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BGH · III ZR 28/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 28/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nlißgens und die Richter Dr. Kröhn, Dr. Tidow, Kroner und Dr. Scholz-Hoppe am 23. Der Antrag des Beklagten, die Beschwer auf über ^0.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht festgesetzte Beschwer von 39.830,46 DM entspricht dem Wert der noch im Streit befindlichen Klage- und Widerklageanträge. Entgegen der Auffassung des Beklagten können die auf den von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Freistellungsantrag entfallenden Kosten, die das Berufungsgericht in Anwendung des § 91 a ZPO dem Beklagten auferlegt hat, dem Beschwerdewert nicht hinzugerechnet werden. Denn nach teilweiser (übereinstimmender) Erledigungserklärung beschränkt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auf den noch streitigen Teil der Hauptsache, während der Betrag der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits hier außer Betracht bleibt (Beschluß des Senats vom 25. Dem Antrag des Beklagten konnte daher nicht stattgegeben werden.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
AuffassungProzeßbevollmächtigteBeschlußZPOJurBüroRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
yj
III ZR 28/81
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Ernst-Horst S BH BMHHBHistraße HB» EflB-KBI,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Dr. BBBIH und Dr. flBBB -
gegen
 den Bankier Pr. Hans B. Wilhelm-BuHB-Straße $,
i
*
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Kläger, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte
9

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nlißgens und die Richter Dr. Kröhn, Dr. Tidow, Kroner und Dr. Scholz-Hoppe am 23. Juli 1981
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Beschwer auf über ^0.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die vom Berufungsgericht festgesetzte Beschwer von 39.830,46 DM entspricht dem Wert der noch im Streit befindlichen Klage- und Widerklageanträge. Entgegen der Auffassung des Beklagten können die auf den von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Freistellungsantrag entfallenden Kosten, die das Berufungsgericht in Anwendung des § 91 a ZPO dem Beklagten auferlegt hat, dem Beschwerdewert nicht hinzugerechnet werden. Denn nach teilweiser (übereinstimmender) Erledigungserklärung beschränkt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auf den noch streitigen Teil der Hauptsache, während der Betrag der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits hier außer Betracht bleibt (Beschluß des Senats vom 25. Oktober 195^ - III ZR 207/51 = RPfl. 1955, 1? = LM GKG a.F. § 15 Nr. 1;
Beschluß des VII. Zivilsenats vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62 = NJW 1962, 2252). Dies entspricht der in der Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung (OLG München JurBüro 1976, 801 =
 
VersR 1977, 88; KG JurBüro 1977, 1427; Schneider JurBüro 1979, 1590, 1594; Zoller ZPO 12. Aufl. § 3 unter ”teilw. Erledigung”; Thomas/Putzo ZPO 11. Aufl. § 91a Anm. 13 a; aA Baumbach ZPO 39. Aufl. Anh. § 3 unter "Erledigungserklärung" d; Schmidt/Schmidt, Gegenstandswert 2. Aufl. Rdn. 142 und Fn. 101).
Dem Antrag des Beklagten konnte daher nicht stattgegeben werden.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Kroner
Scholz-Hoppe