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BGH · Ill ZR 29/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 29/63

von der Besät zungsmacht in Anspruch genommen war« Sie beauftragten in November 1955 den Rechtsanwalt SchflBfe in EiflBBt ihre zuletzt auf insgesamt über 56»000 DM bezifferten Ansprüche v/egen der Belegungsschäden am Hause beim damaligen Kreisbesatzungskostenamt - später Amt für Vertei-digungslastcn - der Stadt BiMIHP geltend zu machen« Das Ant erkannte auf Grund seiner Prüfungen nach und nach verschiedene Teilbeträge als gerechtfertigt ah, die ausbezahlt wurden«, Durch Bescheid vom 29° Oktober 1957 setzte es schließlich die Entschädigung auf insgesamt 23*576,31 DM fest; gleichzeitig lehnte es die Übernahme der Kosten des Rechtsanwalts Sch^^^fc abo Der Beschluß wurde Rechtsanwalt Sch®^-® am 31 o Oktober 1957 zugestellt <> Mit ihrer am 23» Dezember 1957 erhobenen Klage machten die Kläger weitere Instandsetzungskosten in Höhe von 1»500 DM als Teilbetrag geltend, verteilt auf 25 Positionen ihrer vom Amt nicht in voller Höhe anerkannten Instandsetzungskosten, In der Folge beantragten sie weiter, festzustellen, daß die Beklagte auch verpflichtet sei, die im Vorverfahren entstandenen Kosten und Auslagen des Rechtsanwalts Sch^HP zu erstatten« Das Landgericht hat den Klägern durch ein Teilund ein Schlußurteil lediglich 49*20 DM an weiteren Instandsetzungskosten der Heizung zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen« Mit ihren Berufungen haben die Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über den zuerkannten Betrag hinaus 7«446,69 DM nebst 2# Zinsen über Bundesbank-diskontsatz seit 1« April 1957 zu zahlen; ihren Antrag hinsichtlich der Anwaltskostcn haben sie aufrechterhalten» § 554 Ann0 2}«, Für diese Möglichkeit ergibt sich aber eine Grenze aus dem Zwecke des Revisionsverfahrens, den Streitstoff lediglich in rechtlicher Beziehung zu überprüfen«, Grundsätzlich bildet daher der Schluß der Berufungsverhandlung nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge die Urteilsgrund-lagc für das Revisionsgericht und ist jede Erweiterung des Klagcbegehrens in der Revisionsinstanz unzulässig, und zwar selbst dann, wenn nach § 268 Nr* 2 ZPO die Erweiterung keine Klageänderung bedeuten würde (OGH 1, 72, 75; 2, 226, 231; BGH Hl.Nr. 4 zu § 146 KO; III ZR 222/59 vom 4* Mai 1961 = LM Nr» 27 zu § 561 ZPO; Yfieczorek ZPO § 559 An. D II)o Hier begehren die Kläger mit dem erweiterten Revisionsantrag einen höheren Betrag (6»100 BMJ als den, mit den sie in der Berufungsinstanz abgewiesen worden sind (6o000,04 DM). 1 * Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kläger könnten Instandsetzungskosten für Linoleum, Malerarbeiten, Läufer und Installation nicht mehr geltend machen. 2» Das Berufungsgericht führt weiter aus; Die Kläger setzten sich durch ihre Klage mit ihrem früheren Verhalten in einer der Beklagten nicht zu demutbaren und gegen * Treu und Glauben verstoßenden Weise in Widerspruch, Das Amt habe sich auf die Erklärung vom 26» März 1957 verlassen dürfen, zu demal da die Kläger sie nach langen Ermittlungen und Verhandlungen durch ihren rechtskundigen und gerade in den Fragen des Besatzungsschädenrechts besonders bewanderten Vertreter hätten abgeben lassen« Die Kläger müßten deshalb die Erklärung gegen sich gelten lassen und könnten jetzt nachträglich keine Rechte mehr geltend machen, von denen sie erklärt hätten, sie ersparten sich insoweit eine Erörterung der "unwesentlichen Differenzen" und erhöben Gegenvorstellung "lediglich" in anderen Punkten« Es könne dahingestellt bleiben, ob man in ihrer Erklärung insoweit einen Verzicht auf deren weitere Geltendmachung erblicken wolle« Jedenfalls müßten sie sich cntgegonhalten lassen, daß die jetzige Geltendmachung dieser Ansprüche mit ihrem früheren Verhalten, insbesondere ihrer Erklärung vom 26« März 1957? schließt aber keineswegs aus, daß ein Anspruch aus sonstigen Verfahrensoder sachlichrechtlichen Gründen nicht mehr geltend gemacht werden kann, so etwa wenn auf ihn verzichtet, wenn ein Vergleich über ihn geschlossen oder wenn er durch einen nicht angefochtenen Bescheid der Behörde ab-gclchnt worden ist«, Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht untersucht, ob die Kläger die jetzt noch streitigen Ansprüche noch geltend machen können, 4o Bei dieser Prüfung geht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß die Verfolgung der jetzt noch streitigen Ansprüche in Widerspruch mit dem Schreiben des Rechtsanwalts SchfllH) vom 26. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich, ein Verstoß gegen Auslegungs-grundsätze (§§ 1339 157 BGB), wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich» Die Feststellung beruht auch nicht auf verfahrensrechtlichen Fehlern» Die Erklärung des Schreibens, die Kläger könnten sich der Stellungnahme des Amtcarchitck-ten nicht anschließen, steht der Möglichkeit nicht entgegen, daß sie sich trotzdem mit ihr abgefunden haben» Auch aus den von der Revision als unbeachtet gerügten Umstande, daß Rechtsanwalt Schlotte mit mehreren Schreiben (vom 2» Juli, 6, September und 22» Oktober 1957) um den endgültigen Festset sungsbeschcid gebeten hat, läßt sich kein Schluß gegen die von Berufungsgericht getroffene Auslegung des Schreibens von 26» Kürz 1957 ziehen, da noch über die in diesem Schreiben vorbehaltcncn Ansprüche zu entscheiden war» Im Gegenteil ist in den drei späteren Schreiben von den jetzt geltend gemachten Ansprüche mit keinem Yfort die Rede, wohl aber von anderen, teilweise ganz geringfügigen Ansprücheno Bei der rechtlichen Y/ürdigung des Schreibens des Anwalts der Klüger bedarf es keiner Entscheidung, ob die Kläger, wenn sie trotz dieses Schreibens jene Ansprüche noch geltend machen, gegen Treu und Glauben verstoßen und sich mit dem Klageverlangen einer unzulässigen Rechtsausübung schuldig machen» Hier ist nämlich zu beachten, daß die Geltendmachung von Stationierungsschäden nach Art» 8 Abs« 6 FV deren Anmeldung erfordert» Die vorgenommene Anmeldung kann beschränkt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 20» Dezember 1962 - III ZR 66/62 S» 10)» Erklärt der Geschädigte, bestimmte Schadensposten nicht mehr mit höheren als den von der Behörde zugestandenen Beträgen geltend machen zu wollen, so liegt hierin - jedenfalls nach den Umständen des zur Entscheidung anstehenden Falles - eine wirksame Beschränkung der Anmeldung» Eine solche Erklärung, die den vcrfahrensrechtlichen Verzicht auf die weitere Prüfung dieser Posten enthält, kann der Geschädigte grundsätzlich nicht widerrufen; ob dies.aus besonderen Gründen möglich sein kann, bedarf hier keiner Erörterung» Denn der Umstand allein, daß die Instandsetzung teurer kommt, als die Behörde angenommen hatte, ist jedenfalls dann kein hinreichender Grund, wenn der Geschädigte wie hier mit höheren Kosten gerechnet hatte; daß dies der Fall war, ergibt sich aus den höheren Anschlägen, von denen das Amt Abstriche gemacht hatte o vom 26» März 1957 liegt daher eine Beschränkung der Schadensanmeldung, die bewirkt hat, daß diejenigen Schadensposten nicht mehr mit höheren Beträgen geltend gemacht werden können, bei denen die Kläger in jenem Schreiben auf eine weitere Prüfung verzichtet haben»

Zitierte Normen: § 554 ZPO § 146 KO § 561 ZPO
RechtsanwaltbetragengeltenAnspruchZPOSchreibenKlägerAmt

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 29/63 Verkündet
 am 23o Januar 1964 Fieser,
 Juotizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2223 004
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Eheleute Friedrich A. V/	Mai’tha
v; mtKtm in BiMHIB,	•	,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbcvollnächtigtcrs Rechtsanwalt Dr
 gegen
B iHlHHHHIHHHHHiiA ____________
handelnd in Prozeßstandschaft für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und vortreten durch den Bundesninistor der Finanzen, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor in BiflHHI,
Beklagte und Rcvision3boklagte,
- Prozcßbevollmächtigtors Rechtsanwalt Dr,
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9° Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr«. Pagendarm sowie der Bundesrich-tcr Dr. Krcft, Dr. Kußla, Gähtgcns und Keßler
 für Recht erkannt?
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Haram(Westf) von 18o Dezember 1962 wird, soweit mehr als der Betrag von 6.000,04 DU nebst Zinsen begehrt wird, als unzulässig verworfen und in übrigen als unbegründet zurückg ewi e s en»
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.
Von Rechts wegen
2

n
Tatbestand?
Diu Kläger sind Miteigentümer eines Einfamilienhauses in	das	vom	25» Juli 194-6 bis 26« September 1955
von der Besät zungsmacht in Anspruch genommen war« Sie beauftragten in November 1955 den Rechtsanwalt SchflBfe in EiflBBt ihre zuletzt auf insgesamt über 56»000 DM bezifferten Ansprüche v/egen der Belegungsschäden am Hause beim damaligen Kreisbesatzungskostenamt - später Amt für Vertei-digungslastcn - der Stadt BiMIHP geltend zu machen« Das Ant erkannte auf Grund seiner Prüfungen nach und nach verschiedene Teilbeträge als gerechtfertigt ah, die ausbezahlt wurden«, Durch Bescheid vom 29° Oktober 1957 setzte es schließlich die Entschädigung auf insgesamt 23*576,31 DM fest; gleichzeitig lehnte es die Übernahme der Kosten des Rechtsanwalts Sch^^^fc abo Der Beschluß wurde Rechtsanwalt Sch®^-® am 31 o Oktober 1957 zugestellt <>
Mit ihrer am 23» Dezember 1957 erhobenen Klage machten die Kläger weitere Instandsetzungskosten in Höhe von 1»500 DM als Teilbetrag geltend, verteilt auf 25 Positionen ihrer vom Amt nicht in voller Höhe anerkannten Instandsetzungskosten, In der Folge beantragten sie weiter, festzustellen, daß die Beklagte auch verpflichtet sei, die im Vorverfahren entstandenen Kosten und Auslagen des Rechtsanwalts Sch^HP zu erstatten«
Das Landgericht hat den Klägern durch ein Teilund ein Schlußurteil lediglich 49*20 DM an weiteren Instandsetzungskosten der Heizung zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen« Mit ihren Berufungen haben die Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über den zuerkannten Betrag hinaus 7«446,69 DM nebst 2# Zinsen über Bundesbank-diskontsatz seit 1« April 1957 zu zahlen; ihren Antrag hinsichtlich der Anwaltskostcn haben sie aufrechterhalten»

Den Zahlungsanspruch haben sie	aufgeteilt	auf die	
Kosten für			
1 * Heizung und Nebenkosten	1	.346,69	DM
2* Linoleum		200,—	DM
3c Malerarbeiten	4	* 300,—	DM
4 * Läufer	1	.000,—	DM
5o Installation		600,—	DM
zusammen	7	.446,69	DM
Das Berufungsgericht hat den Klägern einen weiteren Betrag von 1*446,65 DM nebst Zinsen für die Instandsetzung der Heizung zuerkannt und den Peststellungsanspruch statt-gegeben* Es hat damit für die Heizung um 99*96 DM mehr zu-gecprochen, als die Kläger für diesen Posten gefordert hatten* In übrigen hat es die Berufungen der Kläger zurückgewiesen*
Die Kläger haben in ihrer Revisionsbegründung beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ihren Schluß-antraj;en in der Berufungsinstanz zu erkennen, d*h* sie haben den Unterschied zwischen dem geforderten und dem zugesprochenen Betrage in Hohe von (7*446,69 - 1 <,446,65) =
6*000,04 DU geltend gemacht* In der mündlichen Verhandlung vor den Rcvisionogcricht haben sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über den vom Berufungsurteil zuorkannten Betrag hinaus weitere 6.100 DM (das ist die Summe der Posten 2-5) nebst Zinsen zu zahlen* Die Beklagte bittet, das Rechts mittel zurückzuweisen*
I*
Die Revision ist unzulässig, soweit die Kläger mehr als den Betrag von 6*000,04 DM nebst Zinsen begehren*
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Revisionsanträge können zwar im allgemeinen in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht noch erweitert werden, soweit der Prozeßstoff, der dem Revisionsgericht unterbreitet wird, unverändert bleibt und aus ihm Rechtsfolgen abgeleitet werden, die bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens waren; nur die Geltendmachung neuer Re-visionsgründe ist nach dem Ablauf der Begründungsfrist nicht zulässig (§ 554 Abs, 6 ZPO; BGHZ 12, 52, 67 = IM Nr, 8 zu § 554 ZPO = LM Nr„ 17 zu Art» 14 GG mit Besprechung Pritsch; RGZ 130, 229; Stein-Jonas ZPO 18. Aufl«, § 554 Ann0 V 2, § 559 Anm II; Wieczorek ZPO § 559 Anm* D I; Baura-bach ZPO 26. Aufl„ § 554 Anm«, 4 A; Zoller ZPO 9» Aufl«
§ 554 Ann0 2}«, Für diese Möglichkeit ergibt sich aber eine Grenze aus dem Zwecke des Revisionsverfahrens, den Streitstoff lediglich in rechtlicher Beziehung zu überprüfen«, Grundsätzlich bildet daher der Schluß der Berufungsverhandlung nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge die Urteilsgrund-lagc für das Revisionsgericht und ist jede Erweiterung des Klagcbegehrens in der Revisionsinstanz unzulässig, und zwar selbst dann, wenn nach § 268 Nr* 2 ZPO die Erweiterung keine Klageänderung bedeuten würde (OGH 1, 72, 75; 2, 226, 231; BGH Hl.Nr. 4 zu § 146 KO; III ZR 222/59 vom 4* Mai 1961 = LM Nr» 27 zu § 561 ZPO; Yfieczorek ZPO § 559 Anm. D II)o Hier begehren die Kläger mit dem erweiterten Revisionsantrag einen höheren Betrag (6»100 BMJ als den, mit den sie in der Berufungsinstanz abgewiesen worden sind (6o000,04 DM). Die vier noch streitigen Schadensposten im Gesamtbeträge von 6«, 100 DM hatten sie bereits im Berufungsrechts zug geltend gemacht• Insofern wird daher dem Rcvioionsgericht kein neuer Prozeßstoff unterbreitet«, Biese Besonderheit dos vorliegenden Falles gestattet es jedoch nicht, eine Durchbrechung des klaren Grundsatzes zu rechtfertigen, daß eine Erhöhung der Klagesumme in der Revisionsinstanz nicht zulässig ist«, In keinem der Fälle,
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in denen eine Erweiterung der Revisionsanträge zugelassen wurde, hat es sich um die Erhöhung des eingeklagten Betrages gehandelt, sondern, soviel ersichtlich, jeweils um die Angleichung der Anträge an die Rechtslage, die durch besondere Ereignisse, wie die Änderung von Gesetzen oder die Eröffnung des Konkursverfahrens, geschaffen war. Diese Rechtsprechung zu ändern, besteht kein Anlaß, Die Erweiterung des Revisionsantrags ist daher unzulässig.
II,
Soweit die Revision zulässig ist, erweist sie sich als unbegründete
1 * Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kläger könnten Instandsetzungskosten für Linoleum, Malerarbeiten, Läufer und Installation nicht mehr geltend machen. Es stützt seine Ansicht auf folgende Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden?
Unter den 30» November 1955 übersandte das Amt für Vertcidigungslasten an Rechtsanwalt SchfH^ eine unverbindliche übersieht über die voraussichtlichen Entschädigungsbetrüge und ließ kurz darauf einen Vorschuß von 18,000 DM an die Kläger überweisen, Rechtsanwalt SchflilB nahm mit Schreiben von 3» Dezember 1955 zu einer Reihe von Streichungen, die das Amt vorgenonmen hatte, Stellung und schrieb unter den H. Dezcnber 1955 an das Amts "Nachdem die Sache durch vorläufigen Bescheid und Vorschußzahlung im wesentlichen abgeschlossen ist, wird gebeten, die entstandenen Anwaltsgebühren von dort aus zu übernehmen „oo«,,1*» Unter den 10. Dezember 1955 nahm der technische Mitarbeiter des Amtes in zehn einzelnen Funkten zu den Beanstandungen des Rechtsanwalts SchfB^ von 3o Dezember 1955 Stellung»
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/)
Hach schriftlichen und mündlichen Verhandlungen hierüber zwischen dem Amt und dem klagenden Ehemanne, der dabei weitere Forderungen zur Sprache brachte, schrieb das Amt unter den 18» April 1956 an ihn; "Die Vorarbeiten für die Festsetzung der Entschädigung für Ihren Antrag sind abgeschlossen”, und berechnete einen v/eitcren Betrag von 3-374967 DM, der sofort bezahlt wurde» Auf Grund eines Schreibens des Klägers vom 26» April 1956 und einer Stellungnahme der "Technischen Abteilung” des Amtes vom 10» Dezember 1956 ergab sich für den Verschleiß von Teppichen ein weiterer Entschädigungsbetrag von 971,75 DM, der ebenfalls alsbald ausbezahlt wurde» Mit Schreiben vom 21» Februar 1957 erbat Rechtsanwalt SchBH^ Aufklärung darüber, weshalb bei 15 Positionen die er in einer Aufstellung beigefügt hat, Beträge abgesetzt worden seien» Der bausachvcrstündige Angestellte des Amtes nahm am 8» März 1957 im einzelnen zu diesen Punkten Stellung» Darauf schrieb Rechtsanwalt SchBHB am 26» März 1957 an das Amts "Der Stellungnahme des Herrn Amtsarchitekten vom 8»3o1957 kann der Antragsteller sich nicht anschließen» Da es sich aber in den meisten Fällen um unwesentliche Differenzen handelt, erspart er sich insov/eit eine Erörterung» Gegenvorstellungen werden lediglich in folgenden Punkten erhoben”,; Bei diesen Punkten handelt es sich um die Erneuerung des Außenputzes, die Heizanlage und die Rechtsanwaltskosteno
 Hach weiteren Ermittlungen erkannte das Amt noch einen erheblichen Betrag für den Außenputz, sowie zwei kleinere nachträglich geltend gemachte Posten an und erließ dann den bereits erwähnten Festsetzungsbescheid»
2» Das Berufungsgericht führt weiter aus; Die Kläger setzten sich durch ihre Klage mit ihrem früheren Verhalten in einer der Beklagten nicht zu demutbaren und gegen *
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Treu und Glauben verstoßenden Weise in Widerspruch,
 Das Amt habe sich auf die Erklärung vom 26» März 1957 verlassen dürfen, zu demal da die Kläger sie nach langen Ermittlungen und Verhandlungen durch ihren rechtskundigen und gerade in den Fragen des Besatzungsschädenrechts besonders bewanderten Vertreter hätten abgeben lassen« Die Kläger müßten deshalb die Erklärung gegen sich gelten lassen und könnten jetzt nachträglich keine Rechte mehr geltend machen, von denen sie erklärt hätten, sie ersparten sich insoweit eine Erörterung der "unwesentlichen Differenzen" und erhöben Gegenvorstellung "lediglich" in anderen Punkten« Es könne dahingestellt bleiben, ob man in ihrer Erklärung insoweit einen Verzicht auf deren weitere Geltendmachung erblicken wolle« Jedenfalls müßten sie sich cntgegonhalten lassen, daß die jetzige Geltendmachung dieser Ansprüche mit ihrem früheren Verhalten, insbesondere ihrer Erklärung vom 26« März 1957? in einem unvereinbaren Widerspruch stehe und deshalb unzulässig sei« Das folge aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der u«a« in § 242 BGB seinen gesetzlichen Ausdruck gefunden habe und außer dem gesamten Privatrecht auch das öffentliche Recht, insbesondere auch das Verwaltungsrecht beherrsche«
5o Unrichtig ist die Ansicht der Revision, die Kläger seien schon deshalb in der Bage, die jetzt noch streitigen Ansprüche geltend zu machen, weil nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtzeitig angemeldete Ansprüche aus Ste-tionierungsschäden noch nach dem Ablauf der Anmel-
's.
defrist d'css Art« 8 Abs« 6 des Pinanzvertrags (FV) erweitert werden könnten (BGHS 34? 230; BGK NJW 1961, 1529; Urteil von 28« Mai 1962 - III ZR 213/60 - insoweit in DM Nr« 1 zu § 26 BIG nicht abgedruckt)« Denn diese Rechtsprechung befaßt sich lediglich mit der Frage, wie weit der Ablauf der Anmeldefrist die Erhebung weiterer Ansprüche hindert,
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schließt aber keineswegs aus, daß ein Anspruch aus sonstigen Verfahrensoder sachlichrechtlichen Gründen nicht mehr geltend gemacht werden kann, so etwa wenn auf ihn verzichtet, wenn ein Vergleich über ihn geschlossen oder wenn er durch einen nicht angefochtenen Bescheid der Behörde ab-gclchnt worden ist«, Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht untersucht, ob die Kläger die jetzt noch streitigen Ansprüche noch geltend machen können,
4o Bei dieser Prüfung geht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß die Verfolgung der jetzt noch streitigen Ansprüche in Widerspruch mit dem Schreiben des Rechtsanwalts SchfllH) vom 26. März 1957 steht. Seine Annahme, durch dieses Schreiben hätten die Kläger ihren Willen kundgetan nur noch die vorbehaltcncn Ansprüche wegen der Erneuerung des Außenputzes, des Heizkessels und der Rechtsanwaltskosten zu verfolgen, liegt auf dem Gebiete der Tatsachenfeststol-lung, die von Revisionsrichter nur in beschränktem Umfang und in Rahmen der erhobenen Rügen auf ihr ordnungsgemäßes Zustandekommen überprüft werden kann. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich, ein Verstoß gegen Auslegungs-grundsätze (§§ 1339 157 BGB), wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich» Die Feststellung beruht auch nicht auf verfahrensrechtlichen Fehlern» Die Erklärung des Schreibens, die Kläger könnten sich der Stellungnahme des Amtcarchitck-ten nicht anschließen, steht der Möglichkeit nicht entgegen, daß sie sich trotzdem mit ihr abgefunden haben» Auch aus den von der Revision als unbeachtet gerügten Umstande, daß Rechtsanwalt Schlotte mit mehreren Schreiben (vom 2» Juli,
 6, September und 22» Oktober 1957) um den endgültigen Festset sungsbeschcid gebeten hat, läßt sich kein Schluß gegen die von Berufungsgericht getroffene Auslegung des Schreibens von 26» Kürz 1957 ziehen, da noch über die in diesem Schreiben vorbehaltcncn Ansprüche zu entscheiden war» Im Gegenteil ist in den drei späteren Schreiben von den jetzt geltend
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gemachten Ansprüche mit keinem Yfort die Rede, wohl aber von anderen, teilweise ganz geringfügigen Ansprücheno
 Bei der rechtlichen Y/ürdigung des Schreibens des Anwalts der Klüger bedarf es keiner Entscheidung, ob die Kläger, wenn sie trotz dieses Schreibens jene Ansprüche noch geltend machen, gegen Treu und Glauben verstoßen und sich mit dem Klageverlangen einer unzulässigen Rechtsausübung schuldig machen» Hier ist nämlich zu beachten, daß die Geltendmachung von Stationierungsschäden nach Art» 8 Abs« 6 FV deren Anmeldung erfordert» Die vorgenommene Anmeldung kann beschränkt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 20» Dezember 1962 - III ZR 66/62 S» 10)» Erklärt der Geschädigte, bestimmte Schadensposten nicht mehr mit höheren als den von der Behörde zugestandenen Beträgen geltend machen zu wollen, so liegt hierin - jedenfalls nach den Umständen des zur Entscheidung anstehenden Falles - eine wirksame Beschränkung der Anmeldung» Eine solche Erklärung, die den vcrfahrensrechtlichen Verzicht auf die weitere Prüfung dieser Posten enthält, kann der Geschädigte grundsätzlich nicht widerrufen; ob dies.aus besonderen Gründen möglich sein kann, bedarf hier keiner Erörterung» Denn der Umstand allein, daß die Instandsetzung teurer kommt, als die Behörde angenommen hatte, ist jedenfalls dann kein hinreichender Grund, wenn der Geschädigte wie hier mit höheren Kosten gerechnet hatte; daß dies der Fall war, ergibt sich aus den höheren Anschlägen, von denen das Amt Abstriche gemacht hatte o
Im Schreiben des Rechtsanwalts Schlettc. vom 26» März 1957 liegt daher eine Beschränkung der Schadensanmeldung, die bewirkt hat, daß diejenigen Schadensposten nicht mehr mit höheren Beträgen geltend gemacht werden können, bei denen die Kläger in jenem Schreiben auf eine weitere Prüfung verzichtet haben»
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Danit erv/eist sich die Revision als unbegründete Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 ZPO*
Dr, Pagendarn	Dr0	Kreft
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