik die Beklagtenrolle zufallen sollte. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in der Literatur ist anerkannt, daß eine derartige Berichtigung der Parteibezeichnung zulässig ist (BGHZ 4, 328, 334; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. Vorbem. III 1 a vor § 50 und § 268 Anm, VI 2 mit .weiteren Nachweisen) . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Richtigstellung der Parteibezeichnung auch nicht daran, daß der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks OflBHBB grundsätzlich das Land Niedersachsen vertritt, während sich hier die Klage gegen die Bundesrepublik richtet. Auch eine falsche juristische Bezeichnung der Partei kann berichtigt werden (Stein/ Jonas/Pohle aaO Vorbem. Ill 1 a vor § 50). Die Berichtigung kann auch in einer Abänderung der bisherigen Angaben bestehen, vorausgesetzt, daß sie dieselbe Partei betreffen (Stein/Jonas/Pohle aaO § 268 Anm. VI 2), was nach den obigen Ausführungen hier der Fall ist. III. Demnach ist es so anzusehen, als sei bereits in der am 22. August 1968, also innerhalb der Klagefrist, eingereichten Klageschrift die Bundesrepublik als Beklagte angegeben. Damit ist für die Anwendung des § 261 b Abs 3 ZPO Raum* Zwar war die Zustellung der Klageschrift an den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks OflHHP am 29* August 1968 nicht geeignet, die Rechtshängigkeit der Streitsache gegenüber der Bundesrepublik zu begründen. Denn diese wird nicht durch die vorgenannte Behörde vertreten. Indes ist die Zustellung an den Oberfinanzpräsidenten in HMBHi am 12. September 1968 noch "demnächst” im Sinne des § 261 b Abs. 3 ZPO erfolgt. Sinn der Bestimmung ist es, den Kläger - ebenso wie dies in der entsprechenden Bestimmung des § 693 Abs. 2 ZPO im Falle des Zahlungsbefehls vorgesehen ist -vor den schädlichen Auswirkungen von Verzögerungen zu schützen, die bei der von Amts wegen durchgeführten Zustellung eintreten können und die der Kläger selbst bei gewissenhafter Prozeßführung nicht zu vermeiden vermag (BGH LM § 693 ZPO Nr. 4 mit Übersicht über Rechtsprechung und Schrifttum)• Daher ist der Begriff "demnächst" weitherzig auszulegen, soweit es sich um Verzögerungen der Zustellung handelt, die außerhalt des Einflußbereichs des Klägers liegen. Umgekehrt sind ihm alle Verzögerungen anzurechnen, die er selbst oder sein Prozeßbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozeßführung hätten vermeiden können. Das trifft insbesondere dann zu, wenn er oder sein Prozeß-bevollmächtigter durch nachlässiges Verhalten zu einer Verzögerung der Zeitspanne zwischen der Einreichung und der Zustellung der Klage beigetragen haben. Indes sind geringfügige Verzögerungen unschädlich (BGH LM § 261 b ZPO Nr. 9; § 693 ZPO Nr. 4). Außerdem ist die Zustellung // 'V einer vor Ablauf der Frist eingereichten Klage in Jedem Falle als demnächst erfolgt" anzusehen, wenn sie zu keinem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, als eine Klage zugestellt worden wäre, die am letzten Tage der Frist eingereicht worden ist (BGH LM § 261 b ZPO Nr. 12). Der Kläger darf also nicht schlechter gestellt werden, als er stehen würde, wenn er die Klage am letzten Tage der Frist eingereicht hätte. Wäre die Klage am letzten Tage der Frist (24. August 1968) eingereicht worden, dann wäre sie nicht vor dem 31.August 1968 zugestellt worden. Das ist daraus zu schließen, daß die am 22. August 1968 bei dem Landgericht eingegangene Klage 7 Tage später zugestellt worden ist. Durch die den Prozeßbevollmächtigten des Klägers anzulastende unrichtige Bezeichnung der Beklagten ist also bis zur Zustellung der berichtigten Klageschrift an den Oberfinanzpräsidenten in (12. September 1968) eine Verzögerung um allenfalls 12 Tage eingetreten. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber eine Zeitspanne von 14 Tagen, um die die Klagezustellung durch Nachlässigkeit des Klägers hinausgeschoben worden war, noch als geringfügig angesehen worden (BGH VersR 1970, 1045; BGH NJW 1972, 208). Dieser Auffassung tritt der Senat bei (ebenso schon Senatsurteil vom 6. April 1972 - Ill ZR 210/69). Es belastet die Beklagte hier nicht unbillig, daß die Klagefrist in Anwendung des § 261 b Abs. 3 ZPO als gewahrt anzusehen ist. Denn das Verfahren bei der Enteignungsbehörde war schon seit dem 17. April 1965, also mehr als drei Jahre, anhängig und der Beklagten 11 waren die Forderungen des Klägers im wesentlichen seit langem bekannt. Zudem befanden sich die Akten des Enteignungsverfahrens noch bei der Entschädigungsbehörde, hätten also noch dem gesetzlichen Vertreter der beklagten Bundesrepublik übersandt werden müssen. Eine Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift um allenfalls 12 Tage kann bei dieser Sachlage schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht beeinträchtigt haben. Nach alledem kommt dem Kläger die Rechtswohltat des § 261 b Abs. 3 ZPO zugute. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, dessen Urteil ebenfalls aufzuheben ist, zurückzuverweisen, da das Berufungsgericht seinerseits nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hätte verfahren müssen (vgl. BGHZ 16, 71, 82; Baumbach/Lauterbach, ZPO 30. Aufl. § 565 Anm. 1 A). Meyer Dr.Beyer Gähtgens Keßler Dr. Krohn