Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 29. Die Klage gemäß §§ 767, 795, 794 Nr. 5 ZPO richtet sich nur gegen die Zwangsvollstreckung aus Ziff.III der notariellen Urkunde vom 19. In den Vorinstanzen hat der Kläger sich auf das Vorbringen beschränkt, er habe die in seinem Namen ohne Vollmacht abgegebenen Erklärungen vom 19. Juni 1980 nicht genehmigt, zu demindest aber seine Genehmigungserklä-rung wegen arglistiger Täuschung über den Inhalt der Urkunde vom 19. 448 ZPO, weil das Berufungsgericht eine Parteivernehmung des Klägers abgelehnt hat. Wie der Kläger selbst nicht verkennt, beruht die Anwendung des § 448 ZPO auf einer Ermessensentscheidung des Tatrichters. Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses und der Unterwerfungserklärung bestehen nicht. 2. Erstmals in der Revisionsbegründung erhebt der Kläger Einwendungen gegen die Wirksamkeit weiterer in der notariellen Urkunde vom 19. künde von den sonstigen Vereinbarungen unabhängig war und deren Unwirksamkeit gemäß § 139 BGB nicht zur Nichtigkeit auch des Schuldanerkenntnisses führen mußte. Der Tatsachenvortrag, den der Kläger in den Vorinstanzen versäumt hat, läßt sich in der Revisionsinstanz gemäß § 561 Abs. 1 ZPO nicht mehr nachholen.
BUNDESGERICHTSHOF -/ in zr 28/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Wilhelm W KflBstraße t Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Nr. 163, PI Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. flfel - f>r Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 29. September 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Dezember 1982 - 6 U 59/82 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 DM. Gründe Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die Klage gemäß §§ 767, 795, 794 Nr. 5 ZPO richtet sich nur gegen die Zwangsvollstreckung aus Ziff. III der notariellen Urkunde vom 19. Juni 1980. Darin hatte der Kläger, vertreten durch den Beklagten, gegenüber seiner Ehefrau ein Schuldanerkenntnis in Höhe von 50.000 DM abgegeben und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. In den Vorinstanzen hat der Kläger sich auf das Vorbringen beschränkt, er habe die in seinem Namen ohne Vollmacht abgegebenen Erklärungen vom 19. Juni 1980 nicht genehmigt, zu demindest aber seine Genehmigungserklä-rung wegen arglistiger Täuschung über den Inhalt der Urkunde vom 19. Juni 1980 wirksam angefochten. Das Berufungsgericht hat demgegenüber aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt, daß der Kläger am 3. Juli 1980 vom Inhalt der notariellen Urkunde vom 19. Juni 1980 Kenntnis erlangt und die darin in seinem Namen abgegebenen Erklärungen genehmigt habe. Die Revision rügt insoweit Verletzung der §§ 286, 448 ZPO, weil das Berufungsgericht eine Parteivernehmung des Klägers abgelehnt hat. Diese Rüge hat keine Aussicht auf Erfolg. Wie der Kläger selbst nicht verkennt, beruht die Anwendung des § 448 ZPO auf einer Ermessensentscheidung des Tatrichters. Vom Revisionsgericht zu beachtende Ermessensfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Im Gegensatz zu der in der Revisionsbegründung zitierten Entscheidung vom 1. Febr. 1983 - VI ZR 152/81 - äußert sich das Berufungsurteil zur Frage der ParteiVernehmung und kommt zu dem revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Schluß, die Umstände und das bisherige Beweisergebnis hätten für die Darstellung des Klägers nicht die notwendige Wahrscheinlichkeit erbracht. Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses und der Unterwerfungserklärung bestehen nicht. Das abstrakte Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB bedurfte keiner näheren Angaben über den Schuldgrund. Das Fehlen einer Vollmacht und der Verstoß gegen § 181 BGB führten nur zur schwebenden Unwirksamkeit, die durch die Genehmigung gemäß §177 BGB nachträglich geheilt werden konnte (BGHZ 65, 123, 125/26). 2. Erstmals in der Revisionsbegründung erhebt der Kläger Einwendungen gegen die Wirksamkeit weiterer in der notariellen Urkunde vom 19. Juni 1980 abgegeben* Erklärungen, die das im Grundbuch für Giebitzenhof Bd. 165 Bl.4069 eingetragene Grundstück Straße 245 betreffen. Damit kann er nicht durchdringen. Das Parteivorbringen in den Vorinstanzen gab für eine Prüfung dieser Einwendungen keinen Anlaß. Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts bieten für eine solche Prüfung keine hinreichende Grundlage. Wenn der Kläger aus der Nichtigkeit anderer Teile der Urkunde vom 16. Juni 1980 deren Gesamtnichtigkeit herleiten wollte, so hätte er in den Tatsacheninstanzen Genaueres über die sonstigen Vereinbarungen und die Gründe ihrer Nichtigkeit vortragen müssen. Dann hätte auch der Beklagte Anlaß und Gelegenheit gehabt, darzulegen, daß das Schuldanerkenntnis zu Ziff. III der Ur- künde von den sonstigen Vereinbarungen unabhängig war und deren Unwirksamkeit gemäß § 139 BGB nicht zur Nichtigkeit auch des Schuldanerkenntnisses führen mußte. Der Tatsachenvortrag, den der Kläger in den Vorinstanzen versäumt hat, läßt sich in der Revisionsinstanz gemäß § 561 Abs. 1 ZPO nicht mehr nachholen. Krohn Kroner Boujong Halstenberg Werp j