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BGH · III ZR 29/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 29/62

Dis Beklagte erwiderte mit Bescheid vom 9« Juni 1949 der Klägerin, daß sie die rückwärtige Fluchtlinie beibehalten müsse, und daher der Bauplan nicht weiter bearbeitet werden könne. Die Beklagte hält ihr Vorgehen für rechtmäßig und hat weiter vorgetragen: Die Klägerin hätte ihr Bauvorhaben aus Geldmangel nie durchführen können, selbst wenn der Bescheid vom 9« Juni 1949 richtig dahin gelautet hätte, daß die Klägerin nach dem derzeitigen Flucht linienplan mit dem Neubau vorrücken dürfe» Die Stfft hätte immer noch die f Das Landgericht hat die Klage abgewiesen<, Das Ober- I landeegexricht hatte durch Urteil vom 24» Februar 1954 die Berufung zurückgewiesen» Auf die .Revision der Klägerin hatte der Bundesgerichtshof durch den auch jetzt erkennenden Senat dieses Urteil am 24« Oktober 1955 (III ZR 121/54} aufgehoben, : die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen und dabei f ausgeführt (BGfiZ 19, 1): Die Ablehnung eines Amtshaftungsan- Spruches enthalte keinen Rechtsfehler, doch könne ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung auf Grund des rechtswidrigen Bescheides vom 9« Juli 1949 bestehen« Naeh erneuter Verhandlung und Beweisaufnahme hatte das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin am 25« Oktober 1957 wiederum zurückgewiesen, weil die Klägerin mit dem Bau - insbesondere mangels Finanzierung - niemals vor Verbindlichwerden der neuen Fluchtlinie am 14« Juli 1950 hätte beginnen können, dann aber die Beklagte die etwaige Bauerlaubnis widerrufen hätte. mit der sie ihren Anspruch weiter verfolgte» Diese Revision führte erneut zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil des auch jetzt erkennenden Senats vom 11, Januar I960 (III ZR 123/58, teilweise veröffentlicht NJW 1960, 676), weil das Berufungsgericht insbesondere nicht beachtet habe, daß eine Bauerlaubnio mit Baubeginn unwiderruflich werde und ein Baubeginn auch ohne volle Sicherung der Finanzierung sowie vor Umsetzung der Bewohner des alten Hauses möglich gewesen wäre» Nach nochmaliger Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht am 20» Dezember 1961 erneut die Berufung der Klägerin zurückgewiesen» Dagegen richtet sich die jetzige (dritte) Revision der Klägerin, mit der sie ihren Anspruch auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung weiter verfolgt» Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision» Allerdings wäre mit Geltung der neuen Fluchtlinie ein Bauverbot nur Verwirklichung einer allgemeinen entschädigungslosen Eigentumsbegrenzung gewesen» Dieser Zeitpunkt habe nahe bevorgestanden» Deshalb liege in dem Bescheid vom 9» Juni 1949 ein wirtschaftlich belastender Eingriff nur, wenn die Klägerin vor bindender Festsetzung der Fluchtlinie ihr Bauvorhaben soweit hätte fördern können, daß ihr diese Art der Nutzung für immer erhalten geblieben wäre. hätte ausführen können* Dabei sei su beachten, daß eine Bauerlaubnis mit Baubeginn unwiderruflich geworden wäre und dieser Baubeginn möglich gewesen wäre, ohne daß die Finanzierung voll gesichert oder die Umsetzung aller Bewohner des alten Hauses durchgeführt war* Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätte aber die Klägerin mit dem Bau bis dahin nicht begonnen, weil die Finanzierung^ ihres Vorhabens nicht gesichert gewesen sei und es nicht j gelungen wäre, innerhalb dieser Zeit die Abbruchgenebmigungi für das alte Haus zu erlangen. 0 - Pie Revision verweist darauf, daß die Beklagte die Baugenehmigung, die sie der Klägerin verweigert hatte, dem neuen Eigentümer des Grundstücks, der das Grundstück von der Klägerin im Jahre 1951 erworben hat, erteilt und ihm unter Dispensgewährung erlaubt habe, trotz verbindlicher Festlegung der neuen Fluchtlinie doch bis zur alten Fluchtlinie mit seinem Bau vorzurücken * Soweit die Klägerin darauf hinweist, wenn man schon ihrem Nachfolger einen Dispens erteilt habe, hätte man ihr mindestens die Baugenehmigung verlängern müssen, falls sie die Finanzierung innerhalb eines Jahres nicht ganz gesichert hätte, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, .dessen Berücksichtigung dem Revisionsgericht verboten ist« Im übrigen unterscheiden sich die beiden Vorgänge erheblich, da eine Verlängerung der Baugenehmigung zu einem Neubau geführt hätte, der mit seinem ganzen Baukörper auf der alten vorspringenden Fluchtlinie errichtet wurde, während dem Nachfolger nur eine widerrufliche Überschreitung der zurückgelegten Fluchtlinie für einen kleinen Teil der Läden im Erdgeschoß gestattet wurde» Ein solcher Dispens gibt keinen Anhalt dafür, daß die Daube- Die Rüge ist unbegründet» Der Senat hatte in seinem 2o Revisionsurteil vom 11» Januar I960 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Oberlandesgericht über den Eintritt eines Schadens unter Anwendung von § 287 ZPO entscheiden müsse» Das Berufungsgericht hat diesen Hinweis im Tatbestand seines jetzigen Urteils ausdrücklich wiederholt. a) Das Berufungsgericht hat mit näherer Begründung dargelegt, nach seiner Überzeugung könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin durch Mietvorauszahlungen für alle sieben Wohnungen zusammen einen Betrag von Zwar hätten die von der Klägerin beauftragten Architekten Br^HH^ un^ sowie der Sachverständige bekundet, es wäre ein Leichtes gewesen, solche Mietvorauszahlungen zu erlangen, doch könne das Berufungsgericht diesen Begründungen nicht folgen, weil diese Angaben anscheinend durch die Entwicklung der Verhältnisse nach ‘’951 beeinflußt worden seien und die tatsächlichen Gegebenheiten in CHHBH| dagegen sprächen. durch 7c-Gelder gedeckt werden können, damit wäre die Fi- { nanzierung in Ordnung gewesen« Die Revision übersieht dabei daß das Gutachten von BMM eine solche eindeutige Fest- | Stellung nicht trifft, daß ferner die erststellige Hypothek | und Auszahlungen auf die Bausparverträge der Klägerin da- § durch immer noch nicht gesichert waren und daß die 7c~Gelder vielfach nur für Verschaffung einer Wohnung gewährt wurden, die aber bereits dazu benutzt werden sollten, um Mietvorauszahlungen in erheblicher Höhe einzubringen. Der Vortrag ist unrichtig, weil die Beklagte durch den hier allein erheblichen Bescheid vom 9» Juni 1949 keinen Bau antrag abgelehnt hatte» Der Bescheid wurde auch alsbald aufgehoben» Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin in der kurzen Zeit bis zur Vorlage des förmlichen Baugesuches überhaupt Verhandlungen über die Beschaffung von Baugeldern im nennenswerten Umfange vorangetrieben gehabt habe. Die Revision wendet sich weiter gegen die Feststellung, die Klägerin würde voraussichtlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bauerlaubnis mit dem Bau nicht begonnen haben. Die Klägerin würde sicherlich mit Rücksicht auf die ihr bekannt gewordenen Pläne zur Veränderung der Fluchtlinie mit dem Bau begonnen haben, wenn lediglich ein geringer Betrag von der benötigten Bausumme noch nicht gesichert gewesen wäre oder sie nur noch ein oder zwei Mieter mit einem Baukostenzuschuß hätte ausfindig machen müssen * Es könne nicht angenommen werden, daß bei dieser Sachlage ein Architekt der Klägerin geraten hätte, mit dem Bau bereits zu beginnen; im Gegenteil hätte jeder verantwortungsbewußte Architekt ihr abgeraten* Die Finanzierungsmöglich-koiten hätten sich sogar noch ungünstiger gestaltet* Die Klägerin hätte deshalb nach Überzeugung des Berufungsgerichts - vernünftigerweise - davon abgesehen, das Bauvorhaben in Angriff zu nehmen, zu demal die ungesicherte Finanzierung zur Folge gehabt hätte, daß die Klägerin die Abbruchgenehmigung für das alte Haus noch nicht erhalten hätte. a) Die Revision meint, die Klägerin habe ihre Geschicklichkeit und Hartnäckigkeit in der Verfolgung ihrer Baupläne sowohl in den Erörterungen mit den Baubehörden als auch im jetzigen Rechtsstreit genügend dargetan« Deshalb hätte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres davon aus-gohen dürfen, sondern hätte näher begründen müssen, daß die Klägerin den Rat des Architekten befolgt hätte« gründe ausgeführtdie Klägerin selbst würde die Entscheidung getroffen haben, mit dem Bau nicht zu .beginnen«, Soweit die: Revision eine andere Auffassung vertritt und glaubt, das Berufungsgericht hätte diese Folgerung nicht ziehen dürfen, setzt sie nur ihre Beweiswürdigung an die Stelle der des Berufungsgerichts; für das Revisionsgericht ist aber die Beweiswürdigung des Tatrichters maßgebend, solange sie keinen mit Verfahrensrügen angegriffenen Hechtsfehler zeigt• Sie verkennt auch die Bedeutung des früheren Revisionsurteils, das damals dem Berufungsgericht nur auf gegeben hatte, sich mit der Erfahrungstatsache auß-einanderzusetzen, daß viele Bauherren mit ihrem Bau beginnen, bevor alle Baugelder restlos bereit stehen, wenn sie nur die feste Überzeugung haben, ihre Pläne verwirklichen zu können» Mit dieser Erfahrungstatsache hat sich das Berufungsgericht nunmehr auseinandergesetzt, darüber Beweis erhoben und für seinen Bezirk eine derartige Übung nur in beschränktem Umfange ermittelt, aber zugleich festgestellt, die Verwirklichung des Bauvorhabens der Klägerin sei stets so unsicher gewesen, daß sie mit dem Bau nicht begonnen hätte, Sie selbst hat sich im Prozeß auf diese Möglichkeit jedoch nicht weiter berufen,^ zu demal bei der damaligen wirtschaftlichen Entwicklung (Steigen der BaupreisoJ im Zweifel die ursprünglichen Finanzierungs- I pläne bei einer längeren Pause überholt gewesen wären, so j daß die Klägerin die Finanzierung neu hatte planen und sichern müssen.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
bauenFluchtlinieFinanzierungBerufungsgerichtaltBerufungsgerichtsKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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III ZR 29/62
Verkündet
 am 4* Juli 1963
Scheibl,
 Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 de^graj^Brna B __
HflHHI^UBstraße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Er.
gegen
 die St______
durch den V
(01®) , vertreten
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Br. Hußla
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 20. Bezember 1961 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten dieses Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen eines rechtswidrigen Bauverbots.
Im Mai 1949 hatte die Klägerin das bebaute Grundstück NflHHHIstraBe V ln OSHIHB gekauft. Bas Haus stand entsprechend einer alten Baufluchtlinie mehrere Meter vom Bürgersteig entfernte» Im Jahre 1912 war die Baufluchtlinie um 5 m vorverlegt, so daß die neueren Häuser an den Rand des alten Bürgersteigs kamen. Im Jahre 1949 plante die beklagte St^, die alte rückwärtige Fluchtlinie wiederherzustellen. Damals verteilten sich die vorgebauten und zurückstehenden Häuser ganz unregelmäßig über die ganze Straße .
Am 16. Mai 1949 erbat der von der Klägerin beauftragte Architekt BrfliHft eine Ent Scheidung , ob die Klägerin bei einem Bauvorhaben an der alten, rückwärtigen Fluchtlinie bauen müsse. Dis Beklagte erwiderte mit Bescheid vom 9« Juni 1949 der Klägerin, daß sie die rückwärtige Fluchtlinie beibehalten müsse, und daher der Bauplan nicht weiter bearbeitet werden könne. Auf Beschwerde der Klägerin hob die Aufsichtsbehörde am 23c November 1949 die angefochtene Verfügung auf, weil die Fluchtlinie noch nicht zurückverlegt sei. Der Architekt der Klägerin legte am 6. Februar 1950 einen Bauantrag vor, wonach das alte Haus abgerissen und durch einen größeren, um 5 m vorgerückten Heubau ersetzt werden sollte. Das alte Haus hatte zwei Wohnungen und eine Uhrmacherwerkstatt; das neue Haus sollte zwei Läden und sieben Wohnungen erhalten. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 12. Juli 1950 mit Rücksicht auf die inzwischen beschlossene neue zurückverlegte Fluchtlinie abgelehnt.
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Die Klägerin hält die Maßnahmen der Beklagten für rechtswidrig und hat Schadensersatz oder Entschädigung verlangt» Sie hat vor dem Berufungsgericht zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu verurteilen»
Die Beklagte hält ihr Vorgehen für rechtmäßig und hat weiter vorgetragen: Die Klägerin hätte ihr Bauvorhaben aus Geldmangel nie durchführen können, selbst wenn der Bescheid vom 9« Juni 1949 richtig dahin gelautet hätte, daß die Klägerin nach dem derzeitigen Flucht linienplan mit
 dem Neubau vorrücken dürfe» Die Stfft hätte immer noch die f
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Möglichkeit gehabt, den erst nach Monaten möglichen Bauan- | trag abzulehnen, notfalls die etwa erteilte Genehmigung	f
nach der neuen Fluchtlinienfestsetzung vor Baubeginn zurück- f zunehmen«	|
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen<, Das Ober- I landeegexricht hatte durch Urteil vom 24» Februar 1954 die Berufung zurückgewiesen» Auf die .Revision der Klägerin hatte der Bundesgerichtshof durch den auch jetzt erkennenden Senat dieses Urteil am 24« Oktober 1955 (III ZR 121/54} aufgehoben, : die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen und dabei f ausgeführt (BGfiZ 19, 1): Die Ablehnung eines Amtshaftungsan-
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Spruches enthalte keinen Rechtsfehler, doch könne ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung auf Grund des rechtswidrigen Bescheides vom 9« Juli 1949 bestehen« Naeh erneuter Verhandlung und Beweisaufnahme hatte das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin am 25« Oktober 1957 wiederum zurückgewiesen, weil die Klägerin mit dem Bau - insbesondere mangels Finanzierung - niemals vor Verbindlichwerden der neuen Fluchtlinie am 14« Juli 1950 hätte beginnen können, dann aber die Beklagte die etwaige Bauerlaubnis widerrufen hätte. Dagegen richtete sich die zweite Revision der Klägerin,
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mit der sie ihren Anspruch weiter verfolgte» Diese Revision führte erneut zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil des auch jetzt erkennenden Senats vom 11, Januar I960 (III ZR 123/58, teilweise veröffentlicht NJW 1960, 676), weil das Berufungsgericht insbesondere nicht beachtet habe, daß eine Bauerlaubnio mit Baubeginn unwiderruflich werde und ein Baubeginn auch ohne volle Sicherung der Finanzierung sowie vor Umsetzung der Bewohner des alten Hauses möglich gewesen wäre» Nach nochmaliger Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht am 20» Dezember 1961 erneut die Berufung der Klägerin zurückgewiesen» Dagegen richtet sich die jetzige (dritte) Revision der Klägerin, mit der sie ihren Anspruch auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung weiter verfolgt» Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgrunde
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Der Bundesgerichtshof hatte in den vorangegangenen Entscheidungen zu dem jetzt allein noch streitigen Anspruch auf Enteignungsentschädigung folgendes ausgeführt: Der Bescheid vom 9» Juni 1959 sei unrichtig und rechtswidrig gewesen; er könne Ansprüche wegen enteignenden Eingriffs begründen. Allerdings wäre mit Geltung der neuen Fluchtlinie ein Bauverbot nur Verwirklichung einer allgemeinen entschädigungslosen Eigentumsbegrenzung gewesen» Dieser Zeitpunkt habe nahe bevorgestanden» Deshalb liege in dem Bescheid vom 9» Juni 1949 ein wirtschaftlich belastender Eingriff nur, wenn die Klägerin vor bindender Festsetzung der Fluchtlinie ihr Bauvorhaben soweit hätte fördern können, daß ihr diese Art der Nutzung für immer erhalten geblieben wäre. Es fehle an einem Sonderopfer, wenn die Klägerin trotz der Bauerlaubnis den Bau aus wirtschaftlichen Gründen nicht
 
hätte ausführen können* Dabei sei su beachten, daß eine Bauerlaubnis mit Baubeginn unwiderruflich geworden wäre und dieser Baubeginn möglich gewesen wäre, ohne daß die Finanzierung voll gesichert oder die Umsetzung aller Bewohner des alten Hauses durchgeführt war*
Das Berufungsgericht hat in dem jetzt angefochtenen j. Urteil folgendes festgestellt und ausgeführt: Die Klägerin \ hätte bei richtiger Behandlung ihrer Anfrage die Bauer«-laubnis vor dem 10* Dezember 1949 erhalten können, also | bevor die Beklagte die Entscheidung über die Baugenehmigung^ hätte aussetzen dürfen. Sie hätte dann spätestens bis zu dem 10. Dezember 1950 mit dem Bau beginnen müssen, um sich die Ünwiderruflichkeit der Bauerlaubnis zu verschaffen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätte aber die Klägerin mit dem Bau bis dahin nicht begonnen, weil die Finanzierung^ ihres Vorhabens nicht gesichert gewesen sei und es nicht j gelungen wäre, innerhalb dieser Zeit die Abbruchgenebmigungi für das alte Haus zu erlangen.
II.
Das Berufungsgericht ist damit jetzt allen Bedenken und Anregungen der vorangegangehen Revisionsurteile nachgegangen. Das Ergebnis war abhängig von der dem Zatrichter obliegenden Beweiswürdigung; seine Feststellungen sind regelmäßig für das Revisionsgericht bindend; die jetzt getroffene Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, und die von der Revision erhobenen Rügen sind unbegründet.
0 - Pie Revision verweist darauf, daß die Beklagte die Baugenehmigung, die sie der Klägerin verweigert hatte, dem neuen Eigentümer des Grundstücks, der das Grundstück von der Klägerin im Jahre 1951 erworben hat, erteilt und ihm unter Dispensgewährung erlaubt habe, trotz verbindlicher Festlegung der neuen Fluchtlinie doch bis zur alten Fluchtlinie mit seinem Bau vorzurücken *
Die Rüge ist unbegründet0 Schon der Ausgangspunkt der Revision ist irrig, weil nach dem von ihr als Beleg angeführten Gutachten des Sachverständigen	dem
 neuen Eigentümer ein Dispens nur teilweise und nur auf Widerruf erteilt worden ist; danach ist der Baukörper des neuen Hauses an der zurückgesetzten Fluchtlinie errichtet und dem Eigentümer nur gestattet worden, das eine Schaufenster schräg an die Giebelwand des bis zur alten Fluchtlinie vorspringenden Nachbarhauses vorzuziehen und das andere Schaufenster einen knappen Meter herauszubauen« Ein solcher Dispens ist nicht besonders auffallend»
Soweit die Klägerin darauf hinweist, wenn man schon ihrem Nachfolger einen Dispens erteilt habe, hätte man ihr mindestens die Baugenehmigung verlängern müssen, falls sie die Finanzierung innerhalb eines Jahres nicht ganz gesichert hätte, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, .dessen Berücksichtigung dem Revisionsgericht verboten ist« Im übrigen unterscheiden sich die beiden Vorgänge erheblich, da eine Verlängerung der Baugenehmigung zu einem Neubau geführt hätte, der mit seinem ganzen Baukörper auf der alten vorspringenden Fluchtlinie errichtet wurde, während dem Nachfolger nur eine widerrufliche Überschreitung der zurückgelegten Fluchtlinie für einen kleinen Teil der Läden im Erdgeschoß gestattet wurde» Ein solcher Dispens gibt keinen Anhalt dafür, daß die Daube-
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horde die neue Fluchtlinie nicht gleich durchsetzen wollte»
2» Die Revision meint, die in allen drei Beru-	£
fungsrechtszügen hervorgetretene ungünstige Einstellung	j
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des Berufungsgerichts gegenüber der Klägerin habe eine	j
objektive Ermittlung ernstlich behindert und das Ober-	|
landesgericht habe wiederum die Anwendung des § 287 ZPO I
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verkannt.	|
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Die Rüge ist unbegründet» Der Senat hatte in seinem 2o Revisionsurteil vom 11» Januar I960 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Oberlandesgericht über den Eintritt eines Schadens unter Anwendung von § 287 ZPO entscheiden müsse» Das Berufungsgericht hat diesen Hinweis im Tatbestand seines jetzigen Urteils ausdrücklich wiederholt.
Es hat zwar in den Entscheidungsgründen diese Vorschrift nicht nochmals’erwähnt, doch enthalten die Gründe an keiner Stelle Bemerkungen oder Wendungen, die erkennen lassen, daß das Berufungsgericht sich dieser freieren Stellung nach § 287 ZPO nicht bewußt gewesen sei» Dagegen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für die einzelnen bei § 287 ZPO zu verwertenden tatsächlichen Umstände und die Feststellung der konkreten Haftungsgründe den strikten Beweis nach § 286 ZPO verlangt hat»
3• Die Revision greift dann die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Klägerin hätte die Finanzierung nicht sichern können.
a)	Das Berufungsgericht hat mit näherer Begründung dargelegt, nach seiner Überzeugung könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin durch Mietvorauszahlungen für alle sieben Wohnungen zusammen einen Betrag von
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56o000 DM sich hätte verschaffen können. Die Klägerin habe keinen einzigen Interessenten nennen können, der sich zur Zahlung eines Zuschusses schon bereit erklärt habe. Alle von ihr sonst namentlich genannten Stellen oder Personen hätten diese Behauptung nicht bestätigt.
Zwar hätten die von der Klägerin beauftragten Architekten Br^HH^ un^	sowie der Sachverständige
 bekundet, es wäre ein Leichtes gewesen, solche Mietvorauszahlungen zu erlangen, doch könne das Berufungsgericht diesen Begründungen nicht folgen, weil diese Angaben anscheinend durch die Entwicklung der Verhältnisse nach ‘’951 beeinflußt worden seien und die tatsächlichen Gegebenheiten in CHHBH| dagegen sprächen. Es könne höchstens davon ausgegangen werden, daß die Klägerin sich durch solche Mietvorauszahlungen etwa.41»000 DM hätte verschaffen können.
Die Revision meint, diese Begründung sei unzureichend; an anderer Stelle bezeichnet sie diese Ansicht des Berufungsgerichts sogar als eine "durch nichts bewiesene Vermutung". Damit greift die Revision nur die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an, ohne einen Rechtsfehler aufzu-zeigen. Die sorgfältige Würdigung des Berufungsgerichts anhand einer besonders zu diesen fragen durchgeführten Beweisaufnahme war keine Vermutung, sondern die Würdigung einer Beweisaufnahme, wie sie nach dem Akteninhalt ohne Verkennung von Rechtssätzen oder Denkgeeetzen möglich war.
Die Revision vermißt dabei die PestStellung, daß Interessenten für die beiden Läden bereit gewesen wären, eine Mietvorauszahlung schon vor Abbruch des alten Hauses zu leisten. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht in seiner Begründung von der sicheren Erwartung solcher Baukostenzuschüsse für die Läden mit zusammen 30.000 DM ausgegangen ist. Trotzdem war nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die Gesamtfinanzierung dadurch nicht gesichert.
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b)	Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte die Möglichkeit der Erlangung steuerbegünstigter Darlehen, sogenannter "Vc-Gelder** berücksichtigen müssen»
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dieser Frage befaßt, aber die Zeugenaussagen sowie die	\
eingeholten Auskünfte dahin gewürdigt, daß in jener Zeit i in 001^ die Aussichten zur Erlangung derartiger Darlehen für Fremde ohne persönliche Beziehungen zu den Dar- j lehnsgebern außerordentlich gering gewesen seien, so daß i sie zugunsten der Klägerin nicht in Betracht gezogen werden j könnten«	|
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Die Revision meint dazu, das Berufungsgericht hätte | das, was im Laufe der weiteren Entwicklung in zahllosen f anderen Fällen geübt worden sei, nicht völlig beiseite	|
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dem Tatrichter allein obliegende Beweiswürdigung an, Diese t Würdigung zeigt hier wiederum keinen Rechtsfehler, Vorfehlt l
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ist dabei der Vortrag der Revision, nach dem Gutachten des | Sachverständigen BMP hätten mit Sicherheit 35 oOOO DM	|
Mietvorauszahlungen eingestellt und die fehlenden 21,000 DM? durch 7c-Gelder gedeckt werden können, damit wäre die Fi- { nanzierung in Ordnung gewesen« Die Revision übersieht dabei daß das Gutachten von BMM eine solche eindeutige Fest- | Stellung nicht trifft, daß ferner die erststellige Hypothek | und Auszahlungen auf die Bausparverträge der Klägerin da- § durch immer noch nicht gesichert waren und daß die 7c~Gelder vielfach nur für Verschaffung einer Wohnung gewährt wurden, die aber bereits dazu benutzt werden sollten, um Mietvorauszahlungen in erheblicher Höhe einzubringen. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Klägerin durch Mietvorauszahlungen insgesamt höchstens 41 *000 DM hätte aufbringen können, ist damit jedenfalls nicht erschüttert.
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c)	Die Revision trägt vor, in Anbetracht eines derart umfangreichen Bauvorhabens von 135«000 DM hätte ohne weiteres davon ausgegangen werden müssen, daß der Klägerin ein hypothekarisch gesichertes Darlehen von rund 8I0QOO DM bewilligt worden wäre«
Das ist eine neue tatsächliche Bohauptung, aber nicht die Darlegung eines Rechtsfehlers gegenüber der sorgfältigen Würdigung einer Beweisaufnahme über die von der Klägerin vorgetragenen Finanzierungspläne. Die Revision setzt sich damit in Widerspruch zu dem eigenen früheren Vorbringen der Klägerin und verkennt Erfahrungssätze, weil die Höhe von Krediten sich nicht nur nach der Höhe der Gesamtkosten irgendeines Vorhabens richtet»
d)	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte durch die Ablehnung der Baupläne alle Verhandlungen über die Beschaffung der Baugelder in weitestem Umfange praktisch verhindert habe»
Der Vortrag ist unrichtig, weil die Beklagte durch den hier allein erheblichen Bescheid vom 9» Juni 1949 keinen Bau antrag abgelehnt hatte» Der Bescheid wurde auch alsbald aufgehoben» Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin in der kurzen Zeit bis zur Vorlage des förmlichen Baugesuches überhaupt Verhandlungen über die Beschaffung von Baugeldern im nennenswerten Umfange vorangetrieben gehabt habe.
4. Die Revision wendet sich weiter gegen die Feststellung, die Klägerin würde voraussichtlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bauerlaubnis mit dem Bau nicht begonnen haben.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Gewiß käme es vereinzelt vor, daß Bauherren ihre Bauvorhaben in Angriff nähmen, bevor die Finanzierung voll gesichert sei. Die Klägerin würde sicherlich mit Rücksicht auf die ihr bekannt gewordenen Pläne zur Veränderung der Fluchtlinie mit dem Bau begonnen haben, wenn lediglich ein geringer Betrag von der benötigten Bausumme noch nicht gesichert gewesen wäre oder sie nur noch ein oder zwei Mieter mit einem Baukostenzuschuß hätte ausfindig machen müssen *
So hätten die Verhältnisse aber nicht gelegen- Der Klägerin hätten bis 2um Schluß immer noch rund 64.OOÖ DM gefehlt.
Es könne nicht angenommen werden, daß bei dieser Sachlage ein Architekt der Klägerin geraten hätte, mit dem Bau bereits zu beginnen; im Gegenteil hätte jeder verantwortungsbewußte Architekt ihr abgeraten* Die Finanzierungsmöglich-koiten hätten sich sogar noch ungünstiger gestaltet* Die Klägerin hätte deshalb nach Überzeugung des Berufungsgerichts - vernünftigerweise - davon abgesehen, das Bauvorhaben in Angriff zu nehmen, zu demal die ungesicherte Finanzierung zur Folge gehabt hätte, daß die Klägerin die Abbruchgenehmigung für das alte Haus noch nicht erhalten hätte.
a) Die Revision meint, die Klägerin habe ihre Geschicklichkeit und Hartnäckigkeit in der Verfolgung ihrer Baupläne sowohl in den Erörterungen mit den Baubehörden als auch im jetzigen Rechtsstreit genügend dargetan« Deshalb hätte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres davon aus-gohen dürfen, sondern hätte näher begründen müssen, daß die Klägerin den Rat des Architekten befolgt hätte«
Die Rüge ist unbegründet, denn das Oberlandesgericht hat eindeutig als seine aus der Verhandlung und Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung an mehreren Stellen der Urteils-
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gründe ausgeführtdie Klägerin selbst würde die Entscheidung getroffen haben, mit dem Bau nicht zu .beginnen«, Soweit die: Revision eine andere Auffassung vertritt und glaubt, das Berufungsgericht hätte diese Folgerung nicht ziehen dürfen, setzt sie nur ihre Beweiswürdigung an die Stelle der des Berufungsgerichts; für das Revisionsgericht ist aber die Beweiswürdigung des Tatrichters maßgebend, solange sie keinen mit Verfahrensrügen angegriffenen Hechtsfehler zeigt•
Die schriftliche Revisionsbegründung trägt hierzu weiter vor, das Berufungsgericht habe sich damit in Widerspruch zu einer "vom Kevisionsgericht getroffenen Feststellung" gesetzt. Damit übersieht sie Grundsätze des Hevisionsrechts, weil Revisionsgerichte keine Feststellungen hinsichtlich des zur materiellen Beurteilung anstehenden Sachverhalts treffen«. Sie verkennt auch die Bedeutung des früheren Revisionsurteils, das damals dem Berufungsgericht nur auf gegeben hatte, sich mit der Erfahrungstatsache auß-einanderzusetzen, daß viele Bauherren mit ihrem Bau beginnen, bevor alle Baugelder restlos bereit stehen, wenn sie nur die feste Überzeugung haben, ihre Pläne verwirklichen zu können» Mit dieser Erfahrungstatsache hat sich das Berufungsgericht nunmehr auseinandergesetzt, darüber Beweis erhoben und für seinen Bezirk eine derartige Übung nur in beschränktem Umfange ermittelt, aber zugleich festgestellt, die Verwirklichung des Bauvorhabens der Klägerin sei stets so unsicher gewesen, daß sie mit dem Bau nicht begonnen hätte,
b) Die Revision verweist schließlich darauf, daß die Klägerin mit einem Betrage von 7«000 DM die Bebauung des Vorplatzes vor dem alten Haus mit dem Keller des Neubaus einschließlich der Kellerdecke bereits hätte durchführen
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können; sie meint, dann wäre der Widerruf der Bauerlaubnis * nicht mehr in Betracht gekommen; mindestens hätte sie dann »
Zeit für die weitere Finanzierung gehabt«	}
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Die Revision übersieht, daß die Bauerlaubnis außer \
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Kraft getreten wäre, wenn nach Ausführung des Kellers für 1 den Neubau das Bauvorhaben wiederum ein Jahr geruht hätte«
Im übrigen hat das Berufungsgericht diesen Gedanken erwogen,| aber an mehreren Stellen zu dem Ausdruck gebracht, daß die j Klägerin einen vorzeitigen Baubeginn nur gewagt, nämlich \
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 das ganze Bauvorhaben überhaupt nur in Angriff genommen j hätte, wenn die Gesamtfinanzierung bis auf einen geringen Best voll gesichert gewesen wäre; das sei nicht der Fall gewesen. Bas läßt keinen Hechtsfehler erkennen, zu demal nicht \ anzunehmen ist, daß die Klägerin die zweckgebundenen Mi et- l Vorauszahlungen nur für einen Ke11erausbau erhalten oder [ verwendet hatte,
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Gewiß hätte die Klägerin auch die Verlängerung einer erteilten Bauerlaubnis beantragen können, wenn die Bauarbeiten Uber ein Jahr geruht hätten. Sie selbst hat sich im Prozeß auf diese Möglichkeit jedoch nicht weiter berufen,^ zu demal bei der damaligen wirtschaftlichen Entwicklung (Steigen der BaupreisoJ im Zweifel die ursprünglichen Finanzierungs- I pläne bei einer längeren Pause überholt gewesen wären, so j daß die Klägerin die Finanzierung neu hatte planen und sichern müssen. Außerdem wäre ee aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden gewesen, wenn die Beklagte einen solchen Verlängerungsantrag mit Rücksicht auf die inzwischen veränderte Fluchtlinie abgelehnt hätte, solange die Klägerin noch keine wesentlichen Teile des Bauwerks-errichtet hatte, Bern steht, wie bereits erörtert, ihr Verhalten gegenüber dem Rechtsnachfolger derrKlägerin nicht entgegen.
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5» Die Revision der Klägerin muß deshalb* da das angefochtene Urteil auch sonst Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen läßt, mit der Kostenfolgo des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Pag®n<*arm	Dr.	Kreft	Dr,	Arndt
 Br. Beyer	Bundesrichter Dr» Hußla
 ist beurlaubt und ortsabwesend er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Dr. Pagendarm