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BGH · III ZR 29/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 29/05

Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 27. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Senat durch Beschluss vom 27. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulassungsentscheidung des Berufungsgerichts in vollem Umfang geprüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
SenatsbeschlussBeschwerdeKlägerHerrmannZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 29/05
vom 21. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger hat den beklagten Verband wegen Verletzung seiner wasser-
rechtlichen Unterhaltungspflicht für die Niers auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Senat durch Beschluss vom 27. Oktober 2005 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 3. November 2005 - zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einer am 17. November 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Gehörsrüge.
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulassungsentscheidung des Berufungsgerichts in vollem Umfang geprüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die jetzt erneut gerügten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch hier ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - Ill ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).
Schlick	Streck	Kapsa
 Galke
Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 08.04.2004 -30 44/97 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2005 -1-22 U 65/04 -