pflichtet sei, ihm allen weiteren aus der Amtspflichtverletzung noch entstehenden Schaden zu ersetzen, hilfaweise, das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger den noch von einem Gachver-stänöigen zu ermittelnden Betrag nebst 4 Zinsen zu zahlen, der dem in der Zeit vom 1. Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger auch allen aus der Zurückweisung seines Einspruchs gegen den ablehnenden Bescheid letzung des Ministerialrats Br. G^Upge stutzte Klage abgewiesen und das Berufungsgericht auch in seinem erneuten Urteil diese Abweisung durch Zurückweisung der Berufung bestätigt hat, ist das Berufungsurteil, da der Kläger ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat, in diesem Umfange rechtskräftig geworden. a) Die Revision meint, das Berufungsgericht sei infolge Außerachtlassung wesentlicher Vorgänge in den Beiakten unter Verletzung des § 286 ZPO zu der Annahme gelangt, eine Pflichtverletzung habe darin gelegen, daß Dr. dem Vorbringen des Klägers, er sei mit dem Sachverständigen üfllHIlB persönlich verfeindet, keinerlei Beachtung geschenkt, vielmehr den ablehnenden Einspx’uchsbeseheid entscheidend auf die Gutachten OfüBH^gestützt habe. Abschließend hierzu heißt es dann im Berufungsurteil nochmals: Das Gericht verkenne bei all dem nicht, daß der Kläger, wie aus der Gesamtheit aller in diesem Rechtsstreit beigezogenen Akten entnommen werden müsse, es jeder mit seinem Anliegen befaßten Verv/altungssteile durch seine überaus zahlreichen, weitschweifigen, sich immer wiederholenden, b) Nicht zu folgen ist auch der Rüge der Revision, die Annahme einer weiteren Pflichtverletzung aus dem Umstand, daß Dr. Entscheidung auf unquali- Wenn die Revision in diesem Zusammenhang noch weiter meint, zu demindest hätte das Berufungsgericht mit den Parteien erörtern müssen, welche Tatsachen den negativen Informationen zugrunde lagen und ob das beklagte Land dafür Beweise antreten könne (§ 139 ZPO), dann wäre vorgetragen worden, daß dem Kläger die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Darlehens fehlten, zu demal er damals schon 59 Jahre alt gewesen sei, so muß diese Rüge schon deshalb unbeachtlich bleiben, weil mit ihr . auf die sich die Beurteilungen stützten* Wenn trotz dieses Ausganges der Beweisaufnahme vom beklagten Land hierzu keine weiteren Erklärungen erfolgten, konnte das Berufungsgericht ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht davon ausgehen, daß das beklagte Land hierzu nichts weiteres vortragen könne und wolle« Es ist zwar zutreffend, daß das Berufungsgericht in seiner Zusammenfassung auf Seite 34 unten seines Urteils ausführt, daß Dr„ seine Amtspflichten gegenüber dem Kläger auch durch das Nichtinformieren über die dessen Befähigung verneinenden Beurteilungen, zu demindest über deren Ergebnisse, verletzt habe« Aber die Ausführungen hier-zu auf Seite 26 des Berufungsurteils zeigen, daß das Beruf ungsgerieht die Hichtbeicanntgabe der Gutachten CfHHHI an den Kläger als solche in Wirklichkeit gar nicht als eine Pflichtverletzung des Dr« gewertet, viel- mehr die Pflichtverletzung darin gesehen hat, daß, wie das Berufungsgericht wörtlich ausführt, Br« Mdm seine Entscheidungen wesentlich auf die Gutachten C|m abstützte, ohne’den vom Kläger in die Objektivität des Gutachters gesetzten Zweifel nachzugehen oder dem Kläger auch nur Gelegenheit zu geben, die Gutachten des Sachver-ständigen kennenzulernen« Insbesondere die Worte ’’auch nur” machen es klar, daß das Berufungsgericht in der Kenntnisgabe von den Gutachten nur einen Weg zur Aufklärung des Verhältnisses zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen auf zeigen wollte, die Pflichtverletzung aber allein darin gesehen hat, daß Br« seine Entscheidung auf die Gutachten stützte, ohne vorher die vom Kläger aufgezeigten Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen aufzuklärene Danach hat aber das Berufungsgericht, ebenso wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28* November 1963, die Präge, ob aus dem Umstand allein, daß dem Kläger die Gutachten CflHHIV nicht zur Kenntnis gegeben worden seien, bereits auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zu schließen sei, in Wirklichkeit offengelasseno 3« Hat danach das Berufungsgericht auch ohne erkennbare Verfahrensfehler eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten des Dr. gegenüber dem Kläger angenommen, so greift die Revision jedoch mit Erfolg die weitere An- Ein;aus schuldhafter Amtspflichtverletzung hergeleiteter Schaden muß sich, wenn ein Ersatzanspruch gegeben sein soll, als adäquate Folge der Amtspflichtverletzung darstelleno Hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges zwischen einem amtspflichtwidrigen Verhalten des Beamten und dem Schaden muß sich daher zunächst die Frage aufwerfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten genommen haben würden und wie die Vermögenslage des Verletzten sein würde, v/enn der Beamte die Amtspflichtverletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätteo Hur soweit die Vermögenslage des Verletzten bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten günstiger als die tatsächliche sein würde, hat die Amtspflichtverletzung einen einen Ersatzanspruch begründenden Schaden verursachte Da es mithin im Rahmen dieser Prüfung darauf ankommt, wie die Dinge bei pflichtgemäßem Vorhalten verlaufen wären, wie also hier die Entscheidung des Dr. ausgefallen wäre, ist nicht darauf abzustellen, wie Dr. vielleicht nach seiner Übung, tatsächlich entschieden haben würde, sondern darauf, wie er nach Ansicht des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts riehtiger-v/eise hätte entscheiden müssen. Es hat hierbei seine Überzeugung vom ursächlichen Zusammenhang zwischen Haftungsgrund und Schaden gewonnen, in-öem es von der Befugnis aus § 287 ZPO Gebrauch gemacht und in diesem Zusammenhänge im wesentlichen ausgeführt hat: Ursächlich für den dem Kläger durch die ab- mäßigem Verhalten dieses Beamten das Darlehen bewilligt worden wäre» Zur Überzeugung des Gerichtes lägen hinreichende Gründe für die Annahme vor, Dr0 MjUlpv/äre, hätte er die ihm zur Last zu legenden Pflichtverletzungen nicht begangen, zu einer dem Kläger günstigen Entscheidung gekommene Dafür spreche in erster Linie der Inhalt des Einspruchsbescheides vom 12„ Dezember 1956 selbsta Dieser Bescheid führe keine Erwägungen an, aus denen etv/a das Darlehen auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens abzulehnen gewesen wäre (Beschränkung der Mittel, Beschränkung der Bewilligung auf gan2 bestimmte, als forderungswürdig angesehene Vorhaben oder ähnliches)• Der Einspruch werde vielmehr nur deshalb als unbegründet bezeichnet, weil der Kläger für sein Vorhaben nicht die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen mitbringe, und weil durch dieses Vorhaben seine noch gefährdete:.. Lebensgrundiage nicht endgültig gesichert werdeo Hätte Dr0 M|Ü aber der Beurteilung dieser beiden Fragen nicht die Gutachten zugrunde gelegt und sich in seiner Entscheidung (was deren Begründung nicht zu dem Ausdruck bringe, Dr0 Mei-borg aber als Zeuge zugegeben habe) auch nicht überwiegend durch die Auskünfte der KreisSparkasse.Ahrweiler und der AmtsVerwaltung Remagen beeinflussen und sich ferner nicht von etwaigen unsachlichen Beweggründen leiten lassen, so spreche alles dafür, daß er den Vorschlägen des Prüfungsausschusses und der Außenstelle seines Amtes in Koblenz gefolgt wäroo Diese habe insbesondere zur Frage der fach-liehen und persönlichen Beurteilung des Klägers, aber auch zu allen anderen Voraussetzungen der Darlehensbewilligung in ihrem Vermerk vom 5« November 1956 eingehend und überzeugend die Überlegungen angeführt, die bisher "bei allen Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das Beru-fungsgericht bei Ausüben der unter Wahrnehmung aller Umstände vorzunehmenden Beurteilung gemäß § 287 ZPO diese Tatsachen zu Rückschlüssen auf den ursächlichen Zusammenhang heranziehen konnte* Bie Erwägungen des Berufungsgerichts zeigen auch in ihrem Zusammenhang, daß es aus diesen Tatsachen die Überzeugung gewonnen hat, Dr. Mei-borg wäre ohne seine Pflichtwidrigkeiten einmal zur Annahme des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Darlehens gekommen und zu dem anderen wäre die Entscheidung des Dr, soweit sie nach Bejahung der gesetzlichen Voraussetzungen in das freie Ermessen der Behörde fiel, gleichfalls zugunsten des Klägers ausgefallen. Dadurch war ihm jedoch die Pflicht auferlegt, den gesamten Sachverhalt, insbesondere auch das Vorbringen des beklagten Landes zu prüfen (KGZ 130, 108 112), Dies ist, wie sich nach den Urteil«gründen zu demindest nicht ausschließen läßt, bisher nicht vollständig geschehen, möglicherweise, weil für den Ursachenzusammenhang in Betracht kommende Umstände rechtsirrig für unerheblich erachtet worden sind. Vorgänge unter Beweis gestellt, daß der Kläger - auch schon vor Erlaß des Einspruchbescheieies - zwar die fachlichen, aber nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung erfüllt habe» Träfe ec zu, daß der Kläger auf Grund seines Verhaltens seinen Gläubigern gegenüber nicht als ein persönlich zuverlässiger Schuldner angesprochen werden konnte, daß er es mit der Y/ahr-heit nicht genau nahm und durch mißbräuchliche Verwendung amtlicher Bescheinigungen und amtlich beglaubigter privater Urkunden die Verwaltungsbehörden irre-führte oder zu demindest davon abhielt, weitere Ermittlungen anzustellen und weitere Aktenvorgänge beizuziehen - wie es durch Hinweis auf Aktenvorgänge unter Beweis gestellt wird so hätte Br» auch bei pflichtgemäßem Verhalten zur Verneinung der persönlichen Voraussetzungen im öinne des § 254 Abs» 1 LAG und damit zu einem ablehnenden Bescheid kommen müssen» Läge aber tatsächlich nur ein Schaden von 6 000 HM - DM vor, dann ließe sich jedenfalls nicht ausschließen, daß die Verwaltungsbehörde möglicherweise das mit 29 000 DM zu finanzierende Unternehmen des Klägers nicht dem Umfang der erlittenen Schädigung im Sinne des § 255 Abs» 1 2» Halbsatz LAG als angemessen hätte ansehen müssen Einer Beachtung des Verhältnisses zwischen dem Vorhaben und dem Umfang der erlittenen Schädigung läßt sich auch nicht entgegenhalten, Dr« MfHIHBhabe seinem ablehnenden Bescheid die Behauptung des Klägers zugrunde gelegt, der Schaden habe 64 545>50 DM - HM betragen, und davon wäre er auch bei sonst pflichtmäßigem Verhalten ausgegangen. Hiernach hätte er auch die wirkliche Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens, soweit er unter das Lastenausgleichsgesetz fiel, fectsuetellen gehabt, wobei er sich nicht mit der bloßen Behauptung des Klägers hätte begnügen dürfen, sondern sich zu demindest die Unterlagen hätte vorlegen lassen müssen, auf die der Kläger seine Behauptung stützte. Es ist der Revision zuzugeben, daß sich ein Verfahrensfehler nicht ausschließen ließe, wenn das Berufungsgericht seine Überzeugung allein daraus gewonnen hätte, daß der Einspruchobescheid vom 12. Man wird im Gegenteil in, der Regel anzunehmen haben, daß, wenn, wie hier, die Verwaltungsbehörde in dem Einspruchsbescheid die persönliche und fachliche Eignung des Klägers und damit bereits Voraussetzungen verneinte, ohne weiche die Ermessensfrage im Ginne des § 254 Abo. 1 Gatz *IAGr gar nicht zu dem Tragen kan, es nahe liegt, daß die Behörde in dem Bescheid nicht auch noch Gründe anfühx-te, die auch beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen ihres freien Ermessens zur Ablehnung des Darlehensantrages hätten führen können. Die Revision übersieht jedoch, daß das Berufungsgericht seiner Überzeugungsbildung nicht nur den Einspruchsbescheid, sondern auch den Vermerk des Dr. an 3en Minister vom 14. ein Beamter in einem seinem höchsten Vorgesetzten vorgelegten Bericht, anders als in dem dem Betroffenen gegebenen Bescheid, alle Gründe anführt, die für oder gegen das Gesuch des Betroffenen sprechen, hierbei also auch Ermessensfragen berührt, zu demal wenn, wie hier, zu demindest ens Zweifel gegeben sein konnten, ob die gesetzlichen Voraussetzungen möglicherweise nicht doch erfüllt waren. Es läßt daher einen in der BeVisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen, daß das Berufungsgericht jedenfalls aus dem Bericht an den Minister den Schluß gezogen hat, andere als die dort aufgeführten Gründe lägen für eine Versagung des Darlehens nicht vor und beim Fortfall dieser Gründe hätte auch im Rahmen des freien Ermessens ein Hinderungsgrund nicht bestanden, Konnte das Berufungsgericht hieraus seine Überzeugung fehlerfrei gewinnen, dann erübrigte sich für cs die Erörterung der Frage, wie die Behörde ihr Ermessen nach ihrer Übung in gleichen oder ähnlichen Fällen auszuüben pflegte» 4« Danach laßt sich das Berufungsurteil, jedenfalls sov/eit die Frage zur Entscheidung steht, ob es beim pflichtmäßigen Verhalten des Dr» M^m^zur Bejahung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung hätte kommen müssen, weder mit der in ihm gegebenen noch mit anderer Begründung halten, noch ist dem Revisionsgericht mangels der hierfür erforerlichen Feststellungen eine andere sachliche Entscheidung möglich.
2042 029 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
7* Dezember 1967 Cchorm,
Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des
für
den
Landes Bheiniand-Pfal2, vertreten Finanzen und Wiederaufbau, dieser Oberfinanzpräsidenten in K(
durch den Minister vertreten durch
Beklagten und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanv/alt Frhr,
gegen
I
den Landwirt Georg
in IM
^/Rhein
Kläger und Revisionsbeklagten,
{
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
- 2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1967 unter Mitwirkung des oenatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Br. Hußla und Br. Reinhardt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Bandes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Dezember 1966 aufgehoben, sov/eit in ihm zu dem Nachteil des beklagten Landes entschieden worden ist.
Ir diesem Umfange wird die Bache zur anderweiten \erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsreehtszuges, an das Berufungsgericht zurückvei’wi e sen.
Von Rechts wegen
Wegen des Bach- und >-treitstandes wird auf das in diesem Rechtsstreit bereits ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 26. November 1963 - III ZR 163/62 - Bezug genommen, durch welches das Urteil des Berufungsgerichts vom 13. Juni 1962 aufgehoben und die fache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist.
ln dem anschließenden Verfahren vor dem Berufungsgericht haben die Parteien auf ihr früheres Vorbringen Bezug genommen und es in weiteren Einzelheiten ergänzt. Ber Kläger hat sein ursprüngliches Klagebegehren erweitert mit der Behauptung, ihm seien in den Jahren 1959/60 infolge
3
der Nichtgewährung des Aufbaudarlehens weitere je 6.000 i) Schaden entstanden, der Schaden der Folgezeit lasse sich noch nicht übersehen und sei nur durch Sachverständige zu ermitteln. Fr hat demgemäß beantragt:
Unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. ) das beklagte Land zu verurteilen, an ihn
9*654,18 UM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Dezember 1959 sowie weitere 12.GÖ0 UM nebst 4 i Zinsen seit dem 9. Februar 1966 zu zahlen,
2. ) festzustellen, daß das beklagte Land ver-
pflichtet sei, ihm allen weiteren aus der Amtspflichtverletzung noch entstehenden Schaden zu ersetzen,
hilfaweise, das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger den noch von einem Gachver-stänöigen zu ermittelnden Betrag nebst 4 Zinsen zu zahlen, der dem in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis zu dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung entstandenen Nettoertragsausfall entspreche.
Das beklagte Land hat um Zurückweisung der Berufung und Äbwei ung der Erweiterungsanträge des Klägers gebeten
Das Berufungsgericht hat in seinem erneuten Urteil auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und, v/ie folgt, neu gefaßt:
1.) Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Oktober I960 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilwei se abgeändert und, wie folgt, neu gefaßt:
In Höhe eines Betrages von 1.870,18 DM wird der Kläger mit der Klage abgewiesen.
Der v/eitergehende Zahlungsanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger auch allen aus der Zurückweisung seines Einspruchs gegen den ablehnenden Bescheid
4
f
des Landesausgleichsamtes Rheinland-Pfalz (Außenstelle Koblenz) vom 19.
Januar 1956 (As 12/31611/839/55 M) nach dem 1. Januar 1961 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
2. ) hie v/eitergehende Berufung wird zuruckge-
wiesen.
3. ) her Rechtsstreit wird zur weiteren Verhand-
lung und Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten, einschließlich der Kosten des Beru-fungs- und Revisionsrechtszuges, Vorbehalten bleibt.
Mit der Revision begehrt das beklagte Land, die Berufung des Klägers in vollem Umfange zurückzuweiaen und die Erweiterungsanträge des Klägers abzuweisen, her Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, jedoch mit der in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gemachten Einschrankung, daß der zu dem Peststellungs-antrag hilfsweise gestellte Leistungsantrag nicht mehr aufrecht erhalten werde.
Entsehei dungsgründ e:
1. i:oweit das Landgericht die auf eine Amtspflichtver-
letzung des Ministerialrats Br. G^Upge stutzte Klage abgewiesen und das Berufungsgericht auch in seinem erneuten Urteil diese Abweisung durch Zurückweisung der Berufung bestätigt hat, ist das Berufungsurteil, da der Kläger ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat, in diesem Umfange rechtskräftig geworden. In die Revisionsinstanz ist das Klagebegehren des Klägers daher nur noch insoweit gelangt, als es auf eine Amtspflichtverletzung des damaligen Ministerialrats hr. iMHUdgestützt ist und mit ihm die Zahlung von 7-784 DM nebst Zinsen, sowie weiteren 12.000 DM nebst Zinsen und die Feststellung verlangt wird.
daß das beklagte Land verpflichtet sei, dem Kl weiteren aus der Amtspflichtverietzung des Dr. nach dem 1. Januar 1961 entstandenen und noch Schaden zu ersetzen.
äger allen
entstehenden
2. Auf Grund der aktenkundigen Vorgänge und des Ergebnisses seiner Beweisaufnahme hält es das Berufungsgericht für erwiesen, daß Ministerialrat Dr. durch die
Außerachtlassung der erkennbar starken Lpannung zwischen dem Kläger und dem sachverständigen durch das
einseitige, überwiegende Abstellen seiner Entscheidung auf zwei offenbar un^ualifizierte Äußerungen einer Kreisspar-kasse und einer AmtsVerwaltung sowie schließlich durch das Niehtinformieren des Klägers über die seine Befähigung verneinenden Beurteilungen, zu demindest über deren Ergebnis, seine ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt hat.
Gegen diese Annahme des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Die Revision meint, das Berufungsgericht sei infolge Außerachtlassung wesentlicher Vorgänge in den Beiakten unter Verletzung des § 286 ZPO zu der Annahme gelangt, eine Pflichtverletzung habe darin gelegen, daß Dr. dem Vorbringen des Klägers, er sei mit dem Sachverständigen üfllHIlB persönlich verfeindet, keinerlei Beachtung geschenkt, vielmehr den ablehnenden Einspx’uchsbeseheid entscheidend auf die Gutachten OfüBH^gestützt habe.
Soweit die Revision sich darauf beruft, aus den Verwaltungsakten ergebe sieh, daß der Kläger sich zwischen seiner Einspruchsschrift vom 28. Januar 1956 kritisch zur Person des Sachverständigen geäußert, daß er jedoch in der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 12. April 1956 noch selbst auf ein einzuholendes Gutachten der Landes-
6
Lehr*- und Versuchsanstalt Ahrweiler, also sich im Ergebnis auf eine gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen üflHB bezogen und diesen sogar noch mit zwei sachlich gehaltenen Briefen vom 20. und 24. April 1956 angeschrieben habe, und hieraus folgert, daß damals noch keine Feindschaft zwischen dem Kläger und dem Sach-* verständigen bestanden haben könne, verkennt sie, daß auch das Berufungsgericht eine schon zu diesem Zeitpunkt bestehende Feindschaft gar nicht angenommen hat. Vielmehr wertet das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers in der Einspruchssehrift vom 28. Januar 1956, der Sachverständige CHHHHH habe sich darüber entrüstet, daß der Kläger einen Kredit von 40.000 DM haben wolle, während er, der Gutachter, noch keinen Pfennig für seinen verlorenen Hausrat erhalten habe, nur dahin, falls dieses Vorbringen zuträfe, sei klar, daß als Sachver-
ständiger in der Angelegenheit des Klägers nicht mehr in Betracht habe kommen können, da die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters nicht von der Hand zu weisen gewesen sei. Anlaß zu der Annahme, daß der Kläger mit dem Lachverständigen €|^|HMauc^L persönlich verfeindet gewesen sei, gaben dem Berufungsgericht erst die Eingaben des Klägers vom 21. Oktober 1956 an das Landesausgleichsamt Mainz und vom 9. November 1956 an den Landesfinanzminister, hinsichtlich derer die Revision selbst ein-räumt, daß aus ihnen eine Feindschaft jedenfalls seitens des Klägers deutlich zu erkennen sei. Was aber die Revision mit ihrer Bemerkung zu dem Ausdruck bringen will, zu diesem Zeitpunkt sei der Einopruchsbescheid bereits in Vorbereitung gewesen, ist nicht verständlich. Leibst wenn bei Ministerialrat Br. MfHHB der Verdacht einer zv/isehen dem Kläger und dem Gutachter bestehenden Feindschaft erst bei einer im übrigen schon vorbereiteten Entscheidung entstanden wäre, hätte ihn dies nicht von auch in dieser Hinsicht aufklärenden Maßnahmen abhalten dürfen.
7
Der Ansicht der Revision, dem stehe der Umstand entgegen, daß vom Kläger nicht nur der Sachverständige sondern alle Behördenstellen, die seinen Anträgen nicht entsprachen, in gleicher Weise angegriffen wurden, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand nicht außer acht gelassen, indem es hierzu ausführt: Ohne Zweifel habe der Kläger in seinen Angriffen gegen den Gutachter zuweilen jedes Maß vermissen lassen, so etwa in seinem Schreiben an den Minister vom 13« November 1956, wo er Äußerungen anführe, die nicht U| selbst, sondern ein ganz anderer getan habe, die 0(
BUB aber "als gleichgeschalteter Parteigenosse Hitlers" nach Meinung des Klägers "unweigerlich" getan hätte, wenn er an der Gtelle jenes anderen gestanden hätte, ein im vorliegenden Zusammenhang offenbar absurder Vorwurf.
Trotz dieser sich auch sonst aus den Hingaben des Klägers immer wieder aufdrängenden Zweifel an seiner Objektivität hätte es Ministerialrat Dr. MHHHnicht entgehen dürfen, daß der Ablehnung des Sachverständigen öaemmerer durch den Kläger, auch nach der Ansicht der Außenstelle Koblenz des Landesausgieichsamtes, möglicherweise ein berechtigter Kern zugrunde lag. Im Vermerk der Außenstelle vom 5. November 1956 sei klar von "Spannungen" zwischen dem Kläger und Öaemmerer die Rede, wobei lediglich deren Ursache offengeiassen worden sei. Im übrigen lasse gerade dieser Vermerk (wie auch frühere Äußerungen der Außen-stelle, z.B. das Schreiben an die Landwirtschaftskammer vom 3« Mai 1956) ersichtlich Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gutachters erkennen. Abschließend
hierzu heißt es dann im Berufungsurteil nochmals: Das Gericht verkenne bei all dem nicht, daß der Kläger, wie aus der Gesamtheit aller in diesem Rechtsstreit beigezogenen Akten entnommen werden müsse, es jeder mit seinem Anliegen befaßten Verv/altungssteile durch seine überaus zahlreichen, weitschweifigen, sich immer wiederholenden,
8
A
oft unsachlichen und bis ins Gehässige gesteigerten Eingaben schwer gemacht habe-, seine Anträge mit der gebotenen Gründlichkeit und Unbefangenheit zu bescheiden. Auch dies könne jedoch keine Entschuldigung für einen Beamten im Bienotrang und mit der dienstlichen Stellung des Dr. suraai gerade der ihm unterstellte
Vorsitzende des Prüfungsausschusses und Leiter der Außenstelle Koblenz, Dr. GfllB» wiederholt in einer sehr verständigen Weise auf die Mentalität des Klägers und die wahrscheinlichen Gründe seiner Entgleisungen hingewiesen habe.
Ohne Verfahrensfehler ist mithin das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, unter den gegebenen Umständen habe Ministerialrat Dr. iv^m| den Kinspruchsbescheid nicht erlassen dürfen, ohne zuvor sich entweder von der Haltlosigkeit des Vorwurfs, dem sachverständigen fehle es an der erforderlichen Objektivität, überzeugt oder einen anderen Sachverständigen mit der Beschaffung einwandfreier Unterlagen zur Voi’bereitung der Rincpruchaent-scheidung beauftragt zu haben. Es sei deshalb fehlerhaft gewesen, diese Entscheidung wesentlich auf die Gutachten abzustützen, ohne den vom Kläger in die Objektivität des Gutachters gesetzten Zweifeln nachzugehen.
b) Nicht zu folgen ist auch der Rüge der Revision, die Annahme einer weiteren Pflichtverletzung aus dem Umstand, daß Dr. Entscheidung auf unquali-
fizierte Äußerungen einer Kreissparkas3e und einer Amtsverwaltung abgestellt habe, lasse sich angesichts des Grundsatzes der Nichtförmlichkeit des Yerwaitungsver-fahrens nicht rechtfertigen. Mag auch, wie die Revision meint, das wenigerförmliche Verwaltungsverfahren insbesondere bei Kannleistungen im Bereiche der LeistungsVerwaltung die Verwaltungsbehörde berechtigen, vertrauliche Informationen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen,
so ist doch zu demindest zu fordern, daß in solchen Informationen neben einer Beurteilung auch nachprüfbare Tatsachen angegeben sind, auf welche die Beurteilung sich stützt« Andernfalls liefe eine administrative Entscheidung darauf hinaus, daß sie im Ergebnis nicht von der zuständigen Behörde, sondern von dritter Seite getroffen würde* Auf Grund der Aussagen des als Zeugen vernommenen Dr„ MfB(^|und dessen Ausführungen in seinem Vermerk an den Minister vom 14» November 1956 ist das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt, daß es sich bei den bald Informationen um unbrauchbare Pauschalurteile ohne nähere Tatsachenangaben gehandelt habe* Es liegt daher nicht ein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht die Abstellung der VerwaltungsentScheidung auf ein solches Informationsmaterial, wie es hier vorlag, für pflichtwidrig angesehen hat*
Wenn die Revision in diesem Zusammenhang noch weiter meint, zu demindest hätte das Berufungsgericht mit den Parteien erörtern müssen, welche Tatsachen den negativen Informationen zugrunde lagen und ob das beklagte Land dafür Beweise antreten könne (§ 139 ZPO), dann wäre vorgetragen worden, daß dem Kläger die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Darlehens fehlten, zu demal er damals schon 59 Jahre alt gewesen sei, so muß diese Rüge schon deshalb unbeachtlich bleiben, weil mit ihr . keinerlei Tatsachen vorgetragen sind, die für eine Brauchbarkeit der beiden Informationen sprechen könnten* Abgesehen hiervon hat das Berufungsgericht sogar versucht, bei der
Einvernahme des Br» als 2euge zu klären, ob die
beiden Auskünfte auch sachliche,auf Tatsachen beruhende
Feststellungen enthalten hätten* Wie das Berufungsgericht jedoch feststellt, ist 33r. in ^er kage ge-
wesen, anzugeben, ob in den Auskünften neben den Beurteilungen auch die Tatsachen mitgeteilt gewesen seien,
10
auf die sich die Beurteilungen stützten* Wenn trotz dieses Ausganges der Beweisaufnahme vom beklagten Land hierzu keine weiteren Erklärungen erfolgten, konnte das Berufungsgericht ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht davon ausgehen, daß das beklagte Land hierzu nichts weiteres vortragen könne und wolle«
c) Fehl geht gleichfalls die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe fehlerhaft eine Pflichtverletzung darin gesehen, daß Br, es unterlassen habe, dem
Kläger Einsicht in die Gutachten Caemmerer zu geben*
Es ist zwar zutreffend, daß das Berufungsgericht in seiner Zusammenfassung auf Seite 34 unten seines Urteils ausführt, daß Dr„ seine Amtspflichten gegenüber
dem Kläger auch durch das Nichtinformieren über die dessen Befähigung verneinenden Beurteilungen, zu demindest über deren Ergebnisse, verletzt habe« Aber die Ausführungen hier-zu auf Seite 26 des Berufungsurteils zeigen, daß das Beruf ungsgerieht die Hichtbeicanntgabe der Gutachten CfHHHI an den Kläger als solche in Wirklichkeit gar nicht als eine Pflichtverletzung des Dr« gewertet, viel-
mehr die Pflichtverletzung darin gesehen hat, daß, wie das Berufungsgericht wörtlich ausführt, Br« Mdm seine Entscheidungen wesentlich auf die Gutachten C|m abstützte, ohne’den vom Kläger in die Objektivität des Gutachters gesetzten Zweifel nachzugehen oder dem Kläger auch nur Gelegenheit zu geben, die Gutachten des Sachver-ständigen kennenzulernen« Insbesondere die Worte ’’auch nur” machen es klar, daß das Berufungsgericht in der Kenntnisgabe von den Gutachten nur einen Weg zur Aufklärung des Verhältnisses zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen auf zeigen wollte, die Pflichtverletzung aber allein darin gesehen hat, daß Br« seine Entscheidung auf die Gutachten stützte, ohne vorher
11
die vom Kläger aufgezeigten Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen aufzuklärene Danach hat aber das Berufungsgericht, ebenso wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28* November 1963, die Präge, ob aus dem Umstand allein, daß dem Kläger die Gutachten CflHHIV nicht zur Kenntnis gegeben worden seien, bereits auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zu schließen sei, in Wirklichkeit offengelasseno
d) Schließlich läßt sich ein Verfahrens fehl er auch nicht daraus herleiten, daß das Berufungsgericht auf Seite 3^ seines Urteils den Verdacht äußert, Dr„ M^IBsei nicht aus sachlichen Gründen, sondern aus einer Aversion gegenüber Dr, &AHHI heraus zu einer für den Kläger ungünstigen Entscheidung gekommen« Denn dieser Verdacht ist, entgegen der Annahme der Revision, nicht unter Verletzung des § 286 ZPO für die Überzeugung des Berufungsgerichts von Pflichtverletzungen des Br, mitbestimmend gewesen« Dies
ergibt sich aus den Erwägungen des Berufungsgerichts auf Seite 31 unten und 32 oben seines Urteils, in denen ausgeführt ist, daß u,a, zwar auch dieser Verdacht jedenfalls eher eine weitere Bestätigung der bereits erwiesenen Pflichtverletzungen darstellen als etv/a gegen sie sprechen könne, es aber auf dieses Beweisanzeichen nicht ankomme, da allein entscheidend sei, daß Br, durch die
Außerachtlassung der erkennbar starken Spannungen zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen durch
das einseitige, überwiegende Abstellen seiner Entscheidung auf zwei offenbar unqualifizierte Äußerungen einer Kreis-sparkasse und einer AmtsVerwaltung seine Amtspflichten gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt habe«
3« Hat danach das Berufungsgericht auch ohne erkennbare Verfahrensfehler eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten des Dr. gegenüber dem Kläger angenommen,
so greift die Revision jedoch mit Erfolg die weitere An-
12
nähme des Berufungsgerichts an, daß diese AmtspflichtVerletzungen, jedenfalls dem Grunde nach, für den vom Kläger geltend gemachten Schaden ursächlich gewesen sind»
Ein;aus schuldhafter Amtspflichtverletzung hergeleiteter Schaden muß sich, wenn ein Ersatzanspruch gegeben sein soll, als adäquate Folge der Amtspflichtverletzung darstelleno Hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges zwischen einem amtspflichtwidrigen Verhalten des Beamten und dem Schaden muß sich daher zunächst die Frage aufwerfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten genommen haben würden und wie die Vermögenslage des Verletzten sein würde, v/enn der Beamte die Amtspflichtverletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätteo Hur soweit die Vermögenslage des Verletzten bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten günstiger als die tatsächliche sein würde, hat die Amtspflichtverletzung einen einen Ersatzanspruch begründenden Schaden verursachte Da es mithin im Rahmen dieser Prüfung darauf ankommt, wie die Dinge bei pflichtgemäßem Vorhalten verlaufen wären, wie also hier die Entscheidung des Dr. ausgefallen
wäre, ist nicht darauf abzustellen, wie Dr. vielleicht nach seiner Übung, tatsächlich entschieden haben würde, sondern darauf, wie er nach Ansicht des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts riehtiger-v/eise hätte entscheiden müssen. Dies giltjedenfalls in-snweit, als es sich nicht um:eine Ermessensentscheidung des Dr0 handelte (BGB RGRK 11. Aufl*, § 839 Annu 50
und die dort angeführte Rechtsprechung)„
Diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das Berufungsgericht gefolgt. Es hat hierbei seine Überzeugung vom ursächlichen Zusammenhang zwischen Haftungsgrund und Schaden gewonnen, in-öem es von der Befugnis aus § 287 ZPO Gebrauch gemacht und in diesem Zusammenhänge im wesentlichen ausgeführt hat: Ursächlich für den dem Kläger durch die ab-
lehnende Einspruchsentscheidung des Landesausgleichs“ amtes erwachsenen Schaden seien die Amtspflichtverletzungen des Dr„ dann gewesen? wenn bei pflicht“
mäßigem Verhalten dieses Beamten das Darlehen bewilligt worden wäre» Zur Überzeugung des Gerichtes lägen hinreichende Gründe für die Annahme vor, Dr0 MjUlpv/äre, hätte er die ihm zur Last zu legenden Pflichtverletzungen nicht begangen, zu einer dem Kläger günstigen Entscheidung gekommene Dafür spreche in erster Linie der Inhalt des Einspruchsbescheides vom 12„ Dezember 1956 selbsta Dieser Bescheid führe keine Erwägungen an, aus denen etv/a das Darlehen auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens abzulehnen gewesen wäre (Beschränkung der Mittel, Beschränkung der Bewilligung auf gan2 bestimmte, als forderungswürdig angesehene Vorhaben oder ähnliches)• Der Einspruch werde vielmehr nur deshalb als unbegründet bezeichnet, weil der Kläger für sein Vorhaben nicht die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen mitbringe, und weil durch dieses Vorhaben seine noch gefährdete:.. Lebensgrundiage nicht endgültig gesichert werdeo Hätte Dr0 M|Ü aber der Beurteilung dieser beiden Fragen nicht die Gutachten
zugrunde gelegt und sich in seiner Entscheidung (was deren Begründung nicht zu dem Ausdruck bringe, Dr0 Mei-borg aber als Zeuge zugegeben habe) auch nicht überwiegend durch die Auskünfte der KreisSparkasse.Ahrweiler und der AmtsVerwaltung Remagen beeinflussen und sich ferner nicht von etwaigen unsachlichen Beweggründen leiten lassen, so spreche alles dafür, daß er den Vorschlägen des Prüfungsausschusses und der Außenstelle seines Amtes in Koblenz gefolgt wäroo Diese habe insbesondere zur Frage der fach-liehen und persönlichen Beurteilung des Klägers, aber auch zu allen anderen Voraussetzungen der Darlehensbewilligung in ihrem Vermerk vom 5« November 1956 eingehend und überzeugend die Überlegungen angeführt, die bisher "bei allen
u -
negativen Stellungnahmen unbeachtet" geblieben seien» Es sei nicht ersichtlich, was einen unvoreingenommenen Beamten, jedenfalls zur damaligen Zeit, hätte bewegen sollen, sich über diese Vorstellungen hinv/egzusetzen und, noch dazu ohne jede persönliche Kenntnis des Klägers, zu einer entgegengesetzten Beurteilung zu kommen* Bas werde ins-besondere deutlich aus dem Vermerk des Br» an
den Minister vom 14» November 1956, wo er unter Ziffer 2) die Gründe anführe, die ihn "zu der Überzeugung gebracht" hätten, daß der Einspruch des Klägers unbegründet sei* Alles, was Br* MÜH^or^ vor bringe (das Verhalten des Klägers sei "unsinnig" und seine fachliche Qualifikation sei zu verneinen, weil er seit 1949 seine Obstplantage habe "völlig verkommen lassen" und "völlig energielos" sei; durch seine persönlichen Angriffe gegen den-Gutachter rufe er zudem keinen "günstigen Eindruck" her-vor), wäre in sich zusammengebrochen, wenn er sich von dem Gutachten C0IHHV gelöst und die sachlichen Ein-wände seiner Außenstelle gegen diese Gutachten vorurteilslos geprüft hatte* Gebe aber der vorliegende Inhalt der Verwaltungsakten keinerlei Hinweis darauf, daß der Einspruch des Klägers auch dann zurückgewiesen worden wäre, wenn sich Br* nicht von jenen Gründen hätte
leiten lassen, die er allein aktenkundig gemacht habe, so müsse bei der damaligen Situation davon ausgegangen werden, daß der Kläger Erfolg gehabt hätte, und es bedürfe keiner Prüfung der Frage, ob er - bei Vermeidung einer weiteren Amtspflichtverletzung der Behörde durch Ermessens-xehlgebrauch - auch hätte Erfolg haben müssen*
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das Beru-fungsgericht bei Ausüben der unter Wahrnehmung aller Umstände vorzunehmenden Beurteilung gemäß § 287 ZPO diese Tatsachen zu Rückschlüssen auf den ursächlichen Zusammenhang heranziehen konnte* Bie Erwägungen des Berufungsgerichts zeigen auch in ihrem Zusammenhang, daß es aus
15
diesen Tatsachen die Überzeugung gewonnen hat, Dr. Mei-borg wäre ohne seine Pflichtwidrigkeiten einmal zur Annahme des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Darlehens gekommen und zu dem anderen wäre die Entscheidung des Dr, soweit sie
nach Bejahung der gesetzlichen Voraussetzungen in das freie Ermessen der Behörde fiel, gleichfalls zugunsten des Klägers ausgefallen.
Bei der Anwendung des § 287 ZPO sind vom Berufungsgericht jedoch folgende rechtliche Gesichtspunkte verletzt worden: Die Prüfung des ursächlichen Zusammenhanges hatte das Berufungsgericht, wie bereits erwähnt, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung vorzunehmen. Dadurch war ihm jedoch die Pflicht auferlegt, den gesamten Sachverhalt, insbesondere auch das Vorbringen des beklagten Landes zu prüfen (KGZ 130, 108 112), Dies ist, wie sich nach den Urteil«gründen zu demindest nicht ausschließen läßt, bisher nicht vollständig geschehen, möglicherweise, weil für den Ursachenzusammenhang in Betracht kommende Umstände rechtsirrig für unerheblich erachtet worden sind. Hierher können, wie die Ke-vision zutreffend ausführt, die vom beklagten Land in den Schriftsätzen vom 27. Januar 1965 Leite 6 ff und vom 5« Februar 1965 Leite 3 ff nebst dem vorgelegten Beschluß des Hegierungspräsidenten Köln - Beoehwerdeausschuß I für den Lastenausgleieh - vom 12* Mai/6. Oktober 1964 vorgetragenen Tatsachen gehören* Selbstverständlich ist es hierbei, daß nur soehe Tatsachen beachtlich werden konnten, die zeitlich vor dem Erlaß des Einspruchbescheides vom 12. Dezember 1956 lagen.
Im Schriftsatz vom 27« Januar 1956 in Verbindung mit Abschnitt XVI des Beschlusses vom 12. Mai/6.Oktober 1964 ist vorgetragen und durch Hinweis auf Akten-
16
Vorgänge unter Beweis gestellt, daß der Kläger - auch schon vor Erlaß des Einspruchbescheieies - zwar die fachlichen, aber nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung erfüllt habe» Träfe ec zu, daß der Kläger auf Grund seines Verhaltens seinen Gläubigern gegenüber nicht als ein persönlich zuverlässiger Schuldner angesprochen werden konnte, daß er es mit der Y/ahr-heit nicht genau nahm und durch mißbräuchliche Verwendung amtlicher Bescheinigungen und amtlich beglaubigter privater Urkunden die Verwaltungsbehörden irre-führte oder zu demindest davon abhielt, weitere Ermittlungen anzustellen und weitere Aktenvorgänge beizuziehen - wie es durch Hinweis auf Aktenvorgänge unter Beweis gestellt wird so hätte Br» auch bei pflichtgemäßem Verhalten
zur Verneinung der persönlichen Voraussetzungen im öinne des § 254 Abs» 1 LAG und damit zu einem ablehnenden Bescheid kommen müssen»
In gleicher Y/eise zu einem ablehnenden Bescheid hätte e:s möglicherweise auch führen können, wenn, wie im Schriftsatz des beklagten Landes vom 5* Februar 1965 in Verbindung mit Abschnitt XII des Beschlusses vom 12» Mai/6. Oktober 1964 vorgetragen, der dem Antrag des Klägers zugrunde liegende Kriegssachschaden nicht, wie vom Kläger behauptet, 64 545950 HM - DM, sondern nur etwa 6 000 HM ~ DM betragen hätte» Denn nach § 255 Abs» 1 2» Halbsatz LAG soll das Vorhaben dem Umfang der erlittenen Schädigung angemessen sein»
Läge aber tatsächlich nur ein Schaden von 6 000 HM - DM vor, dann ließe sich jedenfalls nicht ausschließen, daß die Verwaltungsbehörde möglicherweise das mit 29 000 DM zu finanzierende Unternehmen des Klägers nicht dem Umfang der erlittenen Schädigung im Sinne des § 255 Abs» 1 2» Halbsatz LAG als angemessen hätte ansehen müssen
17
und schon aus diesem Grunde pflichtgemäß zu einer Barlehensablehnung gekommen wäre.
Einer Beachtung des Verhältnisses zwischen dem Vorhaben und dem Umfang der erlittenen Schädigung läßt sich auch nicht entgegenhalten, Dr« MfHIHBhabe seinem ablehnenden Bescheid die Behauptung des Klägers zugrunde gelegt, der Schaden habe 64 545>50 DM - HM betragen, und davon wäre er auch bei sonst pflichtmäßigem Verhalten ausgegangen. Entscheidend bleibt allein, wie der Bescheid bei einem in allem pflichtgemäßen Verhalten des Dr. M|mhätte ausfallen müssen (HG JW 1936? 2707). Denn es muß davon ausgegangen werden, daß Dr. Mei-borg alsdann nicht nur seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger, sondern auch seine ihm behördlicherseits obliegenden Amtspflichten erfüllt hätte. Hiernach hätte er auch die wirkliche Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens, soweit er unter das Lastenausgleichsgesetz fiel, fectsuetellen gehabt, wobei er sich nicht mit der bloßen Behauptung des Klägers hätte begnügen dürfen, sondern sich zu demindest die Unterlagen hätte vorlegen lassen müssen, auf die der Kläger seine Behauptung stützte. Abzusteilen ist für die Frage des ursächlichen Zusammenhanges immer auf ein in allem pflichtmäßiges Verhalten des Beamten.
Erfolglos bleibt hingegen die Rüge der Revision, mit der sie die Annahme des Berufungsgerichts als fehlerhaft anspricht, die Entscheidung des Dr. wäre ?
auch soweit sie im Rahmen des freien Ermessene der Behörde gelegen hätte, zugunsten des Klägers ausgefallen,
soweit eine Ermessensentscheidung in oRede steht, taucht im Zusammenhang mit der Kausalität die .Frage nicht auf, wie die Behörde richtig hätte entscheiden
18
/
müssen, sondern im allgemeinen ist darauf abzustellen, wie die Behörde ihr Ermessen in gleichen oder ähnlichen Bällen auszuüben pflegte (BGH NJ\Y 1959? 1125 und 1360)« Bas Berufungsgericht hat es hierauf allerdings nicht ab-gestellt, sondern seine Überzeugung bereits aus dem Verhalten des Br. lim gewonnen.
Es ist der Revision zuzugeben, daß sich ein Verfahrensfehler nicht ausschließen ließe, wenn das Berufungsgericht seine Überzeugung allein daraus gewonnen hätte, daß der Einspruchobescheid vom 12. Dezember 1956 keine Erwägungen enthielt, aus denen etv/a das Darlehen auch bei Vorlagen aller gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des der Behörde nach § 254 Abs. 1 Latz 1 LAG zustehenden freien Ermessens abzuiehnen gewesen wäre. Denn es widerspache der Lebenserfahrung, anzunehmen, eine ablehnende Verwaltungsentscheidung führe alle für die Ablehnung maßgeblichen Gründe an, und weitere Ablehnung sgründe seien nicht vorhanden. Man wird im Gegenteil in, der Regel anzunehmen haben, daß, wenn, wie hier, die Verwaltungsbehörde in dem Einspruchsbescheid die persönliche und fachliche Eignung des Klägers und damit bereits Voraussetzungen verneinte, ohne weiche die Ermessensfrage im Ginne des § 254 Abo. 1 Gatz *IAGr gar nicht zu dem Tragen kan, es nahe liegt, daß die Behörde in dem Bescheid nicht auch noch Gründe anfühx-te, die auch beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen ihres freien Ermessens zur Ablehnung des Darlehensantrages hätten führen können. Die Revision übersieht jedoch, daß das Berufungsgericht seiner Überzeugungsbildung nicht nur den Einspruchsbescheid, sondern auch den Vermerk des Dr. an 3en Minister
vom 14. November 1956 herangezogen hat. Jedenfalls insoweit hat dann aber das Berufungsgericht den Erfahrungssatz für sich, man könne im allgemeinen erwarten, daß
19 -
ein Beamter in einem seinem höchsten Vorgesetzten vorgelegten Bericht, anders als in dem dem Betroffenen gegebenen Bescheid, alle Gründe anführt, die für oder gegen das Gesuch des Betroffenen sprechen, hierbei also auch Ermessensfragen berührt, zu demal wenn, wie hier, zu demindest ens Zweifel gegeben sein konnten, ob die gesetzlichen Voraussetzungen möglicherweise nicht doch erfüllt waren. Es läßt daher einen in der BeVisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen, daß das Berufungsgericht jedenfalls aus dem Bericht an den Minister den Schluß gezogen hat, andere als die dort aufgeführten Gründe lägen für eine Versagung des Darlehens nicht vor und beim Fortfall dieser Gründe hätte auch im Rahmen des freien Ermessens ein Hinderungsgrund nicht bestanden, Konnte das Berufungsgericht hieraus seine Überzeugung fehlerfrei gewinnen, dann erübrigte sich für cs die Erörterung der Frage, wie die Behörde ihr Ermessen nach ihrer Übung in gleichen oder ähnlichen Fällen auszuüben pflegte»
4« Danach laßt sich das Berufungsurteil, jedenfalls sov/eit die Frage zur Entscheidung steht, ob es beim pflichtmäßigen Verhalten des Dr» M^m^zur Bejahung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung hätte kommen müssen, weder mit der in ihm gegebenen noch mit anderer Begründung halten, noch ist dem Revisionsgericht mangels der hierfür erforerlichen Feststellungen eine andere sachliche Entscheidung möglich. Auf die Revision des beklagten Landes ist mithin das angefoch-tene Urteil axifzuheben, soweit in ihm zu dem Hachfeil des beklagten Landes entschieden worden ist, und die Sache ist in diesem Umfange an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
20
Dorn Berufungsgericht muß auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges überlassen bleiben, da sic vom endgültigen sachlichen Ausgang des Rechtsstreits abhängig ist.
Dr. Pagendarm Dr. Kraft Dr. Beyer
Br. Hußla Dr. Heinhardt