-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Riese und der Bundes-richter Dr* Pagendarm, Dr* Kleinewefers, Dr* Bock und Rietschel für Recht, erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 3* November 1950 wird zurückgewiesen* Am 22o Oktober 1947 veranstaltete die Dentistenkam-mer für Niedersachsen in sämtlichen Räumen der Gastwirtschaft einen Abschlussball* Der Kläger besuchte diesen gegen 21 Uhr mit dem Dentisten und dem Ehepaar Rifl^P» Die Gasttvirt schaft wurde vom Kläger durch den Eingang in der Badenstedterstrasse betreten. Das Landgericht hat den Kläger mit seiner Klage abgewiesen« Die gegen das Urteil eingelegte Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden* Auch aus der Tatsache, dass der Beklagte der Vater des Gastwirts ist und an dem betreffenden Abend seinem Sohne geholfen hat, wie der Kläger behauptet, ist keine eigene Verkehrssicherungspflicht den Gästen des Sohnes gegenüber entstanden. Hatte der Beklagte aber solche eigenen Pflichten nicht, so brauchte er auch nicht dafür Sorge zu tragen, dass die Gäste sich nicht in den Flur und zu dem unbeleuchteten Ausgang begeben. Jedenfalls ist für das Bevisionsgericht bindend festgestellt, dass der Beklagte weder Glühlampen noch eine Notbeleuchtung erwerben konnte» Unter diesen Umständen fehlt jedes haftungsbegründende Verschulden des Beklagten» Daher bedarf es auch keines Eingehens auf die von der Revision gerügten Ausführungen des angefochtenen Urteils Über das eigene Verschulden des Klägers« Damit entfallen die von der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobenen Angriffe»
_ III ZR 29/5-T- o°3 iy Verkündet am 22* November 1951 Nieser, JustLzangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle« : Im Namen des Volkes 4. In dem Rechtsstreit des Dentisten Wilhelm in N| Weg W, Klägers, Berufungsklägers und Revi-sionsklägers, - Prozessbevollmächtiger: Rechtsanwalt Justizrat Dr, 1 gegen den Hauseigentümer Ferdinand BflHBstrasse Beklagten, Berufungsbekleg ten und Revisionsbeklagten, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Riese und der Bundes-richter Dr* Pagendarm, Dr* Kleinewefers, Dr* Bock und Rietschel für Recht, erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 3* November 1950 wird zurückgewiesen* Die Kosten des Revisionsrechtszuges fallen dem Kläger zur Last* Von Reehts wegen W Tatbestand: rnmmmmmmmmmmmmm mm Der Beklagte ist Eigentümer eines vierstöckigen Mietshauses in B®HPstrasse Iw Erdgeschoß befindet sich die Gastwirtschaft T,Z® Li^®-0B Stmm\ die der Beklagte an seinen Sohn Heinz verpachtet hat« Die Gastwirtschaft hat z?/ei Eingänge, einen von der Badenstedterstrasse, der zu dem Saal führt, und den anderen Zugang zu dem eigentlichen Restaurant von der Ecke BaflHHHPs1;rasse - BflHBstrasse« Am Abend des 22« Oktober 1947 war dieser Zugang zur Gaststätte zugestellt und verschlossen» Per Eingang zu den PrivatWohnungen des Hauses befindet sich in der Brauhofstrasse, von der drei Stufen zur Eingangstür führen« Am 22o Oktober 1947 veranstaltete die Dentistenkam-mer für Niedersachsen in sämtlichen Räumen der Gastwirtschaft einen Abschlussball* Der Kläger besuchte diesen gegen 21 Uhr mit dem Dentisten und dem Ehepaar Rifl^P» Die Gasttvirt schaft wurde vom Kläger durch den Eingang in der Badenstedterstrasse betreten. Da der Kläger und ^j/0 alsbald den Ehemann. RipJ|^ vermissten, begaben sie sich in den: hinter der Gaststube "gelegenen Flur der Gastwirtschaft, um ihn zu suchen* Von dem Flur ist durch eine Tür der Übergang in den Hausflur, der zu den Privatwohnungen führt, möglich« Mauer begab sich sofort auf diesem Wege durch den Eingang auf die BpHpstrasse« Der Kläger blickte noch in die Gaststube und ging alsdann auf dem gleichen Wege zu dem Eingang B^IHBtetrasse* An den zur Strasse führenden Stufen stürzte der Kläger und erlitt einen Bruch des rächten Handgelenks sowie eine Schulterprellung* I i 1 " I ; : ~ 3 ~ Der Flur zu den Privatwohnungen war nicht beleuchtet und dunkel«, Auch die gegenüber dem Hauseingang strasse befindliche Strassenlampe brannte nicht«, Mängel an den Stufen sind nicht festgestellt worden® Der Kläger hat Ersatz seiner Arztkosten, des Ver-dienstausfalls sowie Schmerzensgeld verlangt und Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, allen weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzene Der Beklagte hat Klögeabweisung beantragt* Fr ist der Auffassung, der Kläger habe den Unfall allein verschuldet* Das Landgericht hat den Kläger mit seiner Klage abgewiesen« Die gegen das Urteil eingelegte Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden* Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Revision* Er begehrt Aufhebung der Entscheidung des Beruf ungsgerichts und Verurteilung, wie bereits beantragt* Der Beklagte bittet, die Reviä. on zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet« Die.Ausführungen des Berufungsgerichts, ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestehe nicht, Grundlage eines Ersatzanspruchs sei ausschliesslich § 823 BGB, lassen einen Rechts Irrtum nicht erkennen* Das Berufungsgericht verneint eine Haftung des Beklagten, da eine schuldhafte Verletzung von Verkehrssiche- «-» /j >» rungs pflichten nicht gegeben sei«, Hilfsweise hat das Berufungsgericht erwogen, dass selbst bei der Annahme einer leicht fahrlässigen Verletzung der Verkehrssicherungs-pflichten, Verursachung und Verschulden des Klägers überwiegend seien und eine Haftung des Beklagten ausscblössen«. Es ist zwar richtig, dass der Beklagte als Hauseigen tümer gewisse Verkehrssicherungspflichten auch gegenüber den Gästen hat. Diese erstrecken sich aber nicht auf den Hausflur, sondern nur auf die Wirtschaftsräume und deren für ihre Besucher bestimmten Zugänge, Für den Hausflur hat er dagegen keine Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Besuchern der Gastwirtschaft, die völlig ge- . trennt-geführt wird und gesonderte Eingänge besitzt. Es ist vielmehr grundsätzlich Aufgabe des Gastwirts, für die Verkehrssi eher he it seiner Gäste in seinen Räumen zu sorgen. Auch aus der Tatsache, dass der Beklagte der Vater des Gastwirts ist und an dem betreffenden Abend seinem Sohne geholfen hat, wie der Kläger behauptet, ist keine eigene Verkehrssicherungspflicht den Gästen des Sohnes gegenüber entstanden. Hatte der Beklagte aber solche eigenen Pflichten nicht, so brauchte er auch nicht dafür Sorge zu tragen, dass die Gäste sich nicht in den Flur und zu dem unbeleuchteten Ausgang begeben. Er musste daher die Gäste nicht durch besondere Maßnahmen hindern, die zu dem Flur führende Tür zu benutzen. Ausserdem ist dem Beklagten aus dem Fehlen jeglicher Beleuchtung keinjVorwurf zu machen. Es mag dahingestellt bleiben, ob im Zeitpunkt des Unfalls nach den örtlichen Verhältnissen eine Beleuchtung nicht mehr zu fordern war«. Jedenfalls ist für das Bevisionsgericht bindend festgestellt, dass der Beklagte weder Glühlampen noch eine Notbeleuchtung erwerben konnte» Unter diesen Umständen fehlt jedes haftungsbegründende Verschulden des Beklagten» Daher bedarf es auch keines Eingehens auf die von der Revision gerügten Ausführungen des angefochtenen Urteils Über das eigene Verschulden des Klägers« # Damit entfallen die von der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobenen Angriffe» Die Kostenentsciieidung beruht auf § 97 ZPO» Dr» Riese DrÜ^ Pagendarm Dr* Kleinewefers ' Dre Bock Rietschel