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BGH

Gericht: BGH

August 1934 durch das Brbgesundheitsge-richt in Wuppertal auf Grund eines - infolge Kriegseinwirkung verlorengegangenen - Gutachtens die Unfruchtbarmachung der Klägerin wegen erblicher Pallsucht angeordnet. Auf Grund dieses Beschlusses, gegen den seitens der Mutter als der gesetzlichen Vertreterin keine Beschwerde eingelegt worden war, wurde die Klägerin am 27. August 1934 aufgehoben mit der Begründung, dass auf Grund der eingeholten Gutachten mit Sicherheit anzunehmen sei, dass die Klägerin nicht an erblicher Epilepsie leide, ihre Anfälle vielmehr andere, eine Unfruchtbarmachung nicht begründende Ursachen gehabt hätten. Der Ehemann der Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen und festzustellen, dass es zu dem Ersatz allen etwa noch entstehenden Schadens aus der Unfruchtbarmachung seiner Ehefrau verpflichtet sei. Sie hätten sieh lediglich auf ein Gutachten gestützt, das keine hinreichenden Hinweise für das Vorliegen einer erblichen Pallsucht enthalten habe, und sich zu dem Beweis der Erblichkeit nur darauf berufen, dass ein Halbbrüder der Mutter der Klägerin wegen Epilepsie in den Anstalten von Bethel sich befindet , ohne aber zu ermitteln und festzustellen, ob dieser auch an einer erblichen Epilepsie gelitten habe. Es bestreitet ein Verschulden der Mitglieder des Erbgesund-heitsgerichtso Biese hätten sich auf das vorgelegte Gutachten verlassen und auf Grund desselben ohne Fahrlässigkeit zu dem Schluss kommen können, dass die Klägerin an erblicher Pallsucht leide. Ba die Mutter der Klägerin es überdies schuldhaft unterlassen habe, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, sei der Anspruch auch nach § 839 Abs 3 BGB ausgeschlossen. gericht hat auf die Berufung des Ehemannes der Klägerin, an dessen Stelle im Berufungsverfahren ohne Widerspruch des Landes die Klägerin selbst getreten ist, den Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und j August 1934 > durch den die Unfruchtbarmachung der Klägerin wegen erblicher Fall-sucht angeordnet wurde, sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei und dass die Mitglieder des Erbgesundheitsgerichts dadurch schuldhaft ihre der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hätten, dass sie ihre Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob bei der Klägerin eine erbliche Pallsucht vorlag, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt angestellt hätten. Es könne sich demgegenüber auch nicht auf § 839 Abs 3 BGB berufen^ die Mutter der Klägerin habe zwar gegen den Beschluß keine Beschwerde eingelegt, doch könne ihr diese Unterlassung nicht zu dem Verschulden angerechnet werden. a) Bach § 839 Abs 3 BGB tritt die Ersatzpflicht des Beamten und damit auch der für ihn etwa eintretenden Körperschaft nicht ein, wenn der Verletzte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Bas Berufungsgericht kommt zwar entgegen den Behauptungen der Klägerin zu der Feststellung, dass die Mutter der Klägerin seinerzeit eine Rechtsmittelbelehrung erhalten habe und dass auf sie auch kein unzulässiger Bruck ausgeübt worden sei mit dem Ziel, kein Rechtsmittel einzulegen. Pall zu dem Gegenstand hatte, die Frage offen bleiben, ob auf den persönlichen Bildungsgrad und die persönliche Unerfahrenheit der Verletzten oder ihres Vertreters abzustellen ist oder darauf, was von Personen der Kreise, denen sie angehöre, allgemein verlangt werden kann. Hinzukommen müßte noch, daß die Mutter der Klägerin es unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, obwohl sie wußte oder hätte wissen müssen, daß ein solches möglicherweise zu einer Aufhebung des Beschlusses führen konnte, also eine gewisse Aussicht auf Erfolg gehabt hatte. Denn in beiden Entscheidungen ist ausdrücklich darauf abgestellt, daß jene Verfahren ihrem Wesen nach den Urteilsverfähren gleichzustellen seien, und daß es nur unter dieser Voraussetzung nicht auf die ausdrückliche Bezeichnung der Entscheidung als "Urteil" ankomme, weil es sich um ein Urteil vertretende Erkenntnisse handle. Bach den auch von dem beklagten Land in ihrer Richtigkeit nicht angezweifelten Feststellungen des Berufungsgerichts lagen diese Voraussetzungen nicht vor; die Klägerin litt, wie sich aus dem Beschluß des Erbgesundheitsgerichts im Wie deraufnahmeverfahren ergibt, nicht an erblicher Pallsucht, ihre Anfälle hatten vielmehr andere Ursachen, die eine Unfruchtbarmachung nicht rechtfertigten. Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Auffassung der Revision mit Recht bejaht, dass die Mitglieder des Erbgesundheit sgerichts damals ihre Amtspflicht zu einer gründlichen Ermittlung, ob die Voraussetzungen für eine Unfruchtbarmachung Vorlagen, schuldhaft verletzt haben. handelte sich um das Formular Anlage 5 der Ausführungsverordnung - stand, kann im einzelnen nicht mehr festgestellt werden,, da es mit den gesamten Akten durch Kriegseinwirkung verlorengegangen ist a Das Berufungsgericht sieht es aber als festgestellt an, dass in diesem "Gutachten" die für ^ilejptische Anfälle typi, sehen Merkmale, insbesondere Zungenbisse und Einnässen,' nicht genannt waren - Es kommt zu seiner Feststellung auf Grund des Umstandes, dass in zahlreichen anderen gleichgelagerten Fällen die Beschlüsse des Gerichts jene typischen Merkmale für eine Fallsucht auf geführt haben und dass deshalb anzunehmen sei, dass der in Frage stehende Beschluss trotz seiner - möglicherweise beabsichtigten - Kürä das Vorhandensein dieser Merkmale auch aufgeführt hätte, wenn sie in dem Gutachten nach Anlage 5 aufgeführt gewesen wären» Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch, dass in dem Gutachten des Br. Voss vom 18» März 1943,auf das das Berufungsgericht Bezug nimmt, aus der Krankheitsgeschichte der Klägerin nur festgestellt wurde, dass sie seit dem 4. Ba dem Gutachter Br. Voss noch die gesamten Akten des Erbgesundheitsgerichts, also auch das Gutachten nach Anlage 5, Vorgelegen haben» kann es nicht als Fehler angesehen werden, wenn das Berufungsgericht gerade aus dessen Äusserung den Schluss zieht, dass in ; dem Gutachten nach Anlage 5 diese typischen Merlanale nicht auf-, geführt waren5 anderenfalls wäre das von Br. Voss erwähnt worden Das Erbgesundheitsgericht hätte dann aber auch schon nach dem damaligen Stand der Wissenschaft infolge des Fehlens dieser typischen Merkmale mindestens mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Anfälle der Klägerin ihren Grund nicht in einer Epilep-sie hatten. Dazu kommt noch, dass nach dem Gutachten des Dr. Kaiser auch der Umstand, dass die Anfälle schon mit dem 4*.Lebensmonat begonnen und mit dem Beginn der Pubertät aufgehört hatten, das Erbgesundheitsgericht hätte stutzig machen und zur Vorsicht mahnen müssen; denn der frühzeitige Beginn von Anfällen und ihr Ende mit der Pubertät sprechen gegen das Vorliegen einer Epilepsie, weisen vielmehr auf andere Ursachen für die Krampfanfälle hin. Das Gericht hatte, wenn es damit die Erblichkeit des Leidens begründen wollte, dann aber auf jeden Fall ermitteln müssen, ob es sich bei diesem Verwandten - es handelte sich übrigens nur um einen Halbbruder der Mutter - auch um eine an-geborene Epilepsie handelte, was von der Klägerin bestritten wird. Schliesslich könnte sich das Gericht zur Begründung seiner Entscheidung keinesfalls darauf berufen, dass die Mutter der Klägerin damals den Antrag auf Unfruchtbarmachung gestellt hat.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 97 ZPO
GrundBerufungsgerichtMutterGutachtenAnfallErbgesundheitsgerichtsKlägerinUnfruchtbarmachungRevision

Volltext der Entscheidung

III.ZE 22/51
2415 084	?
Verkündet am 24« Januar 1955 ■■■fc Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Eevisionsklägers,
- Pro z e ssbevolimächtigter: Hechtsanwalt Br»
gegen
 die Ehefrau Hilde	VeflKh
 strasse pp,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigt er: Rechtsanwalt Br*
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br. Kreft, Br. Wolany und Br. Hußla
 für Recht erkannt*
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. Dezember 1953 wird zurückgewiesen.
Bas beklagte Land hat die Kosten der .Revision zu tragen.	'	•	*'*	r	*'
Von Rechts wegen
IPatbestanas
 Die am 10, Oktober 1918 geborene Klägerin litt schon als Kleinkind an Krampfanfällen. Im Jahre 1933 hatte sie als 14-jähriges Mädchen in der Berufsschule letztmalig zwei Anfälle. Darauf hin wurde auf Antrag ihrer Mutter, dem sich der zuständige Kreisarzt anschloß, am 22. August 1934 durch das Brbgesundheitsge-richt in Wuppertal auf Grund eines - infolge Kriegseinwirkung verlorengegangenen - Gutachtens die Unfruchtbarmachung der Klägerin wegen erblicher Pallsucht angeordnet. Auf Grund dieses Beschlusses, gegen den seitens der Mutter als der gesetzlichen Vertreterin keine Beschwerde eingelegt worden war, wurde die Klägerin am 27. September 1934 im städtischen Krankenhaus in Wuppertal sterilisiert.
Durch Beschluss des Erbgesundheitsgerichts Wuppertal vom 2?. November 1950 wurde im Wiederaufnahmeverfahren der Beschluss vom 12. August 1934 aufgehoben mit der Begründung, dass auf Grund der eingeholten Gutachten mit Sicherheit anzunehmen sei, dass die Klägerin nicht an erblicher Epilepsie leide, ihre Anfälle vielmehr andere, eine Unfruchtbarmachung nicht begründende Ursachen gehabt hätten.
Der Ehemann der Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen und festzustellen, dass es zu dem Ersatz allen etwa noch entstehenden Schadens aus der Unfruchtbarmachung seiner Ehefrau verpflichtet sei.
Der Beschluss vom 22. August 1934 sei, so wird in der Klage vorgetragen, unrichtig gewesen. Die Mitglieder des Erbgesundheitsgerichts hätten ihre der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht, gewissenhaft zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unfruchtbarmachung tatsächlich vorliegen, schuldhaft verletzt.
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Sie hätten sieh lediglich auf ein Gutachten gestützt, das keine hinreichenden Hinweise für das Vorliegen einer erblichen Pallsucht enthalten habe, und sich zu dem Beweis der Erblichkeit nur darauf berufen, dass ein Halbbrüder der Mutter der Klägerin wegen Epilepsie in den Anstalten von Bethel sich befindet , ohne aber zu ermitteln und festzustellen, ob dieser auch an einer erblichen Epilepsie gelitten habe.
Bas beklagte Band hat die Abweisung der Klage beantragt.
Es bestreitet ein Verschulden der Mitglieder des Erbgesund-heitsgerichtso Biese hätten sich auf das vorgelegte Gutachten verlassen und auf Grund desselben ohne Fahrlässigkeit zu dem Schluss kommen können, dass die Klägerin an erblicher Pallsucht leide. Im übrigen stehe dem Anspruch § 839 Abs 2 BGB entgegen, da es sich bei dem Beschluss des Erbgesundheitsgerichts um "ein-Urteil in einer Rechtssache” gehandelt habe. Ba die Mutter der Klägerin es überdies schuldhaft unterlassen habe, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, sei der Anspruch auch nach § 839 Abs 3 BGB ausgeschlossen.
Bas Landgericht
 hat die
e abgewiesen. Bas Oberlandes-
gericht hat auf die Berufung des Ehemannes der Klägerin, an dessen Stelle im Berufungsverfahren ohne Widerspruch des Landes die Klägerin selbst getreten ist, den Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und j
dem PestStellungsantrag entsprochen.
Mit der Revision erstrebt das -beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Bie Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
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Ent scheidungsgründe t
1.	Soweit das Berufungsgericht die Sachbefugnis der Parteien bejaht hat, lässt das angefoehtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen«, Die Revision hat insoweit auch keine Angriffe erhoben•
2.	Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschluss des Erbgesundheitsgerichts vom 21. August 1934 > durch den die Unfruchtbarmachung der Klägerin wegen erblicher Fall-sucht angeordnet wurde, sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei und dass die Mitglieder des Erbgesundheitsgerichts dadurch schuldhaft ihre der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hätten, dass sie ihre Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob bei der Klägerin eine erbliche Pallsucht vorlag, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt angestellt hätten. Das beklagte land sei der Klägerin daher zürn Schadensersatz verpflichtet. Es könne sich demgegenüber auch nicht auf § 839 Abs 3 BGB berufen^ die Mutter der Klägerin habe zwar gegen den Beschluß keine Beschwerde eingelegt, doch könne ihr diese Unterlassung nicht zu dem Verschulden angerechnet werden. Auch § 839 Abs 2 BGB finde keine Anwendung.
3.	Die Revision rügt hierzu,das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Voraussetzungen des § 839 Abs 3 BGB nicht gegeben seien. Diese Büge ist nicht begründet.
a)	Bach § 839 Abs 3 BGB tritt die Ersatzpflicht des Beamten und damit auch der für ihn etwa eintretenden Körperschaft nicht ein, wenn der Verletzte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Bach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-riehts hatte die Mutter der Klägerin es unterlassen - möglicher-
 
weise sogar ausdrücklich darauf verzichtet - gegen den Beschlufi» vom 22. August 1954 Beschwerde einzulegen., Bas müßte die Klä- I gerin, sofern es schuldhaft gewesen wäre, gegen sich gelten .1 lassen5 denn die Fahrlässigkeit des gesetzlichen Vertreters I wirkt nach § 278 BGB auch gegen den von ihm Vertretenen. Bas ■ gilt, wie das Reichsgericht (Warn 1951 S 49 - SeuffArch 85 S 77Ä bereits entschieden hat, auch für den Fall des § 839 Abs 3 BGB.I Bas s.chuldhafte Verhalten des Beamten hat, wie das Reichsge- I rieht aaO ausführt,,bereits die zur Schädigung führende Lage ■ geschaffen, ln ihr besteht nach § 839 Abs 3 BGB die Verpflich- I,. tung des Verletzten, seinerseits durch den Gebrauch eines Recht» mittels darauf hinzuwirken, dass der Eintritt des Schadens ver-1 mieden wird. Biese Verpflichtung ist eine Verbindlichkeit, bei I deren Erfüllung der verletzte Minderjährige ein Verschulden I seines gesetzlichen Vertreters gegen sich gelten lassen muss. I Bieser Auffassung hat sich der Senat auch in einer nichtveröf- I fentlichten Entscheidung vom 30. November 1953 - III ZR 234/52 -bereits angeschlossen. Bavon abzugehen besteht kein Anlass.
Auch das Berufungsgericht geht zutreffend von dieser Auffassung aus. Es glaubt jedoch, ein Verschulden der Mutter der Klägerin verneinen zu müssen. Bas Berufungsgericht kommt zwar entgegen den Behauptungen der Klägerin zu der Feststellung, dass die Mutter der Klägerin seinerzeit eine Rechtsmittelbelehrung erhalten habe und dass auf sie auch kein unzulässiger Bruck ausgeübt worden sei mit dem Ziel, kein Rechtsmittel einzulegen. Bie Mutter der Klägerin sei aber eine in medizinische» Bingen völlig unerfahrene Frau gewesen. Es habe deshalb von ihr nicht erwartet werden können, angesichts des Antrags des Kreisarztes und des unter Mitwirkung von zwei Ärzten gefaßten BeschB ses zu erkennen, daß dieser Beschluß möglicherweise unrichtig f gewesen sei, weil bei ihrer Tochter keine erbliche Fallsucht voi gelegen habe. Es habe deshalb nicht von ihr verlangt werden ko»*
 
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klüger zu sein als die Ärzte. Deshalb könne es auch nicht als schuldhaft angesehen werden, wenn sie gegen den Beschluss kein Rechtsmittel eingelegt habe.
Zu Unrecht wird dies von der Revision angegriffen. Ob die Nichteinlegung eines Rechtsmittels schuldhaft ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, welches Maß von Sorgfalt der rechtsgeschäftliche Verkehr erfordert (so auch RG in JW 1936, 1891)* Davon geht auch das angefochtene Urteil aus. Dabei kann hier ebenso wie in dem bereits angeführten Urteil vom 30. November 1953, das einen ähnlichen. Pall zu dem Gegenstand hatte, die Frage offen bleiben, ob auf den persönlichen Bildungsgrad und die persönliche Unerfahrenheit der Verletzten oder ihres Vertreters abzustellen ist oder darauf, was von Personen der Kreise, denen sie angehöre, allgemein verlangt werden kann. Auch wenn diese Präge im letzteren Sinn zu entscheiden wäre, ist ein Verschulden der Mutter der Klägerin zu verneinen.
Das Berufungsgericht sieht es zwar als festgestellt an, daß sie über die Möglichkeit eines Rechtsmittels belehrt worden ist, und daß sie auch nicht unter Druck davon abgesehen hat, ein Rechtsmittel einzulegen. Das genügt aber noch nicht, um ein Verschulden zu bejahen. Hinzukommen müßte noch, daß die Mutter der Klägerin es unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, obwohl sie wußte oder hätte wissen müssen, daß ein solches möglicherweise zu einer Aufhebung des Beschlusses führen konnte, also eine gewisse Aussicht auf Erfolg gehabt hatte. Das hat das-Berufungsgericht aber mit Recht verneint. Es handelt sich hierbei weniger um eine juristische, als um eine medizinische Frage, deren richtige Beurteilung der Mutter der Klägerin als Baie bei ihrem Bildungsgrad nicht möglich und zu demutbar war. Daß sie sich deshalb auf das Urteil des Arztes, der das entscheidende Gutach-
 
ten angefertigt hatte, des Amtsarztes und des mit zwei Ärzten besetzten Gerichtes verließ, kann ihr, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführte, nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Angesichts ihres Glaubens an die Autorität von vier Ärzten kann es ihr auch nicht zu dem Verschulden angerechnet werden, daß sie sich nicht auch noch bei einer an dem Verfahren nicht beteiligten Per: son, z.B. einem Rechtsanwalt oder ihrem Hausarzt, Rat holte; überdies ist es auch noch zweifelhaft, ob diese ihr unter den ge gebenen Umständen dazu geraten hätten, ein Rechtsmittel einzule-gen.
b)	Die Revision glaubt ferner, den Anspruch der Klägerin schon gemäss § 839 Abs 2 BGB ausschließen zu können. Der Beschl; des Erbgesundheitsgerichts müsse nach den vom Senat in BGHZ 10, 55 aufgestellten Grundsätzen als ein "Urteil in einer Rechtssache" angesehen werden. Da die Klägerin selbst nicht behaupten könne, daß die Mitglieder des Erbgesundheitsgerichts ihre Amts-' Pflicht vorsätzlich verletzt haben, sei ein Schadensersatzanspruch gegen das Land nicht gegeben.
Das geht fehl. Die Bestimmung des § 839 Abs 2 BGB bringt eindeutig zu dem Ausdruck, daß sie nur für Urteilsverfahren, nicht für BeSchlußverfahren, insbesondere auch nicht für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten soll. Pur das Verfahren vor den Erbgesundheitsgerichten ist aber nach Art 4 der AVO zu dem Erbgesundheitsgesetz vom 5- Dezember 1933 (RGBl I, 1021) aus drücklich ein Verfahren nach den Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehen. Es ist also kein Urteilsverfahren, das den erhöhten Rechtsschutz des § 839 Abs 2 BGB genießt.
Dem stehen auch die Urteile des Senates betreff end Spruch- . kammer ent Scheidungen in der amerikanischen Zone (BGHZ 10, 55)
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oder die Entscheidung (BGHZ 13, 142 nicht entgegen. Denn in beiden Entscheidungen ist ausdrücklich darauf abgestellt, daß jene Verfahren ihrem Wesen nach den Urteilsverfähren gleichzustellen seien, und daß es nur unter dieser Voraussetzung nicht auf die ausdrückliche Bezeichnung der Entscheidung als "Urteil" ankomme, weil es sich um ein Urteil vertretende Erkenntnisse handle.
c)	Auch in der Sache selbst ist dem Berufungsgericht zuzu-stimmen.
Bach § 1 des Gesetzes vom 14« Juli 1933 wäre eine Unfruchtbarmachung der Klägerin nur zulässig gewesen, wenn sie an erblicher Fallsucht gelitten hätte. Bach den auch von dem beklagten Land in ihrer Richtigkeit nicht angezweifelten Feststellungen des Berufungsgerichts lagen diese Voraussetzungen nicht vor; die Klägerin litt, wie sich aus dem Beschluß des Erbgesundheitsgerichts im Wie deraufnahmeverfahren ergibt, nicht an erblicher Pallsucht, ihre Anfälle hatten vielmehr andere Ursachen, die eine Unfruchtbarmachung nicht rechtfertigten. Die Entscheidung des Erbgesundheitsgerichts vom 22. August 1934 war also objektiv unrichtig.
Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Auffassung der Revision mit Recht bejaht, dass die Mitglieder des Erbgesundheit sgerichts damals ihre Amtspflicht zu einer gründlichen Ermittlung, ob die Voraussetzungen für eine Unfruchtbarmachung Vorlagen, schuldhaft verletzt haben. Das Erbgesundheitsgericht begnügte sich in seinem höchst dürftig begründeten Beschluß mit der Feststellung, daß die Klägerin von der frühesten Kindheit an bis zu ihrem 14. Lebensjahr an Krämpfen oder Anfällen gelitten habe. Es nimmt im übrigen lediglich Bezug auf Mdas eingehende Gutachten der Fürsorgeärztin". Was in diesem Gutachten - es
 
handelte sich um das Formular Anlage 5 der Ausführungsverordnung - stand, kann im einzelnen nicht mehr festgestellt werden,, da es mit den gesamten Akten durch Kriegseinwirkung verlorengegangen ist a Das Berufungsgericht sieht es aber als festgestellt an, dass in diesem "Gutachten" die für ^ilejptische Anfälle typi, sehen Merkmale, insbesondere Zungenbisse und Einnässen,' nicht genannt waren -
Biese Feststellungen werden von der Revision zu Unrecht
 angegriffen» Bas Berufungsgericht hat sie hinreichend begründet.
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Es kommt zu seiner Feststellung auf Grund des Umstandes, dass in zahlreichen anderen gleichgelagerten Fällen die Beschlüsse des Gerichts jene typischen Merkmale für eine Fallsucht auf geführt haben und dass deshalb anzunehmen sei, dass der in Frage stehende Beschluss trotz seiner - möglicherweise beabsichtigten - Kürä das Vorhandensein dieser Merkmale auch aufgeführt hätte, wenn sie in dem Gutachten nach Anlage 5 aufgeführt gewesen wären»
Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch, dass in dem Gutachten des Br. Voss vom 18» März 1943,auf das das Berufungsgericht Bezug nimmt, aus der Krankheitsgeschichte der Klägerin nur festgestellt wurde, dass sie seit dem 4. Lebensmonat an Krämpfen gelitten habe und dass 1933 an einem Tag zwei Anfälle mit Kopfschmerzen, Zuckungen und Bewusstlosigkeit auf getreten seien, dass ein epileptischer Zustand seitens eines Arztes aber nicht' beobachtet worden sei, insbesondere auch die typischen Folgeerscheinungen eines epileptischen Anfallesnämlich Zungenbisse, nicht festgestellt worden seien. Ba dem Gutachter Br. Voss noch die gesamten Akten des Erbgesundheitsgerichts, also auch das Gutachten nach Anlage 5, Vorgelegen haben» kann es nicht als Fehler angesehen werden, wenn das Berufungsgericht gerade aus dessen Äusserung den Schluss zieht, dass in ; dem Gutachten nach Anlage 5 diese typischen Merlanale nicht auf-, geführt waren5 anderenfalls wäre das von Br. Voss erwähnt worden
 Das Erbgesundheitsgericht hätte dann aber auch schon nach dem damaligen Stand der Wissenschaft infolge des Fehlens dieser typischen Merkmale mindestens mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Anfälle der Klägerin ihren Grund nicht in einer Epilep-sie hatten. Dazu kommt noch, dass nach dem Gutachten des Dr. Kaiser auch der Umstand, dass die Anfälle schon mit dem 4*.Lebensmonat begonnen und mit dem Beginn der Pubertät aufgehört hatten, das Erbgesundheitsgericht hätte stutzig machen und zur Vorsicht mahnen müssen; denn der frühzeitige Beginn von Anfällen und ihr Ende mit der Pubertät sprechen gegen das Vorliegen einer Epilepsie, weisen vielmehr auf andere Ursachen für die Krampfanfälle hin.
Die Mitglieder des Erbgesundheitsgerichts mußten auch wissen, dass nur eine erbliche Epilepsie eine Unfruchtbarmachung rechtfertigen konnte. Es begnügt sich hierzu mit der Feststellung, dass Anhaltspunkte für eine äussere Verursachung des Leidens nicht zu ermitteln seien und dass ein Bruder der Mutter wegen Schwachsinns und Epilepsie in den Betheler Anstalten sich befinde. Das Gericht hatte, wenn es damit die Erblichkeit des Leidens begründen wollte, dann aber auf jeden Fall ermitteln müssen, ob es sich bei diesem Verwandten - es handelte sich übrigens nur um einen Halbbruder der Mutter - auch um eine an-geborene Epilepsie handelte, was von der Klägerin bestritten wird. Das wäre durch eine einfache Eückfrage in Bethel leicht möglich gewesen.'
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Schliesslich könnte sich das Gericht zur Begründung seiner Entscheidung keinesfalls darauf berufen, dass die Mutter der Klägerin damals den Antrag auf Unfruchtbarmachung gestellt hat. Ganz abgesehen davon, dass es bei diesem Antrag möglicherweise an der erforderlichen Genehmigung des Vormundschaftsge-richts fehlte, konnte ein solcher Antrag das Gericht niemals davon entbinden, von Amts wegen gründlich zu prüfen, ob die Voraus-
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Setzungen für eine Unfruchtbarmachung vorliegen, da der Mutter ' der Klägerin die fachlichen Kenntnisse hierfür fehlten, ihr Antrag deshalb auch nicht zur Begründung medizinischer Feststellungen dienen konnte»
Mit Recht konnte das Berufungsgericht schon auf Grund der von ihm festgestellten Oberflächlichkeit der seinerzeit angestellt en Ermittlungen und Schlußfolgerungen des Erbgesundheitsgerichts zu der Annahme gelangen, dass die Mitglieder dieses Gerichts ihre Sorgfaltspflicht, die ihnen gegenüber der Klägerin oblag und ah die angesichts der schwerwiegenden Folgen des anzu-ordnenden Eingriffs strenge Mäßstäbe anzulegen sind, schuldhaft verletzt haben. Damit steht fest, daß die Klägerin einen Schadensersatzanspruch auf Grund von § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf besitzt.
4o Die Revision des beklagten Bandes war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr, Geiger	Rietschel	Dr.	Kreft
 Wolany
Dr. Hußla