Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. 1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers hinsichtlich der Sachkosten ohne Ultraschallbehandlung als schlüssig angesehen hat. Der Grundsatz besagt vielmehr nur, daß dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechtes zuläßt, er der Ergänzung bedarf (BGH, Urteil vom 12. Dieser Vortrag wird nicht dadurch unklar, daß der Beklagte behauptet, ein Teil der Fälle sei in seiner Praxis behandelt worden. c) Ohne Erfolg beruft der Beklagte sich darauf, daß die Bekanntgabe seiner Abrechnung durch die kassenärztliche Vereinigung an den Kläger gegen § 35 Abs. 1 SGB I verstoßen habe. Das Berufungsgericht hat über die Behauptung des Klägers, alle Fälle seien im Krankenhaus behandelt worden. Beweis erhoben und ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Feststellung gelangt, daß der Beklagte mangels geeigneter Geräteausstattung zu einer Behandlung dieser Fälle in seiner Praxis überhaupt nicht in der Lage war. 2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht die Aussagen der Zeuginnen S|MHP und Strafverfahren gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht Heidenheim als Beweismittel verwertet hat. Über die Behauptung des Beklagten, er sei vom Verwaltungsdirektor des Klägers angehalten worden, stationär behandelte Patienten als ambulant behandelt anzugeben, brauchte das Berufungsgericht keinen Beweis mehr zu erheben, nachdem der Beklagte behauptet hatte, alle diese Fälle in seiner Praxis behandelt zu haben; damit hatte der Beklagte die Behauptung, es habe sich um stationär behandelte Krankenhauspatienten gehandelt, fallen gelassen.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 28/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Herrn Dr. med. EckartD(BB|®, GflBBstraße flB, HWMHHM' Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen den Landkreis vertreten durch den Landrat, traße Wir H0WHB/ Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 S-*> Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. Oktober 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Januar 1985 - 10 U 20/84 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 63.444,— DM. Gründe : Die Revision wirft keine Prägen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers hinsichtlich der Sachkosten ohne Ultraschallbehandlung als schlüssig angesehen hat. 3 a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dann schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angaben näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muß nur in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Derjenige, der ein Recht beansprucht, muß nicht schon deshalb, weil der Gegner bestreitet, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiedergeben. Dem Grundsatz, daß der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, liegt nicht etwa der Gedanke zugrunde, ein Kläger sei zur Förderung der Wahrheitsermittlung und zur Prozeßbeschleunigung verpflichtet, den bestreitenden Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf die Klagebehauptungen einzulassen. Der Grundsatz besagt vielmehr nur, daß dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechtes zuläßt, er der Ergänzung bedarf (BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83 = JZ 1985, 183, 184 m.w.Nachw.). b) Der Kläger hat Zahl und Art der kostenpflichtigen Vorfälle im entscheidungserheblichen Zeitraum vorgetragen. Dieser Vortrag wird nicht dadurch unklar, daß der Beklagte behauptet, ein Teil der Fälle sei in seiner Praxis behandelt worden. Vielmehr stellt sich nun die Frage, wen die Darlegungsund Beweislast für die Verteilung der Fälle trifft. 4 c) Ohne Erfolg beruft der Beklagte sich darauf, daß die Bekanntgabe seiner Abrechnung durch die kassenärztliche Vereinigung an den Kläger gegen § 35 Abs. 1 SGB I verstoßen habe. Es erscheint schon nicht unbezweifelbar, ob die Abrechnung des beklagten Arztes gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung zu den Sozialdaten im Sinne von § 35 SGB I gehört. Selbst wenn man das aber bejaht, würde dies die Schlüssigkeit des Klagevortrags nicht beseitigen. Aus der Unzulässigkeit einer Bekanntgabe könnte sich allenfalls ein Beweisverwertungsverbot ergeben; um den Beweis der Behauptungen des Klägers geht es aber in diesem Zusammenhang nicht. d) Die weiteren Angriffe der Revision zu diesem Punkt können schon aus folgendem Grund nicht durchgreifen: Der Beklagte hat lediglich behauptet, einen Teil der Fälle in seiner Praxis behandelt zu haben. Das Berufungsgericht hat über die Behauptung des Klägers, alle Fälle seien im Krankenhaus behandelt worden. Beweis erhoben und ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Feststellung gelangt, daß der Beklagte mangels geeigneter Geräteausstattung zu einer Behandlung dieser Fälle in seiner Praxis überhaupt nicht in der Lage war. 2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht die Aussagen der Zeuginnen S|MHP und Strafverfahren gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht Heidenheim als Beweismittel verwertet hat. Dies war insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil der Beklagte gegen das Urteil des Amtsgerichts das zulässige Rechtsmittel eingelegt hat. Die Verwertbarkeit der Aussagen im Strafverfahren ist nicht vom Ausgang dieses Verfahrens abhängig. 5 3. Ob das Schreiben der kassenärztlichen Vereinigung, nach dem der Kläger 17 ültraschal1Untersuchungen durchgeführt hat, als Beweismittel verwertet werden durfte, kann dahinstehen, da der Beklagte die Zahl dieser Untersuchungen nicht bestritten hat. Über die Behauptung des Beklagten, er sei vom Verwaltungsdirektor des Klägers angehalten worden, stationär behandelte Patienten als ambulant behandelt anzugeben, brauchte das Berufungsgericht keinen Beweis mehr zu erheben, nachdem der Beklagte behauptet hatte, alle diese Fälle in seiner Praxis behandelt zu haben; damit hatte der Beklagte die Behauptung, es habe sich um stationär behandelte Krankenhauspatienten gehandelt, fallen gelassen. Krohn Boujong Engelhardt Halstenberg Werp