diese Vertröstungen'auch na^l^Beanfra-:: gung eines Vorbescheides (§ 143 DBG')"*£Srtv^so^'i 1 erwächst dem Dienstherrn spätestens mit' dem%&; / Eingang.des'Antrages auf Vo rb e s c he i d aus § 36 DBG regelmäßig die Pflicht? Diese Belehrungspflicht besteht in einem solchen Falle regelmäßig auch gegenüber einem = durch einen Anwalt vertretenen Beamten, Ein Mitverschulden des Anwalts an dem Eintritt der Fristversäumung kann nur unter dein. Der niedersächsische Minister, des Innern vertrat in ifner Verfügung vom 13, Januar 1949 die Auffassung* der Klager'habe als verdrängter Beamter hur die Rechtstellung eines Beamten auf Widerruf, erlangt gehabt, er habe als solcher nach § 61 DBG entlassen werden müssen, eine Versetzung' in. gers gleichlautende Schreiben an den Minister des Innern, die Staatskanzlei und den Einanzminister, in denen'unter Bezugnahme auf die früheren persönlichen Eingaben des Klagers darauf hingewiesen wird, der Kläger habe seine An- ■ walte beauftragt, Klägers einen ies-'efi^id, dasr Ministers des Innern vom 25* Januar und des Finanzministers vom 1, Eebruar 1950«, wonach die Sache noch immer dem FinähZmini-ster zur Prüfung vorlag,, Auf ein. "Nach meinen Erkundungen im Innehministerium soll damit zu rechnen sein«,: daß Ihre Angelegenheit noch in diesem Monat entschieden, wird; Ein^ demulhren gleichgelagerter Pall ist vom Herrn Innenminister dem obersten Gerichtshof in Köln zur endgültigen Entscheidung vcrgelegt worden;, diese wird in Kürze erfolgen. fördern habe nur einen Beschäftigungsauftrag erhalten; die Zurruhesetzung sei unwirksame Der Rücknahmebescheid der Zurruhesetzung müsse notfalls als Widerruf eines etwa begründe ten Widerrufsbeamtenverhaltnisses angesehen werdeno G-leich-zeitig beruft sich das beklagte Land darauf, daß ein Vorbescheid nach § 143 DBG- nicht vorliege, oder aber die 2 mit 6 Monatsfrist des § 143 DBG von der Eingabe des Klägers vom 150 Februar 1949 bis zur Klageerhebung verstrichen gewesen sei» Ferner beruft sich das beklagte Land auf Ver- 'ü obliegende Fürsorgepflicht gestützt, die er darin erblickt, daß das beklagte Land ihn nicht auf den drohenden Ablauf der Fristen des § 143 DBG aufmerksam gemacht hätte., sondern ihn durch dauernde Vertröstungen veranlaßt hätte, mit der Der Kläger hat seine Ansprüche im Berufungsrechtszug hilfs-weise auf Verletzung der dem beklagten Lande ihm gegenüber \: Die Berufung des.beklagten Landes ist zurückgewiesen worden und auf die Anschlußberufung hat,.das Oberlandesgericht das beklagte Land zur Zahlung von 3 453426 DM nebst -4 fo Zinsen seit dem Io März 1951 und von 308>, 10 DM nebst 4 % Zinsen seit dein 11, März 1952 verurteilt; wegen der weitergehenden Zinsansprüche hat das Berufungsgericht die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen* Mit der Revision' erstrebt das beklagte Land Abweisung der Klage* Der Kläger bittet um Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils,, geht davon aus <, daß der Kläger die Er ist de s §, • 1.43 DBG hins ichtl i ch ; s e in er Versorgungsansprüche- versäumt habe 9: daß ihm aber Ansprüche aus Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 36 DBG) suständen, weil das.beklagte Land ihn nicht rechtzeitig über den Lauf der Frist des . Mit Hecht geht das Berufungsgericht aber davon aus, daß in dem im-Berufungsrechtszug gestellten Antrag des beklagten Landes, auch die Klage aus § 36 DBG- aus sachlichen Gründen abzuweisen, der Vorbescheid des § 143 DBG zu erblicken ist. Zwar ist das beklagte Land nicht durch die für die Erteilung des Vorbescheides zuständige oberste Dienstbehörde - nach dem im Berufungsrecht s zugjah'zu-e• wendenden Gesetz über.die Öffentliche Sicherheit-undtÖhdüt hung vom 21. Mars 1951 (GVB1 Nds 1951, 79) ist das der Innenminister ~ vertreten worden, sondern durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks OfllB-Jedoch hat dieser nach den Peststeilungen des Berufungsgerichts den Antrag auf Klageabv/eisung auch' hinsichtlich der Ansprüche aus § 36 DBG ”im Benehmen mit dem Minister des Innern1’ gestellt ( vgl Urteil S 16 und 19)« Damit hat aber der als oberste Dienstbehörde zuständige Minister des Innern den nach § 143 DBG erforderlichen Vorbescheid praktisch durch Antrag auf KlageabWeisung er^ teilt., . 2:, Zur Beurteilung der Frage, ob und wieweit das beklagte Land eine Belehrüngspflicht über den Lauf der Frist des § 143 DBG hatte, erscheint es zweckmäßig., zunächst zu prüfen, wann die Frist des § 143 DBG hinsiChilich der. >v Zuständig für die Erteilung des Vorbescheides nach § 143 DBG war während der Gültigkeit des Übergangsgesetzes zur Übernahme der Polizeigewalt auf deutsche Träger vom 23. des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und;i Ordnung vom 21 1 März 1951 (GVB1 Ms, 1951, 79} nach § 6 des Übergangsgesetzes der Minister des Innern, wie der Senat bereits auf 3 5 seines in BC-HZ 5 , 307' nicht mit ab ge druckten Urteils vom 29? ) entschieden hat Ei n en Be s che id nach §143 DBG-, hat der Innenminister Uns t re.itig vor Kl age erh ebung nicht erlas s en„ 1 hsowei t ist albo die Prist des. des § 143 DBG wird jedoch auch dann in Lauf gesetzt, wenn die oberste Bienstbehörde innerhalb von' sechs Monaten5 • nachdem ihr der Antrag auf Erteilung-, eines Yorbescheidss . Ablauf jener ersteh Prist Klage erhebt 1 Bas 'BerÖuM) richte sieht bereits die vom,, Kläger, in Absch'riftk-aÖ|; Innenminister übersandte Eingabe vorn 151 PebruarJt^4^ als Antrag auf Erlaß eines Vorbescheides;'anr Dem kann, ;ü-\fiu nicht gefolgt werden* -Der Senat, hat bereits im ürteil. ob das Schreiben des Klägers vom 1, Juni 1949 den Minister des Innern als Antrag auf Erlaß eines Vorbescheides angesehen werden kann9 worin er "um Mitteilung der in Aussicht gestellten Entscheidung und Zahlung des vollen erwähnten .Ruhegehalts bittet"»'In dieser Eingabe und in den folgenden Eingaben vom. nachdem die Behörde die bisherige Regelung nur als vorübergehende bezeichnet hatte,- Dagegen hat der Kläger durch die Eingabe seiner Anwälte an den Minister des Innern vom 7. November 1949 klar und eindeutig einen Antrag auf Erlaß eines Vorbescheides nach § 143 DBG gestellt» In dieser Eingabe wird Klage angedroht» gleichzeitig wird gebeten, "umgehend ? mer wieder auf eine noch zu treffende Entscheidung vertröstete/ greift nicht durchs weil die Fristen des § 143 DBG- einer Parteivereinharung nicht zugängig sind und deshalb kein Raum dafür.besteht, sich auf ihren Ablauf zu -’'berufen”.. Der dem sachlich-rechtlichen Gebiet angehörende Grundsatz von Treu und Glaubem im .Verkehr ist hier nicht anwendbar, wie der Senat bereits auf S 7/8 seines insoweit in BGHZ 10, 303 nicht abgedruckten Urteils vom. Zutreffend hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht des Landgerichts und der des Klägers ausgeführt:/ daß der Antrag auf Erlaß eines Vorbescheides sich nicht „nur auf die wieder verschlossen wird (im Ergebnis ebenso Fischbach DBG in Bundesfassung § 143 Anm II 3 S 1014)- Der Vorbescheid umfaßt mithin den ganzen Sachverhalt, aus dem der Beamte Ansprüche herleiten zu können glaubt, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte die sich aus diesem Sachverhalt ergebenden Ansprüche bereits beziffert hat oder nicht (RG in JW 1938, 1 182)» ~ 3c Das Berufungsgericht nimmt an, das beklagte Land habe bei-den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Palles die Pflicht aus § 36 DBG gehabt, den Kläger aufi.den . Unkenntnis der ihm zustehenden-Rechtsmittel erwachsen soll, und soweit es gerade diesem Umstand besonderes Gewicht bei-mißt für die Begründung der von ihm vertretenen Ansicht, daß heute der öffentlich-rechtliche Dienstherr eines Beamten im Rahmen seiner Fürsorgepflicht diesen auf die Fristen des § 143 DBG jedenfalls dann hinweisen muß, wenn sie dem Beamten erkennbar unbekannt sind und er die Entscheidung verzögert hat, kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Gerade mit diesen Umständen hai der erkennende Senat (aaO S 303/4).sich bereits in dem angezogenen Urteil eingehend auseinandergesetzt und ist trotz der neueren Gesetzgebung zu dem Ergebnis /gelangt, daß eine allgemeine Belehrungspflicht aus § 36 DBG über den Fristlauf des § 143 DBG nicht hergeleitet werden kann. Deshalb verweist das Berufungsgericht auch zu Unrecht auf die für Preußen in dem Runde.rlaß des Finanzministers vom 9» August 1937 (PrBesBl 1937, 171) getroffene Regelung, daß jeder Bescheid nach' § 143 DBG eine Rechtsmittelbelehrung enthalten 's oll. kunft ist aber im vorliegenden Pall vom Kläger nicht erbeten und von dem beklagten Land nicht erteilt worden, so daß in dieser Beziehung eine Verletzung der Belehrungspflicht nicht vorliegen kann» Er hat dabei die erbetene oder tatsächlich erteilte Auskunft nur beispielhaft erwähnt» Die dem Dienstherrn nach § 36 DBG obliegende Fürsorge schließt die Verpflichtung ein, den Beamten zu beraten und ihn über die Rechtsfolgen und die Tragweite der ihm anheimgestellten Anträge und Entschließungen aufzuklären (BGHZ 7 , 69 /747")« Aus diesem Gedanken ist vom Reichsgericht (RGZ 134,. 162 /i73/; 145, 182 /TS£7) mit Recht gefolgert worden, daß z»B» im Dienststrafverfahren der Dienstherr den Beamten durch entsprechende Belehrung vor übereilten, ihm nachteiligen Schritten nach Möglichkeit bewahren muß» Daraus kann sich auch die Verpflichtung des Dienstherrn.ergehen, den- Beamten hinsichtlich der Tragi steht die Belehrungspflicht insbesondere dann,; wenn der weite e ine s von ihm ge s teil t en Antragsj zu berat en und- aufzuklären (Kadier-Wi ttland DBG § 36’ Ahm8)1.' für die Pflicht zur Belehrung über den Pristlauf des § 143 DBG ohne jede Bedeutung Br könnte höchstens eine Verletzung der Fürsorgepflicht des § 36 DBG deswegen enthalten, weil damit dem Kläger entgegen der wirklichen Rechtslage seine Bezüge verweigert worden sind, auf die er auch aus dem Gedanken der Fürsorge Anspruch gehabt hätte* Darauf braucht jedoch nicht eingegangen werden, weil die Klage, wie die /weiteren Ausführungen zeigen, bereits wegen Verletzung der Pflicht zur Belehrung über den Fristenlauf.des Das Berufungsgericht stellt weiter darauf ab, das beklagte Land habe erkennen müssen, daß der Kläger nach seiner wirtschaftlichen Lage auf eine beschleunigte Entscheidung über seine Anträge angewiesen gewesen sei* Daraus kann ebenfalls nichts .für die Verletzung der Pflicht ;zur Belehrung über den Fristlauf des § 143 DBG h er ge1eitet werden» Höchstens könnte sich daraus die Verpflichtung'des bekläg-ten Landes ergeben,: beschleunigt über den; Antrag des Klägers t zu entscheiden* Ansprüche aus Verletzung dös §36 DBG. könnten sich aus dieser Verzögerung dann ergeben, - wenn der Kläger geltend machen würde, daß er durch -die^vebzpf gerte Erteilung, eines Vorbescheides, gehindert B tenden, immer wieder auf weitere Prüfung der Hechtslage verweisenden‘Erklärungen des beklagten Landes und aus dem Einverständnis des Klägers mit dieser Hinausschiebung der endgültigen Entscheidung .her, das beklagte Land • Eine Belehrungspflicht über den Ablauf der Frist des § 143 DBG konnte daher allein im Hinblick auf den Antrag vom 15 * Februar-1949 nicht erwachsen. Eine solche Pflicht ergab sich auch noch nicht aus den späteren Schreiben des Klägers vom 1. August T949* selbst wenn sie als Anträge auf Erteilung eines Vorbeseheides nach § 143 DBG zu werten wären* weil die durch diese Anträge in Lauf gesetzte Zweimal-Sechsmonatsfrist frühestens erst Mitte des Jahres 1950 ablief, also im Sommer 1949 al 1.ein aus dem Eingang dieser Anträge hoch kein Anhalt dafür gegeben war, daß der Kläger den Lanf der Frist nicht erkennen würde* ./ ‘ '■ ;vv 1; - . die sicherlich als Antrag auf Erlaß eines Vor.bescheides nach §143 DBG anzusehen ist (vgl oben Ziff 2), begründete entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für sich allein eine Pflicht zur Belehrung des Klägers über den Prist-ablauf ebenfalls nicht. Mag es auch zweifelhaft' seih«, ob der Dienstherr die Kenntnis vom Lauf der tückischen Zweimal-Sechsmonatsfrist des § 143 DBG bei einem nicht juristisch vorg©bildeten Beamten wie dem Kläger voraussetzen darf-, so darf der Dienstherr regelmäßig davon.ausgehendaß der Kläger über den' Fristlauf des § 143 DBG durch seine eigenen Anwälte rechtzeitig unterrichtet werden würde«. Von einem Rechtsanwalt, der die Vertretung in einem Streit über, vermögen sr echt liehe Ansprüche aus einem Beamtenrechtsverhältnis übernimmt, muß - erwartet werden, daß er sich auch dann, wenn es sich um den Anwalt in einer kleineren Stadt handelt, bei dem derartige Materien selten .Vorkommen, mit den einschlägigen Vorschriften vertraut macht, wenn er sie \ nicht bereits kennt. •Dagegen ergibt sich die Verletzung der Fürsorgepflicht daraus, daß das beklagte Land als Dienstherr den Kläger- seit Februar.1949 dauernd vertröstet hatte,, es werde eine Entscheidung getroffen werden, und ihn dadurch in den Glauben versetzt hatte,-er könne die vom Dienstherr in Aussicht gestellte Entscheidung abwarten, ohne daß ihm dadurch Rechts-nachteile entstehen würden» Die Vertröstungen des Landes auf eine demnä’chstige Entscheidung waren, zwar solange für nachdem solche Fristen - wie hier -durch Stellung eines Antrages auf Erlaß eine Vorbescheides zu laufen begonnen hatten, so war für das beklagte Land als Dienstherr erkennbar, daß der Kläger den Beginn des Fristlaufs des § 143 DBG- möglicherweise nicht erkennen, würde. Auf die Eingaben des Klägers wurde vom Dienstherrn in gleicher'Weise wie bisher durch Hinweis auf eine demnächst ergehende Entscheidung vertröstet. Während aber vor dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides der Kläger gegen jene in Aussicht gestellte Verwaltungsentscheidung - gleichgültig;, wann sie erging - im Klagewege eine Gerichtsentscheidung über seinen Anspruch herbeiführen konnte, änderte sich das durch den Antrag auf Erlaß eines Vorbescheides; Erging die in Aussicht gestellte VerwaltungsentScheidung erst nach Ablauf der Zweimal-Sechsmonatsfrist, so hatte der Kläger die Möglichkeit zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über seine Ansprüche nicht mehr; er mußte dann die Entscheidung seines -Dienstherrn - gleichgültig:, wie sie ausfiel - hinnehmen. Es lag nahe, daß ein.Beamter, selbst wenn er - wie der Kläger - durch einen Anwalt vertreten wurde, diesen durch den Antrag auf Erläß eines Vorbescheides eingetretene Wechsel in den Rechtsfolgen übersehen konnte, nachdem der Dienstherr durch seine Vertröstung auf eine demnächst ergehende Entscheidung den Beamten von einer gerichtlichen Verfolgung seiner Ansprüche abgehalten hatte. DBG nach keine Belehrungspflicht des Dienstherrn bestanden haben mag, so änderte sich das mit dem Augenblick, in dem der Vorbescheid beantragt wurde und die Fristen des j 143 DBG zu laufen begannen. ten den Vorbescheids 'sondern wollte er auch \veitevWnfseifte < Entscneidung hinausschieben - sei es, daß er die Rechtslage weiter prüfen oder die Entscheidung eines Ty p e np r o z e s s e s, • wie hier, abwarten wollteso bestand für ihn regelmäßig die Pflicht, den Beamten gegenüber der bisherigen auf die nunmehr durch den Lauf der Pristen des §■ 143 DBG veränderte Rechtslage hinzuweisen. Der Dienstherr konnte, sich den Auswirkungen seines bisherigen Tuns - der allerdings für den Beamten bisher :gefahrlosen Hinauszogerung der Entscheidung - nicht entziehen; dieses Hinauszögern der Entscheidung konnte nunmehr - nach Beginn des Fristlauf« - den Beamten veranlassen, sich - jetzt allerdings in einer seine Interessen gefährdenden Weise - auch weiterhin auf die Vertröstungen des Dienstherrn einzulassem Durch das vorangegangene Tun des Dienstherrn - das Vertrösten, des; Beamten mit einer demnächst ergehenden Entscheidung - entstand gegenüber dem Beamten spätestens bei Beantragung eines Vorbescheids die Pflicht zur Belehrung über die nunmehr in Lauf gesetzten Tristen des § T43 DBG-. zu laufen begehen hatte; er hätte mit dem Kläger, wenn dieser zustimmteiauch ver-einbaren können, daß sein Pall gerade so wie derdem Obersten Gerichtshof vorliegende angebliche Typenpfozeß .behandelt werden solle; er hatte endlich den Kläger yeranläbsen kon-nen, den Antrag auf Erlaß eines Vorbescheides wieder zurück-: zunehmen, so daß die fragliche Prist zu laufen aufgehört hätte« Da der Sachbearbeiter des Landes nichtsiveranlaßt hat, hat das beklagte Land gegen die aus seinem vorangegangenen Tun sich ergebende Belehrungspflicht verstoßen» Die Nichterfüllung dieser Pflicht ist auch als schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht des § 36 DBG ansusehen. Der Beamte wird auch nicht, wie bei Erteilung eines Bescheides, auf den Beginn des Fristlaufs hingewiesen. Die Frist beginnt selbst dann,., wenn der Beamte seinen Antrag mit dem Willen,.eine Entscheidung der zuständigen obersten Dienstbehörde herbeizuführen, bei einer fälschen Stelle angebracht, diese ihn aber der zuständigen obersten Dienstbehörde weitergegeben hat, zu laufen, und zwar von dem für den Beamten völlig ungewissen Zeitpunkt an, zu dem sie bei der zuständigen Dienststelle eingegangen ist. Die Behörde hat es jederzeit in der Hand, dem Antrag auf Er- •; laß eines Vorbescheides zu entsprechen,und durch sachgemäße Zustellung des Bescheides die Sechsmonätsfrist des § 143 Abs h Satz 2 Halbsatz 1 DBG in Lauf zu setzen und damit innerhalb "befristeter Zeit Klarheit darüber zu gewinnen, ob sie mit weiteren Ansprüchen des Beamten rechnen, muß oder nicht. Öffnet wird, falls die oberste Dienstbehörde seinem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides innerhalb sechs Monaten seit dem Eingang dieses Antrags nicht entspricht» Solange aber der Dienstherr als Gesetzgeber diese weit über das berechtigte Ziel hinausgehende ZweimaL-Seehsmonatsfrist zu Ungunsten der Beamten bestehen läßt, müssen an die Sacfe bearbeiter des Dienstherrn besonders scharfe Anforderungen in bezug auf die fürSorgepflicht zur Abwendung der aus der SweimäL-rSechsmonatsfrist den Beamten drohenden Gefahren gestellt werden» Grundsätzlich hat deshalb jeder Personalsachbearbeiter bei jeder Anfrage eines Beamten nach dem Stand seiner streitigen Ansprüche, als erstes zu prüfen, ob diese Zweimsl-Sechsmonatsfrist. zu laufen begonnen- hat, und ob wegen ihres Ablaufs für den Beamten.Gefahr im Ver-zug ist» Hätte der Sachbearbeiter des beklagten Landes die- weitere * gerade- auch _im\Inter-es Landes liegende Hinausschiebung der .Entscheidung''^ fAhwärf^n^ des Aüsgangs eines ängeb 1 ichen Typenprozesses)' dem'-KLager"; ■' Gefahr durch Ablauf der Frist des § 143 Abs 1 Satz 2 Hälfe satz 2 BGB drohen könntev Selbst wenn der Sachbearbeiter ci die Eingaben des Klägers vom 15V Februar 1949 und die vom 1■ Juni, 13c Juli und 13c August 1949 nicht als die Frist \ des § 143 DBG in Lauf setzende Anträge auf Vorbescheid . gers yom 7c November 1949 so eindeutig einen Antrag auf Vorbescheid, daß der Sachbearbeiter des beklagten Landes das bei pflichtgemäßer Prüfung erkennen mußte. Gerade in s diesem Falle aber mußte er sich sagen, daß der Kläger, der nunmehr bereits seit fast 3/4 Jahren hingehalten worden war, durch weitere Vertröstungen auf eine Entscheidung des Dienstherrn zur Zurückstellung seiner Abäicht,,; Klage zu er- Wenn das beklagte Land im vorliegenden Prozeß vorträgt, die Klage sei entweder wegen Pehlens eines Vorbescheides oder aber wegen Versäumung der ZweimsL-Sechsmonats-frist abzuweisen, so erweckt dieses Verhalten' den. Sie kann zwar nicht unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Treu und Glauben prozessual zurückgewiesen werden, weil, wie oben bereits ausgeführt, die Wahrung der Fristen des § 143 DBG durch das Gericht von Amts wegen und ohne Rücksicht auf die prozessuale Einlassung der Parteien zu prüfen ist. Der im Gesamtverhalten des beklagten.Landes zu dem Ausdruck kommende grobe Verstoß gegen Treu und Glauben ist aber materiell als schuldhafte Verletzung der PürSorgepflicht des ;§ 36 DBG zu .berücksichtigen. 4: Die auf Verletzung der Pflicht zur Bele den Fristlauf des § 143 DBG gestützte Klage ist den Ausführungen der Revision auch nicht etwa au^: Dem Kläger persönlich gereicht es entgegen den Ausführungen der Revision nicht zu dem Verschulden, daß er' die tückische ZweimäL-Sechsmonatsfrist des § 143 Abs 1 Satz 2_ Halbsatz 2 DBG. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommens daß die Ansprüche aus § 36 DBG nicht der kurzen Verjährung des § 852 BUB wie Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 839 RGB) unterliegen, sondern als Ansprüche aus dem Beamtenrechtsverhältnis, für die keine besonderen Verjährungs-bestimmungen ergangen sind, der allgemeinen 30-jährigen Verjährung (Nadler-Wittland DBG § 36 Anm 20; Bischbach DBG in Bundesfassung § 36 Anm IV 2 S 508; RGZ 153* 235 /ß4-]7 und Seite 8 des Urteils des Senats vom 8* Oktober 1953 - III ZR 531/52 =■), Nach alledem hat das Berufungsgericht dem Kläger Ansprüche aus Verletzung der Fürsorgepflicht des § 36 DBG wegen Unterlassung der Belehrung über den Fristlauf des. von der abzuweichen ein Anlaß nicht vorliegt, auch bei der Einklagung von Beamtenbezügen, Prozeßsinsen gewährt werden» Da der Kläger im vorliegenden Fall Zinsen erst für die Zeit nach Klageerhebung verlangt.und
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz DBG §§ 36/143
Rechtssatz; Vertröstet der Dienstherr den Beamten,hei. Streit über vermögensrechtliche Ansprüche^ äüf§^ Dienstherrn noch zu treffende Entgehe setzt er. diese Vertröstungen'auch na^l^Beanfra-:: gung eines Vorbescheides (§ 143 DBG')"*£Srtv^so^'i 1 erwächst dem Dienstherrn spätestens mit' dem%&; / Eingang.des'Antrages auf Vo rb e s c he i d aus § 36 DBG regelmäßig die Pflicht? den Beamten auf die.
■ nunmehr in Lauf gesetzte Zweimäl-Sechsnionats-frist des §. 143 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2.1DBG hinzuweisen, •
Diese Belehrungspflicht besteht in einem solchen Falle regelmäßig auch gegenüber einem = durch einen Anwalt vertretenen Beamten, Ein Mitverschulden des Anwalts an dem Eintritt der Fristversäumung kann nur unter dein. Gesichtspunkt der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs gewertet werden. Sine etwaige . Verkennung des Fristablaufs des §.143 DBG : , und das darin liegende Verschulden des Anwalts ist noch dem typischen Geschehensablauf. zuzurechnen.
Aktenzeichen; III ZR 29/53 1 Urteil des BGH vom 5, Juli 1954
DG Oldenburg-ÖhG Oldenburg
Ill ZR 29/55
Verkündet laut Protokoll am 5» Juli 1954? Vogt., Justizobersekretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes
' In dem Rechtsstreit
des Landes NiederSachsen? vertreten, durch den Minister des Innern? dieser vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks
Beklagten?. Berufungsklägers und Revisionsklägers ?
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Pr»
g e ge n
de^J^^gkggu^ngnn der Gendarmeri^^D»
Johannes
traße
’s
Kläger.? Berufungsbeklagten und Revisionsbeklag ten?
- ProzeßbevoilmächtigterRechtsanwalt Prof
hat der III* Zivilsenat des. Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5° Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br» Geiger und der.Bundesrichter Dr. Pagendarm? Dr = Weber? Br. Beyer, und Dr0 Russia
für Recht erkannt:
y'SV:*- __ . ; • • .V •• . / .
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2«, Zivilsenats des Oberlahdesgerichts in Oldenburg vom 17. Dezember 1952 wird zurückgewi e'sen.: . .
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
2
i
Tatbestand,:
Der Kläger war seit 1, Mai 1921 Polizeibeamter auf Lebenszeit und hatte zuletzt Dienst im Bezirk getan; sein Dienstherr war das Deutsche Reich, Hach dem Rück zug der deutschen Truppen aus LflHHIHHHi meldete er sich im Februar 1945 bei der Polizeisammelstelie in BMHIHHfe-|HHHi zur weiteren Verwendung, Er wuhde Anfang April 1945 dem Kommandeur der Polizei in OHm zugewiesen und dort zunächst als Bürooffizier verwendet, Am 27, Juli 1945 kam er als Gendarmerieabteilungsführer nach Kreis VQHIM;
wurde am 22, November 1945 mit Wirkung vom 15» November 1945 unter Zustimmung der Militärregierung vom Chef der Gendarmerie in zu dem Bezirkshauptmann der Gendarmerie er-
nannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A4 e 2 eingewieseni Er tat ab 1, Dezember 1945 Dienst als Gendarme ri -3 kr eisführ er in VflIHp, Am 21 „ Oktober 1946 beantragte der damals 56 Jahre alte Kläger seine Versetzung in den Ruhestand ? weil er sich aus gesundheitlichen Gründen den Anfor- = de rung en des Polizeidienstes nicht mehr gewa chsen ' fühlte v . Er wurde durch Verfügung des Chefs, der Polizei ’t*
vom 30, Dezember 1946 auf . Grund des § 1;6;:des. Polizeibeamtengesetzes vom 24, Juni; 1937 zu dem 31« Januar 1947 in den Ruhestand versetzt; es wurde ihm ein monatli-ches Ruhegehalt von 366,14 DM gezahlt, ■
Der niedersächsische Minister, des Innern vertrat in ifner Verfügung vom 13, Januar 1949 die Auffassung* der Klager'habe als verdrängter Beamter hur die Rechtstellung eines Beamten auf Widerruf, erlangt gehabt, er habe als solcher nach § 61 DBG entlassen werden müssen, eine Versetzung' in. den Ruhestand sei auch deswegen unzulässig, gewesen,, weil nach Anordnungen der Militärregierung in Hannover nur solche Beamte hätten pensioniert werden dür-
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fen, die die Altersgrenze erreicht hätten oder-allgemein dienstunfähig geworden seien. Der Präsident des Verwal- i tungsbezirks stellte die Zahlung von Verscr-
gungsbeZügen Mzunächst” ein, und übersandte dem Kläger Abschrift der Verfügung des Innenministerso. gleichzeitig . berichtete- der-. Präsident des Verwaltungsbezirks an den Innenminister, daß dann,,; wenn die Pensionierung des Klägers nichtig' sein sollte ,, der Kläger- noch; als -aktiver Beamter gelten müsse;,, weil sein Dienstverhältnis dann noch nicht beendet sei; er schlug vor, die Versetzung des Klägers in den Ruhest and als f ehlerhaf ten Ve rv/al tu ng s-akt aufzuheben und. den Kläger aus dem Beamtenverhaltnis zu entlassen! •' i-i .'iii V fl-\-
Nachdem der Kläger im.Pebrüär 1^49 keine Versorgungsbezüge erhalten hatte, wandte er sich mit Schreiben vom;
15 c Februar 1949 an den Präsidenten des Verwaltungsbezirks Sr gab darin wieder, wie es zu seiner Beschäftigung in Kiedersachsen gekommen war, wies darauf hin, daß' er auf Zahlung Vpn ;;B e Zügen dringend angewies eß;-;s ei und-, ibat. '; um. ”Auskunft- darüber^-wie weit die Angeiegehheit gedle&eri'y-l-sei und .wann Und unter welchen Verhältnissen ..er wieder1 in den Genuß seiner bisherigen Versorgüngsbezüge gelangen V f ■> ■werde”-, Eine .Abs:ea^Schreibens;-/übersandte ;ei..:ah:;bi,. den Minister des.Innern! Daraufhin-, wurden dem Kläger. auf Anw ei sung des • I nn ehmihis t e rs 1 vom 91 ^ Märizi>1'9;.4:9V; -ab'f *
1 949 Vorschüsse auf ;sein Ruhegehalt in ’Hohe';; 'von; ü na 11 ich. ge z ahl t. und... zwar, wie ihm" mit g et ei i:t' würd behaltli ch der .'.endguitigen Regelung ’s einer/Vers gelegenheit,. die;dem- Niedersachsiischen:;Mihisterpräsiden|Mi?p:i ^ Staatskanzlei zur Stellungnahme in' beamtenrecht 1 ieher t,' - ' Hinsicht vorgelegt worden sei „Am 1« Juni 1949 bat der Klä- .'! ger erneut den Minister des.Innern um Mitteilung der in Aus-;
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sicht gestellten Entscheidung und bat um Zählung des vollen erdienten Ruhegehalts. Es wurde ihm unter dem 3, Juni 1949 erwidert, die Sache liege noch der Staatskanzlei vor? er werde zu gegebener Zeit weitere Nachricht erhalten. Der Kläger richtete am 13« Juli 1949 an den Minister.des Innern und am 13c August 1949 an die Staatskanslei weitere Eingaben und erhielt daraufhin die Bescheide der Staatskanzlei vom 16S August und des Ministers des Innern vom 17c und 26c August 1949« Danach hatte die Staatskanzlei dem Minister des Innern ihre Stellungnahme unter , dem 1'„ Juli 1949 zugehen lassen; der Vorgang war aber nunmehr an den Ei-nanzminister gesandt worden; weitere Nachricht wurde dem Kläger nach Eingang der Stellungnahme des Einanzministers in Aussicht gestellt«
Unter dem 7, November. 1949 richteten die Rechtsanwälte RMHB und ir-, aHBin Aufträge des Kla-
gers gleichlautende Schreiben an den Minister des Innern, die Staatskanzlei und den Einanzminister, in denen'unter Bezugnahme auf die früheren persönlichen Eingaben des Klagers darauf hingewiesen wird, der Kläger habe seine An- ■ walte beauftragt,
"KI age im Ve rwal tung s st re i .t've rf ähren,' zu: e rh eb en6 .
Bevor wir diesen Auftrag ausführen., bitten wir nochmals, umgehend, und zwar innerhalb kürzester
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Frist', dem Kläger die normalen Versorgungsbezüge : ■ 7ttv
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Der Minister des Innern teilte darauf unter dem 21 * November 1949 niit, die Sache , 1 lege noch.-dem Finanzminister vor ; dieser stellte am 22e Dezember 1949 in Aussicht, daß die Prüfung der Angelegenheit voraussichtlich in Kürze abge-
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s ehl os sen s e in werde., ‘Auf erneute Erinnerungen erhielten die Rechtsanwälte des . Klägers einen ies-'efi^id, dasr Ministers des Innern vom 25* Januar und des Finanzministers vom 1, Eebruar 1950«, wonach die Sache noch immer dem FinähZmini-ster zur Prüfung vorlag,, Auf ein. Schreiben des Klägers yea?; 26, Oktober 1950 Wurde ihm, vom Rieder sächsischen Mi-nister der Justiz unter dem 7« November 1950 mitgeteilts. .
"Nach meinen Erkundungen im Innehministerium soll damit zu rechnen sein«,: daß Ihre Angelegenheit noch in diesem Monat entschieden, wird; Ein^ demulhren gleichgelagerter Pall ist vom Herrn Innenminister dem obersten Gerichtshof in Köln zur endgültigen Entscheidung vcrgelegt worden;, diese wird in Kürze erfolgen. Entsprechend dieser Entscheidung sol- , len dann alle anderen gleichllegenden Eälle heur- ' teilt werden." ' .' : ’ ■ •;/! . ."•••' ül
Der Kläger hat am 15. Februar 19.52 Klage eingereicht und verlangt einen Teil des Dnters.chie d s b etr ags.. zwischen sei- . nem vollen Ruhegehalt, und denan ihn gezahlten Vorschüsseno Diesen Ünterschiehsb'etragüernechhjet er fü.3?r die ‘Zeit vom I, Pebruar 154.9 bis züin'51,.. 2-7 DM*,."
Hier.von ,ver 1 angf e' bri m egsten • Rechtszug-. einen. .:Tei lire-* . trag . von 1'000 M. ■ Eh hatfcim uhgshebBffege,;;:
der Anschlußberufung. Zahlung desö-Betrags-/.Voa:76f,06 i)M. ,. nebst ■ 4 Zins eh seit dem f. i si> ,,
der AiiffasBuhg^ daß er im; Jahte '1945ü; zung Beamter. des Landes^ ;Ofl((i(B^unhlh;pab^ ten Landes Niedersäehsen geworden, brecht SWi:rä denü:uiJ
Ruhestand versetzt - worden sei und daß' ihm deshalb sein volles Ruhegehalt;. zustehe c Eür den JFalf, • daß 7seine' Pen-, . ' sionierühg nicht wirksam sei', ^acht ‘ e^ auf Be- •'
züge. als aktiver Beamter geltend«. Das..beklagte' hand ver- 1.;
6
tritt demgegenüber die Auffassung, der Kläger sei nicht Be-
fördern habe nur einen Beschäftigungsauftrag erhalten; die Zurruhesetzung sei unwirksame Der Rücknahmebescheid der Zurruhesetzung müsse notfalls als Widerruf eines etwa begründe ten Widerrufsbeamtenverhaltnisses angesehen werdeno G-leich-zeitig beruft sich das beklagte Land darauf, daß ein Vorbescheid nach § 143 DBG- nicht vorliege, oder aber die 2 mit 6 Monatsfrist des § 143 DBG von der Eingabe des Klägers vom 150 Februar 1949 bis zur Klageerhebung verstrichen gewesen sei» Ferner beruft sich das beklagte Land auf Ver- 'ü
jährung, :
obliegende Fürsorgepflicht gestützt, die er darin erblickt, daß das beklagte Land ihn nicht auf den drohenden Ablauf der Fristen des § 143 DBG aufmerksam gemacht hätte., sondern ihn durch dauernde Vertröstungen veranlaßt hätte, mit der
Der Kläger hat seine Ansprüche im Berufungsrechtszug hilfs-weise auf Verletzung der dem beklagten Lande ihm gegenüber \:
Geltendmachung seiner Ansprüche weiter zuzuwarten» Das beklagte Land, verneint eine Belehrungspfli c h t und.hat Abweisung von Schadensersatzansprüchen beantragt;
Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von , .
1 000 DM verurteilt. Die Berufung des.beklagten Landes ist zurückgewiesen worden und auf die Anschlußberufung hat,.das Oberlandesgericht das beklagte Land zur Zahlung von 3 453426 DM nebst -4 fo Zinsen seit dem Io März 1951 und von 308>, 10 DM nebst 4 % Zinsen seit dein 11, März 1952 verurteilt; wegen der weitergehenden Zinsansprüche hat das Berufungsgericht die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen* Mit der Revision' erstrebt das beklagte Land Abweisung der Klage* Der Kläger bittet um Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils,,
1
Bn t s chei dungsgründ e s
Das . Berufungsgericht. geht davon aus <, daß der Kläger die Er ist de s §, • 1.43 DBG hins ichtl i ch ; s e in er Versorgungsansprüche- versäumt habe 9: daß ihm aber Ansprüche aus Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 36 DBG) suständen, weil das.beklagte Land ihn nicht rechtzeitig über den Lauf der Frist des . § 143 DBG belehrt habe*--Die Revision verneint eine Bel ehrungs p f 1 i chi,, mindest ens abär: ein Verschulden des beklagten Landes bei Verletzung einer etwa doch bestehenden Belehrungspfiiclit? bittet um Kachprüfung9 ob die Ansprüehe aus § 36 DBG der kurzen - Verj ährung ■ des §.8 52.BGB unterlieg eh, und greift die Ausführungen des ang e f o c htenen Urteils! zur Verneihuhg. e in es,Mi tyerschuldens-des Klägers ano p V;
1c. Für Ansprüche aus § 36 DBG bedarf es eines Vorbe-. scheides aus" § 1 43 .-DBG-'? weil: es . sieh dabei um Vermögens-^ rechtliche Ansprüche des!Ruhestandsbeamten aus dem 3eam-; ' tenverhältnis des § 143 DBG handelt (vglS, 8 desürteils
- des Senats vom 8„ Oktober 1953 - III ZR .331/52 -) . Ein aus-
• . drüeklicher Vorbescheid uber solche;,-Ansprüche’ ist nicht er-"
.. gangen* Derart! ge Ansprüche ' s ind erstmalig. mi t-, d em S c hr if t-■ .... ■ .. satz des Klägers vom 20.o • August . 1952 geltend gemacht worden,,
=■'. :i . . . Ein nicht beschiedener Antrag auf Erlaß eines Vorbescheides ,
c c .. für. Ansprüche aus § 36 DBG liegt entgegen der im genannten •
;; Schriftsatz geäußerten Annahme des Klägers nicht in der Ein-
gabe des -Klagers vom 23». September 1950> weil der Kläger da-;!: 5 mals seine Ansprüche, noch; nichtVdärauf; gestüt®-hats.' daß
:• i ; . .angesichts der- Versäumung der Frist des § T43 DBG 'hinsicht-
lieh-.seinen .Versorgungsänsprüche - eine Verletzung der Für-1 - - sorgepflicht vorliege; er hat : damals also noch .nicht Ans- ■
Sprüche aus § 36 DBG -.geltend gemacht, '/ .; / ■„ .-
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Mit Hecht geht das Berufungsgericht aber davon aus, daß in dem im-Berufungsrechtszug gestellten Antrag des beklagten Landes, auch die Klage aus § 36 DBG- aus sachlichen Gründen abzuweisen, der Vorbescheid des § 143 DBG zu erblicken ist. Zwar ist das beklagte Land nicht durch die für die Erteilung des Vorbescheides zuständige oberste Dienstbehörde - nach dem im Berufungsrecht s zugjah'zu-e• wendenden Gesetz über.die Öffentliche Sicherheit-undtÖhdüt hung vom 21. Mars 1951 (GVB1 Nds 1951, 79) ist das der Innenminister ~ vertreten worden, sondern durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks OfllB-Jedoch hat dieser nach den Peststeilungen des Berufungsgerichts den Antrag auf Klageabv/eisung auch' hinsichtlich der Ansprüche aus § 36 DBG ”im Benehmen mit dem Minister des Innern1’ gestellt ( vgl Urteil S 16 und 19)« Damit hat aber der als oberste Dienstbehörde zuständige Minister des Innern den nach § 143 DBG erforderlichen Vorbescheid praktisch durch Antrag auf KlageabWeisung er^ teilt., . ■
2:, Zur Beurteilung der Frage, ob und wieweit das beklagte Land eine Belehrüngspflicht über den Lauf der Frist des § 143 DBG hatte, erscheint es zweckmäßig., zunächst zu prüfen, wann die Frist des § 143 DBG hinsiChilich der. Versorgungsansprüche des Klägers zu laufen begonnen hatte»
>v Zuständig für die Erteilung des Vorbescheides nach § 143 DBG war während der Gültigkeit des Übergangsgesetzes zur Übernahme der Polizeigewalt auf deutsche Träger vom 23. April 1947p(GVBl Nds 1947,! 53 und seine Verlängerungen .GVB1 Nds 1947, 86; : 1948 ?. 63,. 185; 1949, 124;195; 1950, 13, 49) vom 1. Januar 1947 bis zürn Inkrafttreten
_ 9 -
des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und;i Ordnung vom 21 1 März 1951 (GVB1 Ms, 1951, 79} nach § 6 des Übergangsgesetzes der Minister des Innern, wie der Senat bereits auf 3 5 seines in BC-HZ 5 , 307' nicht mit ab ge druckten Urteils vom 29? Oktober 1951 - III ZB druckt in I)VerwBl: 1 952, 1 56. ) entschieden hat
Ei n en Be s che id nach §143 DBG-, hat der Innenminister Uns t re.itig vor Kl age erh ebung nicht erlas s en„ 1 hsowei t ist albo die Prist des. § 143.DBG hicht versäumt* Die/’Erist . des § 143 DBG wird jedoch auch dann in Lauf gesetzt, wenn die oberste Bienstbehörde innerhalb von' sechs Monaten5 • nachdem ihr der Antrag auf Erteilung-, eines Yorbescheidss . v;... zugegängen••■ist,; nicht entscheidet* - Der Beamte verliert^U-: das Klagerechty wenn er. nicht innerhalb s£7
Ablauf jener ersteh Prist Klage erhebt 1 Bas 'BerÖuM) richte sieht bereits die vom,, Kläger, in Absch'riftk-aÖ|; Innenminister übersandte Eingabe vorn 151 PebruarJt^4^ als Antrag auf Erlaß eines Vorbescheides;'anr Dem kann, ;ü-\fiu nicht gefolgt werden* -Der Senat, hat bereits im ürteil. yV:|' vom, 22,; Dezember 195^ i . III daßi/Ul 77
als ein Antrag des Beamten, .: derdie. in § 143- Abs -T DBG be-- . stimmte Aus Schluß fr ist tön 6 f ‘6. Laüf- ..7’ Vi-t
setzt, nur eine so1che’ Erklärung angesehen"werden kann^kdurch: die d.er Beamte eindeutig zu. erkennen gibtwelche Ansprüche 7-: er geltend macht, und' daß; er' hierzu die. endgültige Stellung- . nähme, der 'zuständigen.:,'.Stelle>'ärbittet:5J7ahV.diöser./Rec^ chuhg 1st festzuhalten; In der ISingäbe; vom T5.*.'•*E'ehrüar ::i ‘hat der Klager, aber .hur um . f,Aus%nft dar Über; gebeten,,-' wie-weit die Angelegenheit gediehen sei und^wähniUnd;-'unter'vweidiü chen Verhältnissen er wieder ih - d e n -G enuß s eiher bisherigen vV Versorgungsbezüge. gelangen Darin kömmt nicht;mit der, er- ; ' ■ ' "5 forderlichen Klarheit zu dem Ausdruck, daß; der Kläger einen ,
Antrag aus § 143 DBG stellen wollte; er wartete vielmehr überhaupt erst eine endgültige Stellungnahme seines Dienst herrn ab. Es kann auch zweifelhaft sein? ob das Schreiben des Klägers vom 1, Juni 1949 den Minister des Innern als Antrag auf Erlaß eines Vorbescheides angesehen werden kann9 worin er "um Mitteilung der in Aussicht gestellten Entscheidung und Zahlung des vollen erwähnten .Ruhegehalts bittet"»'In dieser Eingabe und in den folgenden Eingaben vom. 13c Juli 1949 und 13» August 1949 erbittet der Kläger eine endgültige Regelung seiner Versorgung? nachdem die Behörde die bisherige Regelung nur als vorübergehende bezeichnet hatte,- Dagegen hat der Kläger durch die Eingabe seiner Anwälte an den Minister des Innern vom 7. November 1949 klar und eindeutig einen Antrag auf Erlaß eines Vorbescheides nach § 143 DBG gestellt» In dieser Eingabe wird Klage angedroht» gleichzeitig wird gebeten, "umgehend ? und zwar innerhalb kürzester Frist* die. normalen Versorgungsbezüge eines Westbeamten auszuzahlen"*
Von diesem■ ■ Zeitpunkt an beg änn die zweimal Sechsmo-hat sfr is t des § 143 DBG zu 1 auf en „ Sie' lief :al s o imANOr-vember 1950 ab. Der Ablauf dieser .Frist wurde durch die. in der Britischen Zone damals'''bestehende.Regelung die Beendigung gehemmter Fristen nicht’hr-’-betrpjS weil diese Frist erst nach : Ab lauf der h^ris’thatomuh&bS laufen begonnen hatte
Zur Zeit..'des- Inkra£11fe^tenslil-jJes^S Bunde s j; e s e t z e s über: den Ablauf der ;durch .Kriegs-. r
Naehkriegsvorschriften gehemmten Fristen. vom 28<, ,Dezember 1950 (BGBl 'S21) war der Fristablauf bereits eingetreten.
Eine Berufung, auf ireu und Glauben und unzulässige Rechtsausübung gegenüber diesem Fristablauf im Hinblick, darauf j daß das beklagte Land den Kläger unstreitig 12a-
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mer wieder auf eine noch zu treffende Entscheidung vertröstete/ greift nicht durchs weil die Fristen des § 143 DBG- einer Parteivereinharung nicht zugängig sind und deshalb kein Raum dafür.besteht, sich auf ihren Ablauf zu -’'berufen”.. Der dem sachlich-rechtlichen Gebiet angehörende Grundsatz von Treu und Glaubem im .Verkehr ist hier nicht anwendbar, wie der Senat bereits auf S 7/8 seines insoweit in BGHZ 10, 303 nicht abgedruckten Urteils vom.
21o September 1953 ausgesprochen hat; ein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht auch nach Ausführungen der Revisionserwiderung nicht. ..
Zutreffend hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht des Landgerichts und der des Klägers ausgeführt:/ daß der Antrag auf Erlaß eines Vorbescheides sich nicht „nur auf die
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bis dahin fällig gewordenen Versorgungsbezüge, sondern auch auf die - künftigen.Versorgungsbezüge bezieht„ Es ist einhellige- Ansicht im Schrif ttum (Nadler-V/ittlaM ^DBG, | 143 Anm 27; Fischbach DBG in Bundesfassung § 143 4hm III 2 S 1 Öl7; Heyü land, Deutsches Beamtenrecht 3 369) und- Rebhtspreehung .(RG2 92, 114; 95, 351; 133*.94 /97/; 141^/67/^ 1105/^15^), !
daß die Fristen des §143 DBG bereits 'durch deh ersten Vor-?* ; U bescheid bzw. durch erfolglosen Ablauf der-SebtLsmonatsfrist ' |
.nach Stellung..: des ersten: Antrages 'auf - Erteilung eines, Vorbe-scheides zu .1 auf en be ginnen, und .daß' spa ter. erteilte '.öder.:/'.': ■ b be an trag t e Vorbes c he id e die Fr i s t;. ni ch t - vo n' lieuek in Lauf ' / ■ ■ , setzen/-.-weil :;andernfallsodeU' Zweck .ddp . §.-\l-43- die. .&er-r V ■ :,i
b.eiführung, 'einer. bald'igeh'-Klärung' der vermög-eft&r J
Ansprüche der- Beamteh;,^nicht..erreicht werden^k^deV-Die glei- J
che .Überlegung zeigt /^dä^äuchikeih- Unterschiedr zwischen den. I |
■ ■ "■ '' o. : ..-;.0 "-ob -U b^■.; e '•:{' "V übu;.fbWUb.h;v:vf -g;
yor und dennach/Erb e Illingdes/ Vprbescheides fällig' gewör de-üX|
. nen. Ansprüchen ^emachtt-'werdehf^a^;, ‘werin/^ ~ :0/k|S
-nach',.;) enem Zeitpunkt,, fälligen'Bezüge fihre g^edÖ^^
: ■ ■■ :.l " i--’. ’ *'V i, : • OU1"
zel im gleichen streitigen Beamtenrechtsverhälthi;
Der Streit, dessen Klärung innerhalb der Kristen des § 143 DBG- zu dem Austrag kommen soll, bezieht sich in diesen Bällen nicht nur auf Ansprüche für die Zeit vor Erteilung des Vorbescheides, sondern sowohl auf .die Ansprüche aus Vergangenheit wie für die der Zukunft» Sinn und Zweck des § .143 DBG ist es, diesen Streit in seiner V/urzel im Interesse der Klärung der haushaltsrechtlichen Verpflichtungen des Dienstherrn innerhalb bestimmter Fristen zu beseitigen» Geradeso, wie es daher keines neuen Vorbescheides bedarf , wenn' wegen eines bestimmten Anspruchs bereits ein Vorbescheid ergangen ist und der Beamte seinen Anspruch um die inzwischen weiter fällig gewordenen Beträge erhöhen will (Uadler-Wittland, DBG § 143 Anm 6 und 28; RGZ 153, 162/3)-,’ so hat umgekehrt auch die Versäumung der Fristen des § 143 DBG zur Folge, daß da- . . mit die' Klagemöglichkeit wegen der gesamten Ansprüche aus diesem Streit, also für Ansprüche aus Vergangenheit wie Zukunft,. wieder verschlossen wird (im Ergebnis ebenso Fischbach DBG in Bundesfassung § 143 Anm II 3 S 1014)- Der Vorbescheid umfaßt mithin den ganzen Sachverhalt, aus dem der Beamte Ansprüche herleiten zu können glaubt, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte die sich aus diesem Sachverhalt ergebenden Ansprüche bereits beziffert hat oder nicht (RG in JW 1938, 1 182)» ~
Die Jahresfrist' des § 143 Abs 1 Satz 2 letzter Halb-' sätz DBG läuft im übrigen.vom Zugang des Antrags bei der obersten Dienstbehörde an, ganz unabhängig davon, ob dar-
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axifhin eine Entscheidung ergangen ist, und folglich ganz unabhängig vom Fehlen einer Rechtsbelehrung■über Form und Frist der Geltendmachung des Anspruchs vor Gericht (vgl RGZ 166, "299; Urteil des Senats vom 19- März 1953 - III Zft. 155/52).
13 -
Mithin war dis zweimal Sechsmonatsfrist des § 143 DBG- zur Zeit der Klageerhebung abgelaufen• dieser Pristablauf stand der klageweisen Geltendmachung der Pensionsansprüche des Klägers entgegen,
3c Das Berufungsgericht nimmt an, das beklagte Land habe bei-den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Palles die Pflicht aus § 36 DBG gehabt, den Kläger aufi.den .
. Der Senat hat bereits in BGHZ-10, 303 /305/ ausgeführt , daß auch für das besondere Verhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten eine allgemeine Verpflichtung des Dienstherr n, bei Mitteilung von Verfügungen, gegen die ein Rechtsbehelf gegeben ist, den Beamten über dessen Geltendmachung zu belehren, aus der Pürsorgepflicht des § 36 DBG nicht herzuleiten ist, und daß nur besondere Umstände den Dienstherrn verpflichten können, solche Belehrung zu erteilen* Das Berufungsgericht verkennt diesen Grundsatz nicht;, es weist ausdrücklich darauf hin, daß auch das Beiehsgericht nur in Ausnahmefällen, eine Pflicht zur Belehrung über den Prist-lauf des § 143 DBG bejaht hat; das Berufungsgericht stellt daher seine Entscheidung vorwiegend.auf die Eigenarten des vorliegenden Palles, ab. -. . V /•
Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß in der:neueren Gesetzgebung, insbesondere in den nach dem Jahre 1945 .
erlassenen Verwaltungsgerichtsgesetzen,' vorgeschrieben - ist,
’ daß die Prist für Rechtsmittel nur zu laufen beginnt,: wenn die Verwaltungsbescheide mit einer Rechtsmittelbelehruhg versehen sind* Soweit es daraus, den allgemeinen Rechtsgedanken ableitet,• daß niemandem ein Rechtsnachteil aus der.
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/
Unkenntnis der ihm zustehenden-Rechtsmittel erwachsen soll, und soweit es gerade diesem Umstand besonderes Gewicht bei-mißt für die Begründung der von ihm vertretenen Ansicht,
daß heute der öffentlich-rechtliche Dienstherr eines Beamten im Rahmen seiner Fürsorgepflicht diesen auf die Fristen des § 143 DBG jedenfalls dann hinweisen muß, wenn sie dem Beamten erkennbar unbekannt sind und er die Entscheidung verzögert hat, kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Gerade mit diesen Umständen hai der erkennende Senat (aaO S 303/4).sich bereits in dem angezogenen Urteil eingehend auseinandergesetzt und ist trotz der neueren Gesetzgebung zu dem Ergebnis /gelangt, daß eine allgemeine Belehrungspflicht aus § 36 DBG über den Fristlauf des § 143 DBG nicht hergeleitet werden kann. Im übrigen ist die Rechtsmitt e 1 b e 1 eh rung in jenen neueren Gesetzen, insbesondere in
den Verwaltungsgerichtsgesetzen, nur da vorgeschrihhenf/wo'-
• -bn ■ fev ' v*, .
ein ausdrücklicher Verwaltungsentscheid ergeht. Im ^ Falle.;, der ZweimäL-Sechsmonatsfrist des § 143 DBG ergeht aber ein' solcher Bescheid gerade nicht, der die Belehrung enthalten konnte. Deshalb verweist das Berufungsgericht auch zu Unrecht auf die für Preußen in dem Runde.rlaß des Finanzministers vom 9» August 1937 (PrBesBl 1937, 171) getroffene Regelung, daß jeder Bescheid nach' § 143 DBG eine Rechtsmittelbelehrung enthalten 's oll. . • . V; , • . ' ; 1;.;' 11 '• b .. "' , b:: u ■':: ;
Das Reichsgericht (RGZ 146, 35 /40/) hat die Möglichkeit bejaht, daß aus dem Fürsorgegedanken; (§ 36 DBG) die Pflicht zur Er t e i lung eines erb Stehen Räte s erwaöhs e,n kann«
Daß die erteilte Auskunft sachgerecht und richtig erteilt
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werden mußj ist selbstverständlich. Aus der schuldhaften Verletzung dieser Pflichten.ergeben sich Ansprüche aus § 36 DBG (RGZ .146, 35 und RG JW 1937, 1156), wie auch der erkennende Senat in.BGHZ 10, 303 ZW angenommen hat. Eine Aus-;
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kunft ist aber im vorliegenden Pall vom Kläger nicht erbeten und von dem beklagten Land nicht erteilt worden, so daß in dieser Beziehung eine Verletzung der Belehrungspflicht nicht vorliegen kann»
Jedoch hat der Senat bereits in BGHZ 10, 303 /T057 -ganz allgemein davon gesprochenj' daß besondere Umstände die Pflicht zur Belehrung begründen können.’ Er hat dabei die erbetene oder tatsächlich erteilte Auskunft nur beispielhaft erwähnt» Die dem Dienstherrn nach § 36 DBG obliegende Fürsorge schließt die Verpflichtung ein, den Beamten zu beraten und ihn über die Rechtsfolgen und die Tragweite der ihm anheimgestellten Anträge und Entschließungen aufzuklären (BGHZ 7 , 69 /747")« Aus diesem Gedanken ist vom Reichsgericht (RGZ 134,. 162 /i73/; 145, 182 /TS£7) mit Recht gefolgert worden, daß z»B» im Dienststrafverfahren der Dienstherr den Beamten durch entsprechende Belehrung vor übereilten, ihm nachteiligen Schritten nach Möglichkeit bewahren muß» Daraus kann sich auch die Verpflichtung des
Dienstherrn.ergehen, den- Beamten hinsichtlich der Tragi
steht die Belehrungspflicht insbesondere dann,; wenn der
weite e ine s von ihm ge s teil t en Antragsj zu berat en und- aufzuklären (Kadier-Wi ttland DBG § 36’ Ahm8)1.' in Eortsaifc^his:!-
des § 143 DBG hinzuweisen »Die Beratungspflicht und hier; insbesondere die Pf1icht zur Bälehrung über die Fristeh'des § 143 DBG besteht aber nicht allgemein? sondern nur da,
Reichsverwaltungsblatt 1935, 377; DR 1943,:650; Fischbach DBG in Bundesfassung § 36 Anm III 2c S 501). Umgekehrt be-
Beamte sich erkennbar in einem Irrtum befindet (RGZ 126, 243; RG- in JW 1 930? ■ 2216; Fischbach äaO).
Bereits bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes; Bas Berufungsgericht geht davon aus, das beklagte Band habe bei sachgerechter Prüfung schön im Jahre . 1949 erkennen müssen, daß dem Kläger die Pensionsbezüge fortzuzahlen seien* Dieser Umstand ist. für die Pflicht zur Belehrung über den Pristlauf des § 143 DBG ohne jede Bedeutung Br könnte höchstens eine Verletzung der Fürsorgepflicht des § 36 DBG deswegen enthalten, weil damit dem Kläger entgegen der wirklichen Rechtslage seine Bezüge verweigert worden sind, auf die er auch aus dem Gedanken der Fürsorge Anspruch gehabt hätte* Darauf braucht jedoch nicht eingegangen werden, weil die Klage, wie die /weiteren Ausführungen zeigen, bereits wegen Verletzung der Pflicht zur Belehrung über den Fristenlauf.des § 143 DBG begründet ist*
Das Berufungsgericht stellt weiter darauf ab, das beklagte Land habe erkennen müssen, daß der Kläger nach seiner wirtschaftlichen Lage auf eine beschleunigte Entscheidung über seine Anträge angewiesen gewesen sei* Daraus kann
ebenfalls nichts .für die Verletzung der Pflicht ;zur Belehrung über den Fristlauf des § 143 DBG h er ge1eitet werden»
Höchstens könnte sich daraus die Verpflichtung'des bekläg-ten Landes ergeben,: beschleunigt über den; Antrag des Klägers t zu entscheiden* Ansprüche aus Verletzung dös §36 DBG. könnten sich aus dieser Verzögerung dann ergeben, - wenn der Kläger geltend machen würde, daß er durch -die^vebzpf gerte Erteilung, eines Vorbescheides, gehindert B
früher Klage zu erheben, und. wenn er behaupt folge dieser verzögerten Klagemöglichkeit Sbhaden eriit%en zu haben* Etwas'.Derartiges macht der-Kläger aber nicht gel-‘ t end * . - ,1
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Das Berufungsgericht leitet sodann aus den hinhal-.. j.
tenden, immer wieder auf weitere Prüfung der Hechtslage verweisenden‘Erklärungen des beklagten Landes und aus dem Einverständnis des Klägers mit dieser Hinausschiebung der endgültigen Entscheidung .her, das beklagte Land •
habe dafür zu sorgen, daß "dem Kläger aus diesem loyalen 5
und korrekten Verhalten (Einverständnis mit der Hinausschiebung der Entscheidung) keine Nachteile entständen”;
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es habe ihn deshalb über die befristete Klagemöglichkeit f-
b ei ehren müssen» Dabei werden die Erwägungen des Beru-fungsgerichts ausschlaggebend davon beeinflußt, daß das Berufungsgericht bereits die Eingabe des Klägers vom 15«.
Februar 1949 als einen Antrag auf Erlaß eines Vorbescheides nach § 143 DBG ansieht. Das trifft allerdings nach ■-
dem oben zu Ziff. 2 Gesagten nicht zu. Durch die hinhaltende Behandlung des Antrags vom 15. Februar 1949 drohte al-so - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - der Ab- |
lauf der Zweimal-Seehsmonatsfrist des § 143 DBG'nicht.
. . • • •
Eine Belehrungspflicht über den Ablauf der Frist des § 143
DBG konnte daher allein im Hinblick auf den Antrag vom 15 * Februar-1949 nicht erwachsen. Eine solche Pflicht ergab sich auch noch nicht aus den späteren Schreiben des Klägers vom 1. Juni, 13* Juli und 13. August T949* selbst wenn sie als Anträge auf Erteilung eines Vorbeseheides nach § 143 DBG zu werten wären* weil die durch diese Anträge in Lauf gesetzte Zweimal-Sechsmonatsfrist frühestens erst Mitte des Jahres 1950 ablief, also im Sommer 1949 al 1.ein aus dem Eingang dieser Anträge hoch kein Anhalt dafür gegeben war, daß der Kläger den Lanf der Frist nicht erkennen würde* ./ ‘ '■ ;vv 1; - . ‘
.Auch die Eingabe der Anwälte desKlägers vom 74 Novem-ber 1949? die sicherlich als Antrag auf Erlaß eines Vor.be-
scheides nach §143 DBG anzusehen ist (vgl oben Ziff 2), begründete entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für sich allein eine Pflicht zur Belehrung des Klägers über den Prist-ablauf ebenfalls nicht. Mag es auch zweifelhaft' seih«, ob der Dienstherr die Kenntnis vom Lauf der tückischen Zweimal-Sechsmonatsfrist des § 143 DBG bei einem nicht juristisch vorg©bildeten Beamten wie dem Kläger voraussetzen darf-, so darf der Dienstherr regelmäßig davon.ausgehendaß der Kläger über den' Fristlauf des § 143 DBG durch seine eigenen Anwälte rechtzeitig unterrichtet werden würde«. Von einem Rechtsanwalt, der die Vertretung in einem Streit über, vermögen sr echt liehe Ansprüche aus einem Beamtenrechtsverhältnis übernimmt, muß - erwartet werden, daß er sich auch dann, wenn es sich um den Anwalt in einer kleineren Stadt handelt, bei dem derartige Materien selten .Vorkommen, mit den einschlägigen Vorschriften vertraut macht, wenn er sie \ nicht bereits kennt. Um diese Vermutung zu zerstören, be-dürfte es deutlicher Anhaltspunkte dafür, daß eine Kenntnis über den Fristlauf des § 143 DBG nicht bestand. Der vom Berufungsgericht herangezogene Umstand, daß der Await des Klägers in jenem Schreiben die Klage wegen der Vermögens-rechtlichen.Ansprüche des Klägers vordem Verwaltüngsgerieht und nicht vor den ordentlichen Gerichten androhte, rechtfertigt noch nicht die 'Annahme* daß er die PristbeStimmungen des § 143 DBG nicht kannte0 . 1 . . , :
■ ' . . . "■ ' \. - " ü rl’/-. .
•Dagegen ergibt sich die Verletzung der Fürsorgepflicht daraus, daß das beklagte Land als Dienstherr den Kläger- seit Februar.1949 dauernd vertröstet hatte,, es werde eine Entscheidung getroffen werden, und ihn dadurch in den Glauben versetzt hatte,-er könne die vom Dienstherr in Aussicht gestellte Entscheidung abwarten, ohne daß ihm dadurch Rechts-nachteile entstehen würden» Die Vertröstungen des Landes auf eine demnä’chstige Entscheidung waren, zwar solange für
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den Kläger unschädlich., als noch keine Fristen des § 143 DBG- in Lauf gesetzt waren. Setzte aber das Land diese Vertröstungen noch fort? nachdem solche Fristen - wie hier -durch Stellung eines Antrages auf Erlaß eine Vorbescheides zu laufen begonnen hatten, so war für das beklagte Land als Dienstherr erkennbar, daß der Kläger den Beginn des Fristlaufs des § 143 DBG- möglicherweise nicht erkennen, würde. Äußerlich gesehen änderte sich zwar nichts;
Auf die Eingaben des Klägers wurde vom Dienstherrn in gleicher'Weise wie bisher durch Hinweis auf eine demnächst ergehende Entscheidung vertröstet. Während aber vor dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides der Kläger gegen jene in Aussicht gestellte Verwaltungsentscheidung - gleichgültig;, wann sie erging - im Klagewege eine Gerichtsentscheidung über seinen Anspruch herbeiführen konnte, änderte sich das durch den Antrag auf Erlaß eines Vorbescheides; Erging die in Aussicht gestellte VerwaltungsentScheidung erst nach Ablauf der Zweimal-Sechsmonatsfrist, so hatte der Kläger die Möglichkeit zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über seine Ansprüche nicht mehr; er mußte dann die Entscheidung seines -Dienstherrn - gleichgültig:, wie sie ausfiel - hinnehmen. Es lag nahe, daß ein.Beamter, selbst wenn er - wie der Kläger - durch einen Anwalt vertreten wurde, diesen durch den Antrag auf Erläß eines Vorbescheides eingetretene Wechsel in den Rechtsfolgen übersehen konnte, nachdem der Dienstherr durch seine Vertröstung auf eine demnächst ergehende Entscheidung den Beamten von einer gerichtlichen Verfolgung seiner Ansprüche abgehalten hatte. Selbst wenn vor Beantragung eines Vorbescheides durch die Vertröstungen mangels einer- Gefahr des Ablaufs der Fristen des § 143. DBG nach keine Belehrungspflicht des Dienstherrn bestanden haben mag, so änderte sich das mit dem Augenblick, in dem der Vorbescheid beantragt wurde und die Fristen des j 143 DBG zu laufen begannen. Erteilte nunmehr der Dienst-
herr nicht innerhalb der vorgesehenen Prist yon sephb^oha-
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ten den Vorbescheids 'sondern wollte er auch \veitevWnfseifte < Entscneidung hinausschieben - sei es, daß er die Rechtslage weiter prüfen oder die Entscheidung eines Ty p e np r o z e s s e s, • wie hier, abwarten wollteso bestand für ihn regelmäßig die Pflicht, den Beamten gegenüber der bisherigen auf die nunmehr durch den Lauf der Pristen des §■ 143 DBG veränderte Rechtslage hinzuweisen. Der Dienstherr konnte, sich den Auswirkungen seines bisherigen Tuns - der allerdings für den Beamten bisher :gefahrlosen Hinauszogerung der Entscheidung - nicht entziehen; dieses Hinauszögern der Entscheidung konnte nunmehr - nach Beginn des Fristlauf« - den Beamten veranlassen, sich - jetzt allerdings in einer seine Interessen gefährdenden Weise - auch weiterhin auf die Vertröstungen des Dienstherrn einzulassem Durch das vorangegangene Tun des Dienstherrn - das Vertrösten, des; Beamten mit einer demnächst ergehenden Entscheidung - entstand gegenüber dem Beamten spätestens bei Beantragung eines Vorbescheids die Pflicht zur Belehrung über die nunmehr in Lauf gesetzten Tristen des § T43 DBG-. Der Sac hbe ärbeiter des Landes hätte spätestens bei Eingang des; ersten Anträges auf Erlaß eines Vorbescheides die Pflicht-gehabtden Kläger .darauf- aufmerksam zu machen, daß trotz, der Weiteren Vertröstung auf eine Entscheidung nunmehr; did1Trist des"
§ 143 Abs 1 Satz 2 Halbs atz 2 DBG. zu laufen begehen hatte; er hätte mit dem Kläger, wenn dieser zustimmteiauch ver-einbaren können, daß sein Pall gerade so wie derdem Obersten Gerichtshof vorliegende angebliche Typenpfozeß .behandelt werden solle; er hatte endlich den Kläger yeranläbsen kon-nen, den Antrag auf Erlaß eines Vorbescheides wieder zurück-: zunehmen, so daß die fragliche Prist zu laufen aufgehört hätte« Da der Sachbearbeiter des Landes nichtsiveranlaßt hat, hat das beklagte Land gegen die aus seinem vorangegangenen Tun sich ergebende Belehrungspflicht verstoßen»
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Die Nichterfüllung dieser Pflicht ist auch als schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht des § 36 DBG ansusehen.
Von- dein Personalsachbearbeiter eines Ministeriums muß verlangt .werden, daß er die. tückischen Wirkungen der Zw.eimal-Sechsmcnatsfrist des § 143 DBG kennt, und daß er alles tut, um den Beamten vor den'Folgen dieser sachlich kaum zu rechtfertig enden. Frist zu hewahren:,; auf deren.weithin unerwünschte Folgen in Schrifttum und Rechtsprechung immer wieder hingewiesen worden ist. Diese Frist ist in ihren AusWirkungen weitgehend unbekannt. Sie beginnt merkwürdigerweigj;et nem Zeitpunkt zu laufen (Eingang des Antrags .auf Vorbescheid bei der obersten Dienstbehörde), der' dem Beamten regelmäßig unbekannt ist. Der Beamte wird auch nicht, wie bei Erteilung eines Bescheides, auf den Beginn des Fristlaufs hingewiesen.
Die Frist beginnt selbst dann,., wenn der Beamte seinen Antrag mit dem Willen,.eine Entscheidung der zuständigen obersten Dienstbehörde herbeizuführen, bei einer fälschen Stelle angebracht, diese ihn aber der zuständigen obersten Dienstbehörde weitergegeben hat, zu laufen, und zwar von dem für den Beamten völlig ungewissen Zeitpunkt an, zu dem sie bei der zuständigen Dienststelle eingegangen ist. Sie ist.auch zur Herbeiführung des mit § 143 DBG beabsichtigten Zweckes der befristeten Klärung der' Ansprüche des Beamten völlig überflüssig.
Die Behörde hat es jederzeit in der Hand, dem Antrag auf Er- •; laß eines Vorbescheides zu entsprechen,und durch sachgemäße Zustellung des Bescheides die Sechsmonätsfrist des § 143 Abs h Satz 2 Halbsatz 1 DBG in Lauf zu setzen und damit innerhalb "befristeter Zeit Klarheit darüber zu gewinnen, ob sie mit weiteren Ansprüchen des Beamten rechnen, muß oder nicht. Die Interessen des Dienstherrn verlangen daher die Zweimal-Sechsmonatsfrist des § 143 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 DBG nicht. Den Interessen des‘Beamten ist bereits in vollem Umfang genügt, wenn ihm die Klagemöglichkeit - und zwar unbefristet - er-
Öffnet wird, falls die oberste Dienstbehörde seinem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides innerhalb sechs Monaten seit dem Eingang dieses Antrags nicht entspricht» Solange aber der Dienstherr als Gesetzgeber diese weit über das berechtigte Ziel hinausgehende ZweimaL-Seehsmonatsfrist zu Ungunsten der Beamten bestehen läßt, müssen an die Sacfe bearbeiter des Dienstherrn besonders scharfe Anforderungen in bezug auf die fürSorgepflicht zur Abwendung der aus der SweimäL-rSechsmonatsfrist den Beamten drohenden Gefahren gestellt werden» Grundsätzlich hat deshalb jeder Personalsachbearbeiter bei jeder Anfrage eines Beamten nach dem Stand seiner streitigen Ansprüche, als erstes zu prüfen, ob diese Zweimsl-Sechsmonatsfrist. zu laufen begonnen- hat, und ob wegen ihres Ablaufs für den Beamten.Gefahr im Ver-zug ist» Hätte der Sachbearbeiter des beklagten Landes die-
se Prüfung sachgerecht vorgenommen, so hätte er erkennen müssen, daß. mindestens durch die weitere .Vertrostung,fe40s Klägers'und die. weitere * gerade- auch _im\Inter-es Landes liegende Hinausschiebung der .Entscheidung''^ fAhwärf^n^ des Aüsgangs eines ängeb 1 ichen Typenprozesses)' dem'-KLager"; ■' Gefahr durch Ablauf der Frist des § 143 Abs 1 Satz 2 Hälfe satz 2 BGB drohen könntev Selbst wenn der Sachbearbeiter ci
die Eingaben des Klägers vom 15V Februar 1949 und die vom 1■ Juni, 13c Juli und 13c August 1949 nicht als die Frist \ des § 143 DBG in Lauf setzende Anträge auf Vorbescheid . er-kannt hätte, so enthielt.der Antrag der Anwälte des Klä-
gers yom 7c November 1949 so eindeutig einen Antrag auf Vorbescheid, daß der Sachbearbeiter des beklagten Landes das bei pflichtgemäßer Prüfung erkennen mußte. Gerade in s diesem Falle aber mußte er sich sagen, daß der Kläger, der nunmehr bereits seit fast 3/4 Jahren hingehalten worden war, durch weitere Vertröstungen auf eine Entscheidung des
Dienstherrn zur Zurückstellung seiner Abäicht,,; Klage zu er-
heben, und damit zur Versäumung der Klagefrist des § 143 DBG veranlaßt werden könnte*
Wenn das beklagte Land im vorliegenden Prozeß vorträgt, die Klage sei entweder wegen Pehlens eines Vorbescheides oder aber wegen Versäumung der ZweimsL-Sechsmonats-frist abzuweisen, so erweckt dieses Verhalten' den. Eindruck, als hätten die Sachbearbeiter des Landes die Bedeutung der Zweimalsechsmonatsfrist vor Beginn des Prozesses überhaupt nicht erkannte Mit der prozessualen Einlassung des beklagten Landes kann ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr nicht gehört werden. Sie kann zwar nicht unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Treu und Glauben prozessual zurückgewiesen werden, weil, wie oben bereits ausgeführt, die Wahrung der Fristen des § 143 DBG durch das Gericht von Amts wegen und ohne Rücksicht auf die prozessuale Einlassung der Parteien zu prüfen ist. Der im Gesamtverhalten des beklagten.Landes zu dem Ausdruck kommende grobe Verstoß gegen Treu und Glauben ist aber materiell als schuldhafte Verletzung der PürSorgepflicht des ;§ 36 DBG zu .berücksichtigen.
Es liegt daher eine schuldhafte Verletzung der Fürs or ge-pflicht des § 36 DBG yorl •
4: Die auf Verletzung der Pflicht zur Bele den Fristlauf des § 143 DBG gestützte Klage ist den Ausführungen der Revision auch nicht etwa au^:
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Gründen abweisungsreif* '
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Einleitend sei bemerkt? daß die Revision keine- Angriffe gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts geltend macht, daß der Kläger Widerrufsbeamter des beklagten Landes geworden war, daß er auch.als Widerrufsbeamter bei Dienstun-
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Fähigkeit rechtswirksam in den Ruhestand versetzt worden istj daß insbesondere auch etwaige Anordnungen der Besatzungsmacht, wonach Beamte nicht vor Vollendung des 65« Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden durften, der früheren Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht entgegengestanden haben, und daß infolgedessen dem Kläger materiell Ruhegehaltsansprüche in der eingeklagten Höhe zustehen, Biese Ausführungen lassen auch keinen Reehtsirrtum erkennen; sie stehen in Übereinstimmung mit den Ausführungen des erkennenden Senats einmal in BGHZ 2, 315 sowie in den Urteilen vom 21, Juni 1951 - III ZR 64/50 - und vom 29» Oktober 1951 - III ZR 8/51 - und andererseits in BGHZ 3? 1 ff« Ohne die Versäumung der Klägefrist des §■ 143 DBG würden dem
Kläger die geltend gemachten Bensionsansprüche also zuzüer-kennen gewesen sein.
■Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers an dem durch die etwaige schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung entstan-
denen Schaden ist vom Berufungsgericht im Ergebnis'mit Recht verneint worden. Dem Kläger persönlich gereicht es entgegen den Ausführungen der Revision nicht zu dem Verschulden, daß er' die tückische ZweimäL-Sechsmonatsfrist des § 143 Abs 1 Satz 2_ Halbsatz 2 DBG. ungenützt hat verstreichen, lassen, Bas gilt; mindestens im vorliegenden Fall, wo der Bienstherr den Kläger immer.wieder mit der demnächst zu erwartenden Entscheidung vertröstet hat und dadurch in dem Kläger der Eindruck entstehen konnte, er könne ohne Rechtsnaehteile bis zu dieser in Aussicht gestellter! Entscheidung zuwarten. Ein-Mit verschuld eh seiner Anwälte an dein Eintritt der Frist-
versäumung .kann nur unter dem Gesichtspunkt der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs' gewertet werden. Eine etwaige Ver- ' . kennimg des Fristlaufs^ des; § 143 BBG und das darin liegende Verschulden der Anwälte ist jedoch noch dem typischen Ge-
schehensabiauf zuzurechnen, ebenso wie beispielsweise der Kunstfehler eines Arztes bei der Behandlung des durch einen Unfall Verletzten (vgl Seite 10 des Urteils des Senats vom 80 Oktober 1953 - III ZR 331/52 -).
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommens daß die Ansprüche aus § 36 DBG nicht der kurzen Verjährung des § 852 BUB wie Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 839 RGB) unterliegen, sondern als Ansprüche aus dem Beamtenrechtsverhältnis, für die keine besonderen Verjährungs-bestimmungen ergangen sind, der allgemeinen 30-jährigen Verjährung (Nadler-Wittland DBG § 36 Anm 20; Bischbach DBG in Bundesfassung § 36 Anm IV 2 S 508; RGZ 153* 235 /ß4-]7 und Seite 8 des Urteils des Senats vom 8* Oktober 1953 - III ZR 531/52 =■),
Nach alledem hat das Berufungsgericht dem Kläger Ansprüche aus Verletzung der Fürsorgepflicht des § 36 DBG wegen Unterlassung der Belehrung über den Fristlauf des.
§ 143 DBG mit Recht zugesprochen»
.5° Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht erfolgte Zubilligung von Zinsen sind unbegründet«
Die Revision beruft sich darauf, daß .die Zubilligung der Pensionsbeträge als Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht nicht dahin'führen können, daß dem Kläger durch die Gewährung von Zinsen mehr zugebilligt "werde, als er erhalten würde, wenn ihm die Pensionsansprüche als Hauptsache zugesprochen würden. Dahei übersieht die Revision aber, daß nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 10, 125)j. von der abzuweichen ein Anlaß nicht vorliegt, auch bei der Einklagung von Beamtenbezügen, Prozeßsinsen gewährt werden» Da der Kläger im vorliegenden Fall Zinsen erst für die Zeit nach Klageerhebung verlangt.und
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das Berufungsgericht dementsprechend auch nur Zinsen für Zeiträume zugebilligt hat, für die sie auch als Prozeßzinsen in Präge kommen, ist auch diese Rüge der Revision unbegründet.
Pie Revision des beklagten Landes war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisenD
Pr, Geiger Dr, Pagendarm Dr. Weber
Pr. Beyer BR Prö Hüßla ist beurlaubt
und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert *
Pr. Geiger
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