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BGH · III ZR 28/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 28/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 20. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Der Revision ist es versagt, ihre eigene Würdigung des Sachund Streitstandes an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
wurmenProzeßbevollmächtigterBESCHLUSSKrohnZPOWürdigungZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
L.- ---'
III ZR 28/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Philipp S
18, s
Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. HIB ~
gegen
 Friederike RJBB,
68, S|
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 20. Dezember 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. November 1988 - 1 U 113/88 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) .
Streitwert: 188.000 DM
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Die tatrichterliche Würdigung der Beweisaufnahme ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Revision ist es versagt, ihre eigene Würdigung des Sachund Streitstandes an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Einen durchgreifenden Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung insbesondere auch in allen wesentlichen Punkten begründet; auf jede Einzelheit mußte es nicht eingehen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Krohn
 Engelhardt
Werp
 Wurm
Deppert