* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · m ZR 28/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: m ZR 28/84

August 1984 ist er vom Landgericht Köln wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden; das Urteil ist bis auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung rechtskräftig. In den folgenden Tagen wurden angebliche Kundenforderungen der Klägerin gepfändet und vom HZA teilweise auch eingezogen. Mai 1976 erließ das HZA gegen die Klägerin einen Steuerbescheid über 543.685,60 DM, der ebenfalls mit dem Übergang der Mineralölsteuerschuld nach § 8 StAnpG begründet wurde. Dezember 1978 - IV 129/76 Z -hob das Finanzgericht auch den Steuerhaftungsbescheid auf; die Revision gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesfinanzhof durch Urteil vom 27. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 142.825,29 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben, weil die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen Schaden in dieser Höhe erlitten habe. 1. Das Berufungsgericht sieht die erste Amtspflichtverletzung von Bediensteten des beklagten Landes gegenüber der Klägerin in dem Erlaß der Arrestanordnung vom 30. a) Zutreffend ist allerdings, daß aufgrund der im finanzgerichtlichen Verfahren ergangenen Urteile auch für die ordentlichen Gerichte im Amtshaftungsprozeß bindend feststeht, daß der gegen die Klägerin erlassene Steuerhaftungsbescheid vom 15. Steht der Tatbestand für die Entstehung der Steuerschuld noch nicht mit Sicherheit fest, so geht die Ermittlungspflicht der Finanzbehörde bis zur Grenze des Zumutbaren, wobei allerdings auch der Arrestgrund und die aus ihm sich ergebende Eilbedürftigkeit in Betracht zu ziehen sind (RFHE 7, 341). Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten ein Arrestanspruch gegen die Klägerin zustand; denn jedenfalls bestand, als das HZA den dinglichen Arrest anordnete, kein Arrestgrund. Diese Gesichtspunkte genügen aber für sich allein nicht; es müssen vielmehr weitere Umstände vorliegen, die bei Abwägung der Gesamtumstände befürchten lassen, daß ohne die Arrestmaßnahme die Vollstreckung der Steueransprüche vereitelt wird (BFH, Urteil vom 21. Der 'Umstand, daß der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin sich in Untersuchungshaft befand, schloß zwar für sich allein einen Arrestgrund nicht aus (FG Freiburg EFG 1965, 87); er war aber geeignet, die Gefahr einer Vereitelung des Steueranspruchs noch geringer erscheinen zu lassen, zu demal zur damaligen Zeit keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, die Angestellte G.könne bereit sein, den Geschäftsführer bei rechtswidrigen Machenschaften zu unterstützen, weshalb das HZA ja auch nach ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin die entzogene Verteilerlaubnis wieder erteilt hat. c) Die Amtspflicht, den rechtswidrigen Arrest nicht zu erlassen, bestand auch gegenüber der Klägerin als einem Dritten i.S. von § 839 -BGB. Jedem mit der Sache befaßten Beamten war erkennbar, daß hinreichende konkrete Anhaltspunkte für die Besorgnis, die Verwirklichung des Steueranspruchs könne vereitelt oder wesentlich erschwert werden, und damit die Voraussetzungen eines dinglichen Arrestes nach § 378 RAO nicht Vorlagen. Da schon die Anordnung des dinglichen Arrestes rechtswidrig war, muß dasselbe auch für die Vollziehungsmaßnahmen gelten, deren Rechtmäßigkeit von der der Arrestanordnung als ihrer Rechtsgrundlage abhängt. Eine weitere schuldhafte und zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung sieht das Berufungsgericht schließlich darin, daß die Beamten des HZA nin den 4. Schließlich ist eine Amtspflichtverletzung auch darin zu sehen, daß das HZA gegen die Klägerin am 21. oben 11c) und setzt die damit befaßten Bediensteten des HZA einem Schuldvorwurf aus, denn inzwischen war ihnen bekannt, daß die Klägerin den Betrieb des Einzelkaufmanns M.nicht vollständig, sondern nur teilweise übernommen hatte. Die von Bediensteten des HZA begangenen Amtspflichtverletzungen verpflichten die Beklagte allerdings nur insoweit zu dem Schadensersatz, als entstandene Schäden durch sie verursacht sind und nicht auch durch den (rechtmäßigen; vgl. 1. Unerheblich ist für den Ursachenzusammenhang, ob die Bediensteten, wenn sie weitere Ermittlungen vorgenommen hätten, aufgrund der zu erwartenden Ergebnisse ohne Schuldvorwurf zu dem Ergebnis hätten gelangen können, daß die Klägerin für Mineralölsteuerschulden des Kaufmanns M.hafte. Für die Feststellung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung ist, soweit es sich nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, darauf abzustellen, wie die Behörde nach Auffassung des über den Ersatzanspruch urteilenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen (Senatsurteil vom 7. 2, Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten scheidet jedoch hinsichtlich aller Schäden aus, die der Klägerin durch den Entzug der Verteilerlaubnis entstanden sind oder - wenn man die vorangegangenen Amtspflichtverletzungen hinwegdenkt - ebenfalls entstanden wären. a) Das Berufungsgericht sieht auch den Widerruf der Verteilerlaubnis nach § 8 MinöStG als rechtswidrig an. Steuerbegünstigt durch Ermäßigung des Steuersatzes ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 MinöStG die Verwendung von Schwerölen als Heiz- und Treibstoffe zur Strom-und Wärmegewinnung (Schädel/Langer/Gotterbarm, aaO Rn. 4). Die Erlaubnis wird - soweit sie nicht, was hinsichtlich der von der Klägerin betriebenen Verteilung nicht der Fall war, allgemein erteilt ist - vom zuständigen HZA durch begünstigenden Einzelverwaltungsakt (Erlaubnisschein) erteilt (vgl. Wer vorsätzlich nach § 8 Abs. 2 MinöStG steuerbegünstigte Mineralöle zu anderen als den begünstigten Zwecken verwendet, wird von der Begünstigung ausgeschlossen (§ 8 Abs.4 Satz 1 MinöStG); außerdem kann die Erlaubnis entzogen werden, wenn oder solange aus anderen Gründen schwerwiegende Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Verwenders bestehen (§8 Abs. 5 Satz 2 MinöStG). Die steuerliche Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers ist dann zu verneinen, wenn er selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder der mit der steuerlichen Betriebsleitung Beauftragte wegen Mineralölsteuerstraftaten oder schwerer Steuerstraftaten auf anderen Gebieten rechtskräftig verurteilt ist oder wenn nach Ermittlungen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte solche Straftaten als wahrscheinlich anzusehen sind (Schädel/ Langer/Gotterbarm aaO § 3 MinöStG Rn. 77). Dezember 1975 erteilte Verteilerlaubnis mit sofortiger Wirkung widerrufen hat, ausdrücklich darauf gestützt, daß f,die Voraussetzung der steuerlichen Zuverlässigkeit ihrer Firma für die Bewilligung des Verteilerverkehrs nicht mehr erfüllt ist”. Wenn das Berufungsgericht den Grund des Widerrufs ausschließlich darin sieht, daß die Beamten des HZA die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Einzelkaufmanns M.angesehen und ihr deswegen die erforderliche steuerliche Zuverlässigkeit abgesprochen hätten, wird es der Verfügung und ihrer Begründung nicht gerecht. reichender Grund für schwerwiegende Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der Klägerin war vielmehr die Tatsache, daß der Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH, der gleichzeitig ihr Geschäftsführer war, aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 30. b) Soweit Schäden - z.B. durch das "Abspringen” von Kunden - der Klägerin wegen des Entzugs der Verteilerlaubnis auch entstanden wären, wenn die Amtspflichtverletzungen nicht begangen worden wären, entfällt die Schadensersatzpflicht der Beklagten. Der Umstand, daß ein durch die Arrestanordnung und ihre Vollziehung verursachter Schaden ganz oder teilweise Dem Richter, der den Umfang eines Schadens zu ermitteln hat, ist die Berücksichtigung hypothetischer Schadensursachen nicht schlechthin verwehrt (BGHZ 10, 6, 9). Hat das schädigende Ereignis zu einer zeitlich fortlaufenden Minderung von Einnahmen geführt, so kann die Schadensermittlung nur erfolgen, wenn die Stellung des Geschädigten im Erwerbsleben und die hierdurch gegebenen Verdienstmöglichkeiten berücksichtigt werden, wie sie ohne die schädigende Handlung und die durch sie verursachte Beeinträchtigung der früheren wirtschaftlichen Position bestanden haben. Dabei ist jedenfalls auch der Umstand zu berücksichtigen, daß die Einnahmen des Geschädigten sich infolge eines bei Eintritt des schädigenden Ereignisses bereits vorhandenen Sachverhaltes ebenfalls vermindert hätten (BGH aaO S. der Klägerin durch die rechtmäßige Entziehung der Verteilerlaubnis auch dann entstanden wären, wenn die rechtswidrige Anordnung des Steuerarrestes und seine Vollziehung sowie der Erlaß des Steuer- und des Haftungsbescheides unterblieben wären* Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß Nachteile, die der Klägerin durch die Verhaftung des Geschäftsführers ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin entstanden sind, von der Beklagten nicht zu ersetzen sind, weil die Verhaftung in den Verantwortungsbereich der Landesjustizbehörden fällt. Mit Erfolg greift die Revision schließlich die Bewertung des Mitverschuldens der Klägerin durch das Berufungsgericht an. Dabei handelt es sich um die Entziehung der Verteilerlaubnis durch das HZA, die das Berufungsgericht als schuldhaft rechtswidrig angesehen hat; diese Beurteilung ist aber - wie dargelegt (oben II 2 a) -von RechtsIrrtum beeinflußt. Dieser erfolgreiche Angriff der Revision auf die Bewertung des Mitverschuldens bringt das Berufungsufteil, soweit es die Beklagte beschwert, in vollem Umfang zu Fall; denn das Berufungsgericht hat mit Recht eine einheitliche Mithaftungsquote festgesetzt (vgl. die es nunmehr unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Entziehung der Verteilerlaubnis rechtmäßig war und der durch sie - wirklich oder hypothetisch - verursachte Schaden von der Beklagten nicht zu ersetzen ist, erneut vornehmen muß. Ob die Klägerin einen Schadensersatzanspruch auch aus § 945 ZPO herleiten kann, bedarf nicht der Entscheidung; denn auf dieser Grundlage kann die Klägerin Jedenfalls keine weitergehenden Ansprüche geltend machen als nach § 839 BGB. Einen Entschädigungsanspruch wegen "enteignungs-gleichen Eingriffs” - dessen Vorliegen das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen - kann die Klägerin aus der Vollziehung des Steuerarrestes nicht herleiten. April I960 - III ZR 22/59 - BGHZ 32, 240, 244 ff.); insbesondere aus Anordnung und Vollziehung eines Steuerarrestes lassen sich Ansprüche dieser Art nicht herleiten, weil hier das Schadensbild und seine Ausgleichung nicht von einem zu Unrecht abverlangten ”Sonderopfer” geprägt wird (Senatsurteil vom 25* Mai 1959 - Ill ZR 39/58 * BGHZ 30, 123, 125 f•; Beschl. B. Die Revision der Klägerin Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision nur gegen die Annahme eines Mitverschuldens durch das Berufungsgericht. 1. Nicht durchdringen kann die Revision der Klägerin allerdings, soweit sie beanstandet, daß das Berufungsgericht überhaupt ein Mitverschulden bejaht hat. Das Berufungsgericht begründet diese Annahme damit, daß der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin durch sein Schreiben vom 30. Dezember 1975 bei dem HZA den Anschein erweckt habe, die Klägerin sei Rechtsnachfolgerin oder doch Betriebsübernehmerin des zuvor unter einer Einzelfirma betriebenen Handelsunternehmens. Die von der Klägerin behaupteten späteren mündlichen Hinweise einer Angestellten und des Steuerberaters der Klägerin, waren nicht geeignet, das Mitverschulden der Klägerin auszuräumen, zu demal diese Hinweise insbesondere keine Klarheit darüber brachten, daß die Klägerin nicht den ganzen Betrieb ihres Geschäftsführers übernommen hatte. Wenn das Berufungsgericht aufgrund einer Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt ist, daß eine frühzeitige Aufklärung über die tatsächlichen und rechtlichen Änderungen, welche ab 1. Januar 1976 eingetreten waren, das Vorgehen des HZA gegen die Klägerin und damit auch den später eingetretenen Schaden verhindert hätten, so handelt es sich dabei um eine tatsächliche Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Soweit die Revision der Klägerin dazu eine andere Auffassung vertritt, setzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre tatsächliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters, ohne gegen diese durchgreifende Verfahrensrügen zu erheben. 2. Keinen Bestand kann das angefochtene Urteil aber insoweit haben, als es auch die Klägerin dadurch beschwert, daß es die Mitverschuldensquote auf 20 % festsetzt. Das Berufungsgericht ist bei der Abwägung davon ausgegangen, daß die Bediensteten des HZA beim Erlaß des Steuer arrestes das Bestehen eines Arrestanspruchs unrichtig beurteilt haben.

Zitierte Normen: § 161 HGB § 8 Steueranpassungsgesetzes § 191 AO § 945 ZPO § 839 BGB
HZAVerteilerlaubnisBerufungsgerichtGeschäftsführerUmstandKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk
BGHZ:
Ja
 nein
BGB § 839 Ca, Fl; RAO § 378; AO 1977 § 324
Zum Inhalt der gegenüber dem Betroffenen bestehenden Amtspflichten bei Anordnung und Vollzug eines dinglichen Steuerarrestes.
BGH, Urt.v. 3. Oktober 1985 _ m ZR 28/84 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 28/84	URTEIL	Verkündet	am:	3.	Oktober	1985
Friederich,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), vertreten durch die Oberfinanzdirektion >latz M
Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr«
und
 gegen
die OflB—MflHi GmbH & Co« KG,
HHHHHHVhtraße	vertreten	durch	die
 GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans-Jürgen M, ebenda,
 Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr«
Dr.
K
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Teilund Grundurteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin die M^M-GmbH (im folgenden: M.-GmbH) und deren einziger Kommanditist der Kaufmann Hans-Jürgen MM (im folgenden: M.), der geschäftsführende Gesellschafter der Komplementär-GmbH, ist. M. betrieb in Wj|MMM|t als Einzelkaufmann einen Mineralölhandel. Er geriet Ende des Jahres 1975 in den Verdacht, an Heizölverdieselungen beteiligt zu sein. Wegen dieses Verdachts befand er sich
 
vom 30. März 1976 bis zu dem 22. Juni 1976 in Untersuchungshaft. Durch Urteil vom 30. August 1984 ist er vom Landgericht Köln wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden; das Urteil ist bis auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung rechtskräftig.
Unter dem Datum des 23. Dezember 1975 wurde der notarielle Vertrag zur Gründung der M.-GmbH geschlossen und M. zu dem Geschäftsführer bestellt. Am 31. Dezember 1975 ging beim Hauptzollamt (HZA) Wuppertal ein Schreiben M.*s vom Vortage mit folgendem Wortlaut ein:
"Hiermit teilen wir Ihnen mit, daß unsere Firma ab 1.1.1976 wie folgt firmiert:
OP-MM GmbH & Co
 Am 31. Dezember 1975 stellte das HZA für die Firma "OflB-MiM GmbH & Co” einen befristeten Erlaubnisschein und sechs befristete Teilerlaubnisscheine für die steuerbegünstigte Verwendung (Verteilung) von Mineralöl aus, welche M. am selben Tag ausgehändigt wurden. Die dem Einzelkaufmann M. für seinen Mineralölhandel früher unter denselben Nummern ausgestellten sieben Erlaubnisscheine wurden im Januar 1976 an das HZA zurückgegeben.
M. verpachtete der Klägerin "das gesamte Anlagevermögen und den Kundenstamm” seines bisher einzelkaufmännisch betriebenen Unternehmens. Der Pachtvertrag trägt das Datum vom 15. Januar 1976.
y
 
Am 30. April 1976 erließ das HZA wegen einer Mineralölsteuerschuld in Höhe von 543.685,60 DM "für Heizöl, das in der Zeit vom 5. November bis zu dem 29. Dezember 1975 bestimmungswidrig als Dieselkraftstoff verwendet worden ist", Arrestanordnungen gegen die Klägerin, die M.-GmbH und M.
Die Arrestanordnung gegen die Klägerin wurde mit dem Übergang der Steuerschuld auf die Klägerin, die Arrestanordnung gegen die M.-GmbH mit deren Haftung nach § 113 RAO
i.V.m. § 161 HGB und die Arrestanordnung gegen M. damit begründet, daß er der Steuerhinterziehung als überführt angesehen werde und deshalb nach § 112 RAO für die Steuerschuld hafte.
An demselben Tag nahmen Vollstreckungsbeamte des HZA in den Geschäftsräumen der Klägerin Pfändungen vor. In den folgenden Tagen wurden angebliche Kundenforderungen der Klägerin gepfändet und vom HZA teilweise auch eingezogen.
In der Zeit vom 29. April bis zu dem 14. Mai 1976 wurden die Geschäftskonten der Klägerin bei der Stadtsparkasse
 und der Deutschen Bank	und	dem	Post-
scheckamt KW gepfändet.
Mit Schreiben vom 4. Mai 1976 kündigte die Deutsche Bank und mit Schreiben vom 19. Mai 1976 auch die Stadtsparkasse die Geschäftsverbindung mit der Klägerin; beide forderten Abdeckung der Schuldsalden.
Mit Schreiben vom 7. Mai 1976 - V 0350 B - C 2 -widerrief das HZA die der Klägerin am 31. Dezember 1975 erteilte Verteilerlaubnis nach § 8 Abs. 2 MinöStG wegen mangelnder steuerlicher Zuverlässigkeit.
Bereits mit Schreiben an das HZA vom 3. und 7. Mai 1976 wies der Rechtsanwalt der Klägerin darauf hin, daß diese nicht Rechtsnachfolgerin der Einzelfirma M. geworden sei und deren Vermögen auch nicht übernommen habe. Der Vorsteher des HZA lehnte Jedoch mit Schreiben vom 12. Mai 1976 die Aufhebung der Arrestanordnung ab.
Am 21. Mai 1976 erließ das HZA gegen die Klägerin einen Steuerbescheid über 543.685,60 DM, der ebenfalls mit dem Übergang der Mineralölsteuerschuld nach § 8 StAnpG begründet wurde. Dieser Steuerbescheid wurde durch Änderungsbescheid vom 15. Juni 1976 in einen Steuerhaftungsbescheid umgewandelt.
Auf den Antrag der Klägerin vom 5. Juli 1976 hob das Finanzgericht D. durch Beschluß vom 9. Juli 1976 - IV 128/76 A - die Vollziehung des Steuerhaftungsbescheids auf und setzte die Vollziehung vorläufig aus.
Am 15. Juli 1976 wurde die Pfändung der Geschäftskonten aufgehoben, am 21. Juli 1976 der Widerruf der Verteilerlaubnis zurückgenommen.
Durch Urteil vom 14. Dezember 1978 - IV 129/76 Z -hob das Finanzgericht auch den Steuerhaftungsbescheid auf; die Revision gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesfinanzhof durch Urteil vom 27. November 1979 - VII R 12/79 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 16. März 1978 erhobenen Klage begehrt die Klägerin Ersatz allen ihr durch die nach ihrer Ansicht rechtsund amtspflichtwidrigen Handlungen der Beamten des
 
y
HZA entstandenen Schadens. Sie hat hinsichtlich des nach ihrer Behauptung in der Zeit bis zu dem 31. Dezember 1979 entstandenen Schadens von 878.008,87 DM einen Zahlungsantrag und hinsichtlich des seit dem 1.1.1980 entstandenen oder noch entstehenden Schadens einen Feststellungsantrag gestellt. Die Beklagte ist der Klage in vollem Umfang entgegengetreten. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 142.825,29 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben, weil die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen Schaden in dieser Höhe erlitten habe. Im übrigen hat es die Klage teils als unbegründet, teils mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.
Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht den Zahlungsantrag zu 80 % dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren zu demselben Anteil entsprochen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Beklagte verfolgt ihr Abweisungsbegehren in vollem Umfang weiter; die Klägerin bekämpft die Annahme des Berufungsgerichts, sie treffe an der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden.
Entscheidungsgründe:
Die Revisionen der Parteien führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A, Die Revision der Beklagten:
I.
1. Das Berufungsgericht sieht die erste Amtspflichtverletzung von Bediensteten des beklagten Landes gegenüber der Klägerin in dem Erlaß der Arrestanordnung vom 30. April 1976. Es nimmt einen Verstoß gegen die Amtspflicht, bei Veranlagung, Erhebung und Beitreibung von Steuern nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen tätig zu werden (vgl. Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 255), an, weil eine Steuerschuld der Klägerin nicht bestanden habe. Insoweit sieht es sich durch die Urteile des Finanzgerichts D. vom 14. Dezember 1978 und des Bundesfinanzhofs vom 27. November 1979 (BFHE 129, 293 « BStBl. 1980 II 258) gebunden. Dem vermag der Senat nur im Ergebnis zu folgen.
a)	Zutreffend ist allerdings, daß aufgrund der im finanzgerichtlichen Verfahren ergangenen Urteile auch für die ordentlichen Gerichte im Amtshaftungsprozeß bindend feststeht, daß der gegen die Klägerin erlassene Steuerhaftungsbescheid vom 15. Juni 1976 rechtswidrig war. Die Bindungswirkung erstreckt sich aber nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Arrestanordnung vom 30. April 1976. Denn es handelt sich dabei um einen anderen Verwaltungsakt, dessen Voraussetzungen andere sind als diejenigen für den Erlaß eines Steuerhaftungsbescheids.
Die Festsetzung einer Steuer durch Steuerbescheid (§ 210 RAO, jetzt § 155 AO 1977) ist nur zulässig, wenn
y
 
eine Steuerschuld objektiv besteht. Ebenso darf ein Haftungsbescheid (§ 118 RAO; jetzt § 191 AO 1977) nur erlassen werden, wenn ein Haftungstatbestand (dazu Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 191 Rn. 19 ff.) vorliegt.
Die Anordnung eines Steuerarrestes setzt dagegen nicht voraus, daß das Bestehen eines Steuer- oder Haftungsanspruchs feststeht. Vielmehr kann der Steuerarrest bereits dann angeordnet werden, wenn der Steueranspruch zwar noch nicht endgültig festgestellt werden kann, für sein Bestehen aber eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht (Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 324 Rn. 7, 33). Steht der Tatbestand für die Entstehung der Steuerschuld noch nicht mit Sicherheit fest, so geht die Ermittlungspflicht der Finanzbehörde bis zur Grenze des Zumutbaren, wobei allerdings auch der Arrestgrund und die aus ihm sich ergebende Eilbedürftigkeit in Betracht zu ziehen sind (RFHE 7, 341). Überspannte Anforderungen dürfen aber an die Ermittlungspflicht nicht gestellt werden (BFH Urteil vom 1. August 1963 - IV 287/62 -HFR 1963 Nr. 430). Aus dem als wahrscheinlich angenommenen Tatbestand muß sich allerdings immer ein rechtlich einwandfreier Anspruch ergeben (RFHE 18, 99, 102; RFH RStBl. 1938, 267).
Außerdem ließ § 378 RAO in der bis zu dem 31. Dezember 1976 geltenden Fassung die Anordnung des Steuerarrestes zur Sicherung aller Ansprüche zu, "die im Zwangsverfahren beitreibbar" waren (Abs. 1 Satz 1). Dazu gehörten auch die Fälle des § 330 RAO, nach dem das Finanzamt "das Zwangsverfahren auch gegen Personen anordnen" konnte,
 
"die nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, die Schuld zu erfüllen oder die Zwangsvollstreckung zu dulden" (Abs. 1 Satz 1). Diese Befugnis hatte das Finanzamt in den Fällen des § 120 Abs. 1 RAO, unter den auch die Haftung nach § 25 oder § 28 HGB fiel (vgl. Schwarz aaO Lieferung 81 § 378 RAO Rn. 3 a, Lieferung 76 § 325 RAO Rn. 21; Kühn/Kutter, AO, 11. Aufl. 197A, § 120 Anm. 1 a, aa zu § 25). Ein Haftungsbescheid war in diesen Fällen jedoch nicht zulässig (Schwarz in Hübsch-mann/Hepp/Spitaler Lieferung 78, § 330 Rn. 6; BFHE 129,
293, 296).
b)	Die inhaltliche Überprüfung der Arrestanordnung vom 30. April 1976 ergibt, jedoch, daß die Annahme ihrer Rechtsund Amtspflichtwidrigkeit von den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen getragen wird.
Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten ein Arrestanspruch gegen die Klägerin zustand; denn jedenfalls bestand, als das HZA den dinglichen Arrest anordnete, kein Arrestgrund.
Der dingliche Arrest zur Sicherung im Zwangsverfahren beitreibbarer Ansprüche war nach § 378 Abs. 1 Satz 1 RAO (wie jetzt nach § 32A Abs. 1 Satz 1 AO 1977) zulässig, wenn zu besorgen war, daß sonst die Beitreibung der Leistung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
In Übereinstimmung mit dem Finanzgericht D. (Beschl. vom 12. August 1976 - IV 96/76 S) ist der Senat der Auffassung, daß keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Besorgnis Vorlagen.
y
 
Der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung oder sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit kann zwar einen Arrestgrund abgeben. Diese Gesichtspunkte genügen aber für sich allein nicht; es müssen vielmehr weitere Umstände vorliegen, die bei Abwägung der Gesamtumstände befürchten lassen, daß ohne die Arrestmaßnahme die Vollstreckung der Steueransprüche vereitelt wird (BFH,
 Urteil vom 21. Februar 1952 - IV 429/51 = BStBl. 1952 III 90; so schon RFH, Urteil vom 3. April 1935 -VI A 219/35 = RStBl. 1935, 694).
Der Rechtsformwechsel des Unternehmens stellt - wie schon das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat - einen solchen Umstand nicht dar, zu demal das nur verpachtete Betriebsvermögen für einen Zugriff der Zollbehörde weiterhin zur Verfügung stand. Der 'Umstand, daß der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin sich in Untersuchungshaft befand, schloß zwar für sich allein einen Arrestgrund nicht aus (FG Freiburg EFG 1965, 87); er war aber geeignet, die Gefahr einer Vereitelung des Steueranspruchs noch geringer erscheinen zu lassen, zu demal zur damaligen Zeit keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, die Angestellte G. könne bereit sein, den Geschäftsführer bei rechtswidrigen Machenschaften zu unterstützen, weshalb das HZA ja auch nach ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin die entzogene Verteilerlaubnis wieder erteilt hat.
c)	Die Amtspflicht, den rechtswidrigen Arrest nicht zu erlassen, bestand auch gegenüber der Klägerin als einem Dritten i.S. von § 839 -BGB. Die Verpflichtung, die gesetzlichen Voraussetzungen des Vorgehens gegen einen be-
11
stimmten Steuerpflichtigen oder Haftungsschuldner zu beachten, besteht auch und gerade demjenigen gegenüber, der von dem jeweiligen Vorgehen betroffen wird.
d)	Hinsichtlich der Anordnung des rechtswidrigen Steuerarrestes trifft die zuständigen Bediensteten des HZA auch der Vorwurf des Verschuldens. Jedem mit der Sache befaßten Beamten war erkennbar, daß hinreichende konkrete Anhaltspunkte für die Besorgnis, die Verwirklichung des Steueranspruchs könne vereitelt oder wesentlich erschwert werden, und damit die Voraussetzungen eines dinglichen Arrestes nach § 378 RAO nicht Vorlagen.
2.	Weitere zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzungen sieht das Berufungsgericht in den Maßnahmen zur Vollziehung der Arrestanordnung, insbesondere im Erlaß der PfändungsVerfügungen während der folgenden Tage. Auch insoweit hält die angefochtene Entscheidung rechtlicher Nachprüfung stand.
Da schon die Anordnung des dinglichen Arrestes rechtswidrig war, muß dasselbe auch für die Vollziehungsmaßnahmen gelten, deren Rechtmäßigkeit von der der Arrestanordnung als ihrer Rechtsgrundlage abhängt. Haben die Beamten die Rechtswidrigkeit der Arrestanordnung in vorwerfbarer Weise nicht erkannt, dann ist ihnen auch vorzuwerfen, daß sie die Rechtswidrigkeit der Vollziehungsakte nicht erkannt haben.
3.	Eine weitere schuldhafte und zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung sieht das Berufungsgericht schließlich darin, daß die Beamten des HZA nin den
12
y
ersten Maitagen des Jahres 1976 ihr rechtswidriges Vorgehen gegen die Klägerin nicht aufgegeben und die bereits getroffenen Anordnungen nicht aufgehoben und rückgängig gemacht habenAuch dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Jeder Amtsträger hat die Pflicht, begangene Fehler zu beheben, im Rahmen des Zumutbaren ihre für den Betroffenen nachteiligen Folgen zu beseitigen und hervorgerufene Schadensgefahren auszuräumen (Senatsurteil vom 21. Dezember 1964 - III ZR 70/63 = BGHZ 43, 34, 38;
Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 175). Insbesondere besteht im Rahmen rechtmäßiger Amtsausübung für die insoweit zuständigen Amtsträger in der Regel die Pflicht, als rechtswidrig erkannte oder erkennbare Verwaltungsakte zurückzunehmen (Senatsurteil vom 29. März 1971 - Ill ZR 98/69 = VersR 1971, 859, 861; Kreft aaO; Jeweils m.w.Nachw.).
Da auch nach Erlaß des dinglichen Arrestes kein Arrestgrund erkennbar wurde, waren die Beamten des HZA verpflichtet, den Arrest aufzuheben und die Vollziehung rückgängig zu machen. Das haben sie nicht getan.
4.	Schließlich ist eine Amtspflichtverletzung auch darin zu sehen, daß das HZA gegen die Klägerin am 21. Mai 1976 einen Steuerbescheid erlassen hat, der am 15. Juni 1976 in einen Haftungsbescheid umgewandelt wurde.
Von der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide ist schon deshalb auszugehen, weil das Urteil des Bundes-
13	-
finanzhofes vom 27. November 1979 die über einen Amtshaftungsanspruch entscheidenden Gerichte bindet (vgl. oben II a). Der Erlaß dieser Bescheide war objektiv amtspflichtwidrig gegenüber der Klägerin (vgl. oben 11c) und setzt die damit befaßten Bediensteten des HZA einem Schuldvorwurf aus, denn inzwischen war ihnen bekannt, daß die Klägerin den Betrieb des Einzelkaufmanns M. nicht vollständig, sondern nur teilweise übernommen hatte.
II.
Die von Bediensteten des HZA begangenen Amtspflichtverletzungen verpflichten die Beklagte allerdings nur insoweit zu dem Schadensersatz, als entstandene Schäden durch sie verursacht sind und nicht auch durch den (rechtmäßigen; vgl. unten II 2 a) Entzug der Verteilerlaubnis verursacht worden wären oder vom Schutzbereich der die Amtspflicht begründenden Rechtsnorm nicht umfaßt werden.
1.	Unerheblich ist für den Ursachenzusammenhang, ob die Bediensteten, wenn sie weitere Ermittlungen vorgenommen hätten, aufgrund der zu erwartenden Ergebnisse ohne Schuldvorwurf zu dem Ergebnis hätten gelangen können, daß die Klägerin für Mineralölsteuerschulden des Kaufmanns M. hafte. Für die Feststellung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung ist, soweit es sich nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, darauf abzustellen, wie die Behörde nach Auffassung des über den Ersatzanspruch urteilenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen (Senatsurteil vom 7. Juli 1983 -
 
III ZR 182/82 = VersR 1983, 1031, 1034 m.w.Nachw.); dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Behörde - wenn sie eine pflichtwidrig unterlassene Prüfung vorgenommen hätte - ohne Schuldvorwurf zu demselben - unzutreffenden -Ergebnis hätte gelangen können,
2,	Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten scheidet jedoch hinsichtlich aller Schäden aus, die der Klägerin durch den Entzug der Verteilerlaubnis entstanden sind oder - wenn man die vorangegangenen Amtspflichtverletzungen hinwegdenkt - ebenfalls entstanden wären.
a) Das Berufungsgericht sieht auch den Widerruf der Verteilerlaubnis nach § 8 MinöStG als rechtswidrig an.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
aa) Einer Verteilerlaubnis nach § 8 Abs. 5 Satz 1 MinöStG bedarf, wer Mineralöl an andere zu einer nach § 8 Abs. 2 MinöStG steuerbegünstigten Verwendung abgeben will (vgl. Schädel/Langer/Gotterbarm, Mineralölsteuer Mineralölzoll, 5. Aufl. § 8 MinöStG Rn. 184). Steuerbegünstigt durch Ermäßigung des Steuersatzes ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 MinöStG die Verwendung von Schwerölen als Heiz- und Treibstoffe zur Strom-und Wärmegewinnung (Schädel/Langer/Gotterbarm, aaO Rn. 4). Die Erlaubnis wird - soweit sie nicht, was hinsichtlich der von der Klägerin betriebenen Verteilung nicht der Fall war, allgemein erteilt ist - vom zuständigen HZA durch begünstigenden Einzelverwaltungsakt (Erlaubnisschein) erteilt (vgl. Schädel/Langer/Gotterbarm aaO Rn. 184). Bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen besteht auf Erteilung der Erlaubnis ein Rechtsanspruch (BFH, Urteil vom 11. November 1969 -VII R 57/67).
 
Wer vorsätzlich nach § 8 Abs. 2 MinöStG steuerbegünstigte Mineralöle zu anderen als den begünstigten Zwecken verwendet, wird von der Begünstigung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 MinöStG); außerdem kann die Erlaubnis entzogen werden, wenn oder solange aus anderen Gründen schwerwiegende Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Verwenders bestehen (§8 Abs. 5 Satz 2 MinöStG).
Die steuerliche Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers ist dann zu verneinen, wenn er selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder der mit der steuerlichen Betriebsleitung Beauftragte wegen Mineralölsteuerstraftaten oder schwerer Steuerstraftaten auf anderen Gebieten rechtskräftig verurteilt ist oder wenn nach Ermittlungen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte solche Straftaten als wahrscheinlich anzusehen sind (Schädel/ Langer/Gotterbarm aaO § 3 MinöStG Rn. 77).
bb) Das HZA hat seine Verfügung vom 7. Mai 1976, mit der es die der Klägerin am 31. Dezember 1975 erteilte Verteilerlaubnis mit sofortiger Wirkung widerrufen hat, ausdrücklich darauf gestützt, daß f,die Voraussetzung der steuerlichen Zuverlässigkeit ihrer Firma für die Bewilligung des Verteilerverkehrs nicht mehr erfüllt ist”. Wenn das Berufungsgericht den Grund des Widerrufs ausschließlich darin sieht, daß die Beamten des HZA die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Einzelkaufmanns M. angesehen und ihr deswegen die erforderliche steuerliche Zuverlässigkeit abgesprochen hätten, wird es der Verfügung und ihrer Begründung nicht gerecht. Es trifft nicht zu, daß andere Gründe für den Widerruf nicht bestanden. Hin-
 
reichender Grund für schwerwiegende Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der Klägerin war vielmehr die Tatsache, daß der Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH, der gleichzeitig ihr Geschäftsführer war, aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 30. März 1976 - 203 Gs 885/76 - wegen des dringenden Verdachts der Hinterziehung von Mineralölsteuer in Höhe von etwa 350.000,— DM in Haft genommen worden war. Eine Rechtsnachfolge der Klägerin in Steuerverbindlichkeiten eines früheren Betriebsinhabers hätte dagegen als solche Bedenken gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit nicht begründen können. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann daher auch nicht angenommen werden, daß das HZA den Widerruf der Verteilerlaubnis nicht auf den bestehenden hinreichenden Ghund, sondern auf einen als Begründung nicht geeigneten Umstand stützen wollte. Mit einer solchen Sicht der Dinge wäre es auch nicht vereinbar, daß das Berufungsgericht selbst eine pflichtwidrige Verzögerung der Neuerteilung einer Verteilerlaubnis mit der Erwägung verneint, der Klägerin sei (bereits am 7. Mai 1976) bekannt gewesen, daß vor einer Neuerteilung zunächst ein als zuverlässig anzusehender Geschäftsführer bestellt werden mußte.
b) Soweit Schäden - z.B. durch das "Abspringen” von Kunden - der Klägerin wegen des Entzugs der Verteilerlaubnis auch entstanden wären, wenn die Amtspflichtverletzungen nicht begangen worden wären, entfällt die Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Der Umstand, daß ein durch die Arrestanordnung und ihre Vollziehung verursachter Schaden ganz oder teilweise
17	-
auch ohne diese Maßnahmen aufgrund der Entziehung der Verteilerlaubnis eingetreten wäre, beseitigt zwar die einmal verwirklichte haftungsbegründende Ursächlichkeit nicht; die hypothetische Entwicklung der Dinge ohne die genannten haftungsbegründenden Ereignisse ist aber für die Zurechnung der Schadensfolgen von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1968 -II ZR 224/66 = LM BGB § 249 /ß§J Nr. 20 m.w.Nachw.).
Dem Richter, der den Umfang eines Schadens zu ermitteln hat, ist die Berücksichtigung hypothetischer Schadensursachen nicht schlechthin verwehrt (BGHZ 10,
 6, 9). Hat das schädigende Ereignis zu einer zeitlich fortlaufenden Minderung von Einnahmen geführt, so kann die Schadensermittlung nur erfolgen, wenn die Stellung des Geschädigten im Erwerbsleben und die hierdurch gegebenen Verdienstmöglichkeiten berücksichtigt werden, wie sie ohne die schädigende Handlung und die durch sie verursachte Beeinträchtigung der früheren wirtschaftlichen Position bestanden haben. Dabei ist jedenfalls auch der Umstand zu berücksichtigen, daß die Einnahmen des Geschädigten sich infolge eines bei Eintritt des schädigenden Ereignisses bereits vorhandenen Sachverhaltes ebenfalls vermindert hätten (BGH aaO S. 10 ff). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bei der Feststellung des durch eine Entlassung im Jahre 1944 verursachten Schadens berücksichtigt, daß der Geschädigte aufgrund der allgemeinen politischen Entwicklung im Jahre 1945 ohnehin seine Stellung verloren hätte (BGHZ 10, 6).
Nach diesen Grundsätzen hat im vorliegenden Fall die Beklagte diejenigen Nachteile nicht zu ersetzen, die
18	-
der Klägerin durch die rechtmäßige Entziehung der Verteilerlaubnis auch dann entstanden wären, wenn die rechtswidrige Anordnung des Steuerarrestes und seine Vollziehung sowie der Erlaß des Steuer- und des Haftungsbescheides unterblieben wären*
3.	Hinsichtlich der verbleibenden Nachteile ist zu berücksichtigen, daß sie möglicherweise nicht alle vom Schutzzweck der verletzten Rechtsnorm umfaßt werden.
Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß Nachteile, die der Klägerin durch die Verhaftung des Geschäftsführers ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin entstanden sind, von der Beklagten nicht zu ersetzen sind, weil die Verhaftung in den Verantwortungsbereich der Landesjustizbehörden fällt. Nicht ersatzfähig sind darüber-hinaus die Nachteile, die der Klägerin möglicherweise dadurch entstanden sind, daß durch die Vollziehung der Arrestanordnung Abnehmern der Klägerin die Tatsache und der Grund der Verhaftung bekannt geworden sind. Denn die Vermeidung dieser Folgen gehört nicht zu dem Schutzbereich der durch die unberechtigte Arrestanordnung verletzten Rechtsnorm.
Die Klägerin kann daher nicht auch den Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der ihr dadurch entstanden ist, daß einzelne ihrer Abnehmer deshalb die Geschäftsbeziehung zu ihr abgebrochen haben, weil sie durch die Vollstreckungsmaßnahmen Kenntnis davon erhielten, daß der Geschäftsführer im Verdacht der Steuerhinterziehung stand oder auch nur, daß die Klägerin aus diesem Grunde «Probleme mit der Zollverwaltung hatte”.
19	-
III.
Mit Erfolg greift die Revision schließlich die Bewertung des Mitverschuldens der Klägerin durch das Berufungsgericht an.
Die Bewertung von Mitverschuldensanteilen ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf nachgeprüft werden, ob der Abwägung rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde liegen, insbesondere ob alle erheblichen Umstände vollständig und richtig berücksichtigt worden sind (Senatsurteil vom 23. April 1956 - III ZR 229/54 - BGHZ 20, 290, 293; st. Rspr.i).
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zwar keinen erheblichen Umstand vernachlässigt oder übersehen; es hat aber umgekehrt einen Umstand in die Abwägung einbezogen, der mangels Rechtswidrigkeit hätte unberücksichtigt bleiben müssen. Dabei handelt es sich um die Entziehung der Verteilerlaubnis durch das HZA, die das Berufungsgericht als schuldhaft rechtswidrig angesehen hat; diese Beurteilung ist aber - wie dargelegt (oben II 2 a) -von RechtsIrrtum beeinflußt. Mit der Entziehung der Verteilerlaubnis fällt ein wesentliches Element der Mitverschuldensabwägung weg, so daß diese vom Berufungsgericht auf neuer Grundlage erneut vorgenommen werden muß.
Dieser erfolgreiche Angriff der Revision auf die Bewertung des Mitverschuldens bringt das Berufungsufteil, soweit es die Beklagte beschwert, in vollem Umfang zu Fall; denn das Berufungsgericht hat mit Recht eine einheitliche Mithaftungsquote festgesetzt (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 - III ZR 50/82 - VersR 1984, 41, 43),
y
 
die es nunmehr unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Entziehung der Verteilerlaubnis rechtmäßig war und der durch sie - wirklich oder hypothetisch - verursachte Schaden von der Beklagten nicht zu ersetzen ist, erneut vornehmen muß.
IV.
Ob die Klägerin einen Schadensersatzanspruch auch aus § 945 ZPO herleiten kann, bedarf nicht der Entscheidung; denn auf dieser Grundlage kann die Klägerin Jedenfalls keine weitergehenden Ansprüche geltend machen als nach § 839 BGB.
V.
Einen Entschädigungsanspruch wegen "enteignungs-gleichen Eingriffs” - dessen Vorliegen das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen - kann die Klägerin aus der Vollziehung des Steuerarrestes nicht herleiten. Rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen begründen keine Entschädigungsansprüche wegen Eingriffs in das Eigentum (Senatsurteil vom 28. April I960 - III ZR 22/59 - BGHZ 32, 240, 244 ff.); insbesondere aus Anordnung und Vollziehung eines Steuerarrestes lassen sich Ansprüche dieser Art nicht herleiten, weil hier das Schadensbild und seine Ausgleichung nicht von einem zu Unrecht abverlangten ”Sonderopfer” geprägt wird (Senatsurteil vom 25* Mai 1959 - Ill ZR 39/58 * BGHZ 30, 123, 125 f•; Beschl. des Senats vom 28. Juni 1984 - III ZR 89/83 - VersR 1984, 870).
21
B. Die Revision der Klägerin
 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision nur gegen die Annahme eines Mitverschuldens durch das Berufungsgericht. Auch ihr kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
1. Nicht durchdringen kann die Revision der Klägerin allerdings, soweit sie beanstandet, daß das Berufungsgericht überhaupt ein Mitverschulden bejaht hat.
Das Berufungsgericht begründet diese Annahme damit, daß der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin durch sein Schreiben vom 30. Dezember 1975 bei dem HZA den Anschein erweckt habe, die Klägerin sei Rechtsnachfolgerin oder doch Betriebsübernehmerin des zuvor unter einer Einzelfirma betriebenen Handelsunternehmens. Dies hält den Revisionsangriffen der Klägerin stand.
Das Schreiben vom 30. Dezember 1975 teilte den Rechtsgrund der Firmenänderung nicht mit. Es war aber geeignet, den Eindruck einer weitestgehenden Untemehmens-identität hervorzurufen. Insbesondere blieb unerwähnt, daß das unter der neuen Firma betriebene Unternehmen nur einen Teil des bisherigen Unternehmens übernahm und das dafür erforderliche Betriebsvermögen nur pachtete. Völlig im Dunkel blieb die Tatsache, daß die alte Firma neben der neuen fortbestand. Dies alles konnte und mußte auch der für die Klägerin handelnde Geschäftsführer erkennen, obwohl er juristischer Laie war. Als langjähriger Mineralölkaufmann mußte ihm auch auffallen, daß das HZA bei der
22 -
Erteilung der neuen Erlaubnisscheine auf die Vorlage eines den Bestimmungen des § 18 Abs. 2 MinöStDV entsprechenden Antrages verzichtete. Der Hinweis der Revision auf § 18 Abs. 4 verschlägt demgegenüber nichts, denn diese Vorschrift findet nur Anwendung, wenn der Inhaber eines noch gültigen Erlaubnisscheins einen neuen Erlaubnisschein beantragt.
Die von der Klägerin behaupteten späteren mündlichen Hinweise einer Angestellten und des Steuerberaters der Klägerin, waren nicht geeignet, das Mitverschulden der Klägerin auszuräumen, zu demal diese Hinweise insbesondere keine Klarheit darüber brachten, daß die Klägerin nicht den ganzen Betrieb ihres Geschäftsführers übernommen hatte.
Wenn das Berufungsgericht aufgrund einer Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt ist, daß eine frühzeitige Aufklärung über die tatsächlichen und rechtlichen Änderungen, welche ab 1. Januar 1976 eingetreten waren, das Vorgehen des HZA gegen die Klägerin und damit auch den später eingetretenen Schaden verhindert hätten, so handelt es sich dabei um eine tatsächliche Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Soweit die Revision der Klägerin dazu eine andere Auffassung vertritt, setzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre tatsächliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters, ohne gegen diese durchgreifende Verfahrensrügen zu erheben.
Die mündlichen und schriftlichen Gegenvorstellungen des Rechtsanwalts, des Steuerberaters und der Angestellten
 
G. der Klägerin können das Mitverschulden allenfalls vermindern, keinesfalls aber völlig beseitigen.
2. Keinen Bestand kann das angefochtene Urteil aber insoweit haben, als es auch die Klägerin dadurch beschwert, daß es die Mitverschuldensquote auf 20 % festsetzt.
Das Berufungsgericht ist bei der Abwägung davon ausgegangen, daß die Bediensteten des HZA beim Erlaß des Steuer arrestes das Bestehen eines Arrestanspruchs unrichtig beurteilt haben. Wie bereits zur Revision des beklagten Landes ausgeführt (vgl. oben A I 1 b), war die Anordnung des Arrestes aber bereits mangels eines Arrestgrundes rechtswidrig. Gegenüber diesem Rechtsfehler können Mitverursachung und Mitverschulden der Klägerin hinsichtlich der Arrestanordnung zu ihren Gunsten anders zu bewerten sein. Die Vornahme der erforderlichen Abwägung auf zutreffender Grundlage obliegt dem Tatrichter.
Krohn	Kröner	Boujong
 Engelhardt	Werp