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BGH · III ZR 29/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 29/55

hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Juli 1956 unter Mit Wirkung der Bundesrichter Dr« Pagendarm, Rietschel, f>r, Weber, Dr» Beyer und Di% Hußla für Recht erkannt % Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt, Spe ist der Auffassung, daß der Kläger an Miete und'Hei-zungskostenbeitrag nicht mehr als den überwiesenen Betrag beanspruchen könne» Ein Anspruch aus Miete für die halbe Küchenbenützung stehe ihm überhaupt nicht zu. Das Landgericht'' hat die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers, mit der er noch 81,86 DM, verlangte, wurde, abgesehen von einem Betrag von 2,90 DM, die dem Kläger zugesprochen wurden, zurückgewiesen» Dem Kläger wurden die Kosten des .Rechtsstreits voll auferlegt. I, Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das■Wohnungsamt der Beklagten'habe schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt , indem es, statt das freigewordene Zimmer sofort einem neuen Mieter zuzuweisen, dieses erst 4 Monate lang dem Dr, v» R , "anhand gegeben” habe« Die Beklagte hafte daher für den dadurch entstandenen Mietausfall nicht nur, . gegen den Berechnungen des Klägers nur 117,65 DM abzüglich bezahlter 114,75 DM, so daß die Klage - abgesehen von einem Betrag von 2,90 DM - nicht begründet 'sei<, von R 4 Monate lang freigehalten haben, zwar möglicherweise ihre Amtspflichten verletzt, einmal der Allgemeinheit gegenüber dadurch, daß sie damit der Hotlage auf dem Wohnungsmarkt nicht gerecht geworden sind, aber auch der Ehefrau des Klägers gegenüber, weil das Zimmer 4 Monate lang leer stand, ohne daß ein Mietvertragsverhältnis mit dem Dr» von R ; die Auflage gemacht, die Vermieterin für ihren Mietausfall voll zu entschädigen, womit sich dieser auch einverstanden erklärt hatte0 Diese Auflage ist freilich erst am Ende der 4 Monate gemacht worden, in denen das Zimmer leer stand» Es ergibt sich aber aus dem Zusammenhang, daß die Beklagte von Anfang an sich darüber im klaren war, daß durch das Freihalten des Zimmers der Ehefrau des Klägers kein Schaden entstehen dürfe, und auch davon ausging, Dr» v= R Zeit voll bezahlen» Unter diesen Umständen kann es den Beamten des \7ohnungsamtes ■ nicht zu dem Verschulden angerechnet werden, daß sie sich ,Iür berechtigt hielten, das Zimmer aus immerhin sachlichen E überwiesenen Betrages von 114,75 DM.den Rechtsstreit - unter'Berücksichtigung der gleichzeitigen Erhöhung der Klagesumme -insoweit für erledigt erklärt hat» Ist das auch nicht ausdrücklich mit diesen Worten erfolgt, so kann doch seiner Anzeige, der Betrag sei bei ihm inzwischen eingegangen und der Klageanspruch werde . § 91 a ZPO) und ihm folgend der 6, Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in einem Beschluß vom 23° September 1954 (JMinBl NRW 1954, 284) der Ansicht sind, daß 'bei einer Erledigung des Rechtsstreits vor-Rechtshängigkeit eine Entscheidung nach § 91 a ZPO in keinem Falle möglich sei, vertreten Stein-Jonas-Schönke(ZPO 17° Aufl 1 953 II 1 zu § .91 a) und ebenso der 7° Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in einem Beschluß vom 5.- Dezember 1953 (JMinBl NRW 1954; 2o) die Meinung, daß die Bestimmung des § 91 a ZPO nach ihre Sinn und Zweck auch dann Anwendung finde, wenn die Parteien die Hauptsache für erledigt erklären und. Dieser letzteren Auffassung ist jedenfalls in den Fällen zu folgen, in denen wie hier die Erledigung zwar vor der Zustellung, aber nach Einreichung der Klage eingetreten ist» Der Wortlaut des § 91 a ZPO steht dem nicht entgegen. Auch der Sinn und Zweck des § 91 a ZPO spricht für eine weniger enge Auslegung» Durch.diese Bestimmung wird eine Vereinfachung der Prozeßerledigung angestrebt, wenn nach Erledigung der"Hauptsache nur noch über die Kosten gestritten wird. Dann:ist, jedenfalls wann die Klage schon eingereicht' - worden war, kein vernünftiger Grund ersieht,-" lieh, warum es für die Frage, ob das Gericht von dieser Yereiniachung Gebrauch machen kann oder nicht, noch-darauf ankommen soll, ob die Erledigung vor oder nach der Zustellung der Klage, deren Zeitpunkt zu bestimmen weitgehend in der Hand des Gerichts liegt, erfolgt ist* huch die Bedenken des Oberlandesgerichts Köln in seinem Beschluß vom'23« September 1954, daß dann leicht eine Beschneidung der Rechte 'der Parteien eintreten'könnte, weil das Gericht "nach billigem Ermessen" entscheiden kann, ohne daß z,B» dem Kläger die Möglichkeit-des Beweisantritts hinsichtlich eines Verzuges des Beklagten gegeben wird, vermögen nicht zu überzeugen* Pas Oberlandesgericht Köln verkennt dabei die Bedeutung der Entscheidung nach § 9'1 a ZPO* Wenn das Gericht die Kostenentscheidung auch "nach billigem Ermessen" treffen kann, so bedeutet das noch nicht, daß dadurch den Parteien ihre Rechte beschnitten werden* Denn diese Entscheidung ergeht, wie der Senat ■(BGHZ 13, T42) bereits entschieden hat, unter den für ein Urteilsverfahren:.wesentlichen Voraussetzungen, so .daß sie ■ : auch wie ein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 .Abs 2 BGB anzusehen ist ° - Sie ergeht auf Grund münd-/-lieber Verhandlung und 'unter ‘Gewährung rechtlichen Gehörs •' für die Gegenseite* Auch eine Beweisaufnahme ist für.§ 91 a ZPO nicht ausdrücklich 'untersagt (BGH aaO) * Es ist also bei einer Entscheidung nach' § 91 a ZPO hinreichend Gewähr dafür gegeben, daß den Interessen der Parteien Rechnung getragen wird* Ist dem aber so., dann bestehen, keine Bedenken, eine Entscheidung nach § 91 a ZPO jedenfalls dann noch als .zulässig anzusehen, wenn die Erledigung der Hauptsache‘zwar vor.', Es ist somit nach § 91 a ZPO zu entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat, die in der ersten Instanz dadurch entstanden sind, daß der Kläger ursprünglich den höheren Betrag von l6o,— DM eingeklagt hat. Dabei ist davon auszugehen, daß die Beklagte„nach ihrem eigenen Vortrag erst gegen Ende der vier Monate, in denen sie das Zimmer für Dr=v„ R, freigehalten hatte, sich um eine Entschädigung der Ehefrau des Klägers bemüht hat, obwohl diese EntSchädigung .schon vorher fällig gewesen war, so daß der Betrag von 114,75 DM erst Anfang Februar überwiesen wurde-. Infolgedessen erschien es auch billig,, sie mit den durch»diesen Verzug entstandenen prozessualen Mehrkosten zu belasten» Insoweit ist also auf die Revision des Klägers das Urteil des Landgerichts entsprechend abzuändernr

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 839 BGB § 91a ZPO
KostenErledigungZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz s	ZPO § 91 a
Rechtssatzs	Eine Entscheidung nach § 91 a ZPO ist <
auch dann noch zulässig, wenn der Fall der Erledigung der Hauptsache zwar vor der Zustellung, aber nach Einreichung der Klage eingetreten ist-«
Aktenzeichens III ZR 29/55
- Urt u d» BGH'V..-. 14.7.1956
HG Hamburg OLG Hamburg
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>9/55,
Ter^juli 1956
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In dem Rechtsstreit
„ „ Justizoberinspektors P -J	P
-Gr. I	,	0	;
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr„
gegen
,- e Breie und Hansestadt Hamburg, vertreten' durch Baubehörde „	'	.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
_ prozeßbevollmächtigters Rechtsanwa.lt Br»
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Juli 1956 unter Mit Wirkung der Bundesrichter Dr« Pagendarm, Rietschel, f>r, Weber, Dr» Beyer und Di% Hußla
 für Recht erkannt %
Auf die Rechtsmittel des Klägers wird unter teilweiser Aufhebung des Urteils des 1o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom % Dezember 1954 das Urteil der 3c Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom '12» Oktober 1951 im Kostenpunkt dahin abgeändert'?.
An den Kosten der ersten Instanz hat der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4 zu trageno
 Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen,	.
Der Kläger hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Die Ehefrau -des Klägers ist Inhaberin einer in H	,	B	>str=	gelegenen 3 l/2, Zimmer-
wohnungo hach ihrer Eheschließung mit dem Kläger zog sie im Jahre 1944 in dessen Wohnung0 Die Beklagte erfaßte nach ihrem Auszug die Wohnung der Ehefrau des Klägers und wies verschiedene Untermieter ein» Am 1c September 1950 erfaßte die Beklagte ein am 30. September 1950 freiwerden des Vorderzimmer in dieser Wohnung und hielt es für den Untermieter Dr. v0 R	5 der die anderen 2 1/2 Zim
•mer schon innehatte, frei., da dieser seine kranke Schwiegermutter, für die er eine Zuzugsgenehmigung besaß, aus der Sowjet zone zu sieh nehmen wollte * Die Beklagte wies sodann mit 'Wirkung vom 1 . Eebruar 1.951 einen neuen Mieter in das Zimmer ein und erteilte dem Dr* v. E die Auflage, für die Zeit der Ereihaltung des Zimmers die Miete hierfür an die Ehefrau des Klägers zu bezahlen» Er« Vo R	'	überwies hierfür am 1. Eebruar 1951
114/75 IM als Miete für die Monate Oktober 1950 bis Januar 1951 unter ausdrücklicher Bestimmung für diesen Zweckt,
 Der Kläger - aktiv legitimiert gemäß § 1380 BUB, später kraft Abtretungserklärung vom-.. 16 „ Dezember 1 953 - verlang te mit der am 27» Januar 1951 eingereichten, am 8^ Eebruar 1.951 der Beklagten zugestellten Klage zunächst .
160 DM und beantragte dann unter Berücksichtigung der am 6 7 Eebruar 1951 ,-eingegangenen 114,75 DM und unter 7. gleichzeitiger Erhöhung seines Klageanspruches,, die Beklagte zur Zahlung von 84,06 DM zu verurteilen» Er hat vorgetragen, die Miete für das Zimmer .betrage für die Zeit vom 1» Oktober 1950 bis 31. Januar 1951 einschließlich der.halben Küchenbenützung und Heizungskostenbeitrag
 insgesamt 198,81 DM, von denen die inzwischen bezahlten 114,75 DM abgingen» Hierfür hafte die Beklagte aus Amtspflichtverletzung, da das Wohnungsamt nicht berechtigt gewesen sä, das Zimmer 4 Monate leerstehen zu lassen^ außerdem wird der Klageanspruch auf enteignungsgleichen Eingriff der Beklagten gestützt-,	-
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt,
 Spe ist der Auffassung, daß der Kläger an Miete und'Hei-zungskostenbeitrag nicht mehr als den überwiesenen Betrag beanspruchen könne» Ein Anspruch aus Miete für die halbe Küchenbenützung stehe ihm überhaupt nicht zu.
Das Landgericht'' hat die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers, mit der er noch 81,86 DM, verlangte, wurde, abgesehen von einem Betrag von 2,90 DM, die dem Kläger zugesprochen wurden, zurückgewiesen» Dem Kläger wurden die Kosten des .Rechtsstreits voll auferlegt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch, in Höhe von 78,96 DM weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision»	.
I, Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das■Wohnungsamt der Beklagten'habe schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt , indem es, statt das freigewordene Zimmer sofort einem neuen Mieter zuzuweisen, dieses erst 4 Monate lang dem Dr, v» R	,	"anhand	gegeben” habe« Die Beklagte hafte
 daher für den dadurch entstandenen Mietausfall nicht nur, . unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung, sondern auch dem des Schadensersatzes aus Amtspflichtverletzung, Der ‘Schaden (Mietausfall) der Ehefrau des Klägers betrage jedoch ent-;
gegen den Berechnungen des Klägers nur 117,65 DM abzüglich bezahlter 114,75 DM, so daß die Klage - abgesehen von einem Betrag von 2,90 DM - nicht begründet 'sei<,
2 c Die Revision ist in der Hauptsache nicht begründet »
Da die Revisionssumme nicht erreicht ist, kann der .Anspruch des Klägers nur noch unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung geprüft - werden» Insoweit stehen dem Kläger aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon dem Grunde „nach keine Ansprüche zu»
Die Beamten der Beklagten haben dadurch» daß sie das Zimmer ohne förmliche Zuweisung dem Dr,. von R 4 Monate lang freigehalten haben, zwar möglicherweise ihre Amtspflichten verletzt, einmal der Allgemeinheit gegenüber dadurch, daß sie damit der Hotlage auf dem Wohnungsmarkt nicht gerecht geworden sind, aber auch der Ehefrau des Klägers gegenüber, weil das Zimmer 4 Monate lang leer stand,
 ohne daß ein Mietvertragsverhältnis mit dem Dr» von R
\ .
begründet wurdeo
 Doch fehlt es insoweit an.einem Verschulden der Beamten des Wohnungsamtesc Das Wohnungsamt• hatte dem Dr» v. R
; die Auflage gemacht, die Vermieterin für ihren Mietausfall voll zu entschädigen, womit sich dieser auch einverstanden erklärt hatte0 Diese Auflage ist freilich erst am Ende der 4 Monate gemacht worden, in denen das Zimmer leer stand» Es ergibt sich aber aus dem Zusammenhang, daß die Beklagte von Anfang an sich darüber im klaren war, daß durch das Freihalten des Zimmers der Ehefrau des Klägers kein Schaden entstehen dürfe, und auch davon ausging, Dr» v= R
werde die Miete für diese. Zeit voll bezahlen» Unter diesen Umständen kann es den Beamten des \7ohnungsamtes ■ nicht zu dem Verschulden angerechnet werden, daß sie sich ,Iür berechtigt hielten, das Zimmer aus immerhin sachlichen
 
Erwägungen heraus vorübergehend für Dr» t« R
freizuhalten,, Wenn die Beamten der beklagten Stadi^ daran,
 daß v/egen der Höhe der Miete Streit entstehen könnte,
. < nicht gedacht haben, so kann ihnen das ebenfalls nicht
 zu dem Verschulden angerechnet werden.
Entfällt somit die Rechtsgrundlage für einen über dem dem Kläger bereits zugesprochenen Betrag möglicherweise hinausgehenden Schadensersatzanspruch, so bedarf es keiner weiteren Erörterung mehr über die Höhe und Angemessenheit der'Miete>	■	'
3 *
Die Revision rügt schließlich noch, daß.dem Kläger im Berufungsurteil- die Gesamtkosten des Rechtsstreits auj erlegt worden sind*. D rch' die .verspätete'Zahlung' der 114,75 UM sei der Kläger veranlaßt worden, die Klage ur-^ sprünglich in einem höheren Umfange zu erheben» Dadurch, seien ihm höhere Kosten entstanden, die ohne Rücksicht auf (Jen Ausgang des Rechtsstreits der Beklagten zur last fallen müssen.	i
Diese R^ge ist begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann davon.ausgegangen werden, daß der Kläger nach Eingang des von Dr, v-. E	überwiesenen
 Betrages von 114,75 DM.den Rechtsstreit - unter'Berücksichtigung der gleichzeitigen Erhöhung der Klagesumme -insoweit für erledigt erklärt hat» Ist das auch nicht ausdrücklich mit diesen Worten erfolgt, so kann doch seiner Anzeige, der Betrag sei bei ihm inzwischen eingegangen und der Klageanspruch werde . ent sprechend ermäßigt , kein anderer Sinn.beigelegt werden» Bfe Beklagte hat zwar auch ihrerseits keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, den Rechtsstreit für erle- . digt zu erklären» Sie hat aber der. Erklärung des Klägers nicht widersprochen» Dieses Verhalten der Parteien ist deshalb so aufzufassen, als ob sie übereinstimmend beantragt hätten, den-Rechtsstreit hinsichtlich des überwiesenen
- 6'-
Betrages für erledigt zu erklären,
- Fraglich könnte nur sein, ob nun.eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO möglich ist, obwohl der Grund der Erledigung bereits vor Zustellung der Klage,also vor Eintritt der Rechtshängigkeit, eingetreten ist. Die .Auffassungen in Rechtssprechung und Schrifttum gehen in dieser Frage auseinander» Während Baumbach (ZPO 22» Aufl 1954,
 3 C zu. § 91 a ZPO) und ihm folgend der 6, Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in einem Beschluß vom 23° September 1954 (JMinBl NRW 1954, 284) der Ansicht sind, daß 'bei einer Erledigung des Rechtsstreits vor-Rechtshängigkeit eine Entscheidung nach § 91 a ZPO in keinem Falle möglich sei, vertreten Stein-Jonas-Schönke(ZPO 17° Aufl 1 953 II 1 zu § .91 a) und ebenso der 7° Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in einem Beschluß vom 5.- Dezember 1953 (JMinBl NRW 1954;
 2o) die Meinung, daß die Bestimmung des § 91 a ZPO nach ihre Sinn und Zweck auch dann Anwendung finde, wenn die Parteien die Hauptsache für erledigt erklären und. diese Erledigung schipn vor Eintritt der Rechtshängigkeit eingetreten ist .
Dieser letzteren Auffassung ist jedenfalls in den Fällen zu folgen, in denen wie hier die Erledigung zwar vor der Zustellung, aber nach Einreichung der Klage eingetreten ist» Der Wortlaut des § 91 a ZPO steht dem nicht entgegen. Er stellt nur auf die Erledigungserklärung der ^Parteien, nicht auf. den Zeitpunkt der Erledigung ab»
Auch der Sinn und Zweck des § 91 a ZPO spricht für eine weniger enge Auslegung» Durch.diese Bestimmung wird eine Vereinfachung der Prozeßerledigung angestrebt, wenn nach Erledigung der"Hauptsache nur noch über die Kosten gestritten wird. Dann:ist, jedenfalls wann die Klage schon eingereicht' - worden war, kein vernünftiger Grund ersieht,-" lieh, warum es für die Frage, ob das Gericht von dieser
 Yereiniachung Gebrauch machen kann oder nicht, noch-darauf ankommen soll, ob die Erledigung vor oder nach der Zustellung der Klage, deren Zeitpunkt zu bestimmen weitgehend in der Hand des Gerichts liegt, erfolgt ist* huch die Bedenken des Oberlandesgerichts Köln in seinem Beschluß vom'23« September 1954, daß dann leicht eine Beschneidung der Rechte 'der Parteien eintreten'könnte, weil das Gericht "nach billigem Ermessen" entscheiden kann, ohne daß z,B» dem Kläger die Möglichkeit-des Beweisantritts hinsichtlich eines Verzuges des Beklagten gegeben wird, vermögen nicht zu überzeugen* Pas Oberlandesgericht Köln verkennt dabei die Bedeutung der Entscheidung nach § 9'1 a ZPO* Wenn das Gericht die Kostenentscheidung auch "nach billigem Ermessen" treffen kann, so bedeutet das noch nicht, daß dadurch den Parteien ihre Rechte beschnitten werden* Denn diese Entscheidung ergeht, wie der Senat ■(BGHZ 13, T42) bereits entschieden hat, unter den für ein Urteilsverfahren:.wesentlichen Voraussetzungen, so .daß sie ■ : auch wie ein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 .Abs 2 BGB anzusehen ist ° - Sie ergeht auf Grund münd-/-lieber Verhandlung und 'unter ‘Gewährung rechtlichen Gehörs •' für die Gegenseite* Auch eine Beweisaufnahme ist für.§ 91 a ZPO nicht ausdrücklich 'untersagt (BGH aaO) * Es ist also bei einer Entscheidung nach' § 91 a ZPO hinreichend Gewähr dafür gegeben, daß den Interessen der Parteien Rechnung getragen wird* Ist dem aber so., dann bestehen, keine Bedenken, eine Entscheidung nach § 91 a ZPO jedenfalls dann noch als .zulässig anzusehen, wenn die Erledigung der Hauptsache‘zwar vor.', der Zustellung aber nach Binreichmig der‘Klage, eingetre ten ist» Bas- Gegenteil \vürde~dem mit der-Be Stimmung des. ,
§ 91 ä ZPO verfolgten Zweck einer ökonomischen Prozeßführun widersprechen* Wie es sich verhält, wenn der Pall der'Erle-digung schon vor der Einreichung der .Klage eingetreten ist , braucht. hier nicht ■ entschieden' zu werden*. :' -;	•	■	;
 
Es ist somit nach § 91 a ZPO zu entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat, die in der ersten Instanz dadurch entstanden sind, daß der Kläger ursprünglich den höheren Betrag von l6o,— DM eingeklagt hat. Dabei ist davon auszugehen, daß die Beklagte„nach ihrem eigenen Vortrag erst gegen Ende der vier Monate, in denen sie das Zimmer für Dr=v„ R,	freigehalten	hatte,
 sich um eine Entschädigung der Ehefrau des Klägers bemüht hat, obwohl diese EntSchädigung .schon vorher fällig gewesen war, so daß der Betrag von 114,75 DM erst Anfang Februar überwiesen wurde-. Die Beklagte hat auch nichts dafür' vorgetragen,.was einen solchen Verzug rechtfertigen könnte. Infolgedessen erschien es auch billig,, sie mit den durch»diesen Verzug entstandenen prozessualen Mehrkosten zu belasten» Insoweit ist also auf die Revision des Klägers das Urteil des Landgerichts entsprechend abzuändernr
4» Im übrigen ist die Revision als unbegründet zurück zuweisen,
 La der Kläger in der Hauptsache voll unterlegen ist, hat er auch die gesamten Kosten der Revision zu tragen (§ 97 ZPO)» ®in gleiches muß auch für die Kosten
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der Berufungsinstanz gelten,, da der dort,zugesprochene Betrag von 2/90 DM die Kostenentscheidung nicht beeinflussen kann*
Dr„ Pagendarm	Rietschel	-ir,	Weber
 Bundesrichter Dra Beyer ist ortsabwesend und daher an der Leistung der Unt e rs c hi'i ft verhindert
 Dr« Pagendarm
 Lr,Hußla
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