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BGH · Ill ZR 29/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 29/58

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten* Sie hat ausgeführt, daß keiner ihz'er Beamten seine Amtspflichten verletzt habe; AflH asi auch kein Schaden entstanden, weil er nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft arbeitsunfähig gewesen sei; außerdem sei der Viehauftrieb seinerzeit so gering gewesen, daß ein Großschlachter keinen Gewinn habe erzielen können» Das Gewerbeverbot der Militärregierung ab 14 o Februar 1947 hätte den Ehemann der Klägerin auch dann in der Ausübung seines Gewerbes gehindert, wenn das Verbot der Beklagten nicht ergangen wäre» Das Landgericht hatte durch Zwischen- und Teilurteil vom 8» Juni 1950 unter Abweisung der Klage im übrigen den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit er auf das Verbot, den Schlachthof zu betreten, zurückzufübren und vor dem 14. "Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit I mit ihr Ersatz für den Schaden begehrt wird, der dem I Ehemann der Klägerin in der Zeit vom 27. Der erkennende Senat hat in dem genannten Urteil ausgesprochen, daß zwar das gegen den Ehemann der Klägerin ergangene Verbot zu dem Betreten des Schlachthofes zulässig gewesen sei, nicht aber das Verbot der Wiederaufnahme seines Gewerbebetriebes. Oktober 1955 einen Betrag von 700 DM an die Klägerin gezahlt hat« Da die Klägerin den Schaden ihres Ehemannes damit nicht als abgegolten ansieht, hat sie das Höheverfahren weiter betrieben und nunmehr beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. bis 14- Februar 1947 ein von der Beklagten zu ersetzender Schaden dadurch entstanden ist, daß sie dem Ehemann der Klägerin verboten hatte, seinen Großschlächtereibetrieb in wieder zu eröffnen« Bas Bandgericht hatte hierzu nacheinander zwei schriftliche Sachverständigengutachten eingeholt, von denen das des stellvertretenden Landesinnungsmeisters BflBHHB den Verdienstausfall des Ehemannes der Klägerin in der genannten Zeit ohne nähere Begründung auf insgesamt 6 000 BM geschätzt hat, während der zweite Sachverständige, Veterinärrat Br. HflBm ~ allerdings ausgehend davon, daß eine Schätzung kaum oder jedenfalls nur sehr schwer möglich sei - einen Schadensbetrag von höchstens 7 000 BM genannt hat. Es führt sodann aus« daß zur damaligen Zeit ein Großschlachter wesent-liehe Einnahmen vor allem aus einem Notschlaehtungsbetrieb ziehen konnte, während die Umsätze aus einem Großschlächtereibetrieb durch An- und Verkauf von Schlachttieren auf dem Schlachthof (oder im freien Handel) infolge der nur amtlichen Zuteilungen von Vieh und der strengen Zwangsbowirt-schaftung von Fleisch im regulären Geschäftsverkehr lediglich geringfügig waren« Hierbei stellt das Oberlsndesgericht zutreffend darauf ab, daß etwaige Einnahmen des Ehemannes der Klägerin aus den damals tatsächlich vorhandenen Möglichkeiten, unter Verstoß gegen die Bewirtschaftungsbestimmungen Fleisch zu erheblichen Überpreisen umzusetzen, unberücksichtigt zu bleiben haben, da sich die Schadensersetzpflicht der Beklagten nicht darauf erstrecke, Gewinne aus verbotenen und strafbaren Geschäften des Ehemannes der Klägerin zu ersetzen (vgl. Bas Oberlandesgericht folgt dem im einzelnen begründeten Gutachten des Sachverständigen SflU dahin, daß der Ehemann der Klägerin damals, wenn er einen Notschlachtungsbetrieb eingerichtet hätte, aus Notschiachtungen in der in Betracht kommenden Zeit im günstigsten Fall Einnahmen (Gewinne) in Höhe von etwa 6 000 RM hätte erzielen können, allerdings auch nur unter der Voraussetzung, daß er sich geschäftlich ganz auf die Burchführung von NotSchlachtungen verlegt und die dazu erforderliche Sondergenehmigung erhalten hätte, was zugunsten der Klägerin unterstellt wird. Das Berufungsgericht führt weiter aus, das Ergebnis werde für die Klägerin auch nicht günstiger, wenn man davon ausgehe, daß ihr Ehemann seinen Großschlächtereibetrieb so wie früher durchgeführt hätte und er sich auf dem Schlachthof - wegen des wirksamen und zulässigen persönlichen Verbotes, den Schlachthof zu betreten - durch Angestellte hätte vertreten lassen. Zwar hätte er dann aus einer solchen Tätigkeit trotz eines Boykotts der anderen Schlächter in EflflH Einnahmen erzielen können, die aber auf keinen Pall höher gewesen seien als durch den Betrieb eines gut gehenden Kotschlachtungsunternehmens. 30 Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Klägerin auf Erstattung eines Obergutachtens nicht gefolgt sei, und führt hierzu aus: Der Sachverständige S®Bsei - wie die Klägerin bereits im Berufungsverfahren in ihrer Schriftsätzlichen Stellungnahme zu seinem Gutachten dargelegt habe - nicht in der Lage, die Verdienstmöglichkeiten eines selbständigen Schlächtermeisters in der fraglichen Zeit zu beurteilen, weil er damals lediglich auf dem Lan&eser-nährungsamt tätig gewesen sei} es sei auch unmöglich, die' hier zu entscheidenden Fragen ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse in EBHfc ohne Kenntnis des Geschäftes des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und ohne Vergleichszahlen über die Einkünfte von änderen selbständigen Schlächtermeistern sicher zu beurteilen; schließlich hätte das Berufungsgericht auch die von der Klägerin behaupteten Gewinne ihres Ehemannes aus seinem Geschäft in den Jahren 1938 - 1942, also im Zeitraum der bereits Anfang September 1939 bestehenden Zwangswirtschaft, berücksichtigen müssen« Biese Rügen sind unbegründete Was zunächst die Auswahl des Sachverständigen SflHund die Ablehnung der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen durch das Berufungsgericht anlangt, so ist nach § 404 ZPO der Tatrichter in der Auswahl und der Bestimmung der Anzahl der Sachverständigen grundsätzlich frei« Baß dem Oberlandesgericht hierbei ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Recht svez*~ sfcoß zur Last gelegt werden könnte, kann nicht anerkannt werden« Einmal hat das Berufungsgericht in seinen Urteilsgründen rechtlich bedenkenfrei die Sachkunde des Sachverständigen SBHP daraus geschlossen, daß er in der in Betracht kommenden Zeit bei der Zuteilung von Fleisch und Fleisohwaren an die Schlachtereibetriebe beteiligt gewesen sei, 30 daß er auch beurteilen könne, welche Umsätze ein Schlachtereibetrieb durch Geschäfte im Rahmen der Bewirtschaftungsbestimmungen - und hierauf kommt es allein an - möglich gewesen seien« Bas Gutachten des Sachverständigen SflHf zeigt auch keine so großen Mängel, daß das Oberlandesgericht ausnahmsweise zur Einholung eines Obergutachtens verpflichtet gewesen wäre (vgl, BGH in LM Nr. 2 zu § 404 ZPO £* MDR 1953, 605/ und Nr« 3 2U § 404 ZPO)« Auf die örtlichen Verhältnisse in EflK selbst und auf die des früher vom Ehemann der Klägerin betriebenen Geschäftes, auch auf dessen behauptete Gewinne aus den Jahren 1938 - 1942, brauchte weder der Sachverständige noch das Berufungsgericht bei seiner Schätzung nach § 287 ZPO im einzelnen einzugehen« Benn die Angaben des Sachverständigen sBBJ beziehen sich vor allem aber waren die wirtschaftlichen Verhältnisse in den ersten beiden Jahren nach dem Zusammenbruch gegenüber den Jahren 1939 bis 1942 wesentlich verschieden; es kommt hinzu, daß der Ehemann der Klägerin nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Sommer 1945 sein Geschäft erst wieder hätte aufbauen müssen* Ferner kann revisionsmäßig nicht beanstandet werden, daß der Sachverständige 301 und ihm folgend das Berufungsgericht bei seiner Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Einkünfte anderer Großschlachtereibetriebe in der fraglichen Zeit zu dem Vergleich herangezogen hat» Insoweit ist das Berufungsgericht entsprechend den Angaben des Sachverständigen offensichtlich davon ausgegangen, daß damals die meisten Gewinne der Schlachtereibetriebe tatsächlich aus unerlaubten Geschäften erzielt worden sind, die hier außer Betracht zu bleiben haben, so daß auch die Vergleichszahlen über die Einkünfte anderer Schlächtermeister in der damaligen Zeit jedenfalls keine sichere Schätzungsunterläge abgeben konnten» Soweit der Tatrichter zur Begründung seiner Schätzung ausgeführt hat, ein Gewinn aus einem Notsehlachtungsbetrieb in der angegebenen Höhe hätte der Ehemann der Klägerin nur erzielen können, wenn er sein Geschäft ausschließlich hierauf ausgerichtet hätte, ferner daß auch ein Geschäftsbetrieb in der sonst üblichen Weise (durch Betätigung auf dem Schlachthof) bei der hier gegebenen Sachlage jedenfalls keine höheren Einnahmen gebracht hätte, und schließlich einen im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Betrag zugesprochen hat, hat die Revision Rügen nicht erhoben* Insoweit sind auch nach § 287 ZPO beachtliche Rechtsverstö.ße 4.) Die Klägerin hat ferner geltend gemacht, ein weiterer Schaden sei dadurch entstanden, daß ihr Ehemann infolge der durch das Gewerbeverbot ausbleibenden Einkünfte zwei Lebensversicherungsverträge habe aufgeben müssen; zwar wisse sie - die Klägerin - nicht, wie hoch dieser Schaden zu bewerten sei, da dies nur durch den Versicherer möglich sei, jedoch übersteige insoweit der Schaden den Betrag von mehreren hundert DM. Bas Berufungsgericht geht hierzu davon aus, daß das rechtskräftige Grundurteil nur den Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall erfasse, nicht aber die jetzt weiterhin geltend gemachten Schäden. Hiervon abgesehen fehle aber, da der Ehemann der Klägerin durch das im Februar 1947 von der Besatzungsbehörde ausgesprochene Gewerbeverbot ohnehin genötigt gewesen sei,seinen Geschäftsbetrieb einzustellen, jeder Anhalt dafür, daß die jetzt behaupteten weiteren Schäden dadurch entstanden seien, daß der Ehemann der Klägerin seinen Betrieb schon anderthalb Jahre vorher habe schließen müssen (oder nicht habe wieder eröffnen können)» Beachtlich ist hier ferner, daß bereits das Landgericht in seinen UrteilsgrUnden ausgeführt hatte: Weder die ursächliche Verknüpfung dieser behaupteten VermögensSchäden (wegen der Auflösung der zwei Lebensversicherungsverträge und wegen der Beeinträchtigung von Ansehen und Kredit des Ehemannes der Klägerin) mit dem Gewerbeverbot der Beklagten, noch die Entstehung und Höhe eines Vermögensschadens auf Grund dieser Maßnahme sei hinreichend dargetan« Das durch die Beklagte ausgesprochene zeitweilige Gewerbeausübungsverbot komme als Was den behaupteten Schaden wegen der Auflösung der zwei Lebensversicherungsverträge anlangt, so ist zwar auch im Rahmen des § 287 ZPO der Tatrichter nach § 139 ZPO verpflichtet, sich durch prägen alle für seine Entscheidung erforderlichen Grundlagen zu verschaffen (Stein-Jonas-Schönke aaO). Bei einer solchen Sachlage, wenn also eine Partei schon in den Gründen eines angefochtenen Urteils auf Mängel ihres Vorbringens hingewiesen worden ist, kann dem Berufungsgericht in der Regel eine Verletzung des § 139 ZPO nicht vorgeworfen werden, wenn es seinerseits in dieser Richtung weitere Aufklärungsfragen unterläßt (Stein-Jonas-Schönke aaO, § 139 An. II 1 b). Es mag aber dahingestellt bleiben, ob sich nicht bereits aus dem Zu-sammenhang des Sachvortrages der Klägerin auch ihre Behauptung ergab, die beiden Versicherungsverträge seien schon - wie die Revision jetzt behauptet - im Jahre 1946 wegen Fehlens von Mitteln aufgelöst worden, oder ob die in dieser Beziehung unterlassene weitere Aufklärung durch das Oberlandesgericht gegen § 139 ZPO verstößt.

Zitierte Normen: § 287 ZPO Art. 14 GG § 404 ZPO § 287 ZK § 287 ZPO
ZeitBerufungsgerichtEhemannSachverständigeZPOKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 29/58

Verkündet am 8, Oktober 1959	2384	028
■jH, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 der Frau Leonora A
In dem Rechtsstreit geb.
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Stadt
 vertreten durch den Verwaltungsausschuß,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Kreft,
 Br. Beyer und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 7» Januar 1958 wird zurückgewiesen. *
Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der am 8c Januar 1952 verstorbene Ehemann der Klägerin, Julius	übte	seit	dem Jahre 1937 den Beruf eines Groß-
schlachters in EflU aus> bis er im August 1943 zur Wehrmacht eingezogen wurde • Am 24. Juli 1945 kehrte er aus der Gefangenschaft nach	zurtick.	Wenige Tage danach ver-
bot ihm die Beklagte das Betreten des Schlachthofes. Mit Schreiben vom 10. August 1945 teilte Al^B dem Oberbürgermeister der Beklagten seine Absicht mit, die Tätigkeit auf dem Schlachthof wieder aufzunehmen und bat, hierzu die Genehmigung zu erteilen. Der Oberbürgermeister lehnte mit Schreiben vom 27. August 1945 den Antrag ab. In diesem Schreiben heißt es u.a.; H...... d.h. ich untersage Ihnen
 die Wiedereröffnung eines Großschlachtereibetriebes in EHty'» Eine Beschwerde A#|0s hatte keinen Erfolg. Am 14» Februar 194 erging- schließlich eine Verfügung der Besatzungsbehörde, wonach AflB seine Tätigkeit als selbständiger Großschlachter mit sofortiger Wirkung einstellen mußte.
Die Klägerin, die Alleinerbin ihres Ehemannes ist, hat vorgetragen, die Beklagte habe ihrem Ehemann durch pflichtwidrige und sachlich unbegründete Maßnahmen die Ausübung seines Berufes unmöglich gemacht und ihm dadurch einen Schaden zugefügt, den die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtspflicht erletzung ersetzen müsse, Ihr Ehemann habe, gemessen an seinen Einkünften in der Zeit vor dem Krieg, in der Zeit vom 1. August 1945 bis zu dem 30. Juni 1948 einen Jahresvei*-dienst von mindestens 18 000 RM, insgesamt also 52 500 RM eingebüßt, die umgestellt einen Betrag von 5 250 DM ergäben. Demzufolge hat die Klägerin ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5 250 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Juli 1948 zu zahlen.
 
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten* Sie hat ausgeführt, daß keiner ihz'er Beamten seine Amtspflichten verletzt habe; AflH asi auch kein Schaden entstanden, weil er nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft arbeitsunfähig gewesen sei; außerdem sei der Viehauftrieb seinerzeit so gering gewesen, daß ein Großschlachter keinen Gewinn habe erzielen können» Das Gewerbeverbot der Militärregierung ab 14 o Februar 1947 hätte den Ehemann der Klägerin auch dann in der Ausübung seines Gewerbes gehindert, wenn das Verbot der Beklagten nicht ergangen wäre»
Das Landgericht hatte durch Zwischen- und Teilurteil vom 8» Juni 1950 unter Abweisung der Klage im übrigen den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit er auf das Verbot, den Schlachthof zu betreten, zurückzufübren und vor dem 14. Februar 1947 entstanden sei. Gegen dieses Urteil des Landgerichts hatten beide Parteien, soweit sie unterlegen waren, Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hatte mit seinem ersten Urteil vom 28. April 1952 unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf die Berufung der Beklagten die Klage im vollen Umfang abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin wurde dieses Berufungsurteil durch Urteil des jetzt erkennenden Senats vom 30. November 1953 - III ZR	*	i
191/52 - teilweise aufgehoben und in der Hauptsache zugunsten V der Klägerin erkannt s	I
"Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit I mit ihr Ersatz für den Schaden begehrt wird, der dem I Ehemann der Klägerin in der Zeit vom 27. August 1945 I bis 14» Februar 1947 dadurch entstanden ist, daß ihm von der Beklagten verboten wurde, seinen Großschlächterer« betrieb in EflHIwieder zu eröffnen."
 
I ,
t' I*)
Der erkennende Senat hat in dem genannten Urteil ausgesprochen, daß zwar das gegen den Ehemann der Klägerin ergangene Verbot zu dem Betreten des Schlachthofes zulässig gewesen sei, nicht aber das Verbot der Wiederaufnahme seines Gewerbebetriebes.
Nach der Zurtickverweisung haben die Parteien zunächst über die Höhe des von der Beklagten zu ersetzenden Schadens * außergerichtliche Verhandlungen geführt, in deren Verlauf die Beklagte am 25. Oktober 1955 einen Betrag von 700 DM an die Klägerin gezahlt hat« Da die Klägerin den Schaden ihres Ehemannes damit nicht als abgegolten ansieht, hat sie das Höheverfahren weiter betrieben und nunmehr beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Juli 1948, abzüglich eines von der Beklagten am 25« Oktober 1955 gezahlten (Teilbetrages von 700 DM an die Klägerin zu zahlen«»
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie sieht mit der von ihr geleisteten Zahlung in Höhe von 700 DM alle etwaigen Schadensersatzansprüche der Klägerin einschließlich der verlangten Zinsen als abgegolten an.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren noch geltend gemachten Klsgeanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
EntscheidungsgrUnde:
1«) In der jetzigen Lage des Rechtsstreits geht es nur noch um die unter Anwendung des § 287 ZPO au entscheidende Frage, ob und ggf. in welcher Höhe in der Zeit vom 27.August 1945
~ 5 -
bis 14- Februar 1947 ein von der Beklagten zu ersetzender Schaden dadurch entstanden ist, daß sie dem Ehemann der Klägerin verboten hatte, seinen Großschlächtereibetrieb in wieder zu eröffnen«
Bas Bandgericht hatte hierzu nacheinander zwei schriftliche Sachverständigengutachten eingeholt, von denen das des stellvertretenden Landesinnungsmeisters BflBHHB den Verdienstausfall des Ehemannes der Klägerin in der genannten Zeit ohne nähere Begründung auf insgesamt 6 000 BM geschätzt hat, während der zweite Sachverständige, Veterinärrat Br. HflBm ~ allerdings ausgehend davon, daß eine Schätzung kaum oder jedenfalls nur sehr schwer möglich sei - einen Schadensbetrag von höchstens 7 000 BM genannt hat. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Gutachten des Veterinär rats Br> H(H| sei Mals Grundlage für die Entscheidung nur schwer verwertbar”, da der Sachverständige selbst erklärt habe, daß er nicht in der Lage sei, einigermaßen zuvox'lässig den Schaden zu schätzen* das Gutachten des stellvertretenden Landesinnungsmeisters	sei	-	aus	verschiedenen	dar-
gelegten Gründen - jedoch noch weniger als Entscheidungsgrundlage geeignet. Bas Oberlandesgericht hat daher - insoweit dem Antrag der Klägerin folgend - einen weiteren Sachverständigen gehört. Bieser, ein Schlächtermeister	aus
 ist mit näherer Begründung zu dem Ergebnis gekommen, daß ein gut beschäftigter Kotschlachtungsbetrieb in der in Betracht kommenden Zeit aus Kot Schlachtungen auf legalem Wege etwa 6 000 BM als Beingewinn hätte erzielen können.
2.) Bas Berufungsgericht geht offenbar - insoweit dem Parteivortrag und dem Landgericht folgend - davon aus, daß ein Großschlachter seine Einnahmen durch zwei Arten von Geschäften erzielt: Einmal durch An- und Verkauf von Schlachttieren auf dem Schlachthof oder im freien Handel und zu dem
 
anderen durch Verwertung: von Notschlachtungen. Es führt sodann aus« daß zur damaligen Zeit ein Großschlachter wesent-liehe Einnahmen vor allem aus einem Notschlaehtungsbetrieb ziehen konnte, während die Umsätze aus einem Großschlächtereibetrieb durch An- und Verkauf von Schlachttieren auf dem Schlachthof (oder im freien Handel) infolge der nur amtlichen Zuteilungen von Vieh und der strengen Zwangsbowirt-schaftung von Fleisch im regulären Geschäftsverkehr lediglich geringfügig waren« Hierbei stellt das Oberlsndesgericht zutreffend darauf ab, daß etwaige Einnahmen des Ehemannes der Klägerin aus den damals tatsächlich vorhandenen Möglichkeiten, unter Verstoß gegen die Bewirtschaftungsbestimmungen Fleisch zu erheblichen Überpreisen umzusetzen, unberücksichtigt zu bleiben haben, da sich die Schadensersetzpflicht der Beklagten nicht darauf erstrecke, Gewinne aus verbotenen und strafbaren Geschäften des Ehemannes der Klägerin zu ersetzen (vgl. auch IM Nr. 56 zu Art. 14 GG unter 1).
Bas Oberlandesgericht folgt dem im einzelnen begründeten Gutachten des Sachverständigen SflU dahin, daß der Ehemann der Klägerin damals, wenn er einen Notschlachtungsbetrieb eingerichtet hätte, aus Notschiachtungen in der in Betracht kommenden Zeit im günstigsten Fall Einnahmen (Gewinne) in Höhe von etwa 6 000 RM hätte erzielen können, allerdings auch nur unter der Voraussetzung, daß er sich geschäftlich ganz auf die Burchführung von NotSchlachtungen verlegt und die dazu erforderliche Sondergenehmigung erhalten hätte, was zugunsten der Klägerin unterstellt wird. Bei dieser Sachlage sei der dem Ehemann der Klägerin entstandene, von der Beklagten zu ersetzende Schaden einschließlich der von der Beklagten zu zahlenden Zinsen durch die von ihr im Jahre 1955 geleistete Zahlung von 700 BM abgegolten.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, das Ergebnis werde für die Klägerin auch nicht günstiger, wenn man davon ausgehe, daß ihr Ehemann seinen Großschlächtereibetrieb so wie früher durchgeführt hätte und er sich auf dem Schlachthof - wegen des wirksamen und zulässigen persönlichen Verbotes, den Schlachthof zu betreten - durch Angestellte hätte vertreten lassen. Zwar hätte er dann aus einer solchen Tätigkeit trotz eines Boykotts der anderen Schlächter in EflflH Einnahmen erzielen können, die aber auf keinen Pall höher gewesen seien als durch den Betrieb eines gut gehenden Kotschlachtungsunternehmens. Denn zur damaligen Zeit seien bei der geringen Höhe.der Fleischzuteilungen und bei Beachtung der Bewirtschaftungsbestimmungen durch eine solche Tätigkeit als Großschlachter nur ganz geringe Umsätze zu erzielen gewesen. Zudem hätte, der Ehemann der Klägerin gegenüber anderen GroßSchlachtern noch erhöhte Unkosten gehabt durch die Kosten für einen Vertreter oder Angestellten, den er für alle Tätigkeiten auf dem Schlachthof hätte bezahlen müssen.
30 Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Klägerin auf Erstattung eines Obergutachtens nicht gefolgt sei, und führt hierzu aus: Der Sachverständige S®Bsei - wie die Klägerin bereits im Berufungsverfahren in ihrer Schriftsätzlichen Stellungnahme zu seinem Gutachten dargelegt habe - nicht in der Lage, die Verdienstmöglichkeiten eines selbständigen Schlächtermeisters in der fraglichen Zeit zu beurteilen, weil er damals lediglich auf dem Lan&eser-nährungsamt tätig gewesen sei} es sei auch unmöglich, die' hier zu entscheidenden Fragen ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse in EBHfc ohne Kenntnis des Geschäftes des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und ohne Vergleichszahlen über die Einkünfte von änderen selbständigen Schlächtermeistern
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sicher zu beurteilen; schließlich hätte das Berufungsgericht auch die von der Klägerin behaupteten Gewinne ihres Ehemannes aus seinem Geschäft in den Jahren 1938 - 1942, also im Zeitraum der bereits Anfang September 1939 bestehenden Zwangswirtschaft, berücksichtigen müssen«
Biese Rügen sind unbegründete
 Was zunächst die Auswahl des Sachverständigen SflHund die Ablehnung der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen durch das Berufungsgericht anlangt, so ist nach § 404 ZPO der Tatrichter in der Auswahl und der Bestimmung der Anzahl der Sachverständigen grundsätzlich frei« Baß dem Oberlandesgericht hierbei ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Recht svez*~ sfcoß zur Last gelegt werden könnte, kann nicht anerkannt werden« Einmal hat das Berufungsgericht in seinen Urteilsgründen rechtlich bedenkenfrei die Sachkunde des Sachverständigen SBHP daraus geschlossen, daß er in der in Betracht kommenden Zeit bei der Zuteilung von Fleisch und Fleisohwaren an die Schlachtereibetriebe beteiligt gewesen sei, 30 daß er auch beurteilen könne, welche Umsätze ein Schlachtereibetrieb durch Geschäfte im Rahmen der Bewirtschaftungsbestimmungen - und hierauf kommt es allein an - möglich gewesen seien« Bas Gutachten des Sachverständigen SflHf zeigt auch keine so großen Mängel, daß das Oberlandesgericht ausnahmsweise zur Einholung eines Obergutachtens verpflichtet gewesen wäre (vgl, BGH in LM Nr. 2 zu § 404 ZPO £* MDR 1953, 605/ und Nr« 3 2U § 404 ZPO)« Auf die örtlichen Verhältnisse in EflK selbst und auf die des früher vom Ehemann der Klägerin betriebenen Geschäftes, auch auf dessen behauptete Gewinne aus den Jahren 1938 - 1942, brauchte weder der Sachverständige noch das Berufungsgericht bei seiner Schätzung nach § 287 ZPO im einzelnen einzugehen« Benn die Angaben des Sachverständigen sBBJ beziehen sich
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offensichtlich ganz allgemein auf die damaligen Verhältnisse in OgflHMHHHh wozu EtflB gehört» und es ist von der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits nichts dafür dargetan, daß speziell in BdPoder für das Geschäft des Ehemannes der Klägerin grundsätzlich andere Maßstäbe anzulegen seieno Zum anderen war abzustellen auf die spezifischen wirtschaftlichen Verhältnisse eines Großschlachtereibetriebes in der Zeit von August 1945 bis Februar 1947» Daß aber diese mit denen der Jahre 1939 bis 1942 gleichzusetzen seien und das Unterlassen der Berücksichtigung der Einnahmen des Ehemannes der Klägerin aus dieser Zeit eine grundsätzlich falsche Erwägung oder die Außerachtlassung wesentlicher Tatsachen und damit eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 267 ZPO bedeutet (vgl, IM Nr» 4 und Nr» 7 zu § 287 ZPO), kann nicht gesagt werden« Denn die Jahre 1939 bis 1942 waren die Anfangsjahre der Zv.angsbewirtschaftung; vor allem aber waren die wirtschaftlichen Verhältnisse in den ersten beiden Jahren nach dem Zusammenbruch gegenüber den Jahren 1939 bis 1942 wesentlich verschieden; es kommt hinzu, daß der Ehemann der Klägerin nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Sommer 1945 sein Geschäft erst wieder hätte aufbauen müssen* Ferner kann revisionsmäßig nicht beanstandet werden, daß der Sachverständige 301 und ihm folgend das Berufungsgericht bei seiner Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Einkünfte anderer Großschlachtereibetriebe in der fraglichen Zeit zu dem Vergleich herangezogen hat» Insoweit ist das Berufungsgericht entsprechend den Angaben des Sachverständigen offensichtlich davon ausgegangen, daß damals die meisten Gewinne der Schlachtereibetriebe tatsächlich aus unerlaubten Geschäften erzielt worden sind, die hier außer Betracht zu bleiben haben, so daß auch die Vergleichszahlen über die Einkünfte anderer Schlächtermeister in der damaligen Zeit jedenfalls keine sichere Schätzungsunterläge abgeben konnten»
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Soweit der Tatrichter zur Begründung seiner Schätzung ausgeführt hat, ein Gewinn aus einem Notsehlachtungsbetrieb in der angegebenen Höhe hätte der Ehemann der Klägerin nur erzielen können, wenn er sein Geschäft ausschließlich hierauf ausgerichtet hätte, ferner daß auch ein Geschäftsbetrieb in der sonst üblichen Weise (durch Betätigung auf dem Schlachthof) bei der hier gegebenen Sachlage jedenfalls keine höheren Einnahmen gebracht hätte, und schließlich einen im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Betrag zugesprochen hat, hat die Revision Rügen nicht erhoben* Insoweit sind auch nach § 287 ZPO beachtliche Rechtsverstö.ße nicht erkennbar. Der Senat hat insbesondere wiederholt ausgesprochen, daß im allgemeinen ein Gewinnentgang für die Zeit vor der Währungsreform in RM zu ermitteln sein, wird und eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 Platz greift. Mangels anderweitigen Parteivortrages - wie dies hier der Pall ist - ist jedenfalls davon auszugehen, daß der Betroffene hinsichtlich des angeblich entgangenen Gewinns dann, wenn er ihn wirklich gezogen hätte, eine Umstellung in diesem Verhältnis hätte hinnehmen müssen (vgl. Urteil des Senats vom 24. September 1956 III ZR 103/55 S. 10 und vom 22. September 1955 III ZR 218/54 S. 13).
4.) Die Klägerin hat ferner geltend gemacht, ein weiterer Schaden sei dadurch entstanden, daß ihr Ehemann infolge der durch das Gewerbeverbot ausbleibenden Einkünfte zwei Lebensversicherungsverträge habe aufgeben müssen; zwar wisse sie - die Klägerin - nicht, wie hoch dieser Schaden zu bewerten sei, da dies nur durch den Versicherer möglich sei, jedoch übersteige insoweit der Schaden den Betrag von mehreren hundert DM. Schließlich sei durch das Verbot, den Groß-schlächtereibetrieb wieder zu eröffnen, ein Schaden auch dadurch verursacht, daß das Ansehen und der Kredit ihres Ehemannes durch diese Maßnahme gelitten hätten; dieser Schaden
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lasse sich zwar unmöglich beziffern, jedoch gebe die Vorschrift des § 287 ZPO dem Gericht die Möglichkeit, eine Schätzung vorzunehmen»
Bas Berufungsgericht geht hierzu davon aus, daß das rechtskräftige Grundurteil nur den Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall erfasse, nicht aber die jetzt weiterhin geltend gemachten Schäden. Hiervon abgesehen fehle aber, da der Ehemann der Klägerin durch das im Februar 1947 von der Besatzungsbehörde ausgesprochene Gewerbeverbot ohnehin genötigt gewesen sei,seinen Geschäftsbetrieb einzustellen, jeder Anhalt dafür, daß die jetzt behaupteten weiteren Schäden dadurch entstanden seien, daß der Ehemann der Klägerin seinen Betrieb schon anderthalb Jahre vorher habe schließen müssen (oder nicht habe wieder eröffnen können)»
Die Bevision führt demgegenüber unter Erhebung einer Büge nach § 139 ZPO. aus, mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kbnne der wegen der Aufgabe der zwei Lebensversicherungsverträge geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht abgewiesen werden. Denn die Zahlung der Versicherungsprämien 3ei wegen Fehlens der erforderlichen Mittel schon ’ in den Jahren 1945 und 1946 unmöglich.geworden, und demgemäß hätten die Versicherungsverträge bereits im Jahre 1946 aufgelöst werden müssen* die Klägerin hatte dies - nach § 139 ZPO befragt - schon in der Berufungsinstanz vorgetragen. Wegen des auf der Minderung des Ansehens und Kredits des Ehemannes der Klägerin beruhenden Schadens habe das Berufungsgericht rechtsirrig nicht gewürdigt, daß Anordnungen deutscher Behörden weit mehr geeignet gewesen seien, Ansehen und Kredit des Betroffenen zu mindern als eine im Februar 1947 ei’folgte Anordnung der Besatzungsmacht.
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Diese Rügen sind ebenfalls unbegründet«
Allerdings ist der hier anzuwendende § 287 ZK) dazu gegeben, dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens zu erleichtern, und an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung tritt das freie Ermessen des Gerichts; das gilt auch für die Präge des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der unerlaubten Handlung und dem Schaden« Ist sonach im Rahmen des § 28? ZPO auch weder auf substantiierte Behauptungen der Partei noch auf die Beweislast wie im Rahmen des § 286 ZPO abzustellen, so müssen andererseits doch greifbare tatsächliche Anhaltspunkte überhaupt vorhanden sein, die als Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO und damit für ein Urteil dienen können. Ist das letztere nicht der Pall, so daß also mangels greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte ttdas richterliche Ermessen vollends in der.Luft schweben würde", so kann auch im Rahmen des § 287 ZPO auf die Beweislöst und Darlegungspflicht der Partei abgestellt werden; insbesondere ist das Tatsachengericht nicht gehalten, sich anstelle der Partei, die sich selbst ausdrücklich zur Substantiierung ihres Schadens außerstande erklärt, die Substantiierung zu beschaffen (vgl. hierzu LM Nr« 3 zu § 287 ZPO mit Anm.; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 287 Anm. Ill 1; Wieczorek ZPO § 287 D I und II, jeweils mit Nachweisen).«
Beachtlich ist hier ferner, daß bereits das Landgericht in seinen UrteilsgrUnden ausgeführt hatte: Weder die ursächliche Verknüpfung dieser behaupteten VermögensSchäden (wegen der Auflösung der zwei Lebensversicherungsverträge und wegen der Beeinträchtigung von Ansehen und Kredit des Ehemannes der Klägerin) mit dem Gewerbeverbot der Beklagten, noch die Entstehung und Höhe eines Vermögensschadens auf Grund dieser Maßnahme sei hinreichend dargetan« Das durch die Beklagte ausgesprochene zeitweilige Gewerbeausübungsverbot komme als
 
Ursache für die von der Klägerin behaupteben Schäden nicht in
 Betracht, da die Berufsschwierigkeiten des Ehemannes der
 Klägerin wesentlich in anderen Umständen, die die Beklagte
 nicht zu vertreten habe, begründet gewesen seien»
Von den genannten
 Grundsätzen ausgehend kann darin ein Verfahrensfehler nicht erblickt werden, daß das Berufungsgericht trotz der es freier stellenden Vorschrift des § 287 ZPO einen Schadensersatz wegen der behaupteten Beeinträchtigung des Ansehens und Kx'edites des Ehemannes der Klägerin nicht zugesprochen hat und hierbei insbesondere nicht ausdrücklich erwogen hat, daß das Gewerbeverbot damals zunächst von einer deutschen und nicht von einer alliierten Stelle ausging. Denn insoweit fehlt es schon überhaupt an greifbaren tatsächlichen Unterlagen für eine Schätzung, und zwar sowohl hinsichtlich der Verursachung als auch hinsichtlich der Entstehung und der Bemessung der Höhe eines Schadens. Die Klägerin hat trotz des Hinweises in den Gründen des landgex’ichtlichen Urteils sich selbst noch in der Berufungsinstanz äußere‘.ande erklärt, hierzu irgendwelche tatsächlichen Unterlagen beizubringen. Mangels solcher schätzungsbegründender Tatsachen ist aber auch eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht möglich. Eine rein willkürliche Schätzung darf das Gericht auf Grund des § 287 ZPO nicht vornehmen (vgl. LM Nr. 7 zu § 287 ZPO mit Anm.).
Was den behaupteten Schaden wegen der Auflösung der zwei Lebensversicherungsverträge anlangt, so ist zwar auch im Rahmen des § 287 ZPO der Tatrichter nach § 139 ZPO verpflichtet, sich durch prägen alle für seine Entscheidung erforderlichen Grundlagen zu verschaffen (Stein-Jonas-Schönke aaO). Auch in dieser Beziehung war aber die Klägerin bereits in den Urteilsgxninden des Landgerichts auf die Mängel ihres tatsächlichen Vorbringens hingewiesen worden, insbesondere daß ausreichende, schätzungs-
 
begründende Tatsachen für die ursächliche Verknüpfung dieses behaupteten Schadens mit dem von der Beklagten ausgesprochenen Gewerbeausübungsverbot nicht vorgebracht worden seien. Bei einer solchen Sachlage, wenn also eine Partei schon in den Gründen eines angefochtenen Urteils auf Mängel ihres Vorbringens hingewiesen worden ist, kann dem Berufungsgericht in der Regel eine Verletzung des § 139 ZPO nicht vorgeworfen werden, wenn es seinerseits in dieser Richtung weitere Aufklärungsfragen unterläßt (Stein-Jonas-Schönke aaO, § 139 Anm. II 1 b). Es mag aber dahingestellt bleiben, ob sich nicht bereits aus dem Zu-sammenhang des Sachvortrages der Klägerin auch ihre Behauptung ergab, die beiden Versicherungsverträge seien schon - wie die Revision jetzt behauptet - im Jahre 1946 wegen Fehlens von Mitteln aufgelöst worden, oder ob die in dieser Beziehung unterlassene weitere Aufklärung durch das Oberlandesgericht gegen § 139 ZPO verstößt. Denn die tatrichterlichen Ausführungen zu diesem Punkt sind dahin zu verstehen, daß - gleichgültig, zu welchem genauen Zeitpunkt die beiden Lebensversicherungsverträge aufgelöst worden sind - jedenfalls von der Klägerin keine ausreichenden Tatsachen dafür vorgetragen worden sind, daß die Auflösung dieser beiden Versicherungsverträge gerade auf das Gewerbeausübungsverbot der Beklagten und auf den hierauf beruhenden Verdienstausfall des Ehemannes der Klägerin in den Jahren 1945/46 zurückzuführen ist. Biese Auffassung
 läßt sich umso weniger beanstanden, als - wie schon vom
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Landgericht festgestellt worden ist - die Berufsschwierigkeiten des Ehemannes der Klägerin vorwiegend auf andere Ursachen zurückzuführen waren, ferner nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin ihr Ehemann in der Zeit nach 1945 noch Vermögen besessen hat, und schließlich nach der Lebens-
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erfahrung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten eines Versicherungsnehmers nicht notwendigerweise zur Auflösung von Lebensversicherungsverträgen führen; denn es besteht u,U* die Möglichkeit, die Zahlung der Versicherungsprämien stunden zu lassen, auf eine sog» rückkaufsfähige Versicherung ein Darlehen auf zunehmen oder die Lebensversicherung in eine sog» beitragsfreie Versicherung umzuwandeln* Hiernach kann also die im Rahmen des § 287 ZPO getroffene tatrichtei’liche Feststellung, daß der von der Klägerin behauptete Schaden wegen der Auflösung der Versicherungsverträge auf das Gewerbeausübungsverbot der Beklagten nicht zurückzuführen ist, revisionsmäßig nicht beanstandet werden»
Rach alledem war die Revision der Klägerin mit der Kcsten-folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
Dr. Pagendarm	Dr. Weber	Dr.	Kreft
 DrV Beyer	Bundesrichter Gähtgens
 ist beurlaubt und orts-abwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert*
Dr. Pagendarm