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BGH · III ZR 28/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 28/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 16. 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, scheitert der Amtshaftungsanspruch des Klägers daran, daß die zuständigen Amtsträger der Beklagten beim Abbruch der berufsfördernden Maßnahme durch den Bescheid vom 24. Klasse für Bewerber, die - wie der Kläger -eine Erlaubnis für Privatflugzeugführer besaßen, war u.a. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der englischen Sprache sowie in den Fachgebieten Mathematik, Physik und Chemie in einer Überprüfung vor einem von der Erlaubnisbehörde anerkannten Sachverständigen vor Beginn der theoretischen Ausbildung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersVO). hat die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB-X - Nichterfüllung von Auflagen durch den Begünstigten -, auf die sie sich ursprünglich ebenfalls berufen hatte, im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht fallengelassen und sich auf S 48 SGB-X beschränkt. 1. Januar 1981 in Kraft getreten; jedoch ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, daß die in § 48 SGB-X normierten Grundsätze über die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse auch für solche Verwaltungsakte gelten, die bereits vor dem 1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB-X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung Vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Das unvermeidbar erst nachträgliche Zutagetreten des Fehlens einer LeistungsvorausSetzung ist für den Träger ebenfalls eine rechtserhebliche neue Tatsache, die er berücksichtigen darf und berücksichtigen muß (BSG aaO). Ein solcher Umstand ist auch die mangelnde Eignung des Versicherten für den angestrebten Umschulungsberuf (vgl. dd) Nach dem Mißerfolg des Klägers in der Prüfung vom 18. Mit dieser Mitteilung hatte die Ausbildungsstelle (Flugschule A^HHBP) eine Auflage erfüllt, die die Beklagte ihr bereits in der Begleitverfügung zu dem Ursprungsbescheid vom 10. b) Wenn die Amtsträger der Beklagten aus diesen Gegebenheiten die Schlußfolgerung zogen, daß das Ziel der beruf sfördernden Maßnahme nicht zu erreichen war, so begründet dies keinen Schuldvorwurf.aa) Der Sorgfaltsmaßstab im Rahmen des § 839 BGB ist zunehmend verobjektiviert worden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet einen Schuldvorwurf.Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, so kann aus der Mißbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (Reinken/Schwager DVB1 1986, 985 [990] m.w.Nachw. bb) Die Beklagte brauchte bei vernünftiger, gewissenhafter Prüfung der Sachlage nicht davon auszugehen, daß der Kläger einen Anspruch auf umfangreichen Nachhilfeunterricht hatte, um diese Eingangsqualifikation erreichen zu können. Die Beklagte konnte daher vom Kläger auch unter Berücksichtigung von dessen schulischer Vorbildung (fachgebundene mittlere Reife) erwarten, daß er sich die erforderlichen Kenntnisse vor Beginn oder in den ersten Wochen der Ausbildung selbst aneignete. c) Der Kläger wirft der Beklagten weiter vor, daß sie ihn vor dem Erlaß des Bescheides vom 24. Dies bedeutet, daß es auch insoweit jedenfalls an einem Verschulden der für die Beklagten handelnden Amtsträger fehlt, nachdem ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht das betreffende Verwaltungshandeln als rechtmäßig angesehen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Annahme des Kammergerichts auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Aufklärung des Sachverhaltes beruht, wie die Revision meint. Denn der Kläger hat die Ausbildung gleichwohl - zunächst auf eigene Kosten - bis zu dem letztlich erfolgreichen Abschluß fortgesetzt und den Kostenanteil, soweit er von der Beklagten zu tragen war, von dieser nachträglich erstattet erhalten. Soweit es um den Eingriff in das durch die ursprüngliche Bewilligung begründete subjektive öffentliche Recht des Klägers auf die Umschulungsmaßnahme geht, ist der Kläger nicht geschädigt, da er diese Ausbildung letztlich auf Kosten der Beklagten erhalten hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 13 AngVersG § 48 SGB 10 § 839 BGB
AusbildungMaßnahmeMonatKlägerPrüfungKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 28/88
in dem Rechtsstreit
 des Piloten Peter t raßeA
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
 gegen
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, vertreten durch die Geschäftsführung,
 Straße®
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 16. Februar 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. November 1987 - 9 U 560/87 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 211.275,67 DM
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, scheitert der Amtshaftungsanspruch des Klägers daran, daß die zuständigen Amtsträger der Beklagten beim Abbruch der berufsfördernden Maßnahme durch den Bescheid vom 24. September 1980 nicht schuldhaft gehandelt haben. Zwar steht aufgrund der Urteile des Sozialgerichts Hannover vom 24. Februar 1983 und des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 16. Dezember 1983 fest, daß dieser Abbruch objektiv rechtswidrig gewesen ist. Diese sozialgerichtlichen Entscheidungen binden die Zivilgerichte jedoch nicht hinsichtlich der Frage, ob ein Verschulden der Amtsträger der Beklagten Vorgelegen hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1985 - III ZR 212/83 = MDR 1986, 33 = VersR 1985, 588).
a)	Die Entscheidung der Beklagten vom 24. September 1980 beruhte auf folgenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen:
aa) Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 10. Juli 1980 betraf die Umschulung des Klägers zu dem "Piloten II a" mit einer Dauer von 6 Monaten. Mit dem Begriff "Pilot II a" war der "Berufsflugzeugführer 2. Klasse” im Sinne der SS 6, 7 der Luftfahrtpersonalverordnung (LuftPersVO) in der damals geltenden Fassung vom
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17. Januar 1976 (BGBl I 53) gemeint gewesen. Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse für Bewerber, die - wie der Kläger -eine Erlaubnis für Privatflugzeugführer besaßen, war u.a. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der englischen Sprache sowie in den Fachgebieten Mathematik, Physik und Chemie in einer Überprüfung vor einem von der Erlaubnisbehörde anerkannten Sachverständigen vor Beginn der theoretischen Ausbildung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersVO). Die theoretische Ausbildung umfaßte mindestens 400 Unterrichtsstunden (Abs. 3 aaO).
bb) Nach § 13 Abs. 1 Satz 5 AVG hatte die Beklagte im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Leistungen zur Rehabilitation unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die berufsfördernden Leistungen sollten für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen (S 14 a Abs. 3 AVG). Diesen Erfordernissen genügte der ursprüngliche Bescheid. Mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß ein Durchschnittsbewerber das Ausbildungsziel innerhalb der bewilligten 6 Monate hätte erreichen können. Insbesondere war es möglich, die 400 Pflichtstunden für die Theorie in diesem Zeitraum - 6 Monate mit durchschnittlich jeweils 20 Arbeitstagen =
120 Arbeitstage - unterzubringen.
cc) Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs der Förderungsmaßnahme beurteilte sich allein nach S 48 SGB-X. Die Beklagte
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hat die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB-X - Nichterfüllung von Auflagen durch den Begünstigten -, auf die sie sich ursprünglich ebenfalls berufen hatte, im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht fallengelassen und sich auf S 48 SGB-X beschränkt. Das SGB-X ist zwar erst am
1.	Januar 1981 in Kraft getreten; jedoch ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, daß die in § 48 SGB-X normierten Grundsätze über die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse auch für solche Verwaltungsakte gelten, die bereits vor dem 1. Januar 1981 ergangen waren (BSG Urteil vom 22. September 1981 SozR 1300 § 48 SGB 10 Nr. 1). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB-X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung Vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Den Tatbestand einer wesentlichen Änderung erfüllt es auch, wenn erst nachträglich Umstände zutage treten, die zwar schon bei Erlaß des Verwaltungsaktes vorhanden waren, dem Versicherungsträger jedoch erst nachträglich erkennbar geworden sind. Bei Erlaß des begünstigenden Verwaltungsaktes nicht erkennbare nachteilige Umstände können dem Träger naturgemäß nicht angelastet werden. Das unvermeidbar erst nachträgliche Zutagetreten des Fehlens einer LeistungsvorausSetzung ist für den Träger ebenfalls eine rechtserhebliche neue Tatsache, die er berücksichtigen darf und berücksichtigen muß (BSG aaO). Ein solcher Umstand ist auch die mangelnde Eignung des Versicherten für den angestrebten Umschulungsberuf (vgl. BSGE 48, 92 [95]).
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dd) Nach dem Mißerfolg des Klägers in der Prüfung vom 18. September 1980, die dem Nachweis der Kenntnisse in den Fachgebieten Mathematik, Physik und Chemie diente und Voraussetzung für den Beginn der theoretischen Ausbildung war, hatte sich der zuständige Prüfer mit der Beklagten in Verbindung gesetzt und ihr erklärt, es sei nach dem Ergebnis der Prüfung nicht damit zu rechnen, daß der Kläger die weitere Ausbildung mit Erfolg absolvieren könne; dies gelte insbesondere für die Prüfung der Instrumentenflugberechti-gung und die Abschlußprüfung. Mit dieser Mitteilung hatte die Ausbildungsstelle (Flugschule A^HHBP) eine Auflage erfüllt, die die Beklagte ihr bereits in der Begleitverfügung zu dem Ursprungsbescheid vom 10. Juli 1980 gemacht hatte. Danach hatte die Ausbildungsstätte nämlich die Beklagte sofort zu unterrichten, sofern bei dem Betreuten Leistungsschwächen auftraten, die den Erfolg der Ausbildung in Frage stellten.
b)	Wenn die Amtsträger der Beklagten aus diesen Gegebenheiten die Schlußfolgerung zogen, daß das Ziel der beruf sfördernden Maßnahme nicht zu erreichen war, so begründet dies keinen Schuldvorwurf.
aa) Der Sorgfaltsmaßstab im Rahmen des § 839 BGB ist zunehmend verobjektiviert worden. Für die Beurteilung des Verschuldens kommt es auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Die Anforderungen an amtspflichtgemäßes Verhalten sind am Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnitts-beamten zu messen. Jeder staatliche Amtsträger muß die zur
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Führung seines Amtes notwendigen Rechtsund Verwaltungs-kenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat er die Gesetz- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, so kann aus der Mißbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (Reinken/Schwager DVB1 1986, 985 [990] m.w.Nachw. aus der neueren Senatsrechtsprechung).
bb) Die Beklagte brauchte bei vernünftiger, gewissenhafter Prüfung der Sachlage nicht davon auszugehen, daß der Kläger einen Anspruch auf umfangreichen Nachhilfeunterricht hatte, um diese Eingangsqualifikation erreichen zu können. Vielmehr ergab sich aus dem Umstand, daß die ganze Maßnahme nur 6 Monate dauern sollte, daß der Nachweis in einem sehr frühen Stadium erbracht werden mußte, damit anschließend die theoretische Ausbildung von 400 Stunden in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum überhaupt noch durchgeführt werden konnte. Die Beklagte konnte daher vom Kläger auch unter Berücksichtigung von dessen schulischer Vorbildung (fachgebundene mittlere Reife) erwarten, daß er sich die erforderlichen Kenntnisse vor Beginn oder in den ersten Wochen der Ausbildung selbst aneignete. Wenn dann noch hinzukam, daß der Prüfer eine ungünstige Prognose über den Erfolg der Aus-
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bildung stellte, durfte die Beklagte - auch im Gesamtinteresse aller Versicherten an einem sparsamen, wirtschaftlichen Einsatz ihrer Mittel - annehmen, daß es geboten war, die Maßnahme abzubrechen, um aus ihrer Sicht nutzlose weitere Aufwendungen in ganz erheblicher Höhe zu vermeiden.
c)	Der Kläger wirft der Beklagten weiter vor, daß sie ihn vor dem Erlaß des Bescheides vom 24. September 1980 nicht angehört habe. Dieses - etwaige - Versäumnis ist indes dadurch behoben worden, daß dem Kläger im Widerspruchsverfahren das rechtliche Gehör in hinreichendem Maße gewährt worden ist.
2.	Soweit der Kläger der Beklagten anlastet, eine weitere Amtspflichtverletzung dadurch begangen zu haben, daß sie im Januar 1985 die Förderung erneut eingestellt hatte, nachdem der Kläger im Dezember 1984 die theoretische Prüfung nicht bestanden hatte, gilt folgendes:
a) Insoweit liegt eine bindende Entscheidung der Sozialgerichte über die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes nicht vor. Das Kammergericht hat daher bereits den objektiven Tatbestand einer Amtspflichtverletzung verneint. Dies bedeutet, daß es auch insoweit jedenfalls an einem Verschulden der für die Beklagten handelnden Amtsträger fehlt, nachdem ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht das betreffende Verwaltungshandeln als rechtmäßig angesehen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Annahme des Kammergerichts auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Aufklärung des Sachverhaltes beruht, wie die Revision meint.
b) Außerdem ist dieser zweite Abbruch der Förderung für den Schaden nicht ursächlich geworden. Denn der Kläger hat die Ausbildung gleichwohl - zunächst auf eigene Kosten - bis zu dem letztlich erfolgreichen Abschluß fortgesetzt und den Kostenanteil, soweit er von der Beklagten zu tragen war, von dieser nachträglich erstattet erhalten. - Die zusätzliche Erlaubnis für zweimotorige Flugzeuge war nicht Gegenstand der Umschulungsmaßnahme. Dies ist inzwischen im sozialgerichtlichen Verfahren geklärt worden. Die Klage des Klägers auf Erstattung der Zusatzkosten ist in zwei Instanzen abgewiesen worden.
3.	Auch ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff besteht nicht. Soweit es um den Eingriff in das durch die ursprüngliche Bewilligung begründete subjektive öffentliche Recht des Klägers auf die Umschulungsmaßnahme geht, ist der Kläger nicht geschädigt, da er diese Ausbildung letztlich auf Kosten der Beklagten erhalten hat. Die Chance, aufgrund der Ausbildung später einen Arbeitsplatz zu erhalten, ist keine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition.
Krohn
 Rinne
Kröner
 Wurm
Engelhardt