* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZB 29/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 29/66

Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundeorichtcr Dr«. 2«, Im zweiten Satz worden die Worte "nebst Zinsen" ersetzt durch die Worte "des Zinsausspruchs"» "Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12» Zivilsenats dos Oborlandesgerichts Hamm (Westf) vom 20o Oktober 1965 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagten zur Zahlung von 19 789,94 UM verurteilt worden sind. Hinsichtlich des weiteren Betrages von 1 000 DM, dos Zinsausspruchs und der Kostenentschoidung wird das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten teilweise aufgehoben» Die Verwendung der Worte "nebst Zinsen" in den beiden ersten Sätzen des Urteilsausspruchs bedeutete -wie aus den Entschcidungcgründen hervorgeht - eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 ZPO vom Gericht jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen ist»

WestfArndtPagendarmWortKaufmannesdosLahn

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 29/66
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 lc
2.
3.
4.
5o
des Kaufmannes Joachim von W|__
(V/estf)9 Ffljj^BBstraße
 der medotechn. AssistontinElisaheth von W (Lahn),	Straße	f).
de^Studcirten Christoph von Y/| WeflHHHBbei	(Lahn
<9
 des Kaufmannes Axel MqflM-2 (V/ootf) 9 Wilhclmotra
 der zahnärztlichen Helferin Ilse M (V/cstf), WiJHMPbtraße #,
6 o
der Hausfrau Erna Mi ('*c a tf) 9 V/ if
 Beklagton und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmachtigter:
Rechtsanwalt Dr„
gegen
 die Witwe GertrudJ (Westf),
traße
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„
' /
 
Der III. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundeorichtcr Dr«. Kreft, Sr. Arndt, Gähtgens und Keßler an 12«, Juli 1968 beschlossen:
Der erkennende Teil dos am 27» Juni 1968 verkündeten Urteils wird wie folgt berichtigt:
lo Im ersten Satz, zweiter Halbsatz, werden die Worte "nebst Zinsen" gestrichen«,
2«, Im zweiten Satz worden die Worte "nebst Zinsen" ersetzt durch die Worte "des Zinsausspruchs"»
3» Damit erhält der erkennende Teil des Urteils nachstehende Passung:
"Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12» Zivilsenats dos Oborlandesgerichts Hamm (Westf) vom 20o Oktober 1965 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagten zur Zahlung von 19 789,94 UM verurteilt worden sind. Hinsichtlich des weiteren Betrages von 1 000 DM, dos Zinsausspruchs und der Kostenentschoidung wird das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten teilweise aufgehoben»
Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die gesamten Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen."
 
Gründe ;
Die Verwendung der Worte "nebst Zinsen" in den beiden ersten Sätzen des Urteilsausspruchs bedeutete -wie aus den Entschcidungcgründen hervorgeht - eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 ZPO vom Gericht jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen ist»
Dr» Pagendarm	Dr.	Kroft	Bundesrichtcr Dr«, Arndt
 ist beurlaubt und orts-abwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert„
Dr o Pagendarm
 Gähtgens	Keßler