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BGH · III ZR 29/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 29/61

Für die Erhaltung der in § 9 Abs.3 AKG behandelten Ansprüche genügt die in dieser Bestimmung vorgesehene Klage; eine Anmeldung nach §§ 26 f AKG ist neben der Klage nicht erforderlich. Die Klägerin, eine auf dem Testament des Rudolph von der T^BHfe vom 1. Gemäß der Verordnung über die Abwicklung von Entschädigungsansprüchen auf Grund der Vorschriften über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 27- April 1940 (VOBlBrZ S- 110) erhob die Klägerin beim Landgericht Münster gegen ’-’Las Deutsche Reich Rcichsfiskus (Wehrmachtsfiskus-Luftfahrt), gesetzlich vertreten durch den Oberfinanzprüsidenten Westfalen in MflHIfc, In ihrem Schriftsatz vom 7- Juli 1949 trug die Klägerin vor, die Bundesrepublik Deutschland sei identisch mit dem Deutschen Reich, gegen das sich früher der Anspruch der Klägerin gerichtet ha- Die gegen das Deutsche Reich noch bestehenden Ansprüche sind durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz - AKG -von 5. Zu den Ansprüchen, die zu erfüllen sind, gehören nach § 9 AKG auch Ansprüche auf Leistung einer Enteignungsentschädigung für in der Bundesrepublik belegehe Grundstücke, die das Deutsche Reich vor dem 1. Ist die Enteignung gemäß den Vorschriften über die Landbeschaffung zu dem Zwecke der Wehrmacht vorgenommen worden und war die Entschädigung nicht vor dem 1. § 9 Abs* 3 Satz 4 AKG verlangt, daß die Klage innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes, das ist innerhalb des Jahres 1958, erhoben wird. Zwar sei die Klage nicht gegen die Bundesrepublik, sondern gegen das Deutsche Reich erhoben und auch nicht innerhalb der in § 9 Abs. 1 AKG vorgesehenen Prist gegen die Bundesrepublik auf genommen worden. Die Bundesrepublik müsse jedoch diese Klage gegen sich gelten lassen, zu demal sie dem Oberfinanzpräsidenten in zugestellt worden sei, der auch heute die Beklagte vertrete. Die Revision meint, in der Umstellung von der ursprünglich gegen das Deutsche Reich gerichteten Klage auf die Bundesrepublik sei eine Parteiänderung zu sehen, die in entsprechender Anwendung der §§ 264 ff ZPO gleich einer Klageänderung zugelassen v/orden sei. In u'sr Tat ist mit dem Zugang des Schriftsatzes vom 7« Juli 1949 die Bundesrepublik in den Rechtsstreit nei hineingezogen worden. Denn die letztgenannte Entscheidung hält die Einbeziehung eines neuen Beklagten in den Rechtsstreit selbst gegen seinen Willen und sogar noch in der Berufungsinstanz ‘unabhängig von den Vorschriften über Klageänderung für zulässig, wenn seine Weigerung, der Ausdehnung der Klage auf ihn zuzustimmen, keine sachliche Berechtigung hat und sich als Mißbrauch darstellt. Das gilt umso mehr,, wenn der Rechtsstreit noch in den Anfängen steht wie im vorliegenden Fal^Le. Hier wehrte sich die Bundesrepublik auch nur deshalb * gegen ihre Hineinbeziehung in den Prozeß, weil rechtlich und insbesondere gesetzlich noch ungeklärt war, ob und wieweit sie für die gegen das Deutsche Reich gerichteten Ansprüche aufsukommen hatte. Sie kann insoweit schon deshalb keine-Gründe gegen ihre Einbeziehung in den Prozeß herleiten, weil die Vertretung der Bundesrepublik derselben Behörde obliegt, die den Rechtsstreit für das Reich geführt hatte, nämlich der Oberfinanzdirektion o Per wahre Grund, weshalb die Bundesrepublik sich noch jetzt gegen ihre Einbeziehung in den Prozeß durch den Schriftsatz vom 9» Juli 1949 wehrt, liegt vielmehr ausschließlich darin, weil sie damit allein im Blick auf § 9 Abs, 3 AKG dartun will, eine Klage gegen Bundesrepublik sei damals -jedenfalls noch nicht erhoben worden, * Insoweit aber handelt es sich um einen nachgeschobeneil, zur Zeit des Schriftsatzes kvom 9» Juli 1949 noch nicht bestehenden Grund, Für die Präge aber, ob die Bundesrepublik sich ihrer Einbeziehung in den Rechtsstreit erfolgreich ohne Rechtsmißbrauch widersetzen durfte, kommt es aber nur auf die damals vor-liegenaOx?MJmstände an. Mit dieser Feststellung ist zugleich dem weiteren Vorbringen der Revision der Boden entzogen, die Klägerin habe nicht innerhalb der in § 9 Abs.3 AKG vorgesehenen Jahresfrist, d.h. innerhalb des Jahres 1958, Klage gegen die Bundesrepublik erhoben; deshalb seien etwa bestehende Ansprüche erloschen. Zwar liegt es nahe anzunehmen, daß der Kläger zur Wahrung seines Anspruchs in den Pallen, in denen der Erhebung der in § 9 Abs.3 AKG vorgesehenen Klage die Rechtshängigkeit einer bereits erhobenen Klage entgegenstand, innerhalb der Jahresfrist eine auf die Fortsetzung des Rechtsstreits gerichtete Prozeßhandlung habe vornehmen müssen.* § 2f49 Anm» B I), Das muß auch für die als Notfrist ausgestaltete Klagefrist des § 9 Abs» 3 AKG gelten» Zwar steht dieses Ergebnis mit dem angeführten Zweck der Klagefrist in einem gewissen Widerspruch» Doch ist nicht ansunchmcn, daß eine größere Anzahl von Rechtsstreiten in Fällen, für die die Regelung des § 9 Abs» 3 AKG in Betracht kommt, bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gegen die Bundesrepublik anhängig war» \7ie sich aus den Ausführungen von Feaux de la Croix zu § 9 AKG Abcehn» D; Döll aaO Anm» 12 ergibt, konnte die durch die &>rt genannte Verordnung der Britischen Zone vom 27» April 1948 eröffnete XlagemÖglichkeit von den Beteiligten (regelmäßig) nicht genutzt werden, da die Erfüllung von Ansprüchen gegen das Reich durch die Besatzungsmacht verboten und auch ungeklärt war, ob und gegen wen solche Ansprüche geltend zu machen wären» In den gleichwohl anhängig gemachten Rechtsstreiten wurden, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, das Reich und vor dem Erlaß des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes die Bundesrepublik von derselben Stelle, nämlich der Ober-finanzdircktion, vertreten, die dafür auch nach dem Erlaß des Gesetzes zuständig war und überdies Anmeldestelle für die auf den Bund üb er gegangenen Verpflichtungen des Reiches^ist (•§§ 25 Abs» 1, 27 Abs» 1 Nr» 1 AKG)» Die maßgebende Stelle hatte also von diesem recht shäng-igen Anspruch Kenntnis» Unter diesen Umständen läßt sich aus dem Zweck der Jahresfrist nichts Entscheidendes dagegen herleiten, die Bestimmung des § 249 ZPO auf sie anzuwenden» Die Jahresfrist des § 9 Abs» 3 AKG zur Klageerhebung ist also im vorliegenden Fall gewahrt» den ist« Zwar hängt die Durchsetzung von Ansprüchen, die nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesctz zu erfüllen sind, regelmäßig davon ab, daß die Ansprüche innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes doh«, in der Zeit vom 1. Unstreitig hat die Klägerin ihren Anspruch nicht innerhalb des Jahres 1958 bei einer Anmeldestelle oder sonstigen Dienststelle, was nach § 28 Abs« 1 AKG genügt, angemcldet, sondern hat lediglich am 30o Dezember 1959 den Schriftsatz vom 29» Dezember 1959 bei Gericht cingcreicht, der der Oberfinanzdirektion am 14o Januar I960 zugestellt worden ist«, Gleichwohl ist der Anspruch nicht mangels Anmeldung erloschene 2 c Der Senat hat die Präge noch nicht entschieden ob es in den Pallen des § 9 Abs» 3 AKG zur Erhaltung des Anspruchs außer der innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu erhebenden Klage noch einer besonderen Anmeldung des Anspruchs bedarf, die grundsätzlich während des gleichen Zeitraumes zu erfolgen hätte (§28 Abs« 1 AKG)- In seiner Entscheidung III ZR 35/59 vom 30» Mai I960 hat der Senat die Präge offen gelassen; er hat ausgeführt, daß innerhalb der Jahresfrist vorgenommene Proscßhandlungen der Klagepartei als Anmeldung zu werten seien, und damit dem Erfordernis der Anmeldung, wenn es bestehe, genügt sei. 3, Gegen die Annahme, die Anmeldung sei neben der Klage erforderlich, ergeben sich durchgreifende Bedenken, Die grundsätzliche Regelung des Gesetzes, daß die zu erfüllenden Ansprüche innerhalb des Jahres 1958 anzunclden und im Palle ihrer Ablehnung innerhalb eines weiteren 'halben Jahres durch Klage geltend zu machen sind, ist einfach, klar und zweckmäßig. Das könnte nur dann der Fall sein, v/enn die Anmeldung der Klage vorherzugehen hätte mit der Möglichkeit für den verpflichteten Rechtsträger, durch Anerkennung und Erfüllung des Anspruchs die Klage zu vermeiden. Diese Möglichkeit scheitert daran, daß - vom Falle der Y/ie-dereinsetzung abgesehen - die Erhebung der Klage nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, und zv/ar genau desselben, der für Mie Anmeldung im Regelfälle gilt, nämlich während des Jahres 1956 zu erfolgen hatte. Im übrigen wäre die Wiedereinsetzung nicht möglich, wenn die Anmeldestelle - was durchaus denkbar ist -nicht so lange Zeit vor dem Ablauf des Jahres 1959 entschieden hätte, (jaft-die Klagft-floich- innerhalb des für'\äfe Wiedereinsetzung vorgeschriebenen Jahres hätte erhoben werden können (§ 234 Abs« 3 ZPO i,V«nio Art« 9 Abs« 3 Satz 4 AKG)« Vielmehr ist daraus, daß das Gesetz für die Erhebung der Klage eine feste Frist bestimmt, ohne die Erhebung der Klage von der vorangehenden Ablehnung der Anmeldung durch die Anmeldestelle abhängig zu machen, wie dies in § 29 AKG geschehen ist, nach allgemeinen Auslegungsregeln zu folgern, daß die Klage innerhalb der bestimmten Frist, d.h« vom ersten bis zu dem letzten läge und ohne weitere Voraussetzungen (Ablehnung der Daraus, daß auch bereits vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes eingeklagte Ansprüche grundsätzlich anzu demelden sind, kann nichts anderes hcrgeleitct werden, denn es ist ein wesentlicher Unterschied, ob eine Klage bei Inkrafttreten des Gesetzes schon anhängig war, oder ob das Gesetz die Erhebung einer Klage zur Erhaltung des Anspruchs fordert. Pür die Erhaltung der in § 9 Abs.3 AKG behandelten Ansprüche genügt deshalb die in dieser Bestimmung vorgesehene Klage; eine Anmeldung nach §§ 26 f AKG ist neben der Klage nicht erforderlich. Durchgreifende Bedenken gegen dieses Ergebnis las-sich sich auch nicht daraus herleiten, daß im vorliegenden Pall ein etwa bestehender Anspruch nicht erloschen ist, obwohl im Jahre 1958 weder eine Klage erhoben oder das anhängige Verfahren betrieben noch der Anspruch an-gcmcldet worden ist. Das hat seine, in den angeführten Entscheidungen klar hcrausgestollte Ursache darin, daß in diesen Fällen der Grund des Anspruchs in der Enteignung liegt und regelmäßig nicht streitig ist. Da im vorliegenden Fall die Beklagte nicht nur vorträgt, eine höhere als die festgesetzte Entschädigung könne nicht verlangt werden, sondern das Erlöschen des An-Spruchs geltend macht, ist dieser auch dem Grunde nach streitig; insoweit ist die Voraussetzung für den Er-laß eines Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO daher gegeben. 2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Grund-urteil könne auch dann erlassen werden, wenn nicht mit Sicherheit feststehe, daß eine höhere als die bereits festgesetzte Entschädigung zu zahlen sei; es genüge, wenn der Klägerin wahrscheinlich noch ein Anspruch zustehe. August 1937 - RGBl I 1097 - § 16 Anm„ 3)5 den Minderwert der dom Enteigne-ten verbliebenen Rcstflachen nicht umfasse, ergeben sich Anhaltspunkte weder aus dem Gesetz, noch aus den Erläuterungswerken, noch aus der Rechtsprechung, Etwas derartiges läßt sich insbesondere auch nicht aus der Entscheidung des erkennenden Senats III ZR 35/59 vom 30. Als Umstände, die den Y/ert des Rcstgrunastücks mindern, kommen regelmäßig nur erhebliche, dauernde und nicht zu beseitigende Beeinträch-tigun'jen^ in Betracht, die bewirken, daß der Eingriff nicht nur UttF-^enJelgnote Fläche erfaßt, sondern auch das Restgrundstück 'iLr~ucr-SuuSüanz trifft.

Zitierte Normen: § 148 ZPO § 21 VAG § 148 ZPO
GrundBundesrepublikAnmeldungAnspruchZPOKlägerinRevisionAKG

Volltext der Entscheidung

2162 020
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
 Allgemeines KriegsfolgenG v. 5o November 1957, BGBl I 1747, § 9 Abso 3
Für die Erhaltung der in § 9 Abs. 3 AKG behandelten Ansprüche genügt die in dieser Bestimmung vorgesehene Klage; eine Anmeldung nach §§ 26 f AKG ist neben der Klage nicht erforderlich.
BGH, Urt. v. 7, Juni 1962 - III ZR 29/61 - OLG Hamm/V/estf.
LG Münster
 Ill 7,-r gq/6i
Verkündet am 7- Juli 1962 Picsor,
 Justizangestellter als. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Ober-fimmsnräsidenten der Oberfinanzdirektion MfliBl in
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Stiftung Rudolph von der TBHB zu M gesetzlich vertreten durch die Kuratoren:_
1.	Prhi^JVilderich^^Kj^BBB^ auf	Si
BHMP in
2.	Dr. Bduard HBBP zu N
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Y,restf. vom 29» November I960 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß an die Stelle der bisherigen Kostenentscheidung der Satz tritt: Die Beklagte tragt die Kosten des BerufungsVerfahrens.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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■Tatbestand:
Die Klägerin, eine auf dem Testament des Rudolph von der T^BHfe vom 1. Juli 1688 beruhende rechtsfähige milde Stiftung zur Unterstützung sogenannter verschämter Armer, war Eigentümerin eines im Grundbuch von A<MH1M MB eingetragenen Grundbesitzes von 121 „96.35 ha«, Davon wurden durch den Entschädigungs- und Enteignungsbeschluß des Leiters der Reichsstelle für Landbeschaffung in Berlin vom 11. Februar 1943 26 ha zu Gunsten des ^Deutschen Reiches - Reichsfiskus (Luftfahrt) - enteignet. Gleichseitig wurde die Entschädigung auf 3 «.600 RM je ha, insgesamt also auf 93.600 RM nebst 4SS Zinsen vom 15. Dezember 1939 ab festgesetzt. Die Enteignung war vom Deutschen Reich - Eoichsfiskus (Luftfahrt) -, vertreten durch das Luftgaukommando VI in MflHB beantragt worden, um Land für die Umsiedlung von zwei Bauern zu'erlangen, die ihre Höfe für die Erweiterung eines Flugplatzes hatten abgeben müssen. Sie beruhte auf dem Landbeschaffungsgesetz für Zwecke der Wehrmacht vom 29. März 1935 (RGBl I 467) idF der Verordnung vom 18. i.!ärr^1940 (RGBl I 557) i.V.m. der Anordnung des
 Chefs des C'Jrr.T	W* VX	>	b	i«*WV	W	ili	W	V KJ	Ui I U O O 0 P X GUI 0 6 31* 1 ^ ^ 3
(RUBI 640). Durch Beschluß der Reichsstelle für Landbeschaffung vom 1. Dezember 1939 war der Plan für die Enteignung festgestellt und der Reichsfiskus (Luftfahrt) mit Wirkung vom 15. Dezember 1939 in den Besitz der im Enteignungsplan näher bezeichneten Grundstücke eingewiesen worden.
Der Betrag von 93.600 RM nebst 4# Zinsen hieraus für die Zeit vom 15. Dezember 1939 bis zu dem Tage der Zustellung des Snteignungsbeschlusses, dem 15. Februar 1943, zusammen 105.799,20 RM, wurde im März 1943 bezahlt.
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Die Klägerin hielt die Entschädigung nicht für angemessen und reichte am 13«. März 1943 heim Reichsver-waltungsgericht, dem nach dem Landbeschaffungsgesets zuständigen Entschädigungsgericht, rechtzeitig Klage ein mit dem Antrag, die Entschädigung statt auf 93-600 RM auf 205-625 RM festzusetzen. Diesen Antrag hat sie später auf 224.185 RM erhöht- Die Klage wurde dem Luft-gaukommando VI in	am	16-	März 1943 zugestellt.
Infolge der Kriegsereignisse ist das Verfahren vor dem ReichsVerwaltungsgericht nicht mehr durchgeführt worden.
Gemäß der Verordnung über die Abwicklung von Entschädigungsansprüchen auf Grund der Vorschriften über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 27- April 1940 (VOBlBrZ S- 110) erhob die Klägerin beim Landgericht Münster gegen ’-’Las Deutsche Reich Rcichsfiskus (Wehrmachtsfiskus-Luftfahrt), gesetzlich vertreten durch den Oberfinanzprüsidenten Westfalen in MflHIfc,
- Abwicklungsstelle - als von der Militärregierung mit der Verwaltung der ehemaligen V/ehrmachtsliegenschaften beauftragten Stelle" erneut Klage mit dem Antrag, zu erkennen, den von dem Deutschen Reich an die Klägerin zu zahlenden Betrag statt auf 93-600 RM auf weitere 150-585 DM nebst 4$ Zinsen seit dem 15- Dezember 1939 festzusetsen, hilfsweise, das Deutsche Reich zu verurteilen, an die Klägerin 130585 DM nebst 4# Zinsen seit dem 15- Dezember 1939 zu zahlen- Durch Zwischenurteil des Landgerichts Münster vom 24- Mai 1949 v/urde die von dem Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen. In ihrem Schriftsatz vom 7- Juli 1949 trug die Klägerin vor, die Bundesrepublik Deutschland sei identisch mit dem Deutschen Reich, gegen das sich früher der Anspruch der Klägerin gerichtet ha-
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be; es sei nur das Rubrum zu ändern. Durch Beschluß des Landgerichts in Hünster vom 22. Februar 1952 wurde sodann das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zu der in Art. 134 Abs. 4 GG vorgesehenen Regelung ausgesetzt.
Eine Änderung des Rubrums, der von Beklagtcnseite widersprochen wurde, erfolgte nicht.
Hit einem am 30. Dezember 195.2 ^ei Gericht eingegangenen Antrag vom 29« Dezember 195J2 hat die Klägerin das Verfahren wieder aufgenommen. In diesem Schriftsatz ist als Beklagte 11 Das Deutsche Reich (V/ehrmachts-fiskus-Luftfahrt) - jetzt Bundesrepublik Deutschland -vertreten durch die Oberfinanzdirektion	)n
auf gef iihrt.
Das Landgericht hat den Xlageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Kit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Xlageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Erhöhung der Entschädigung für eine Enteignung, die zu Gunsten des Deutschen Reiches auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes *
für Zwecke der Wehrmacht durchgeführt worden ist. Die gegen das Deutsche Reich noch bestehenden Ansprüche sind durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz - AKG -von 5. November 1957 (BGBl I 1747) geregelt worden. Sic sind mit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1958 erloschen (§§ 1, 112 AKG), soweit nicht das Gesetz
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ihre Erfüllung ausdrücklich anordnet. Zu den Ansprüchen, die zu erfüllen sind, gehören nach § 9 AKG auch Ansprüche auf Leistung einer Enteignungsentschädigung für in der Bundesrepublik belegehe Grundstücke, die das Deutsche Reich vor dem 1. August 1945 zu Eigentum erworben hat»
Ist die Enteignung gemäß den Vorschriften über die Landbeschaffung zu dem Zwecke der Wehrmacht vorgenommen worden und war die Entschädigung nicht vor dem 1. Juli 1944 rechtskräftig festgesetzt, so kann nach § 9 Abs* 3 AKG vor den ordentlichen Gerichten auf Festsetzung der Entschädigung oder Änderung der Festsetzung geklagt werden. Anspruchs Schuldner ist nach § 25 Abs. 1 AKG der Bund.
§ 9 Abs* 3 Satz 4 AKG verlangt, daß die Klage innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes, das ist innerhalb des Jahres 1958, erhoben wird.
Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unangefochten aus.
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1* Das Berufungsgericht führt weiter aus: Die Klägerin habe zwar in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1958 weder eine Klage erhoben noch das ausgesetzte Verfahren wieder aufgenommen und auch mit dem das Verfahren aufnehmenden Schriftsatz vom 29. Dezember 1959 nicht ein Gesuch um ’Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der einjährigen, vom Gesetz zur Notfrist erklärten Klagefrist verbunden. Doch sei die Frist durch die Klage gewahrt worden, die vor ihrem Beginn auf Grund des Art* III der Verordnung des Zentraljustizamtes für die britische Zone über die Abwicklung von Entschädigungsansprüchen auf Grund der Vorschriften über die Landbeschaffung für
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Zwecke der Yfehrmacht vom 27. April 1948 idF der Verord-
*
nung vcm 5* Januar 1949 erhoben worden sei« Wenn der Gesetzgeber eine derartige Klage nicht als ordnungsmäßig und ausreichend hätte ansehen wollen, dann hätte er das zu dem Ausdruck bringen müssen. Zwar sei die Klage nicht gegen die Bundesrepublik, sondern gegen das Deutsche Reich erhoben und auch nicht innerhalb der in § 9 Abs. 1 AKG vorgesehenen Prist gegen die Bundesrepublik auf genommen worden. Die Bundesrepublik müsse jedoch diese Klage gegen sich gelten lassen, zu demal sie dem Oberfinanzpräsidenten in	zugestellt	worden
 sei, der auch heute die Beklagte vertrete.
2. Die Revision meint, in der Umstellung von der ursprünglich gegen das Deutsche Reich gerichteten Klage auf die Bundesrepublik sei eine Parteiänderung zu sehen, die in entsprechender Anwendung der §§ 264 ff ZPO gleich einer Klageänderung zugelassen v/orden sei.
Wenn man die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften nicht für zulässig halte, dann wäre gegen den Widerspruch der Beklagten die Änderung überhaupt nicht zuzulassen. Die Revision bittet um Nachprüfung, ob die Vorschriften über Klageänderung auf das Hereinziehen einer anderen Partei als der ursprünglichen Beklagten angewandt werden dürften.
V
In u'sr Tat ist mit dem Zugang des Schriftsatzes vom 7« Juli 1949 die Bundesrepublik in den Rechtsstreit nei hineingezogen worden. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob im Verhältnis zwischen dem Deutschen Reich und ihr Identität vorliegt, bei der die Änderung der Parteibezeichnung lediglich eine Berichtigung darstellen würde, oder eine Rechtsnachfolge besonderer Art, bei der möglicherweise der Rechtsstreit gegen sie fort-
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gesetzt werden könnte, wie gegen den Erben oder gegen den Konkursverwalter (§ § 239» 240 ZPO) oder aber eine wirkliche Parteiänderung, nämlich die Hereinziehung eines neuen Beklagten anstelle des bisherigen oder neben diesem» Auf die von der Revision ^aufgeworfene Präge, ob die Parteiänderung Verfahrensrechtlich wie eine Klageänderung zu behandeln sei, die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (soweit ersichtlich zuletzt in V ZR 34/54 vom 24» Mai 1955 = Ul Nr» 8 zu § 264 ZPO; BGKZ 17, 340, 342) bejaht, von der Rechtslehre vielfach angegriffen (vgl. Baumbach ZPO 25» Aufl. § 264 Anm. 2 c mit Nachweisen) und in BGHZ 21, 285, 287 für die Berufungsinstanz verneint worden ist, kommt es dabei nicht an. Denn die letztgenannte Entscheidung hält die Einbeziehung eines neuen Beklagten in den Rechtsstreit selbst gegen seinen Willen und sogar noch in der Berufungsinstanz ‘unabhängig von den Vorschriften über Klageänderung für zulässig, wenn seine Weigerung, der Ausdehnung der Klage auf ihn zuzustimmen, keine sachliche Berechtigung hat und sich als Mißbrauch darstellt. Was dort für den Berufungsrechtszug hinsichtlich der Auswechslung des Beklagten für zuläss'erachtet wird,‘muß erst recht für den ersten RechtszUg gelten, weil im ersten RfcoHtszug einem neuen Beklagten die Einbeziehung in einen anhängigen Rechtsstreit noch eher zuzu demuten ist als im zweiten, da ihm keine Instanz verloren geht.
Das gilt umso mehr,, wenn der Rechtsstreit noch in den Anfängen steht wie im vorliegenden Fal^Le.
Hier wehrte sich die Bundesrepublik auch nur deshalb * gegen ihre Hineinbeziehung in den Prozeß, weil rechtlich und insbesondere gesetzlich noch ungeklärt war, ob und wieweit sie für die gegen das Deutsche Reich gerichteten Ansprüche aufsukommen hatte. Diese Bedenken traten aber
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völlig zurück, als das Gericht beschloß, den Prozeß bis zu dem Erlaß des in Aussicht stehenden Gesetzes, des jetzigen Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, auszusetzen,
 Pie Bundesrepublik wendet sich jetzt nach Erlaß des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes auch nicht etwa in erster Linie gegen ihre sachliche Verpflichtung zur Zahlung, insbesondere nicht mit der Begründung, daß infolge ihrer späteren Hineinbeziehung in den Prozeß ihr die Y/ahrung ihrer gegen den Sachansprucli: gerichteten Einwendungen etwa durch die vorangegangene nur gegenüber dem ursprünglichen Beklagten erfolgte Proscßführung beschränkt sei. Sie kann insoweit schon deshalb keine-Gründe gegen ihre Einbeziehung in den Prozeß herleiten, weil die Vertretung der Bundesrepublik derselben Behörde obliegt, die den Rechtsstreit für das Reich geführt hatte, nämlich der Oberfinanzdirektion o Per wahre Grund, weshalb die Bundesrepublik sich noch jetzt gegen ihre Einbeziehung in den Prozeß durch den Schriftsatz vom 9» Juli 1949 wehrt, liegt vielmehr ausschließlich darin, weil sie damit allein im Blick auf § 9 Abs, 3 AKG dartun will, eine Klage gegen Bundesrepublik sei damals -jedenfalls noch nicht erhoben worden, * Insoweit aber handelt es sich um einen nachgeschobeneil, zur Zeit des Schriftsatzes kvom 9» Juli 1949 noch nicht bestehenden Grund, Für die Präge aber, ob die Bundesrepublik sich ihrer Einbeziehung in den Rechtsstreit erfolgreich ohne Rechtsmißbrauch widersetzen durfte, kommt es aber nur auf die damals vor-liegenaOx?MJmstände an. Diese aber ließen einen sachlichen Grund für den Widerspruch der Bundesrepublik nicht erkennen und zeigten, daß der Widerspruch in der Tat rechtsmißbräuchlich erklärt und damit unbeachtlich war.
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Die Bundesrepublik ist deshalb mit dem Zugang des Schriftsatzes vom 9« Juli 1949 Beklagte geworden.
III.
Mit dieser Feststellung ist zugleich dem weiteren Vorbringen der Revision der Boden entzogen, die Klägerin habe nicht innerhalb der in § 9 Abs. 3 AKG vorgesehenen Jahresfrist, d.h. innerhalb des Jahres 1958, Klage gegen die Bundesrepublik erhoben; deshalb seien etwa bestehende Ansprüche erloschen. Der Erhebung einer neuen Klage hätte die bestehende Rechtshängigkeit entgegengestanden, die von Amts wegen zu beachten ist (§§ 263, 264 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO; RGZ 160, 338, 344;
BGH LE llr. 2 zu § 21 VAG).
Zwar liegt es nahe anzunehmen, daß der Kläger zur Wahrung seines Anspruchs in den Pallen, in denen der Erhebung der in § 9 Abs. 3 AKG vorgesehenen Klage die Rechtshängigkeit einer bereits erhobenen Klage entgegenstand, innerhalb der Jahresfrist eine auf die Fortsetzung des Rechtsstreits gerichtete Prozeßhandlung habe vornehmen müssen.* Denn die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 AKG dient ebenso wie die denselben Zeitraum umfassende Anmeldefrist des § 28 AKG insbesondere dem Zweck, den Verpflichteten einen raschen und umfassenden Überblick über die auf sie zukommenden Verpflichtungen zu ermöglichen. Im vorliegenden Pall war aber der Rechtsstreit nach § 148 ZPO ausgesetzt. Das hatte nach § 249 ZPO die Wirkung, daß der Lauf jeder Prist, insbesondere auch der Notfristen, aufhörte und neue Fristen nicht in Lauf gesetzt wurden (Wieczorek, ZPO
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 § 2f49 Anm» B I), Das muß auch für die als Notfrist ausgestaltete Klagefrist des § 9 Abs» 3 AKG gelten» Zwar steht dieses Ergebnis mit dem angeführten Zweck der Klagefrist in einem gewissen Widerspruch» Doch ist nicht ansunchmcn, daß eine größere Anzahl von Rechtsstreiten in Fällen, für die die Regelung des § 9 Abs» 3 AKG in Betracht kommt, bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gegen die Bundesrepublik anhängig war» \7ie sich aus den Ausführungen von Feaux de la Croix zu § 9 AKG Abcehn» D; Döll aaO Anm» 12 ergibt, konnte die durch die &>rt genannte Verordnung der Britischen Zone vom 27» April 1948 eröffnete XlagemÖglichkeit von den Beteiligten (regelmäßig) nicht genutzt werden, da die Erfüllung von Ansprüchen gegen das Reich durch die Besatzungsmacht verboten und auch ungeklärt war, ob und gegen wen solche Ansprüche geltend zu machen wären» In den gleichwohl anhängig gemachten Rechtsstreiten wurden, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, das Reich und vor dem Erlaß des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes die Bundesrepublik von derselben Stelle, nämlich der Ober-finanzdircktion, vertreten, die dafür auch nach dem Erlaß des Gesetzes zuständig war und überdies Anmeldestelle für die auf den Bund üb er gegangenen Verpflichtungen des Reiches^ist (•§§ 25 Abs» 1, 27 Abs» 1 Nr» 1 AKG)» Die maßgebende Stelle hatte also von diesem recht shäng-igen Anspruch Kenntnis» Unter diesen Umständen läßt sich aus dem Zweck der Jahresfrist nichts Entscheidendes dagegen herleiten, die Bestimmung des § 249 ZPO auf sie anzuwenden» Die Jahresfrist des § 9 Abs» 3 AKG zur Klageerhebung ist also im vorliegenden Fall gewahrt»
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1» Der Anspruch ist auch nicht deshalb erloschen, weil er nicht innerhalb des Jahres 1958 angemeldet wor-
den ist« Zwar hängt die Durchsetzung von Ansprüchen, die nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesctz zu erfüllen sind, regelmäßig davon ab, daß die Ansprüche innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes doh«, in der Zeit vom 1. Januar bis 31 o Dezember 1958 angemeldet worden sind (§§ 26, 27, 28 AKG). Die Anmeldung ist insbesondere auch für die sich aus § 9 AKG ergebenden Ansprüche vorgeschrieben (§ 28 Abs. 1 AKG)«
Unstreitig hat die Klägerin ihren Anspruch nicht innerhalb des Jahres 1958 bei einer Anmeldestelle oder sonstigen Dienststelle, was nach § 28 Abs« 1 AKG genügt, angemcldet, sondern hat lediglich am 30o Dezember 1959 den Schriftsatz vom 29» Dezember 1959 bei Gericht cingcreicht, der der Oberfinanzdirektion am 14o Januar I960 zugestellt worden ist«, Gleichwohl ist der Anspruch nicht mangels Anmeldung erloschene
2 c Der Senat hat die Präge noch nicht entschieden ob es in den Pallen des § 9 Abs» 3 AKG zur Erhaltung des Anspruchs außer der innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu erhebenden Klage noch einer besonderen Anmeldung des Anspruchs bedarf, die grundsätzlich während des gleichen Zeitraumes zu erfolgen hätte (§28 Abs« 1 AKG)-
In seiner Entscheidung III ZR 35/59 vom 30» Mai I960 hat der Senat die Präge offen gelassen; er hat ausgeführt, daß innerhalb der Jahresfrist vorgenommene Proscßhandlungen der Klagepartei als Anmeldung zu werten seien, und damit dem Erfordernis der Anmeldung, wenn es bestehe, genügt sei. Derartige Erwägungen scheiden im vorliegenden Palle aus, weil die Klägerin innerhalb des Jahres 1958 keine Prozeßhandlung vorge-
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nommen hat» Es ist also über die gestellte Präge zu entscheiden»
3,	Gegen die Annahme, die Anmeldung sei neben der Klage erforderlich, ergeben sich durchgreifende Bedenken, Die grundsätzliche Regelung des Gesetzes, daß die zu erfüllenden Ansprüche innerhalb des Jahres 1958 anzunclden und im Palle ihrer Ablehnung innerhalb eines weiteren 'halben Jahres durch Klage geltend zu machen sind, ist einfach, klar und zweckmäßig. Das gleiche gilt für die Regelung des § 9 Abs, 3 AKG, v/enn man eine Anmeldung nicht für erforderlich hält- Die Gegenansicht führt jedoch zu Schwierigkeiten, die sich nicht befriedigend lösen lassen. Hält man eine Anmeldung außer der Klage für erforderlich, dann kann sie nur einen Sinn haben, v/enn sie der Klage vorhergeht, v/ie dies die grundsätzliche Regelung der §§ 27 - 29 AKG vorsieht. Die Klage ist eine stärkere Form der Geltendmachung eines Anspruchs als die Anmeldung; die stärkere Form eines Rechtsakts ersetzt regelmäßig die schwächere. Die Anmeldung neben der Klage zu verlangen, wäre nur dann sinnvoll, wenn sich aus .jener irgendwelche andere Folgen ergeben könnt en^als aus dieser. Das könnte nur dann der Fall sein, v/enn die Anmeldung der Klage vorherzugehen hätte mit der Möglichkeit für den verpflichteten Rechtsträger, durch Anerkennung und Erfüllung des Anspruchs die Klage zu vermeiden. Diese Möglichkeit scheitert daran, daß - vom Falle der Y/ie-dereinsetzung abgesehen - die Erhebung der Klage nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, und zv/ar genau desselben, der für Mie Anmeldung im Regelfälle gilt, nämlich während des Jahres 1956 zu erfolgen hatte. Es wäre unrealistisch, anzunehmen, daß die Anmeldestellen regelmäßig auch bei frühzeitiger, d.h. alsbald nach
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dem Inkrafttreten des Kriegsfolgengesetzes erfolgter Anmeldung rasch genug über die Anerkennung oder Ablehnung des Anspruchs hätten entscheiden können, um im Falle der Ablehnung eine rechtzeitige Erhebung der Klage innerhalb der genannten Frist zu ermöglichen„
Im übrigen kann es dem Berechtigten weder sugemutet werden, die ihm gesetzlich gewährte Jahresfrist zur Anmeldung nicht voll auszunutzen, obgleich die Anmeldung ihm möglicherweise Umstände und Kosten durch Rechtsberatung \*erursacht, und die Anmeldung in sehr kurzer Frist vorzunchmen, nur um den Anmeldestellen Gelegenheit zu geben, innerhalb der einjährigen Klagefrist über die Anmeldung zu entscheiden, noch die Klage zur Wahrung der Frist überstürzt einzureichen, wenn die Anmeldestelle den Anspruch gegen Ende der Klagefrist ablehnt, und noch weniger, falls die Ablehnung nach' deren Ende erfolgt, sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist zu bemühen«
Im übrigen wäre die Wiedereinsetzung nicht möglich, wenn die Anmeldestelle - was durchaus denkbar ist -nicht so lange Zeit vor dem Ablauf des Jahres 1959 entschieden hätte, (jaft-die Klagft-floich- innerhalb des für'\äfe Wiedereinsetzung vorgeschriebenen Jahres hätte erhoben werden können (§ 234 Abs« 3 ZPO i,V«nio Art« 9 Abs« 3 Satz 4 AKG)«
Vielmehr ist daraus, daß das Gesetz für die Erhebung der Klage eine feste Frist bestimmt, ohne die Erhebung der Klage von der vorangehenden Ablehnung der Anmeldung durch die Anmeldestelle abhängig zu machen, wie dies in § 29 AKG geschehen ist, nach allgemeinen Auslegungsregeln zu folgern, daß die Klage innerhalb der bestimmten Frist, d.h« vom ersten bis zu dem letzten läge und ohne weitere Voraussetzungen (Ablehnung der
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 Anmeldung), erheben werden kann. Bestärkt wird diese Ansicht durch den bereits erwähnten Umstand, daß die Klagefrist des § 9 Abs, 3 AKG denselben Zeitraum umfaßt wie die Anmoldefrist des § 28 AKG. Bas spricht wesentlich dafür, daß für die in § 9 Abs» 3 behandelten Ansprüche die Klage an die Stelle der Anmeldung tritt.
Daraus, daß auch bereits vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes eingeklagte Ansprüche grundsätzlich anzu demelden sind, kann nichts anderes hcrgeleitct werden, denn es ist ein wesentlicher Unterschied, ob eine Klage bei Inkrafttreten des Gesetzes schon anhängig war, oder ob das Gesetz die Erhebung
 einer Klage zur Erhaltung des Anspruchs fordert.
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Der Umstand, daß § 9 AKG in § 28 ohne Einschränkung, doh. ohne Ausklammorung des Absatzes 3 des § 9» angezogen ist, zwingt nicht zu einer anderen Auffassung, da § 9 Abs. 3 eino der allgemeinen Regelung des § 28 vorgehende Spezialbcstimnung darstellt (Peaux de la Croix, AKG § 9 Abschn. D).
Pür die Erhaltung der in § 9 Abs. 3 AKG behandelten Ansprüche genügt deshalb die in dieser Bestimmung vorgesehene Klage; eine Anmeldung nach §§ 26 f AKG ist neben der Klage nicht erforderlich.
Durchgreifende Bedenken gegen dieses Ergebnis las-sich sich auch nicht daraus herleiten, daß im vorliegenden Pall ein etwa bestehender Anspruch nicht erloschen ist, obwohl im Jahre 1958 weder eine Klage erhoben oder das anhängige Verfahren betrieben noch der Anspruch an-gcmcldet worden ist. Denn dieses regelwidrige Ergebnis beruht auf der besonderen Gestaltung des Palles, nämlich
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dem Umstand, daß die Aussetzung des Verfahrens dem Lauf der Klagefrist entgegenstand•
V.
Unbegründet Sind auch die Rügen, mit denen sich die Revision gegen die Zulässigkeit eines Grundurteils wendet
1o Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 74, 287; 86, 403) ist ein Grundurteil regelmäßig dann unzulässig, wenn über die Höhe einer von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Ent cignungs ent Schädigung gestritten wird. Das hat seine, in den angeführten Entscheidungen klar hcrausgestollte Ursache darin, daß in diesen Fällen der Grund des Anspruchs in der Enteignung liegt und regelmäßig nicht streitig ist. Da im vorliegenden Fall die Beklagte nicht nur vorträgt, eine höhere als die festgesetzte Entschädigung könne nicht verlangt werden, sondern das Erlöschen des An-Spruchs geltend macht, ist dieser auch dem Grunde nach streitig; insoweit ist die Voraussetzung für den Er-laß eines Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO daher gegeben.
2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Grund-urteil könne auch dann erlassen werden, wenn nicht mit Sicherheit feststehe, daß eine höhere als die bereits festgesetzte Entschädigung zu zahlen sei; es genüge, wenn der Klägerin wahrscheinlich noch ein Anspruch zustehe. Diese Voraussetzung sei gegeben. Aus den Gründen des Enteignungs- und Entschädigungsbeschlusses ergebe sich nämlich, daß die in dem Entschädigungsverfahren
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bestellten amtlichen Sachverständigen eine höhere als die festgesetzte Entschädigung für gerechtfertigt gehalten hätten; schon daraus ergebe sich, daß wahrscheinlich mit der Festsetzung einer höheren Entschädigung zu rechnen sei; es könne auf sich beruhen, welcher Zeitpunkt für die Wertermittlung maßgebend sei, ob der der vorläufigen Besitzeinweisung (15* Dezember 1939) oder der der Enteignung und Zahlung (Uärz 1943)»
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Frage nicht offen lassen dürfen, ob nach den heutigen oder den damaligen Werten zu entscheiden sei; im letzteren Falle sei eine Erhöhung unmöglich, weil bereits ein "Preis über dem Preisstopp" zugebilligt worden sei. Damit dringt die Revision nicht durch. Daraus, daß der Leiter der Reichsstelle für Landbeschaffung die Entschädigung höher angesetzt hat als dies die gemäß dem gemeinschaftlichen Runderlaß des Reichskommissars für die Preisbildung Nr. 65/42 (IX-51-3512/42) und aller beteiligten obersten Reichsbehörden vom 27* Juni 1942 (Kitt.Bl. I S. 425; abgedruckt bei Zipfel, Preisrecht unter Nr. 2007) gutachtlich gehörte Preisbehörde vorgeschlagen hatte, kann keineswegs gefolgert werden, daß eine noch höhere Festsetzung unzulässig sei. Außerdem hat die Klägerin sowohl im Entschädigungsverfahren wie im Rechtsstreit ihren Anspruch zu dem Teil auf die behauptete Wertminderung der ihr verbliebenen Restfläche gestützt; die Sachverständigen haben insoweit einen Anspruch für gegeben erachtet, der Entschädigungsbeschluß dagegen nicht; es ist nicht erkennbar, inwiefern die Stellungnahme der Preisbehörde diesen Teilanspruch dem Grunde nach ausräumen könnte. Dafür, daß die nach 5 9 Abo. 1 und 3 AKG zu gewährende Enteignungsentschädigung entgegen den allgemeinen Regeln des Enteignungs^esntsf,.!,
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die insoweit auch bei der Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht anzuwenden waren (Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 21. August 1937 - RGBl I 1097 - § 16 Anm„ 3)5 den Minderwert der dom Enteigne-ten verbliebenen Rcstflachen nicht umfasse, ergeben sich Anhaltspunkte weder aus dem Gesetz, noch aus den Erläuterungswerken, noch aus der Rechtsprechung, Etwas derartiges läßt sich insbesondere auch nicht aus der Entscheidung des erkennenden Senats III ZR 35/59 vom 30. Mai I960 = LM Nr. 1 zu § 9 AKG herleiten, die den Entschädigungsanspruch für Vieh versagt, das Zubehör eines Grundstücks war. Denn dieses Urteil stellt gerade auf den Unterschied zwischen dem grundsätzlich unvergänglichen Grund und Boden und den vergänglichen anderen Wirtschaftsgütern ab. Als Umstände, die den Y/ert des Rcstgrunastücks mindern, kommen regelmäßig nur erhebliche, dauernde und nicht zu beseitigende Beeinträch-tigun'jen^ in Betracht, die bewirken, daß der Eingriff nicht nur UttF-^enJelgnote Fläche erfaßt, sondern auch das Restgrundstück 'iLr~ucr-SuuSüanz trifft. Es läßt sich keine innere Rechtfertigung dafür finden, diese dauernde Folge des Eingriffs bei der Festsetzung der Entschädigung in den Fällen des § 9 AKG unberücksichtigt zu lassen. Im übrigen ergeben die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß es mit der Wahrscheinlichkeit einer höheren Entschädigung auch dann rechnet, wenn der maßgebende Zeitpunkt der der Besitzeinweisung ist. Diese Annahme beruht wesentlich auf tatrichterlichen Erv£.~/ gungbn und ist revisionsrechtlich nicht zu bej^Ttanden.
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Legt man'sie zu Grunde, so war es nicht ijut:' rechtlich unbedenklich, sondern zweckmäßig und-'rfamit geboten, daß Landgericht und Oberlandesgericht sich lediglich
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nit der Hinwendung der Beklagten, der Anspruch der Klägerin sei erloschen, befaßt und alle übrigen Prägen dem Betragsverfahren überlassen haben»
VI.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat‘nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen, weil ihre Berufung * surückgewicscn worden ist. V/ie in BGHZ 20, 397 abweichend von der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung RGrZ 121, 77 ausgeführt ist (vgl. auch Baumbach, ZPO 26. Aufl. § 97 Anm. 1 Cb), ist in derartigen Fällen über die Kosten alsbald zu entscheiden. Das Berufungsurteil, das die Entscheidung über die Kosten des Beru-fungsverfahrons dem Landgericht überlassen hat, ist entsprechend absuändern. Der Umstand, daß nur die Beklagte Revision eingelegt hat, steht dieser Abänderung des Berufungsurteils zu ihren Lasten nach ständiger Rechtspre-chung nicht entgegen.
VII.
Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kost enfolgc des § 97 ZPO zxirückzuweisen«,
Br«, Pagendarm	Dr.	Kreft	Dr.	Arndt
 Dr, Hußla	Keßler