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BGH · in zr 28/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 28/82

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte seine Dienstpflichten im Umgang mit der Waffe grob fahrlässig verletzt habe, indem er im Wachdienstraum einen Schuß ausgelöst habe, ohne zuvor die Ladeecke aufzusuchen oder die Waffe zu demindest zu dem Boden zu halten. Auch wenn unterstellt wird, daß der Beklagte mit der Pistole Walther P 38 (heute PI) nur unvollkommen ausgebildet war, trifft den Beklagten, der unstreitig an Schußwaffen genügend ausgebildet worden ist, der Vorwurf, an dem Abzugshebel und (oder) dem Hahn der geladenen Pistole herumhantiert zu haben, ohne Sicherheitsüberlegungen anzustellen. Dabei kann auch offenbleiben, ob der Beklagte in der Ausbildung oder später darauf hingewiesen worden ist, daß für derartigen Umgang mit der Waffe die Ladeecke aufgesucht werden müsse. Die Rüge der Revision, in der Ausbildung sei auf die Funktion der Ladeecke nicht hingewiesen worden, vermag daher die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten nicht zu erschüttern. Der Revision kann auch nicht zugestanden werden, daß seinerzeit im Dienstbetrieb der Polizei des klagenden Landes "eine gewisse Sorglosigkeit und ein Schlendrian in der Beachtung der Schutzvorschriften bei der Behandlung von Schußwaffen" geherrscht hätten, die sich auf das Verhalten des Beklagten übertragen hätten. Keinesfalls war das Verhalten des Kollegen aber geeignet, den Beklagten einfachste Sicherungsmaßnahmen vergessen zu lassen, die bei einem Hantieren an Hahn und Abzug der geladenen Pistole ergriffen werden mußten. Denn es handelt sich hier um Sorgfaltspflichten, die zur Vermeidung schwerer Gefahren für Leib und Leben unbedingt eingehalten werden mußten und deren Beachtung auch dem Beklagten ohne weiteres einleuchten mußte. Es hat zwar nicht geprüft, ob - wie die Revision erstmals geltend macht - dem Land eine den Anspruch mindernde oder ausschließende Verletzung der Fürsorgepflicht zur Last fällt oder ob das Land für eine Amtspflichtverletzung des Beamten DfÜB na°h § 839 BGB, Art. 3^ GG einzustehen hat. Der Beklagte hat nicht behauptet, im Gebrauch von Pistolen (überhaupt) so unzureichend ausgebildet worden zu sein, daß er die Gefährlichkeit des Hantierens an Abzug und (oder) Hahn nicht ohne weiteres hätte erkennen können. Eine dem Anspruch des Landes entgegenzuhaltende Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (Recht auf Beratung und Belehrung durch den Dienstherm) scheidet daher aus. 187 für den Ersatzanspruch des am Prozeß nicht beteiligten verletzten Beamten gegen den Dienstherm wegen Verletzung der Fürsorgepflicht durch Dienstfahrer; Maunz/Dürig/ Herzog/Scholz GG Art. 34 Rdn. 43). Anders als beim Aufrechnungseinwand (§ 322 Abs. 2 ZPO) erwächst hier die Entscheidung über die Einwendung des Beklagten aus Fürsorgepflichtverletzung nicht in Rechtskraft; sie gründet sich auf § 242 BGB und ist hinsichtlich der Rechtskraft ebenso zu behandeln wie sonstige Gegenansprüche, die nicht durch Widerklage geltend gemacht werden (Thomas/Putzo ZPO 11. Auch das "Fehlverhalten" des Zeugen DBB kann dem Anspruch der Klägerin nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Damit erledigt sich auch der Vorwurf einer (weiteren) Verletzung der Fürsorgepflicht, dem Beklagten gegenüber begangen durch den Zeugen DBIB als Erfüllungsgehilfe (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB § 322 ZPO § 242 BGB § 322 ZPO
BeamteLadeeckeWaffePistoleZPOVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 28/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Polizeiobermeisters Konrad JMHHpstr. WMHHA»
>
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Dr. Dr. mam -
gegen
 das Saarland ,
vertreten durch seinen Minister des Innern, S
Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte atat^und
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 18. November 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 18. Dezember 1981 - 4 U 158/77 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 210.271,— DM
Gründe
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision wirft über die im ersten Revisionsurteil (vom 22. Mai 1980 - III ZR 101/78 = LM BGB § 839 Ca Nr. 42 MDR 1981, 32) behandelten Fragen hinaus keine Gesichts punkte auf, die der grundsätzlichen Klärung durch das Revisionsgericht bedürfen.
 
2. Die Sache bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte seine Dienstpflichten im Umgang mit der Waffe grob fahrlässig verletzt habe, indem er im Wachdienstraum einen Schuß ausgelöst habe, ohne zuvor die Ladeecke aufzusuchen oder die Waffe zu demindest zu dem Boden zu halten. Das wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen.
Auch wenn unterstellt wird, daß der Beklagte mit der Pistole Walther P 38 (heute PI) nur unvollkommen ausgebildet war, trifft den Beklagten, der unstreitig an Schußwaffen genügend ausgebildet worden ist, der Vorwurf, an dem Abzugshebel und (oder) dem Hahn der geladenen Pistole herumhantiert zu haben, ohne Sicherheitsüberlegungen anzustellen. Dabei kann auch offenbleiben, ob der Beklagte in der Ausbildung oder später darauf hingewiesen worden ist, daß für derartigen Umgang mit der Waffe die Ladeecke aufgesucht werden müsse. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, mußte es sich dem Beklagten nach seinem Ausbildungsstand aufdrängen, daß zu demindest die Waffe zu dem Boden hin zu richten sei. Die Rüge der Revision, in der Ausbildung sei auf die Funktion der Ladeecke nicht hingewiesen worden, vermag daher die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten nicht zu erschüttern. Der Revision kann auch nicht zugestanden werden, daß seinerzeit im Dienstbetrieb der Polizei des klagenden Landes "eine gewisse Sorglosigkeit und ein Schlendrian in der Beachtung der Schutzvorschriften bei der Behandlung von Schußwaffen" geherrscht hätten, die sich auf das Verhalten des Beklagten übertragen hätten. Für eine generelle Sorglosigkeit dieser Art hat die
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Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben. Der Zeuge Dünzer mag ebenfalls seine Amtspflichten im Umgang mit der Waffe verletzt haben, als er mit der entladenen Pistole des Beklagten Zielübungen außerhalb der Ladeecke veranstaltete. Dieses Verhalten ist indes nicht geeignet, den gegen den Beklagten zu erhebenden besonders schweren Schuldvorwurf zu mildem. Es könnte allenfalls dahin geführt haben, daß der Beklagte, aus der Situation heraus, das Aufsuchen der Ladeecke als nicht erforderlich ansah. Keinesfalls war das Verhalten des Kollegen aber geeignet, den Beklagten einfachste Sicherungsmaßnahmen vergessen zu lassen, die bei einem Hantieren an Hahn und Abzug der geladenen Pistole ergriffen werden mußten. Insoweit kann auch eine "gewisse abstumpfende Wirkung des täglichen Tragens der Waffe gegenüber den vielfältigen Pflichten, jedenfalls im Verhältnis der Kollegen untereinander" nicht anerkannt werden. Denn es handelt sich hier um Sorgfaltspflichten, die zur Vermeidung schwerer Gefahren für Leib und Leben unbedingt eingehalten werden mußten und deren Beachtung auch dem Beklagten ohne weiteres einleuchten mußte.
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht bei dieser Rechtslage den Rückgriffsanspruch des klagenden Landes bejaht. Es hat zwar nicht geprüft, ob - wie die Revision erstmals geltend macht - dem Land eine den Anspruch mindernde oder ausschließende Verletzung der Fürsorgepflicht zur Last fällt oder ob das Land für eine Amtspflichtverletzung des Beamten DfÜB na°h § 839 BGB, Art. 3^ GG einzustehen hat. Diese Rügen müssen aber bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt erfolglos bleiben. Der angebliche Mangel in der Ausbildung - unvollkommene Unterrichtung im Gebrauch des Typs P 38 und in der Funktion der Ladeecke hat sich, wie aus-
 
geführt, hier überhaupt nicht ausgewirkt. Der Beklagte hat nicht behauptet, im Gebrauch von Pistolen (überhaupt) so unzureichend ausgebildet worden zu sein, daß er die Gefährlichkeit des Hantierens an Abzug und (oder) Hahn nicht ohne weiteres hätte erkennen können. Dasselbe gilt für das sich aufdrängende Gebot, bei dieser gefährlichen Handlung zu demindest den Lauf der Pistole auf den Boden zu richten. Eine dem Anspruch des Landes entgegenzuhaltende Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (Recht auf Beratung und Belehrung durch den Dienstherm) scheidet daher aus.
Der Senat ist auch in der Lage, über einen etwaigen Ersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (vgl. BGHZ 43, 178, 184; v. Münch, Bes.VerwR 5. Aufl. S. 45 f.) zu entscheiden. Zwar sind solche Ersatzansprüche grundsätzlich im Verwaltungsrechts-weg zu verfolgen (BVerwGE 13, 17; BGH aaO). Über sie kann jedoch von den Zivilgerichten inzidenter als öffentlich-rechtliche Vorfrage entschieden werden, soweit sie an der Rechtskraft des Urteils über den zivilprozessualen Streitgegenstand nicht teilnehmen (BGH aaO S. 187 für den Ersatzanspruch des am Prozeß nicht beteiligten verletzten Beamten gegen den Dienstherm wegen Verletzung der Fürsorgepflicht durch Dienstfahrer; Maunz/Dürig/ Herzog/Scholz GG Art. 34 Rdn. 43). Dies ist hier der Fall. Anders als beim Aufrechnungseinwand (§ 322 Abs. 2 ZPO) erwächst hier die Entscheidung über die Einwendung des Beklagten aus Fürsorgepflichtverletzung nicht in Rechtskraft; sie gründet sich auf § 242 BGB und ist hinsichtlich der Rechtskraft ebenso zu behandeln wie sonstige Gegenansprüche, die nicht durch Widerklage geltend gemacht werden (Thomas/Putzo ZPO 11. Aufl. § 322 Anm. 6 c). Da § 322 Abs. 2 ZPO keine Anwendung findet.
 
ist hiernach eine Aussetzung oder der Erlaß eines Vorbehaltsurteils nicht geboten (BGHZ 16, 124, 134; 43,
 178, 186/187).
Auch das "Fehlverhalten" des Zeugen DBB kann dem Anspruch der Klägerin nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Wie bereits ausgeführt, mag dessen Verhalten ebenfalls gegen dienstliche Sorgfaltspflichten verstoßen haben. In Betracht kommt hier aber nur die Verpflichtung des Beamten, anderen, seiner Obhut oder Ausbildung anvertrauten Beamten kein "schlechtes Beispiel zu geben”. In diesem Verhältnis zu DQIBft stand indessen der Beklagte zur Tatzeit nicht. Unter diesen Umständen kann jedenfalls von einer Amtspflichtverletzung DBS zu dem Nachteil des Beklagten nicht gesprochen werden. Damit erledigt sich auch der Vorwurf einer (weiteren) Verletzung der Fürsorgepflicht, dem Beklagten gegenüber begangen durch den Zeugen DBIB als Erfüllungsgehilfe (vgl. BGHZ 43, 178, 184).
Nüßgens	Krohn	Kroner
 Boujong
Halstenberg